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Rücktritt vom Wohnmobilkaufvertrag – Nachbesserungsversuche

 Oberlandesgericht Hamm

Az: I-28 U 131/10

Urteil vom 10.03.2011


Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 2. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 34.938 € zu zahlen, davon 34.638 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Reisemobils „……..“, Fahrgestellnummer…………

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Lieferung des vorgenannten Reisemobils mit einem bei Übergabe am 8. November 2007 vorhandenen, nicht beseitigten Feuchtigkeitsschaden entstanden ist bzw. entstehen wird.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 48% und die Beklagte zu 52%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 52% und die Klägerin zu 2) zu 48%.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 50% und die Beklagte zu 50%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 50% und zur 50% die Klägerin zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Wohnmobil.

Die Beklagte, die mit Wohnmobilen handelt, kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil „G1“ an, welches erstmals im Mai 1999 zugelassen war. Während der Besitzzeit des Vorhalters war Wasser auf der Beifahrerseite am Übergang der Hutze zum Dach eingedrungen. Dies teilte der Vorhalter der Beklagten nicht mit. Die Beklagte, die damit wirbt, Gebrauchtfahrzeuge eingehend zu prüfen, nahm nach ihren Angaben eine Feuchtigkeitsmessung vor, stellte den Wasserschaden jedoch nicht fest.

Der Kläger zu 1 (fortan nur: der Kläger) erwarb das Fahrzeug am 2. November 2007 für 36.598 € von der Beklagten. Die Laufleistung war mit 85.300 km angegeben. Im schriftlichen Kaufvertrag ist nur der Kläger als Käufer genannt, nicht die Klägerin zu 2 (nachfolgend nur: die Klägerin).

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 8. November 2007 übergeben. Wenig später stellte er Feuchtigkeit im Innenraum fest. Der Kläger führte das Fahrzeug der Beklagten am 12. November 2007 vor. Die Beklagte erklärte, dass es sich um eine leichte Undichtigkeit handele. Da die Kläger mit dem Wohnmobil nach Portugal fahren und dort überwintern wollten, vereinbarte die Beklagte einen Reparaturtermin für den 19. Februar 2008.

Die Kläger reisten mit dem Wohnmobil Anfang Dezember 2007 Richtung Portugal. Sie stellten auf dem Weg dorthin einen nach ihren Angaben „massiven Feuchtigkeitseinbruch“ fest. Wasser war auf der Beifahrerseite im Dachbereich vorne rechts eingedrungen. Der Beifahrersitz war durchnässt. Sie suchten in L2 einen Vertragshändler des Herstellerunternehmens „G“ auf. Dieser teilte ihnen nach ihren Angaben mit, dass das Fahrzeug nach einem in der Vergangenheit eingetretenen Feuchtigkeitsschaden nur „laienhaft instand gesetzt“ worden sei. Der Schaden sei „mindestens ein halbes Jahr alt“; es sei schon einmal „herumgepfuscht“ worden. Die Kläger brachen die Weiterreise ab.

Sie vereinbarten mit der Beklagten einen früheren Reparaturtermin als bisher vorgesehen. Ab dem 21. Januar 2008 befand sich das Fahrzeug zum Zweck der Reparatur bei der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten vorgenommen Arbeiten wird auf die Arbeitskarte vom 22. Januar 2008 Bezug genommen (Bl. 446 d.A.). Nach den vorgenommenen Arbeiten ließ die Beklagte das Fahrzeug trocknen. Am 31. Januar 2008 erhielt der Kläger es zurück. Streitig ist, ob er der Beklagten das Fahrzeug am 5. Februar 2008 erneut vorstellte.

Im Februar 2008 fuhren die Kläger nach G3. Dort riss die Frontscheibe des Wohnmobils, nach Angaben der Kläger im Stand. Mit Anwaltsschreiben des Klägers vom 12. Februar 2008 teilte er der Beklagten mit, dass bisher keine neuen Undichtigkeiten aufgetreten seien. In der Vergangenheit sei aber Wasser eingetreten. Der Kläger forderte die Beklagte auf, den Kaufvertrag wahlweise rückabzuwickeln oder ihm die „Wertminderung“ zur ersetzen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2008, dass „der beanstandete Punkt“ ordnungsgemäß beseitigt worden sei. Sie sei bereit, „gerne nochmals den Zustand bezüglich des beseitigten Feuchtigkeitsschadens“ zu überprüfen.

