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Rückschaupflichtverletzung – bei Überholvorgang und Unfall mit Motorradfahrer
OLG Celle
Az: 14 U
183/01
Urteil vom
25.04.2002
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19.
März 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.277,54 Euro
(6.410,32 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 26. Oktober 2000 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
die Beklagten als Gesamtschuldner zu 92 % und der Kläger zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 3.277,54 Euro, für den Kläger
284,63 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1
PflVersG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen über die im Laufe der
ersten Instanz gezahlten Beträge hinausgehenden restlichen
Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 3.277,54 Euro (6.410,32 DM).
I.
Nach dem vom Senat eingeholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen
####### vom 14. Februar 2002, das keine der Parteien angegriffen hat, steht
fest, dass der Erstbeklagte den Unfall in erheblichem Maße verschuldet hat. Der
Beklagte zu 1 hat gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Hiernach muss sich
derjenige, der zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung
des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Zugunsten des Beklagten zu 1 kann
dabei unterstellt werden, dass er seine Absicht, das vor ihm fahrende Gespann zu
überholen, rechtzeitig und deutlich durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers
angekündigt hat. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Landgericht nicht
getroffen. Damit entfiel jedoch nicht die Verpflichtung des Erstbeklagten, auch
vor dem Ausscheren auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dabei hat er
jedenfalls die zweite Rückschaupflicht verletzt. Hätte der Erstbeklagte mit der
gebotenen Sorgfalt in den Rückspiegel geschaut und/oder eine Blickwendung vor
dem Ausscheren zum Überholen durchgeführt, hätte er den von hinten herannahenden
Kläger und dessen Absicht, ihn zu überholen, erkennen können. Er hätte dann von
seiner eigenen Überholabsicht Abstand nehmen müssen und dem Kläger die
Beendigung seines Überholmanövers ermöglichen müssen. Aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen ####### steht fest, dass sich der Kläger bereits auf der
linken Fahrspur befunden hat, als der Erstbeklagte zum Überholen angesetzt hat.
Dies folgert der Sachverständige nachvollziehbar aus dem Vortrag der Beklagten,
dass er, der Erstbeklagte, das Motorrad beim Ausschermanöver nicht mehr gesehen
habe. Der Sachverständige hat insofern den so genannten toten Winkel für den
Erstbeklagten vor dem Überholmanöver ermittelt und ausgeführt, dass der Kläger
auf seinem Motorrad für ihn sichtbar gewesen sei, wenn sich das Motorrad auf der
rechten Fahrbahnseite befunden habe. Zum Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht,
also noch zu einem Zeitpunkt, als sich das Fahrzeug des Erstbeklagten parallel
zur Straßenflucht befunden hat, hätte der Erstbeklagte das Motorrad des Klägers
auch erkennen können, wenn es sich auf der linken Fahrbahnseite befunden hätte.
Nur wenn er erst beim Ausschermanöver, zu einem Zeitpunkt, als sich der von ihm
geführte Pkw Audi A 6 Avant nicht mehr in Parallelstellung zur Straßenflucht
befunden hat, in den Rückspiegel gesehen hätte, wäre das auf der linken Fahrbahn
befindliche Motorrad des Klägers im Rückspiegel nicht zu sehen gewesen. Dies
vermag jedoch den Erstbeklagten nicht zu entlasten. Denn zum Zeitpunkt des
Ausschermanövers hatte dieser bereits seine Rückschaupflicht verletzt.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist ferner davon auszugehen, dass sich
der Kläger mit seinem Motorrad BMW bereits auf der Überholspur befunden hat, als
sich der Erstbeklagte seinerseits zum Überholen entschloss. Der Sachverständige
hat insofern ausgeführt, dass sich der technisch sichere Nachweis, dass sich der
Kläger im Moment des Ausscherens des Erstbeklagten mit seinem Motorrad noch auf
der rechten Fahrspur befunden habe, nicht führen lasse. Damit steht fest, dass
der Erstbeklagte unter Verletzung seiner Rückschaupflicht zum Überholen
angesetzt hat, obwohl sich bereits der Kläger mit seinem Motorrad auf der
Überholspur befunden hat.
Dieses Beweisergebnis steht auch im Einklang mit der Aussage des erstinstanzlich
vernommenen Zeugen #######, der insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt hat.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der
Erstbeklagte bereits nach eigenem Vorbringen den Klägers bereits geraume Zeit
vor dem Überholen wahrgenommen hatte und davon ausgegangen ist, dass das
Motorrad mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Durch die
vorangegangene Wahrnehmung des Motorrades im rückwärtigen Bereich steigerte sich
die Sorgfaltspflicht des Erstbeklagten vor seinem eigenen Überholmanöver. Dies
gilt in besonderem Maße, wenn er, wie er selbst vorträgt, vor dem Ansetzen zum
Überholen das Motorrad, das er zuvor im rückwärtigen Bereich beobachtet hatte,
nicht mehr sah. Gerade dies hätte ihn zu einer längeren Rückschau über die
Spiegel oder zu einer Blickwendung veranlassen müssen, um eine etwaige
Gefährdung des nachfolgenden Motorradfahrers auszuschließen. Keinesfalls durfte
sich der Erstbeklagte darauf verlassen, dass das Motorrad sich nicht mehr hinter
ihm befinden würde. Auch wenn der Erstbeklagte erklärt hat, dass er eine
Blickwendung vorgenommen habe, so steht dies mit dem festgestellten
tatsächlichen Verlauf nicht in Einklang.
