Rottweiler
(freilaufender) auf WEG-Grundstück – Unterlassungsansprüche
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx
64/06
Beschluss vom
23.08.2006
In dem Wohnungseigentumsverfahren hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den
Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 am
23. August 2006 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges.
Sie hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde
notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert: 2.500,- Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N. 19/19a
in Langenfeld. Das Wohnungseigentum wurde durch notarielle Teilungserklärung vom
14. Dezember 1989 begründet. Die Beteiligte zu 2 ist Sondereigentümerin der im
Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung, wobei es sich um das im
vorderen straßenseitigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19 handelt. Der
Beteiligte zu 1 und seine frühere Ehefrau, die Beteiligte zu 3, sind zu je 1/2
Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung nebst
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten. Hierbei handelt es sich um das im
rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19a mit Nebengebäuden.
Das im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 und 3 stehende Wohnhaus und die
Nebengebäude sind nur über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Zufahrt und
den hinter dem Wohnhaus der Beteiligten zu 2 liegenden Hofbereich zu erreichen.
Die Zufahrt, die im "Aufteilungsplan" (Lageskizze GA 15) zur notariellen
Teilungserklärung mit einer Breite von 3,92 m bemaßt ist, verläuft von der N.
aus gesehen rechts neben dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 2 stehenden
Haus N. 19 und der mit einem Zaun eingefriedeten Grundstücksgrenze zum
Nachbargrundstück. In dieser Zufahrt war an der vorderen Gebäudeecke des
Wohnhauses N. 19 zumindest in den Jahren vor Errichtung der notariellen
Teilungserklärung ein Stahltor installiert. Dieses Tor wurde zu einem zwischen
den Beteiligten streitigen Zeitpunkt bis auf den Torpfosten an der
Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück entfernt. Im September 2002 ließ die
Beteiligte zu 2, nachdem sie sich einen Rottweiler angeschafft hatte, in der
Durchfahrt neben ihrem Haus etwa 90 cm von dem Standort des ursprünglichen
Stahltores entfernt, ein neues Stahltor errichten.
Nach Abschnitt 5 f der Teilungserklärung ist bei der Benutzung des
gemeinschaftlichen Eigentums durch Wohnungseigentümer oder deren Besucher darauf
zu achten, dass die Zufahrt, insbesondere zum Wohnungseigentum Nr. 2 nicht
verstellt oder behindert wird.
Der Beteiligte zu 1 hat behauptet, zum Zeitpunkt der Beurkundung der notariellen
Teilungserklärung vom 14. Dezember 1989 sei das Stahltor nicht mehr vorhanden
gewesen. Durch das nunmehr installierte Stahltor werde er in der Nutzung seines
Sondereigentums erheblich beeinträchtigt. Insbesondere sei die Durchfahrtsbreite
derart verringert worden, dass bei einem Befahren der Durchfahrt mit einem LKW
das geöffnete Tor nur mit Hilfe einer einweisenden Person passiert werden könne.
Zudem vermittle das Stahltor Besuchern den Eindruck, dass ein Zugang zu seinem
Sondereigentum nicht möglich sei. So sei es auch bereits öfter vorgekommen, dass
Post nicht zugestellt worden sei, weil der Briefträger aufgrund des Stahltores
davon ausgegangen sei, ein Zugang zum rückwärtigen Grundstück sei nicht möglich.
Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine seine Zustimmung
erfordernde bauliche Veränderung.
Des weiteren hat der Beteiligte zu 1 behauptet, die Beteiligte zu 2 lasse ihren
Hund der Rasse Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf dem
gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen. Es sei auch bereits zu Angriffen des
Hundes auf ihn, seine Mieter und Besucher gekommen.