Die Kläger stellten das Wohnmobil einer anderen Fachhändlerin der Herstellerfirma vor. Die Firma L3 aus O2 teilte am 5. März 2008 mit, dass es einen Wassereinbruch (Beifahrerseite) am Übergang von der Hutze zum Dach bis zur anderen Seite (Fahrerseite) gegeben habe. Der Wasserschaden bestehe schon seit mindestens einem Jahr. Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2008 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit: Die Deckenunterverkleidung sei an der von der Beklagten nachgebesserten Leckstelle aufgeweicht. Die vorgenommenen Abdichtungsarbeiten wirkten unsauber. Das Fahrzeug werde einem unabhängigen Sachverständigen vorgestellt, möglicherweise auch unmittelbar dem Herstellerunternehmen. Die Anwältin des Klägers bat die Beklagte, ihr mitzuteilen, welche Termine sie anbieten könne.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass ihr das Wohnmobil wochentags vorführen werden könne. Die Kläger machten geltend, dass sie dieses Schreiben erst am 14. Mai 2008 erhalten hätten.

Zwischenzeitlich, im April 2008, trat Feuchtigkeit im Schlafbereich des Reisemobils durch das Hebe-Kipp-Fenster ein. Die Kläger stellten das Wohnmobil dem Herstellerunternehmen vor. Dieses unterbreitete am 4. April 2008 einen Kostenvoranschlag, wonach 2.218,16 € erforderlich seien, um den Feuchtigkeitsschaden zu beheben.

Mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Kosten einer Instandsetzung durch die Herstellerfirma zu übernehmen und einen Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen; andernfalls bestehe er auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 14. Mai 2008, ihr das Fahrzeug vorzuführen. Ebenfalls am 14. Mai 2008 – so der Kläger – oder am 16. Mai 2008 – so die Beklagte – stellte der Kläger das Fahrzeug erneut der Beklagten vor. Die Kläger behaupten dazu, die Beklagte habe an diesem Tag eine Reparatur verweigert. Die Beklagte hat ein Gesprächsprotokoll ihres Serviceleiters M vorgelegt (Bl. 253 d.A.) und behauptet, die Kläger hätten Nachbesserung durch die Herstellerfirma verlangt und Nachbesserung durch sie – die Beklagte – abgelehnt.

Mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2008 beanstandete der Kläger, dass die Beklagte bei der Reparatur das Dach eingedellt habe; er verlangte Instandsetzung bei der Herstellerfirma, nebst Ersatz einer „Wertminderung“ und Schadensersatz für Kosten und „Ärger“ in Höhe von 5.000 € oder Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2008 mit, dass die angebotenen Alternativen inakzeptabel seien. Der Kläger teilte der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 10. Juli 2008 mit, dass ihm nicht zuzumuten sei, das Fahrzeug zur Nachbesserung in die Hände der Beklagten zu geben; die Beklagte bleibe aufgefordert, das Fahrzeug beim Hersteller reparieren zu lassen sowie Wertersatz zu leisten oder den Kauf rückgängig zu machen. Die Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 2008, dass ihr ein zweiter Nachbesserungsversuch zu gestatten sei; falls ein Mangel bestehe, sei sie bereit, ihn auf ihre Kosten zu beheben.

Ende August 2008 meldete der Kläger das Wohnmobil bei einem Kilometerstand von 91.445 ab. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom 4. September 2008 kam zu dem Schluss, dass die Beklagte das Reisemobil nicht fachgerecht instand gesetzt habe. Die Dachleisten seien unsauber abgedichtet worden. Die vorhandene Feuchtigkeit sei nicht ordnungsgemäß entfernt worden. An Wänden und Decken hätten sich Schimmelpilze gebildet. Der Kläger überreichte der Beklagten das Gutachten mit Anwaltsschreiben vom 24. September 2008. Er erklärte, dass er bereit sei, das Fahrzeug der Beklagten zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen, wenn diese das Privatgutachten „anerkenne“. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 30. September 2008, dass kein Anspruch auf ein „Anerkenntnis“ bestehe; sie werde Mängel abstellen, falls dies nach Überprüfung erforderlich sei.

Der Privatgutachter teilte dem Kläger mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 mit, dass die Beklagte die Undichtigkeit am Aufbau bei einer Dichtigkeitsprüfung mit Hilfe eines Messgeräts hätte erkennen können. Mit der an diesen Tag erhobenen Klage, in der das Landgericht sowohl eine Rücktrittserklärung als auch eine Arglistanfechtung gesehen hat, haben die Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt.

