Rückschnitt
von Fichten – nachbarrechtlicher Anspruch
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 U 77/06
Urteil vom
11.01.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 14.12.2006 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - 15 O 32/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 15.000.--EUR festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn; die Klägerin ist die Schwester der
Beklagten zu 1).
Etwa 1974 pflanzten die Parteien entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine
Fichtenreihe sowie weitere Bäume auf ihren jeweiligen Grundstücken. Im Jahr 2003
ließen die Klägerin und ihr Ehemann die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume
entfernen. Auf Bitten der Klägerin hatten die Beklagten bereits im Jahre
1995/1996 einen Teil der auf ihrem Grundstück stehenden Bäume entfernt, wobei
allerdings die auf das Grundstück der Klägerin hinübergewachsenen Wurzeln nicht
beseitigt worden waren.
Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten die Beseitigung der 14 an der
gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Fichten mit einer Höhe von circa 15 bis
20 m, hilfsweise deren Rückschnitt, sowie die Beseitigung aller auf ihr
Grundstück gewachsener Wurzeln.
Durch das angefochtene Urteil ( Bl. 130 ff ), auf dessen tatsächliche und
rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Sie ist der
Auffassung, ihr stehe ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben zu. Das Landgericht
habe bei der vorzunehmenden Abwägung ihre Belange nicht ausreichend
berücksichtigt. Durch die Fichtenhecke sei ab 14:00 Uhr das gesamte Grundstück
zwischen Wohnhaus und Fichtenreihe verschattet, so dass sie dort weder einen
Nutzgarten noch einen Rosengarten anlegen könne. Zudem werde ihrem Grundstück
durch die auf ihr Grundstück gewachsenen Wurzeln Wasser entzogen, was einer
vernünftigen Nutzung ebenfalls entgegenstehe. Die streitbefangene Fläche sei
auch die einzige Stelle ihres Grundstücks, an der noch ein Rosengarten und ein
Nutzgarten angelegt werden könnten. Die Fichten stünden wie eine Mauer von 15 m
Höhe, die durch abgestorbene Äste noch verunstaltet werde. Die Beklagten
verweigerten die Entfernung lediglich aus Schikane. Hinzu komme, dass nach dem
Sachverständigengutachten bei einer Windstärke 8 Umsturzgefahr bestehe, wobei
die Bäume auch auf das Wohnhaus fallen könnten. Dieser Gefahr müsse sie sich
nach Treu und Glauben nicht aussetzen.
Jedenfalls hätte das Landgericht zumindest eine Kappung der Fichten in einer
Höhe zusprechen müssen, in der ihr Überleben gesichert sei. Nicht
nachvollziehbar sei auch, warum die Wurzeln der früher vorhandenen Bäume nicht
zu entfernen seien.
Die Klägerin beantragt ( Bl. 184 f, 199 ),
1. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen,
die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden 14 Fichten mit einer Höhe von
ca. 15 bis 20 m inklusive der Wurzeln, soweit sie auf das klägerische Grundstück
reichen, zu beseitigen
2. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen,
die Wurzeln von den Fichten, die in der Vergangenheit entlang der gemeinsamen
Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten gefällt worden sind und die
auf das klägerische Grundstück herüberreichen, zu beseitigen
3. hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu
verurteilen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden 14 Fichten mit
einer Höhe von ca. 15 bis 20 m auf eine Höhe von 3 m, hilfsweise auf eine höhere
Höhe, die zu einem Überleben der 14 Fichten führt, zurückzuschneiden
4. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen,
die Wurzeln der 14 Fichten, soweit sie auf das klägerische Grundstück reichen,
zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen ( Bl. 174, 199 ),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
früheren Vorbringens.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien
zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2006 (
Bl. 199 ) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin
zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung
beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung ( § 513 ZPO ).
I.
Soweit das Landgericht die auf Entfernung der Fichten gerichtete Klage für
zulässig erachtet hat, obwohl das gemäß § 37 a Abs. 1 Nr. 2 e) Saarländisches
Landesschlichtungsgesetz vorher erforderliche Schlichtungsverfahren nur das
Zurückschneiden der Tannen betraf, wird die Entscheidung von der Klägerin nicht
angegriffen.
