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Rücktritt vom Autokaufvertrag –
Pflichtverletzung und Reparaturaufwandskosten
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az: I-3 W 21/04
Beschluss vom: 27.02.2004
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2003
am 27. Februar 2004beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bestellte bei der Antragsgegnerin mit einem unter dem
18.09.2003 unterzeichneten Formular einen gebrauchten Renault Twingo für
6.090,00 Euro. Zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte er über die
Antragsgegnerin ein Darlehen bei der G. Bank GmbH in R., welches von dieser
bewilligt wurde. Nachdem die Antragsgegnerin die Hauptuntersuchung beim TÜV
hatte durchführen lassen, übernahm der Antragsteller das Fahrzeug am 24.09.2003.
Mit Schreiben vom 29.09.2003 rügte der Antragsteller gegenüber der
Antragsgegnerin verschiedene Mängel und forderte sie zur Beseitigung auf. Am
02.10.2003 stellte er das Fahrzeug zur Überprüfung beim ADAC vor. Unter
Bezugnahme auf den dort erstellten Mängelbericht verlangte er mit Schreiben vom
06.10.2003 die Rückabwicklung des Kaufvertrages, hilfsweise Beseitigung der beim
ADAC festgestellten Mängel. Unter dem 07.10.2003 widerrief er den mit der G.
Bank GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 10.10.2003
erklärten die Prozessbevollmächtigten des Antragdstellers für diesen den
Widerruf des Kaufvertrages und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die
Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 14.10.2003 mit, bei den Beanstandungen
handele es sich um Bagatellen, aus denen weder Minderungsansprüche noch ein
Wandelungsbegehren hergeleitet werden könne.
Der Antragsteller macht geltend, laut ADAC Prüfungsbericht sei das
Reserve-Notrad auf der Innenflanke lang aufgeschlitzt, das Abgasverhalten im
Leerlauf weise erhöhte O2 Werte auf, an mehreren Teilen seien
Lackabsplitterungen, Beschädigungen und kleinere Dellen vorhanden, hinten links
sei ein Rostansatz gegeben und der Endschalldämpfer sei geschweißt, dennoch
undicht, die Halterung verbogen, lose und das Gummi rutsche heraus. Er
behauptet, bei einem persönlichen Gespräch am 07.10.2003 habe sich die
Antragsgegnerin mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erklärt.
Im übrigen vertritt er die Ansicht, aufgrund der geltend gemachten Mängel zur
Rückabwicklung berechtigt zu sein.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2003 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine
gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage beantragt, mit welcher er beantragen
will, die Antragsgegnerin zu verurteilen,
1. zu erklären, dass der Kaufvertrag vom 18.09.2003 über das Fahrzeug PKW
Renault Twingo, Fahrgestell-Nr. X rückabgewickelt wird;
2. zu erklären, dass der gleichzeitig geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr.
X1 vom 19.09.2003 mit der G. Bank ebenfalls rückabgewickelt wird und die
Antragsgegnerin verpflichtet ist, den erhaltenen Darlehensbetrag an die G. Bank
zurück zu zahlen;
3. alle weiteren Kosten, die aus der Rückabwicklung des Kauf- und
Darlehensvertrages entstehen, zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages gebeten.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 22.12.2003
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag zu Ziffer 2. sei
schon deshalb unbegründet, weil die Antragsgegnerin nicht Vertragspartnerin des
Darlehensvertrages sei, die Rückabwicklung des Darlehensvertrages könne nur
gegenüber der G. Bank geltend gemacht werden. Aber auch die übrigen Anträge
seien nicht erfolgversprechend. Nach den Regelungen des neuen Schuldrechts komme
eine Klage auf Erklärung des Einverständnisses mit der Wandelung nicht in
Betracht, vielmehr müsse der Käufer selbst den Rücktritt erklären, soweit dessen
Voraussetzungen vorlägen, sodann könne er Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers in diesem Sinne auslege, seien die
gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen aber nicht gegeben. Der Käufer müsse
nämlich zunächst vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen und ihm eine Frist
setzen, bevor den Rücktritt erklären könne. Dies habe der Antragsteller
versäumt. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Darlehensvertrag nur mit
der G. Bank rückabgewickelt werden kann, da diese Vertragspartnerin des
Antragstellers ist. Soweit der Antragsteller in der Begründung seiner sofortigen
Beschwerde die Klage gegen die G. Bank "erweitert", unterliegt der hierauf
bezogene Prozesskostenhilfeantrag nicht der Überprüfung durch den Senat, da über
diesen Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Diese wird
vielmehr erst nach Übersendung des Schriftsatzes an die G. Bank vom Landgericht
zu treffen sein.
2. Das Rücktrittsverlangen gegenüber der Antragsgegnerin bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2.1. Soweit der Antragsteller ein solches aus der behaupteten
Vereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 07.10.2003 herleiten will, ist eine
Erfolgsaussicht zweifelhaft, da die Antragsgegnerin bestritten hat, sich mit
einer Rückabwicklung einverstanden erklärt zu haben. Zwar hat der Antragsteller
für seinen Vortrag den Zeugen M. benannt, die Antragsgegnerin hat ihrerseits
gegenbeweislich den Zeugen P.M. benannt. Bei einer im Rahmen eines
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (
vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 114 Rn. 26 ) ist davon auszugehen, dass
die Aussagen beider Zeugen gleichermaßen glaubhaft sein werden. Da jedoch der
Antragsteller für seine Behauptungen beweispflichtig ist, geht ein non liquet zu
seinen Lasten. Die behauptete Rückabwicklungsvereinbarung wäre demnach nicht
bewiesen.
2.2. Der Antragsteller kann sein Rücktrittsbegehren auch nicht auf § 437 Nr. 2
BGB stützen.
Insoweit kann zunächst offen bleiben, ob in den in der
verbindlichen Bestellung vom 18.09.2003 Bezug genommenen, nicht vorgelegten
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Antragstellerin ein
Gewährleistungsausschluss für Mängel des dem Antragsteller verkauften PKW
enthalten ist und in welchem Umfang ein solcher Gewährleistungsausschluss nach
dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen Schuldrecht überhaupt zulässig ist
( § 475 BGB ). Auch scheitert das Rücktrittsverlangen des Antragstellers
entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht daran, dass der
Antragsteller der Antragsgegnerin keine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung
eingeräumt hat. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
29.09. und 06.10.2003 unter Vorlage des ADAC Prüfberichts zur Mängelbeseitigung
aufgefordert. Indem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.10.2003 jegliche
Ansprüche des Antragstellers zurückwies, gab sie zu erkennen, dass sie nicht
bereit war, weitere Maßnahmen an dem verkauften PKW zu ergreifen. Dieses
Verhalten stellt sich als endgültige Verweigerung eines Nacherfüllungsverlangens
dar, welches eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich macht.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers sind mehrere Mängel an dem ihm verkauften
PKW gegeben. Soweit der Antragsteller Lackabsplitterungen, Beschädigungen und
diverse Dellen sowie einen Rostansatz hinten links bemängelt, ist darauf
hinzuweisen, dass im Kaufvertrag vom 18.09.2003 ausdrücklich auf einen
unfallbedingten Karosserieschaden hinten hingewiesen worden war, der
Antragsteller diese (Vor-)schäden somit in Kauf nehmen mußte. Im Zusammenhang
mit dem Rücktrittsbegehren sind sie daher nicht relevant. Es mag offen bleiben,
ob auch der Mangel an dem Endschalldämpfer als unfallbedingter Schaden anzusehen
ist. Nicht jede Lieferung einer sachmangelhaften Kaufsache löst nämlich ein
Rücktrittsrecht gemäß § 437 BGB aus. Bei einer lediglich unerheblichen
Pflichtverletzung des Verkäufers ist der Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, dem Käufer bleibt ein Minderungs- oder Schadenersatzanspruch.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf hängt die Erheblichkeit der Pflichtverletzung davon
ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich die Mängel beseitigen lassen (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1385, 1386). Nach dem Vorbringen
des Antragstellers sind folgende im Rahmen der Gewährleistung relevante Mängel
gegeben:
Reserverad mangelhaft; Endschalldämpfer reparaturbedürftig;
erhöhter O2 Wert im Leerlauf.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller lediglich Anspruch
auf einen gebrauchten, aber mangelfreien Reservereifen hat und es sich um ein
kleines Fahrzeug handelt, schätzt der Senat die Kosten einer Ersatzbeschaffung
niedrig ein. Auch unter Einbeziehung der geschätzten Reparaturkosten für den
Endschalldämpfer und die Verbesserung der Abgaswerte dürften sich die Kosten
insgesamt in einem Rahmen halten, der 2 bis 3 % des Kaufpreises nicht
übersteigt. Dann aber ist die Pflichtverletzung der Antragsgegnerin als
lediglich unerheblich zu bewerten (vgl. auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1386)
und ein Rücktrittsrecht des Antragstellers ausgeschlossen. Es bleibt ihm
unbenommen, die entstehenden Reparaturkosten als Minderung oder Schadenersatz
gelten machen.
Die sofortige Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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