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Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 22. Februar 2010 führte der erstinstanzliche Sachverständige Dipl.-Ing. P unter anderem aus: Anhand seines Besichtigungsergebnisses sei erkennbar, dass die Beklagte im Januar 2008 keine ausreichende Mängelbeseitigung vorgenommen habe; das folgere er aus den vorhandenen Stockflecken und Schimmelpilzen. Im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung führte der Sachverständige unter anderem aus, dass das Dach über der Fahrerkabine rechts nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden sei. Ferner hat das Landgericht den Serviceleiter der Beklagten als Zeugen zu dem Gespräch mit dem Kläger Mitte Mai 2008 vernommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten der Beklagten nur eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, nämlich Ende Januar 2008. Ausnahmetatbestände, wonach der gebotene zweite Nachbesserungsversuch entbehrlich sei, seien – wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat – nicht erfüllt. Die Beklagte habe die Nachbesserung nicht verweigert. Es stehe nicht fest, dass ein zweiter Nachbesserungsversuch erfolglos bleiben werde; der Mangel sei behebbar. Ein zweiter Reparaturversuch sei den Klägern nicht unzumutbar, denn die Beklagte habe die Kläger nicht arglistig getäuscht. Es stehe auch nicht fest, dass die Beklagte den Feuchtigkeitsschaden bei Hereinahme des Fahrzeugs habe erkennen können. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufungsbegründung tragen die Kläger unter anderem vor: Trotz der Werbeaussage, „eingehend geprüfte Gebrauchtwagen“ anzubieten, habe die Beklagte die Feuchtigkeit nicht geprüft. Dies begründe Arglist. Jedes gebrauchte Wohnmobil sei „verdächtig“, undicht zu sein. Die Beklagte hätte das Wohnmobil vollständig auf Wasserschäden prüfen müssen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 27. Februar 2008 weitere Mängel „geleugnet“. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe der Prozessbevollmächtigen der Kläger telefonisch erklärt: „Wir finden sowieso nichts“. Eine Nachbesserung sei faktisch unmöglich. Seit 2005 seien notwendige Einzelteile aufgrund eines Lagerbrandes beim Herstellerunternehmen nicht mehr erhältlich.

Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die solcherart begründete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, haben die Kläger geltend gemacht: Der Nachbesserungsversuch Ende Januar 2008 durch die Beklagte sei oberflächlich und unsachgemäß gewesen. Bei den Nacharbeiten im Januar 2008 hätte die Beklagte das Fahrzeug nicht nur abdichten, sondern die Feuchtigkeit beseitigen müssen.

Die Kläger beantragen,

1. unter Aufhebung des am 2. Juli 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld die Beklagte zu verurteilen, das Reisemobil „G“, Fahrgestellnummer ###, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 36.598 € zurückzunehmen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 300 € für den separat erworbenen Flachbildschirm zu erstatten,

Für den Fall der erfolgreichen Berufung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den weitergehenden Schaden, insbesondere Nutzungsausfall und erforderliche Aufwendungen, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter anderen aus: Ein zweiter Nachbesserungsversuch müsse dem Verkäufer auch dann gewährt werden, wenn er den ersten Nachbesserungsversuch mit unzureichenden Mitteln vorgenommen habe.

Der Senat hat die Parteien ergänzend angehört und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

A. Die Berufung des Klägers ist mit Ausnahme des in geringem Umfang abzusetzenden Nutzungsvorteils begründet. Er kann gemäß § 346 Abs. 1, § 348 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB Rückabwicklung des von ihm geschlossenen Kaufvertrags verlangen.

1. Zwar hat der Kläger die Passivlegitimation der Beklagten in Abrede in gestellt. Wie im Senatstermin erörtert wurde, wurde die Beklagte jedoch lediglich umfirmiert, und zwar von „Q GmbH“ in „Q1 GmbH“.

2. Die (konkludente) Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB hat das Landgericht zutreffend und unangegriffen in der Klageerhebung gesehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach der Auslegung des Landgerichts gleichzeitig konkludent die Arglistanfechtung erklärt habe. Im Zweifel stützt der Käufer sein Begehren auf den Gesichtspunkt, der geeignet ist, seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. An eine bestimmte Reihenfolge, die der Kläger hier ohnehin nicht angegeben hat, ist das Gericht nicht gebunden. Zudem sind Umdeutungen in beide Richtungen möglich (siehe Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1901; Rn. 2151 f.; Tempel/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 5. Aufl., § 4 Rn 6; siehe auch BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503, Rn. 16, m.w.N.).