Sie lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Ziel des dem
Landesschlichtungsgesetz zu Grunde liegenden Gesetzes zur Förderung der
außergerichtlichen Streitschlichtung vom 15. 12. 1999 (BGBl I, 2400) ist die
Entlastung der Zivilgerichte (BT-Dr 14/980, S. 5). Zu diesem Zweck wurde es den
Ländern durch die Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit
einer zivilrechtlichen Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen
Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuchs abhängig zu machen.
Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte
beigelegt werden (BGH NJW-RR 2005, 501 ff). Dieses Ziel lässt sich aber dann
nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung bereits wegen eines hinter dem
Klageantrag zurückbleibenden, aber den gleichen Streitgegenstand betreffenden
Anspruchs - dem Zurückschneiden der Fichten statt des Entfernens - erfolglos
geblieben ist. Deshalb würde sich im vorliegenden Fall, in dem die dem
Schlichtungsverfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Rückschnitt der Fichten
jedenfalls hilfsweise gestellt wurden und eine Einigung wegen der über den
Gegenstand des Schlichtungsverfahrens hinausgehenden Klageanträge erst recht
ausgeschlossen erscheint, die Durchführung eines weiteren Schlichtungsverfahrens
nur noch als bloße Förmelei darstellen, die nicht geeignet ist, dem Ziel des
Landesschlichtungsgesetzes gerecht zu werden.
II.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beseitigung noch ein solcher auf
Rückschnitt der Fichten gegen die Beklagten zu.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, dass die auf Beseitigung
oder Rückschnitt der Fichten gerichteten Ansprüche, die wegen nicht
ausreichenden Grenzabstandes gemäß den §§ 1004 BGB, 48 ff SNachbG geltend
gemacht werden, gemäß § 55 SNachbG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sind. Dies
wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Gleiches gilt, soweit das
Landgericht mit überzeugender Begründung einen Anspruch der Klägerin aus §§ 910,
1004 BGB verneint hat.
2. Die Klägerin kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB)
herleiten.
a. Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich insbesondere nach den
Vorschriften der §§ 905 ff BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der
Länder. Hierauf ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter
dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden
(BGH NZM 2005, 318; NJW 2003, 1392 m.w.N.; NJW-RR 2003, 1313, 1314). Eine solche
Pflicht kann allerdings wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregeln
nur ausnahmsweise und nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die
gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden
Interessen dringend geboten erscheint (BGH aaO.). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor.
b. Die an der Grenze stehenden 14 Fichten erfordern nicht aufgrund ihrer Höhe
eine Abweichung von der nachbarrechtlichen Sonderregelung.
aa. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Klägerin ungewöhnlich schweren
und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die eine
Beseitigung oder jedenfalls einen Rückschnitt der Fichten als eine auch den
Beklagten zumutbare Maßnahme erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist
allerdings festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen ein
Rückschnitt der Fichten auf die beantragte Höhe von 3 bis 5 m beziehungsweise
eine Beseitigung ihrer auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wurzeln dazu
führen würde, dass die Fichten insgesamt absterben würden. Damit steht
vorliegend der begehrte Rückschnitt der vollständigen Beseitigung gleich.
bb. Eine solch schwere Beeinträchtigung der Belange der Klägerin, die einen
Rückschnitt und damit eine vollständige Beseitigung der Bäume geboten erscheinen
ließe, kann vorliegend nicht festgestellt werden.