Der Beteiligte zu 1 hat u. a. beantragt,
der Beteiligten zu 2 unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den
Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben,
1. das von ihr auf dem Gebiet des gemeinschaftlichen Eigentums errichtete
Stahltor einschließlich der Torpfosten zu entfernen,
2. den in ihrem Eigentum stehenden Rottweiler lediglich angeleint oder mit einem
Maulkorb versehen auf dem gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen zu lassen.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat behauptet, das ursprüngliche Stahltor habe sich noch bis Mitte 1993 in
der Grundstückszufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil befunden. Bereits damals
habe sie einen Rottweiler gehalten. Nachdem dieser verstorben sei, sei das Tor
Mitte des Jahres 1993 mit Ausnahme des einen Torpfostens zum Nachbargrundstück
hin entfernt worden. Das neue Stahltor schränke die Nutzung der Durchfahrt und
die Durchfahrtsbreite nicht ein.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme über die Frage, ob das ursprüngliche
Stahltor bei Beurkundung der Teilungserklärung noch vorhanden gewesen sei, durch
Beschluss vom 4. Mai 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge die
Beteiligte zu 2 verpflichtet, das errichtete Stahltor einschließlich der
Türpfosten zu entfernen und ihr untersagt, den in ihrem Eigentum stehenden Hund
der Rasse Rottweiler unangeleint und ohne Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen
Eigentum des Grundstücks N. 19/19 a in Langenfeld umherlaufen zu lassen. Es sei
nicht erwiesen, dass abweichend vom Inhalt des Aufteilungsplans zum Zeitpunkt
der Errichtung der notariellen Teilungserklärung das ursprüngliche Stahltor in
der Durchfahrt noch installiert gewesen sei. Die Zustimmung des Antragstellers
und seiner Ehefrau zur Errichtung des neuen Tores sei auch nicht gemäß § 22 Abs.
1 Satz 2 WEG entbehrlich gewesen. Das Tor behindere ungeachtet der Frage der
Einschränkung der Durchfahrtsbreite die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und
die Erreichbarkeit des Sondereigentums des Beteiligten zu 1 auf dem rückwärtigen
Grundstücksbereich bereits insofern, als es zum Zwecke des Betretens oder des
Befahrens des Gemeinschaftseigentums geöffnet und anschließend wieder
verschlossen werden müsse. Diese Erschwernis habe der Beteiligte zu 1 nicht
hinzunehmen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt,
die das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2006, ebenso wie
die Anschlussbeschwerde, zurückgewiesen hat.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen weiteren
Beschwerde, welcher der Beteiligte zu 1 entgegen tritt und zu der dessen
inzwischen von ihm geschiedene frühere Ehefrau, die Beteiligte zu 3 - im Sinne
der Beteiligten zu 2 unterstützend - Stellung nimmt.
Im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige
weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nicht begründet. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, §§ 27 FGG; 546 ZPO.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei - ebenso wie die
Anschlussbeschwerde - nicht begründet.
Die Beteiligte zu 2 sei gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
verpflichtet, das von ihr auf dem Gemeinschaftseigentum in der Durchfahrt zum
rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen dem Wohnhaus N. 19 und dem
Nachbargrundstück errichtete Stahltor zu entfernen.
Durch die Errichtung des Stahltores im September 2002 habe die Beteiligte zu 2
eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen, da ein
Eingriff in gemeinschaftliches Eigentum vorliege.
Die Beteiligte zu 2 habe nicht bewiesen, dass durch die Errichtung des
Stahltores der Zustand bei Abfassung der notariellen Teilungserklärung am 14.
Dezember 1989 wiederhergestellt worden sei.
Grundsätzlich habe diese bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der
Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedurft.
Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers sei aber insoweit nach § 22 Abs. 1 Satz
2 WEG nicht erforderlich und die Maßnahme von ihm zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB),
als seine Rechte durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Als Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs.
1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu
verstehen, die jedoch konkret und objektiv feststellbar sein müsse.
Das Amtsgericht habe indes zutreffend einen Nachteil in der Erschwernis der
Nutzung des Gemeinschaftseigentums und der Erreichbarkeit des Sondereigentums
der Beteiligten zu 2 und 3 gesehen.
Die Beteiligte zu 2 habe es weiterhin nach §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr.
1 WEG zu unterlassen, den von ihr gehaltenen Rottweiler auf dem im
Gemeinschaftseigentum stehenden und einem Sondernutzungsrecht nicht
unterliegenden Hofgrundstück unangeleint oder ohne Maulkorb umherlaufen zu
lassen.
Das freie Umherlaufen eines derart großen Hundes beeinträchtige die ungehinderte
Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums; den diesbezüglichen Ausführungen des
Amtsgerichts schließe sich die Kammer vollumfänglich an.
Auch Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen.
Bei Rechtshängigkeit des Unterlassungsanspruchs sei Wiederholungsgefahr gegeben
gewesen, da die Beteiligte zu 2 noch in der Sitzung vor dem Amtsgericht am 21.
Juli 2004 bestätigt habe, dass der Hund unter Aufsicht, aber unangeleint und
ohne Maulkorb auf dem Gemeinschaftseigentum herumlaufe.
Sei jedoch bei Rechtshängigkeit Wiederholungsgefahr zu bejahen, so sei der
Fortbestand zu vermuten, so lange ihr Wegfall nicht sicher festgestellt werden
könne und eine Wiederholung nicht definitiv ausgeschlossen erscheint; an den vom
Störer zu führenden Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen.
Dass der angebliche Störer seit Erhebung der Unterlassungsklage während des
laufenden Prozesses von weiteren Störungen Abstand genommen habe, biete allein
keine sichere Gewähr für die Beständigkeit und Endgültigkeit der
Verhaltensänderung aufgrund besserer Einsicht, könne vielmehr auch eine
vorübergehende, taktisch motivierte Reaktion auf den Druck des anhängigen
Verfahrens sein.
2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung
stand. Gesichtspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Überlegungen der Kammer
von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind haben die
Beschwerdegegner nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
a) Das Landgericht hat - dies unterliegt der Nachprüfung des Senats (vgl.
Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 15 - als
zuständiges Gericht über die Erstbeschwerde entschieden.
In Wohnungseigentumssachen ist - jedenfalls soweit Beschlussanfechtung
Verfahrensgegenstand ist - das Landgericht auch dann zur Entscheidung über
sofortige Beschwerden berufen, wenn - wie hier die Beteiligte zu 3 (Belgien) -
eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (Senat vom 03.02.06,
NZM 2006, 349).
Nicht anders verhält es sich mit Wohnungseigentumsverfahren, in denen es - wie
vorliegend - um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher
Veränderungen (§§ 1004 BGB; 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG) oder die Durchsetzung der
Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (§§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 2 WEG
- hier in Gestalt einer störenden Hundehaltung) geht. Zu bedenken ist hierbei
insbesondere, dass Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG darin liegen,
Rechtssicherheit zu gewähren, weil das Gericht bei allgemeinem Gerichtsstand im
Ausland regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden
hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde
legt (BT-Drucks.14/6036, S. 118 f.; BGHR 2004, 1114; Senat I-3 Wx 60/06 vom
05.05.06, für eine rein formale Anknüpfung: BGH JurBüro 2004, 456 f.; vgl. auch
BGH NJW-RR 2004, 1505). Dass sich für ein deutsches Gericht in WEG-Verfahren mit
dem vorbezeichneten Verfahrensgegenstand die Frage nach der Anwendung
materiellen ausländischen Rechts stellt, dürfte indes kaum denkbar sein, sodass
der gesetzgeberische Zweck der die Sonderzuständigkeit des OLG begründenden
Vorschrift (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG) vorliegend trotz Wohnsitzes der
Beteiligten zu 3 in Belgien nicht zum Tragen kommt. Hiernach hat das Landgericht
als zuständiges Gericht über die Erstbeschwerde entschieden.
b) Da die Beteiligte zu 3 seit dem 6. Juni 1990 gemeinsam mit ihrem - inzwischen
wohl von ihr geschiedenen - Ehemann, dem Beteiligten zu 1, Miteigentümerin zu
1/2 sowie Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten
Wohnung nebst nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten ist, war sie an dem
Verfahren zu beteiligen, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG.
aa) Unterbleibt - wie dies hier in den Vorinstanzen geschehen ist - die
notwendige Beteiligung, so ist die Entscheidung nach § 27 Satz 2 FGG; § 550, 551
Nr. 5 ZPO grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGHZ 125, 153, 166; BayObLG ZWE
2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG 13. Bearbeitung 2005 § 43 Rdz. 60 mit
Nachweisen), wobei es nicht auf die Kausalität des Verfahrensfehlers ankommt (BayObLG
WE 1989, 179 f.).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann allerdings u. a. ausnahmsweise
dann abgesehen werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch zu
erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden muss. In diesem Fall kann
die Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH NJW 1998,
755; BayObLG ZWE 2000, 124 f; 2000, 344; 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG
a.a.O.).