3. Das vom Kläger erworbene Reisemobil war zur Zeit der Übergabe an ihn nicht frei von Sachmängeln (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das Fahrzeug hatte zu dieser Zeit einen nicht ausreichend reparierten Wasserschaden. In diesem Zustand hatte es die Beklagte bereits von dem Vorhalter hereingenommen. Das hat die Beklagte bereits in erster Instanz nicht in Abrede gestellt. Auch der vom Senat angehörte Sachverständige hat bestätigt, dass der Wasserschaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Zwar hat die Beklagte das Fahrzeug nach ihren Angaben bei Hereinnahme untersucht, den Wasserschaden jedoch nicht entdeckt.

4. Der Kläger hat der Beklagten nur einmal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, und zwar Ende Januar 2008. In der Zeit vom 21. bis 31 August 2008 fand der einzige Nachbesserungsversuch durch die Beklagte statt. Darauf hat das Landgericht im Ansatz zutreffend abgestellt. Das Landgericht hat aufgrund dessen angenommen, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zu einem zweiten Nachbesserungsversuch gegeben habe (§ 439 Abs. 1, § 440 BGB). Dem ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu folgen. Zwar gilt die Nachbesserung regelmäßig erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, hat grundsätzlich zwei Chancen zur Nachbesserung. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es aber unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB). Das gilt erst recht, wenn der Käufer dem Verkäufer – wie hier – einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

a) Dazu genügt es allerdings nicht allein, dass der erste Nachbesserungsversuch nicht erfolgreich war. Da der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme schuldet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – 1 U 149/06, juris, Rn. 17; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 362), muss allerdings bereits der erste Nachbesserungsversuch, auch wenn er im Ergebnis fehlschlägt, sachgemäß sein. Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann demnach zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner Nachbesserungsbemühungen versucht, ein Fahrzeug mit unzureichenden Mitteln abzudichten (Reinking/Eggert, aaO, Rn. 488).

b) So ist es hier. Bereits der erstinstanzliche Sachverständige hat festgestellt, dass die Beklagte keinen ausreichenden Mängelbeseitigungsversuch unternommen hat. Das hat auch der vom Senat beauftragte Sachverständige bestätigt und überzeugend erläutert. Die von der Beklagten Ende Januar 2008 vorgenommenen Maßnahmen waren nach seinen Befund von vornherein nicht dazu geeignet, nachhaltig für Dichtigkeit zu sorgen. Das bloße Lösen der Einfassleiste und das Einbringen von Silikon im Randbereich konnten allenfalls kurzfristig für Abhilfe sorgen, aber nicht langfristig. Damit sind die Arbeiten der Beklagten provisorisch geblieben. Letztlich hat sie nach den Feststellungen des zweitinstanzlichen Sachverständigen nur das gemacht, was der Besitzer des Fahrzeugs selbst hätte machen können. Die Leiste hätte jedoch komplett abgenommen und gesäubert werden müssen. Soweit Schrauben gelöst und wieder festgeschraubt worden sind, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht verrostet waren, handelt es sich ebenfalls nicht um eine geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahme, weil dadurch nach der Bewertung des zweitinstanzlichen Sachverständigen bereits die Spur für die nächste Undichtigkeit gelegt werde.

c) Außer den von vornherein ungeeigneten Nachbesserungsversuchen der Beklagten sind weitere besondere Umstände zur berücksichtigen. Die Folgen eines Feuchtigkeitsschadens können sich weiter entwickeln, wenn er nicht sachgerecht beseitigt wird; so hat bereits der erstinstanzliche Sachverständige aufgrund unzureichender Abdichtung Ansätze von Schimmelpilzen festgestellt. Feuchtigkeitsschäden sind im vorliegenden Fall auch deshalb von Gewicht, weil, wie der zweitinstanzliche Sachverständige ausgeführt hat, bei Hereinnahme eines Wohnmobils Feuchtigkeit ein zentrales Problem ist, dem besondere Obacht zu gelten hat. Dem ist zuzustimmen, denn ein Reise- bzw. Wohnmobil ist dazu bestimmt, mehr oder weniger lange zum Aufenthalt von Menschen zu dienen. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Beklagte damit wirbt, von ihr hereingenommene, gebrauchte Reisemobile eingehend zu prüfen.