Darüber hinaus hat sich der Erstbeklagte auch nach der Einleitung des
Überholmanövers nicht verkehrsgerecht verhalten. Er hat offensichtlich nicht
überblickt, ob er das Überholmanöver in einem Zug ohne Gefährdung des
Gegenverkehrs würde durchführen können (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO). Diese Norm
schützt zwar lediglich den Gegenverkehr. Ein Verkehrsverstoß ist jedoch darin zu
sehen, dass der Erstbeklagte bei gehöriger Sorgfalt den bereits weit
aufgerückten Kläger auf seinem Motorrad hätte wahrnehmen müssen, um sodann sein
Überholmanöver so zu beenden, dass er den Kläger nicht gefährden würde. Insofern
steht nicht fest, dass der Erstbeklagte verkehrsbedingt sein Überholmanöver
abbrechen musste. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er wegen
des weit aufgerückten Klägers sein Vorhaben ohne ein Bremsmanöver auf der
Überholspur beenden müssen. Denn nach dem Sachverständigengutachten steht fest,
dass der Erstbeklagte die Kollision allein dadurch hätte verhindern können, dass
er auf ein Abbremsen vor dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn verzichtet
hätte. Ein bloßes Gaswegnehmen auf der Überholspur hätte angesichts des Abstands
zum Gegenverkehr ausgereicht, um gefahrlos wieder nach rechts einzuscheren und
die Kollision mit dem Kläger zu vermeiden.
Auch der Kläger hat den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht
geführt. Der Kläger hätte vor Einleitung und Durchführung seines Überholmanövers
zu beachten gehabt, dass vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 sich ein weiteres
Fahrzeug mit einem Anhänger befunden hat, das sich mit mäßiger Geschwindigkeit,
die von ihm auf ca. 80 km/h geschätzt wurde, fuhr. Ein Idealfahrer in der
Situation des Klägers hätte deshalb damit gerechnet, dass das hinter dem Gespann
befindliche Fahrzeug auf gerader Strecke ebenfalls zum Überholen ansetzen
könnte. Insofern hätte es nahe gelegen, wenn der Kläger den Erstbeklagten durch
ein akustisches Warnsignal auf seine Überholabsicht aufmerksam gemacht hätte.
Demgegenüber lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ####### ein
Verschulden des Klägers nicht feststellen. Den Ausführungen des Sachverständigen
ist nicht sicher zu entnehmen, dass der Kläger mit seinem Motorrad zu schnell
und/oder unaufmerksam und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Unfallschilderung des Klägers, so
wie er sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 vor dem Landgericht
abgegeben habe, darstellbar sei. Hierfür sprächen die Unfallspuren und die
hieraus abzuleitenden Geschwindigkeiten und Lenkbewegungen. Der Sachverständige
hat darüber hinaus festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung der maximalen
Werte zugunsten des Erstbeklagten der Unfall für den Kläger nicht vermeidbar
gewesen sei. Insofern lässt sich ein Verschulden des Klägers nicht feststellen,
sodass er sich lediglich die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr
zurechnen lassen muss.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen
Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile hält der Senat im Streitfall das
Verschulden des Erstbeklagten, der unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht
den bereits auf der Überholspur befindlichen Kläger durch sein eigenes
Überholmanöver gefährdet hat, für derart gravierend, dass die Betriebsgefahr des
Motorrades im Streitfall vollständig zurücktritt und die Beklagten die volle
Haftung trifft. Maßgeblich war insoweit auch, dass der Erstbeklagte seine
gesteigerte Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt hat, weil er noch kurz
vor seinem eigenen Überholvorgang das Motorrad des Klägers als seiner Ansicht
nach zu schnell fahrendes Motorrad im rückwärtigen Bereich wahrgenommen hatte,
und dass den Erstbeklagten bei der Beendigung seines Überholmanövers durch das
leichte Abbremsen ein weiterer Pflichtverstoß, der für den Unfall ursächlich
geworden ist, traf. Bei einer Gesamtschau tritt deshalb die Betriebsgefahr des
Motorrads vollständig zurück (vgl. KG, NZV 1995, 359; OLG Düsseldorf, DAR 1993,
258; Grüneberg, Haftungsquoten, 5. Aufl., Rn. 177).
II.
Bei der Schadensberechnung war von den Ausführungen im angefochtenen Urteil
auszugehen. Gegen die vom Landgericht für berechtigt gehaltenen
Schadenspositionen hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keine Einwendungen
erhoben. Insofern wird Bezug genommen auf die Schadensberechnung im
angefochtenen Urteil (UA S. 5 und 6). Nach Klagrücknahme bezüglich der
Sachverständigenkosten in Höhe von 1.135,64 DM und übereinstimmender
Teilerledigungserklärung der Hauptsache bezüglich eines Betrages von 5.274,68 DM
war dem Kläger bei voller Haftung der Beklagten ein weiterer Restschaden von
6.410,32 DM zuzusprechen. Die weiter gehende Klage war hingegen abzuweisen.
III.
Der Schadensbetrag ist gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen
Zinssatz zu verzinsen.
IV.
Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit nach § 91 a ZPO über die Kosten der ersten Instanz zu entscheiden war,
haben die Beklagten diese Kosten zu tragen, weil sie nach dem Beweisergebnis in
vollem Umfang unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO. Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO gemäß § 546
Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.
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