(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird die Nutzung des klägerischen
Grundstücks in einem Teilbereich, nämlich einem 12 m langen und circa 5 m
breiten Streifen entlang der Fichtenreihe aufgrund verminderten Lichteinfalls
derart beeinträchtigt, dass dort ein Nutz- und Rosengarten nur mit erheblichem
Aufwand - nämlich ohne Nutzung von Maschinen - und mäßigem Erfolg angelegt
werden kann. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Pflanzen im
Schattenbereich dünn, lang und schäftig würden und der Ertrag der Blüte
nachlasse. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der circa 60 m² große Bereich des
klägerischen Grundstücks überhaupt nicht genutzt werden kann, denn der
Sachverständige hat dargelegt, dass in diesem Bereich Schattengewächse (Wiese
und Farne) durchaus gedeihen. Durch eine solche Art der Nutzung erleidet die
Klägerin keine ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden
Beeinträchtigungen, wenn man berücksichtigt, dass ihr Grundstück über 1500 m²
groß ist und lediglich 60 m² von dem Schatten der Fichten betroffen sind. Zwar
behauptet die Klägerin, nur an dieser Stelle ihres Grundstücks sinnvoll einen
Nutz- und Rosengarten anlegen zu können; dies begründet aber, ihre Behauptung
als zutreffend unterstellt, noch keine Verpflichtung der Beklagten zur
Beseitigung der seit mehr als 30 Jahren dort wachsenden Fichten. Zum einen haben
die Parteien diese Fichten zusammen eingepflanzt, hätten also die Auswirkungen
auf die jeweilige Grundstücksnutzung mit berücksichtigen können, und zum anderen
muss ein Nachbar nicht auf jeden Wunsch des anderen Nachbarn, der die Nutzung
seines Grundstücks ändern will, Rücksicht nehmen. Vielmehr muss die Klägerin
vorliegend die von ihr beabsichtigte Nutzung ihres Grundstücks an die seit 30
Jahren vorhandenen Gegebenheiten anpassen (OLG Köln NJW-RR 1997, 656). Dies gilt
auch, soweit durch die an der Grenze wachsenden Fichten und deren Wurzeln dem
klägerischen Grundstück Wasser entzogen wird. Auch diesen Umstand hätten die
Parteien bei Anpflanzung der Fichten oder jedenfalls innerhalb der Frist des §
55 SNachbG berücksichtigen müssen.
Letztlich begehrt die Klägerin die Beseitigung der Fichten deshalb, weil sie
ihrerseits die auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten entfernt hat, um dieses
Grundstück einer anderen Nutzung zuführen zu können. Dies kann aber nicht dazu
führen, dass der Grundstücksnachbar eine seit langem bestehende Fichtenhecke
entfernen muss, wenn sonst keine erheblichen Beeinträchtigungen von dieser
ausgehen.
Die Weigerung der Beklagten, die Fichten zu beseitigen, kann entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nicht als bloße Schikane angesehen werden. Die
Entscheidung der Beklagten stellt sich gerade vor dem Hintergrund der neueren
Naturschutzbestimmungen, die einen gewachsenen Baumbestand ab einer bestimmten
Höhe und einem bestimmten Alter erhalten wollen, als nachvollziehbar dar. Soweit
die Klägerin sich auf das ihrer Meinung nach unschöne Erscheinungsbild der
Fichtenreihe beruft, das daraus resultiere, dass die Bäume vorher in einem
größeren Verbund gestanden hätten, weshalb die Äste im unteren Bereich
abgestorben seien, so betrifft dies nach den im Termin vorgelegten Lichtbildern
lediglich die klägerische Grundstücksseite, während die Fichten vom Grundstück
der Beklagten aus gesehen bis auf den Boden grüne Äste haben und damit eine
grüne Wand darstellen, deren Beseitigung aus ihrer Sicht nicht erforderlich ist.
(2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
mangelnden Standfestigkeit der Fichten gerechtfertigt, denn eine solche kann
ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Fichtenbäume eine Wuchshöhe
von 13 bis 15 m hätten und außer einigen abgestorbenen dünnen Stangen in ihrem
äußeren Erscheinungsbild vital seien. Allerdings bestehe bei einem Sturm der
Windstärke 8 die Gefahr, dass die streitgegenständlichen Fichtenbäume umstürzen
könnten, wobei sie wegen der vorherrschenden Westwinde auch auf das klägerische
Grundstück fallen könnten. Zur Begründung hat der Sachverständige weiter
ausgeführt, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Eine
wissenschaftliche Methode zur Feststellung der Standfestigkeit von Bäumen bei
Sturm existiere nicht. Allerdings bestehe vorliegend eine erhöhte Umsturzgefahr,
weil die Bäume wie eine Wand oder Hecke dastünden. Ob auch eine Gefahr für das
klägerische Haus besteht, konnte er dagegen nicht angeben (vgl. Bl. 120). Danach
wäre allenfalls die Umsturzgefahr ein Grund für die Beseitigung der Fichten,
wenn diese gegenüber anderen Bäumen erhöht wäre und auch das klägerische Haus
davon in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Der Sachverständige konnte
hierzu allerdings nicht Stellung nehmen, da die Ortsbesichtigung zum Zeitpunkt
seiner Befragung länger zurücklag und dieser Umstand nicht Gegenstand des
Beweisbeschlusses gewesen war. Die Klägerin ist mit diesem in der
Berufungsinstanz neuen Vortrag jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da
sie ihn bereits erstinstanzlich hätte vorbringen können. Tatsächlich hat sie
dort aber nur behauptet, dass die Bäume bei Sturm auf ihr Grundstück zu fallen
drohten. Dass auch das Wohnhaus hiervon betroffen sein könnte, hat sie nicht
behauptet. Dies spielt im Rahmen der Abwägung aber eine entscheidende Rolle, da
die Klägerin Schäden an ihrem Grundstück durch umfallende Bäume eher hinnehmen
muss als solche an ihrem Wohnhaus.
Eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr besteht vorliegend
allerdings nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich
um gesunde Fichten mit einer Höhe von ca. 15 m. Eine über das normale Maß
hinausgehende Umsturzgefahr ist deshalb auch nach den Angaben des
Sachverständigen nicht zu befürchten, denn dieser hat erklärt, dass alle Bäume
bei Windstärke 8 umfallen könnten. Das zeigt letztlich, dass er hierzu keine
definitiven Angaben machen kann, er allerdings eine besondere Umsturzgefahr
nicht für gegeben erachtet. Die Klägerin kann deshalb auch aus diesem Grund eine
Entfernung der Fichten nicht verlangen.
3. Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf
Rückschnitt der Fichten. Soweit ein solcher Anspruch aus dem Nachbarrechtsgesetz
folgen sollte, wäre er gemäß § 55 Abs. 1 SNachbG ausgeschlossen.
Aber auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu
und Glauben (§ 242 BGB) folgt ein solcher Anspruch nicht. Der Sachverständige
hat insoweit ausgeführt, dass der Rückschnitt der Fichten auf die von der
Klägerin verlangte Höhe von 3 m zu deren Absterben führen und damit einer
Beseitigung gleichkommen würde, auf die die Klägerin eben keinen Anspruch hat.
Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise den Rückschnitt
"auf eine höhere Höhe, die zu einem Überleben der 14 Fichten führt", begehrt,
ist ihr Antrag zu unbestimmt und hat keinen vollsteckungsfähigen Inhalt. Ein
Hinweis des Senates hierauf war nicht erforderlich, denn die nachträgliche
Festlegung auf eine bestimmte Höhe würde dazu führen, dass der bisherige Sach-
und Streitstand der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden könnte, weil ein
weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, da sonst nicht
festgestellt werden könnte, ob die Bäume einen solchen Rückschnitt "überleben",
§ 533 ZPO.
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln der 14
Fichten und derjenigen der bereits von den Beklagten gefällten Bäume, soweit sie
auf ihr Grundstück gewachsen waren. Dem steht schon entgegen, dass die
Beseitigung der Wurzeln der Fichten bis zur Grundstücksgrenze nach den
Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 89) ebenfalls zum Absterben der Bäume
führen und damit ihrer Entfernung gleichkommen würde. Auch eine Beseitigung nur
der von den bereits gefällten Bäumen herrührenden Wurzeln kommt deshalb nicht in
Betracht, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dies ebenfalls zu einem
Absterben der 14 Fichten führen würde, da sich die Wurzeln der vorhandenen Bäume
nicht sicher von denjenigen der bereits gefällten Bäume trennen lassen.
Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO i. V. m. Art. 9
Ziff. 1 a) des 2. Justizmodernisierungsgesetzes.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen
fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).