bb) Letzteres ist vorliegend geschehen. Die Beteiligte zu 3 hat mit
Anwaltsschriftsätzen vom 21. April und vom 30. Mai 2006 (nach Akteneinsicht) im
Verfahren der weiteren Beschwerde Stellung genommen, hierbei indes keinen
Vortrag gebracht, der über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus
Aufklärungsansätze liefert. Im Übrigen bietet sie sich als Zeugin an, was das
Landgericht bereits mit Blick auf deren Beteiligtenstellung rechtlich
einwandfrei abgelehnt hat.
c) aa) Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 2
sind erfolglos.
Die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Würdigung ist
Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts
ist nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt
ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit
allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) sowie gegen
Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch
verstoßen hat.
Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu
beanstanden.
Es mag sein, dass eine abweichende Würdigung wie sie die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der "Aussagen der Zeugen der Beteiligten K" befürwortet -
möglicherweise zu dem von ihr favorisierten Ergebnis hätte führen können.
Insoweit ersetzt die Beschwerdeführerin allerdings lediglich in unzulässiger
Weise die Bewertung der Umstände seitens der Kammer durch ihre eigene, ohne dass
in diesem Zusammenhang erkennbar wird, inwiefern die Beurteilung durch die
Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei.
bb) Die Annahme der Vorinstanzen, dass durch die Errichtung des Tores in der
Durchfahrt seitens der Beteiligten zu 2 die Rechte der übrigen
Wohnungseigentümer, namentlich des Beteiligten zu 1 über das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden. Auch die
Frage, ob ein Nachteil gegeben ist, gehört zur tatrichterlichen Würdigung, die
vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur
darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht
(vgl. BayObLG NZM 2000, 504). Dies kann aber nicht festgestellt werden. Nachteil
im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jegliche nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung (BGH NZM 2001, 196; Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 14 Rdz.
2 mit Nachweisen). Der mit der Einfriedung verbundene Vorteil
(Sicherheitsaspekt), führt nicht zu der Beurteilung, dass die mit der Errichtung
des Tores verbundenen von den Vorinstanzen zutreffend dargestellten Nachteile
(Erschwernis der Nutzbarkeit) vernachlässigt werden können.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Beteiligte zu 2, dass die Vorinstanzen ihr
aufgegeben haben, zu unterlassen, den von ihr gehaltenen Hund auf dem im
Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden
Hofgrundstück unangeleint oder ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen.
Nach §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer - soweit sich
eine Regelung nicht aus dem Gesetz, den Vereinbarungen oder Beschlüssen ergibt -
einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Interesse der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Der Kammer ist zu der Beurteilung gelangt, dass das freie Umherlaufen eines
Hundes von der Größe eines Rottweilers auf dem im Gemeinschaftseigentum
stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück
unangeleint oder ohne Maulkorb die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen
Eigentums mehr als unerheblich stört und beeinträchtigt, daher nicht dem
Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, hier im Besonderen des
Beteiligten zu 1, entspricht und deshalb nach §§ 1004 Abs. 1 BGB; 15 Abs. 3 WEG
zu unterlassen ist.
Dass die Bewertung des Landgerichts insoweit von einem Ermessensfehler
beeinflusst ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zu Unrecht trägt die Beteiligte zu 2 mit der weiteren Beschwerde vor, sie habe
zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass der Hund unangeleint und ohne Maulkorb auf
dem Gemeinschaftseigentum herumlaufe. Das Gegenteil ergibt die Niederschrift der
Sitzung vor dem Amtsgericht vom 21. Juli 2004 ("Wenn er ansonsten unter Aufsicht
auf dem Gemeinschaftseigentum herumläuft, ist er nicht angeleint und trägt auch
keinen Maulkorb.") Hieraus hat die Kammer zu Recht eine Wiederholungsgefahr
hergeleitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Mit Blick auf die in den
entscheidungserheblichen Punkten zutreffend und plausibel begründeten
Entscheidungen der Vorinstanzen hätte die Beteiligte zu 2 die Aussichtlosigkeit
ihres Rechtsmittel erkennen können, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihr
auch die dem Beteiligten zu 1 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen
außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.