Rotlichtverstoß – notwendige Feststellungen im Urteil
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
620/07
Beschluss vom
24.09.2007
Das angefochtene Urteil mit den
zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen
Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte,
gemäß §§ 37 Abs. 2 Zif. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125 EUR
verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Das Amtsgericht hat zu dem Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
"Am 09.03.2007 gegen 3.45 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Marke J mit dem
amtlichen Kennzeichen ………. die Straße …-Straße …-Weg in F in Fahrtrichtung L
Straße. An der Kreuzung …-Straße …-Weg / P-Straße missachtete er das Rotlicht
der dort stehenden Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase bereits länger als 1
Sekunde andauerte und fuhr in die Kreuzung ein und überquerte diese."
In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:
"Die beiden Zeugen haben sicher bekundet, dass die Ampel deutlich vor Überqueren
der Haltelinie durch den Betroffenen Rotlicht gezeigt habe und der Betroffene
dies auch sicher habe sehen können. Sie selber hätten das Rotlicht der Ampel
schon von weitem gesehen. Sie waren sich auch sicher, dass das Rotlicht bereits
länger als
1 Sekunde für ihn sichtbar gewesen ist."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2007 zu der
Rechtsbeschwerde des Betroffenen Folgendes ausgeführt:
"Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig
eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch einen
zumindest vorläufigen Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene die fehlerhafte Behandlung seines Beweisantrages
beanstandet, hätte er zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge die den Mangel
begründenden Tatsachen so genau bezeichnen und vollständig angeben müssen, dass
das Beschwerdegericht schon anhand der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf
die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, falls die behaupteten
Tatsachen zutreffen. Die Rüge ist insoweit aber nicht in der gem. § 79 Abs. 3
OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form ausgeführt und deshalb
unzulässig.
2.
Soweit der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde
beantragt hat, ist dieser Antrag gem. § 300 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, § 344
Abs. 1, Abs. 2 StPO als Rechtsbeschwerde unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge
auszulegen.
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zu einem qualifizierten
Rotlichtverstoß sind lückenhaft und halten der rechtlichen Überprüfung nicht
Stand.
Der von dem Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß erfordert die
Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von
mehr als einer Sekunde missachtet hat, wobei nach gefestigter obergerichtlicher
Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie und, wenn diese
nicht vorhanden ist, das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten
Kreuzungsbereich ausschlaggebend ist (zu vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl., § 37 Rdn. 61 m.w.N.). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche
Überprüfung des Verstoßes zu ermöglichen, hat das Tatgericht nähere
Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des
Rotlichtverstoßes zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen
zum Zeitablauf - wie hier - nicht auf einer technischen Messung mittels eines
geeichten Messgerätes beruhen. Wegen der damit verbundenen zahlreichen
Fehlermöglichkeiten bedarf es klarer und erschöpfender Feststellungen zum
Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich zur
Lichtzeichenanlage und zu einer ggfs. vorhandenen Haltelinie (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 29.10.1998, 4 Ss OWi 1254/98).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Gericht hat nicht
mitgeteilt, in welchem Abstand sich das Fahrzeug des Betroffenen zu einer
Haltelinie bzw. zur Lichtzeichenanlage befunden haben soll, als diese bereits
länger als eine Sekunde Rotlicht angezeigt haben soll. Auch fehlen Angaben zu
der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen.
Die der Verurteilung zugrunde gelegten Feststellungen beruhen allein auf einer
Schätzung der Zeugen C und A, die zudem keine gezielte Überwachung der
Lichtzeichenanlage vornahmen, sondern dem Betroffenen nur hinterherfuhren.
Eine solche Schätzung kann nur dann ausreichen, wenn eine gezielte Überwachung
der Lichtzeichenanlage erfolgt und die Schätzung durch weitere hinzutretende
Umstände untermauert wird (vgl. Hentschel a.a.O., Rdn. 61b).
Beides ist hier nicht der Fall. Zum einen lag keine gezielte Überwachung der
Lichtzeichenanlage vor. Zum anderen hat das Gericht keine Feststellungen zu
weiteren Umständen getroffen, die die vorgenommene Schätzung hätten untermauern
können, wie beispielsweise den Phasenwechsel einer zugehörigen
Fußgänger-Lichtzeichenanlage oder das Anfahren des Querverkehrs.
Die Feststellungen zur Einsehbarkeit der Lichtzeichenanlage durch den
Betroffenen, wonach ein LKW in 50 Meter Entfernung von der Lichtzeichenanlage
gestanden haben soll, reichen als Bezugspunkt nicht aus, da ein Zusammenhang
zwischen dem Standort des LKW und der Entfernung des Fahrzeugs des Betroffenen
von der Lichtzeichenanlage hieraus nicht hergeleitet werden kann.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener
Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Dabei weist der
Senat darauf hin, dass die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes
aufgrund der Angaben von Polizeibeamten oder anderen Zeugen bei einer zufälligen
Rotlichtüberwachung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 29.08.2002, 3 Ss OWi 729/02, NZV 02, 577). Jedoch muß die im
Urteil festgestellte Verkehrssituation in solchen Fällen konkrete Tatsachen
aufweisen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des
Überfahrens der Haltelinie beruht und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich
sein. Bloße Schätzungen sind wegen der Ungenauigkeit des menschlichen
Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet (vgl.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.12.2004, NZV 2005, 209, 210 m.w.N; OLG Köln,
Beschluss vom 07.09.2004, NJW 2004, 3439 m.w.N.). Eine Überprüfung der Schätzung
ermöglichen neben den von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Umständen
beispielsweise auch die Mitteilung, nach welcher Methode der Zeuge die Zeit
geschätzt hat (etwa durch Mitzählen), mit welchen Geschwindigkeiten der
Betroffene und der Zeuge gefahren ist, in welchem Abstand sich die Fahrzeuge
dabei zur Haltelinie befanden, bzw. in welchem Abstand die Fahrzeuge
hintereinander her gefahren sind (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O.).
Da der Erfolg der Rechtsbeschwerde noch nicht feststeht, hat das Amtsgericht in
der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden.