Aufhebungsvertrag – Rücktritt vom Vertrag
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 Sa
1138/09
Urteil vom
19.03.2010
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev - wird
zurückgewiesen soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1)
abgewiesen hat.
Der Hilfsantrag wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und
dem Beklagten zu 1. aufgrund eines mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages geendet hat oder im Anschluss an einen vom Kläger erklärten
Rücktritt fortbestanden hat bzw. neu zu begründen ist und auf die Beklagte zu
2., später auf die Beklagte zu 3. übergegangen ist.
Der Kläger stand seit dem 02.01.1995 zu der U. G. GmbH bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis. Er schloss mit dieser am
05.08.2008 einen Aufhebungsvertrag. In § 1 des Aufhebungsvertrages vereinbarten
die Vertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des
Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der tariflichen
Kündigungsfristen mit Ablauf des 31.03.2009 seine Beendigung findet. Nach § 5
des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer
Abfindung in Höhe von 23.900,00 € brutto. Die Vertragsparteien vereinbarten
ferner, dass der Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 entsteht und mit der letzten Entgeltzahlung zur
Zahlung fällig ist.
Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die
Insolvenzschuldnerin wurde in "T. 2 GmbH" umfirmiert.
Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist
bis zum 08.04.2009 zur Zahlung der Abfindung und kündigte an, er werde von dem
Aufhebungsvertrag zurücktreten, falls die Zahlung nicht fristgerecht bei ihm
eingehe. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 08.04.2009 erklärte der Kläger,
er trete von der Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 zurück, und forderte den
Beklagten zu 1. auf, ihm zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt
fortbestehe.
Mit einer am 14.04.2009 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen und dem
Beklagten zu 1. am 20.04.2009 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht,
dass die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 sein Arbeitsverhältnis nicht
beendet habe.
Mit einer weiteren Klage gegen die Beklagte zu 2., die am 03.07.2009 bei dem
Arbeitsgericht Solingen eingegangen ist, hat der Kläger angekündigt, er werde
zusätzlich die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung
zum 22.04.2009 auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei und mit dieser
ungekündigt fortbestehe, sowie deren Verurteilung zu seiner Weiterbeschäftigung
beantragen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 nicht zum 31.03.2009 beendet worden
ist, sondern über diesen Tag hinaus ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Solingen hat durch Urteil vom 09.09.2009, auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 01.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
20.10.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am Montag, den 02.11.2009, bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit einem am 26.02.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz,
der der Beklagten zu 3. am 16.03.2010 zugestellt wurde, hat der Kläger geltend
gemacht, seit dem 01.01.2010 bestehe sein Arbeitsverhältnis nunmehr mit der
Beklagten zu 3. fort.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev -
abzuändern und
1.festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der T. 2 begründet
Arbeitsverhältnis, das seit Insolvenzeröffnung am 01.03.2009 mit dem Beklagten
zu 1. bestanden hat, durch die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 nicht zum
31.03.2009 beendet worden ist;
hilfsweise den Beklagten zu 1) zu verurteilen, das Angebot des Klägers, ihn mit
Wirkung vom 01.04.2009 unter Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit
wieder einzustellen, anzunehmen;
2.festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der T. 2 begründete
Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22.04.2009 vom Beklagten zu 1. auf die
Beklagte zu 2. übergegangen ist und mit dieser ungekündigt fortbesteht;
3.festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der T. 2 GmbH begründete
Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2010 von der Beklagten zu 2. auf die
neue Beklagte zu 3. übergegangen ist und mit dieser ungekündigt fortbesteht;
4.die Beklagte zu 3. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsstreits vorläufig zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages
vom 30.08.1996 weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung und den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Die Beklagte zu 3. beantragt,
die Klage gegen die Beklagte zu 3. abzuweisen.
Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass sich aus den Vorschriften der
Insolvenzordnung, insbesondere der §§ 103 ff. InsO, ergibt, dass der Rücktritt
des Klägers von der Aufhebungsvereinbarung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht mehr in Betracht kam.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 525, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO war über die
Berufung des Klägers gegen das die Klage gegen den Beklagten zu 1. abweisende
Urteil des Arbeitsgerichts durch Teilurteil zu entscheiden, da nur die gegen
diesen erhobene Klage zur Endentscheidung reif ist. Die Voraussetzungen des §
301 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt.
Ein Teilurteil allein über die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist nicht
unzulässig. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von §
62 ZPO. Die Streitgegenstände der Klagen gegen den Beklagten zu 1., die Beklagte
zu 2. und die Beklagte zu 3. sind nicht identisch, denn mit der Klage gegen den
Beklagten zu 1. will der Kläger festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis
mit diesem trotz des Aufhebungsvertrages über den 31.03.2009 hinaus
fortbestanden hat oder jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch besteht,
während er mit seinen Klagen gegen die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3.
festgestellt wissen will, dass zu diesen seit einem späteren Zeitpunkt ein
Arbeitsverhältnis besteht bzw. bestanden hat (vgl. für den Fall der Kündigung
durch den Betriebsveräußerer: BAG vom 04.09.1993, AP Nr. 101 zu § 613 a BGB).
Einer einheitlichen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gegenüber
allen Streitgenossen bedarf es damit nicht. Die Beklagten stehen zueinander
vielmehr in einer einfachen Streitgenossenschaft (BAG vom 24.06.2004, AP Nr. 278
zu § 613 a BGB; BAG vom 04.09.1993, a.a.O.). In einem solchen Fall ist der
Erlass eines Teilurteils zulässig (Vollkommer in Zöllner, ZPO, 10. Aufl., § 301
Rdn. 3).
Die Zulässigkeit des Teilurteils scheitert auch nicht daran, dass in dem
Verfahren gegen den Beklagten zu 1. über eine Vorfrage zu entscheiden ist, über
die in den Verfahren gegen die Beklagte zu 2. oder die Beklagte zu 3. noch
einmal zu entscheiden ist (BGH vom 28.11.2002, DB 2003, S. 553). Wird auf die
Klage gegen den Beklagten zu 1. rechtskräftig festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. über den
31.03.2009 hinaus fortbestanden hat, ist hierüber nicht noch einmal im Verfahren
gegen die Beklagten zu 2. und 3. zu entscheiden. Das wäre mit § 613 a Abs. 1
Satz 1 BGB unvereinbar (Preis in ErfK, 8. Aufl., § 613 a BGB, Rdn. 180). Da die
Streitgegenstände der Verfahren unterschiedlich sind, finden trotz Veräußerung
des Betriebes nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten
zu 1. §§ 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO keine Anwendung.
Der Erlass eines Teilurteils über die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist
geboten, da nur diese zur Endentscheidung reif ist. Die Berufungskammer hatte
über den Hilfsantrag zu entscheiden, mit dem der Kläger seine Wiedereinstellung
durch den Beklagten zu 1. mit Wirkung vom 01.04.2009 begehrt. Mit diesem Antrag
will der Kläger die Annahme eines Vertragsangebotes auf Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages durch den Beklagten zu 1. und damit die Abgabe einer
Willenserklärung erreichen (BAG vom 08.05.2008, AP Nr. 40 zu § 620 BGB
Aufhebungsvertrag). Nach § 894 Satz 1 ZPO gilt eine Willenserklärung, zu deren
Abgabe der Schuldner verurteilt ist, als abgegeben, sobald das Urteil die
Rechtskraft erlangt hat. Für die gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichteten
Klagen folgt daraus, dass auch im Falle einer Verurteilung des Beklagten zu 1.
zur Wiedereinstellung des Klägers durch das Berufungsgericht ein neuer
Arbeitsvertrag (noch) nicht als zustande gekommen gilt, solange das Urteil
(noch) nicht rechtskräftig ist. Ist aber (noch) kein neues Arbeitsverhältnis
zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. begründet worden, ist die Beklagte
zu 2. (noch) nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten
aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Vor Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten zu 1. kann das
Berufungsgericht daher nicht feststellen, dass der Kläger seit dem 22.04.2009 zu
der Beklagten zu 2. in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das zum 01.01.2010
auf die Beklagte zu 3. übergegangen ist. Auch eine Verurteilung der Beklagten zu
3. zur Weiterbeschäftigung des Klägers ist zurzeit nicht möglich.
II.
Die Berufung gegen das die Klage gegen den Beklagten zu 1. abweisende
arbeitsgerichtliche Urteil ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Auch
der in der Berufungsverhandlung erstmals gestellte Hilfsantrag ist, soweit er
zulässig ist, unbegründet.
1. a)Der Hauptantrag ist zulässig, bedarf allerdings der Auslegung. Der
Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG
nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche
Antragstellung ist nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des
§ 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Der Antrag kann jedoch dahin ausgelegt
werden, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das
Arbeitsverhältnis habe über den 31.03.2009 hinaus fortbestanden (BAG vom
08.05.2008, a.a.O.). Soweit in dem Antrag ausgeführt wird, das Arbeitsverhältnis
sei mit der T. 2 GmbH begründet worden und habe seit der Insolvenzeröffnung mit
dem Beklagten zu 1. bestanden, handelt es sich um überflüssige
Begründungselemente.
b)Der Hilfsantrag ist teilweise zulässig und teilweise unzulässig. Er ist
zulässig, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, das
Angebot des Klägers, ihn mit Wirkung vom 01.04.2009 wieder einzustellen,
anzunehmen, bedarf allerdings der Auslegung. Mit dem Begehren der
Wiedereinstellung geht es dem Kläger um den Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages (BAG vom 08.05.2008, a.a.O.). Es handelt sich um einen
Hilfsantrag, der für den Fall gestellt ist, dass das Arbeitsverhältnis durch den
Aufhebungsvertrag beendet wurde und deshalb der Hauptantrag abgewiesen wird. Er
ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit
steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wiedereinstellung zum 01.04.2009
begehrt und die Beklagte damit zum rückwirkenden Abschluss eines
Arbeitsvertrages verurteilt werden soll. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1
BGB ist auch eine Verurteilung zur Eingehung eines rückwirkenden
Vertragsverhältnisses möglich (BAG vom 08.05.2008, a.a.O.).
Unzulässig ist der Hilfsantrag, soweit der Kläger mit ihm erreichen will, dass
der Beklagte seine bisherige Betriebszugehörigkeit anerkennt. Dieser Teil des
Antrags ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da
aus ihm nicht deutlich wird, welche Handlung von dem Beklagten verlangt wird. Es
fehlt insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Dauer der bisherigen
Betriebszugehörigkeit des Klägers ist zwischen den Parteien nicht streitig.
c)Die Klageerweiterung mit dem Hilfsantrag in der Berufungsinstanz ist zulässig.
Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO ist eine Klageänderung, zu der auch die
Klageerweiterung rechnet, im Berufungsverfahren zulässig, wenn der Gegner
einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen
gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einwilligung des Beklagten zu 1. gilt
nach § 267 ZPO als erteilt; im Übrigen ist die Stellung des Hilfsantrags
sachdienlich. Auf neue Tatsachen wird der Hilfsantrag nicht gestützt. Eine
Verzögerung des Rechtsstreits nach § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG ist daher nicht zu
besorgen (vgl. BAG vom 25.01.2005, AP Nr. 22 zu § 1 AEntG).
2.Der Hauptantrag ist unbegründet.
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung
nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB, wenn
er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Bei dem vom Kläger mit der
Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag handelt es sich um einen
gegenseitigen Vertrag im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB. Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009 und die Vereinbarung einer Abfindung in Höhe
von 23.900,00 € stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Eine Abfindung, die
nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist nach
der Entscheidung des BAG vom 25.06.1987 (NZA 1988, S. 466) ein
vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit
Entschädigungsfunktion. Im Falle eines Vergleichs über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses verliert sie, wie das BAG in der Entscheidung zutreffend
ausführt, diesen Charakter nicht und stellt zugleich auch eine Gegenleistung des
Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich)
beendet wird. Seine frühere, entgegenstehende Rechtsprechung hat das BAG mit der
Entscheidung vom 25.06.1987 aufgegeben. Die Überlegungen des BAG im Anschluss an
die Kritik von G. Hueck an der früheren Rechtsprechung (Anm. zu AP § 794 ZPO Nr.
20) sind auch zutreffend, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung einigen, ohne
dass eine gerichtliche Auseinandersetzung zu besorgen ist. Denn aus der Sicht
beider Vertragsparteien ist in einem solchen Fall die Abfindung regelmäßig die
Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses. Tatsachen, dass im vorliegenden Streitfall die Abfindung
aus anderen Gründen vereinbart wurde, hat der Beklagte zu 1. nicht vorgetragen.
Da der Beklagte zu 1. die Abfindung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt hat,
konnte der Kläger für den Fall, dass § 323 Abs. 1 BGB Anwendung findet, vom
Aufhebungsvertrag zurücktreten, was tatsächlich auch geschehen ist. Der
Rücktritt führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Nach § 346
Abs. 1 BGB sind im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Daraus folgt, dass
der Rücktritt - anders als die Anfechtung oder der Eintritt einer auflösenden
Bedingung - den Vertrag nicht beseitigt, sondern ihn mit Wirkung ex nunc in ein
Abwicklungsverhältnis umwandelt. Dies gilt auch für das gesetzliche
Rücktrittsrecht (BGH vom 24.06.1983, BGHZ 88, S. 46, 48; Gaier in MüKo BGB, 5.
Aufl., vor § 346 Rdn. 35). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1. ist daher trotz des Rücktritts infolge des Aufhebungsvertrages
zum 31.03.2009 aufgelöst worden. Der Rücktritt nach § 323 BGB kann nur dazu
führen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, einen neuen Arbeitsvertrag mit
dem Kläger abzuschließen.
3.Aber auch der Hilfsantrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Der Kläger
hat den Rücktritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Insolvenzschuldnerin erklärt. Damit finden die Regelungen der §§ 103 ff.
InsO über die Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für
gegenseitige Verträge des Insolvenzschuldners Anwendung. Eine direkte Geltung
dieser Regelungen scheidet allerdings aus. Jedoch ist § 105 Satz 2 InsO
entsprechend anzuwenden.
Für den Fall, dass ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht
vollständig erfüllt ist, kann der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO den
Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil
verlangen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil
nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als
Insolvenzgläubiger geltend machen. Diese Bestimmung findet im vorliegenden
Streitfall keine Anwendung. Denn der vom Kläger und der Insolvenzschuldnerin
abgeschlossene Aufhebungsvertrag war vom Kläger schon vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt. Die vom Kläger zu erbringende Leistung
war seine Einwilligung in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diese
Willenserklärung hat er schon mit Abschluss des Aufhebungsvertrages abgegeben.
Demgegenüber war die Gegenleistung, die von der Insolvenzschuldnerin
versprochene Abfindung, erst mit der letzten Entgeltzahlung, also nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens fällig. Der Kläger hat mithin eine vollständige
Vorleistung erbracht. § 103 InsO findet jedoch nur Anwendung, wenn beide
Vertragspartner den gegenseitigen Vertrag zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig erfüllt haben.
§ 105 InsO enthält ergänzende Regelungen für den Fall, dass die geschuldeten
Leistungen teilbar sind und der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht hat. In diesem
Fall ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf
die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der
noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt (§ 105 Satz 1 InsO). Der andere
Teil ist ferner nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf
die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das
Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu
verlangen (§ 105 Satz 2 InsO). Diese Bestimmungen setzen voraus, dass die
geschuldeten Leistungen teilbar sind und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eine Teilleistung erbracht wurde. Eine Einverständniserklärung mit der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses kann nur entweder ganz oder gar nicht abgegeben werden,
so dass eine Teilbarkeit dieser Leistung nicht bejaht werden kann.
§ 105 Satz 2 InsO ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn bei einem
gegenseitigen Vertrag der Insolvenzschuldner die ihm obliegende Leistung vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
während der andere Teil seine nicht teilbare Leistung vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vollständig erbracht hat. Die entsprechende Anwendung einer
gesetzlichen Bestimmung setzt voraus, dass die gesetzliche Regelung planwidrig
lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der
Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestandes auf einen vergleichbaren, aber im
Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist. Dabei muss eine dem Plan
des Gesetzgebers widersprechende Lücke entstehen oder sich jedenfalls später
durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben haben. Der dem Gesetz
zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und
teleologischen Auslegung zu schließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz,
gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist (BAG vom
13.02.2003, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Organvertreter m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen gilt § 105 Satz 2 InsO für den vorliegenden Streitfall
entsprechend. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte mit dem
Rückforderungsverbot des § 105 Satz 2 InsO an § 26 KO anknüpfen (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung, BT-Drucksache 12/2443, S. 145, zit.
nach Andres in Andres/Leithaus, InsO, § 105 Rdn. 8). § 26 Satz 1 KO lautete:
Wenn infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nichterfüllung einer
Verbindlichkeit oder die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses des
Gemeinschuldners eintritt, so ist der andere Teil nicht berechtigt, die Rückgabe
seiner in das Eigentum des Gemeinschuldners übergegangenen Leistung aus der
Konkursmasse zu verlangen. Schon das Reichsgericht hat entschieden, dass ein
Fall der Nichterfüllung im Sinne von § 26 KO auch vorliegt, wenn der
Vertragspartner des nachmaligen Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung
vollständig erfüllt hatte, seinerseits aber nicht oder nicht voll befriedigt war
(RG 84, S. 234, zit. nach Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 26 KO
Rdn. 234). Damit führt die historische Auslegung zu dem Ergebnis, dass § 105
Satz 2 InsO trotz seiner systematischen Anknüpfung an § 105 Satz 1 InsO auch
angewendet werden kann, wenn die geschuldete Leistung nicht teilbar ist und der
Vertragspartner des Insolvenzschuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vollständig vorgeleistet hat.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Es
ist kein vernünftiger Gesichtspunkt erkennbar, der dafür spricht, dem
Vertragspartner, der seine nicht teilbare Leistung vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erbracht hat, die Rückforderung zu ermöglichen, während dies
gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn eine Teilleistung nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch aussteht. Sinn und Zweck des § 105 Satz 2 InsO ist es,
zu verhindern, dass der Vertragspartner des Insolvenzschuldners die
insolvenzbedingte Nichterfüllung seines Gegenanspruchs dadurch kompensiert, dass
er seine eigene Leistung herausverlangt. Soweit diese nämlich bereits zur Masse
gehört, dient sie der Befriedigung aller Gläubiger (vgl. Andres in
Andres/Leithaus, a.a.O., Rdn. 9). Für die in vollem Umfang vorgeleistete
Leistung kann nichts anderes gelten. Auch sie ist bereits zur Masse gelangt und
dient damit der Befriedigung aller Gläubiger (ebenso Andres in Andres/Leithaus,
a.a.O., Rdn. 8; Kreft in MüKo InsO, 2. Aufl., § 105 Rdn. 38; Huber in MüKo InsO,
2. Aufl., § 103 Rdn. 60, Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl., § 105 Rdn. 4).
Damit konnte der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von
dem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages nach § 346 BGB ist somit durch die spezielle Regelung des § 105
Satz 2 InsO ausgeschlossen.
III.
Da ein Teilurteil erlassen wurde, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil
vorzubehalten.
Die Zulassung der Revision
beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.