d) Die Beklagte meint zu Unrecht, dass der Kläger dennoch auch nach dem unzureichenden Nachbesserungsversuch Ende Januar 2008 Zutrauen in ihre Fähigkeiten gezeigt habe; das lasse das Anwaltsschreiben des Klägers vom 24. September 2008 erkennen. Diese Ansicht ist nicht richtig. Der Kläger hat in dem vorgenannten Schreiben im Gegenteil ausdrücklich formuliert, sein „Vertrauen verloren“ zu haben. Er hat von der Beklagten verlangt, das Privatgutachten „anzuerkennen“, denn schon der Privatgutachter hat herausgearbeitet, dass die Reparatur nicht fachgerecht war, so dass sich sogar Schimmelpilz gebildet hat. Es trifft zwar zu, dass der Käufer keinen Anspruch hat, dass der Verkäufer den Inhalt eines Privatgutachtens des Käufers „anerkennt“. Dennoch belegt dieses Ansinnen des Klägers, dass er kein Vertrauen mehr in die Arbeit der Beklagten setzte.

e) Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht beanstandet, dass die Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs wegen gravierender Fehler des ersten Nachbesserungsversuchs unzumutbar ist. Dies hat der Kläger erst geltend gemacht, nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsbegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist jedoch unschädlich. Bereits nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers war der Nachbesserungsversuch unzulänglich. Schon das Landgericht hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ausweislich des Beweisbeschlusses vom 18. Juni 2009 auch auf die Frage erstreckt, ob die von der Beklagten vorgenommene Mängelbeseitigung unzureichend und nicht fachgerecht erfolgt sei. Die Qualität des ersten Nachbesserungsversuchs war damit bereits in erster Instanz Gegenstand der Beweisaufnahme. Das Landgericht hat allerdings in dem angefochtenen Urteil unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Nacherfüllungsverlangens lediglich eine etwaige arglistige Täuschung erörtert, nicht aber die Unzulänglichkeit des ersten Nachbesserungsversuchs. Das Berufungsgericht ist aber gehalten, das Begehren der Partei in den Grenzen des gestellten Antrags unter jedem nach dem Vortrag der betreffenden Partei in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (siehe BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09, BeckRS 2010, 30815, Rn. 7).

5. Die Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache ist nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Zwar belaufen sich die Reparaturkosten nach dem Befund des vom Senat beauftragten Sachverständigen nur auf insgesamt 2.900 € netto. Das sind 3.451 € brutto bzw. rund 9% des Kaufpreises. Es kommt aber nicht allein auf die Höhe der voraussichtlichen Instandsetzungskosten an. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289, Rn. 89, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung schon in der Lieferung eines Reisemobils mit einem Feuchtigkeitsschaden liegt. Ein Wasserschaden in einem Kraftfahrzeug wird aber für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein, vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508, Rn. 19). Schon deshalb liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Hinzu kommt, dass es sich hier nicht nur um ein schwerpunktmäßig der Fortbewegung dienendes Fahrzeug handelt, sondern ein bestimmungsgemäß wenigstens zeitweise zum Wohnen bzw. längeren Aufenthalt von Menschen dienendes Fahrzeug. Feuchtigkeitsschäden haben mithin umso mehr Gewicht.

6. Der Beklagten steht aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 Abs. 1 BGB ein Gegenanspruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Wohnmobils während der Besitzzeit des Klägers zu. Der Wert der Nutzung des gebraucht erworbenen Wohnmobils durch den Käufer ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug 6.145 km zurückgelegt. Zwar diente ein Teil davon der Nachbesserung; da der Kläger dazu keine Grundlagen vorgetragen hat, ist insoweit auch auf der Basis einer Mindestschätzung kein Abzug zugunsten des Klägers möglich.

Die Gesamtlaufleistung des Reisemobils schätzt der schwerpunktmäßig unter anderem mit dem Kaufrecht von Motorfahrzeugen befasste Senat auf rund 200.000 km (siehe auch OLG Nürnberg, Urteil vom 14. November 2001 – 4 U 3372/01, juris, Rn. 80; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 635). Daraus errechnet sich eine voraussichtliche Restlaufleistung zur Zeit des Erwerbs von 114.700 km (200.000 km minus 85.300 km). Danach ergibt sich ein Nutzungsvorteil von rund 1.960 € (36.598 € Bruttokaufpreis x 6.145 km Fahrtstrecke / 114.700 km mutmaßliche Restlaufleistung). Der Senat hat den Kaufpreis von 36.598 € daher um 1.960 € herabbemessen, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung von 34.638 € verbleibt.

Zwar wird in der Rechtsprechung bei der Berechnung der Nutzungsvergütung für Reisemobile zum Teil nicht auf die Fahrleistung, sondern auf die Lebensdauer abgestellt, weil Fahrzeuge dieser Art bestimmungsgemäß in mehr oder weniger großem Umfang auch während der Standzeiten genutzt werden (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 69; siehe auch Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1760). Davon hat der Senat im Rahmen des ihm von § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Schätzermessens im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Das wäre hier nicht angemessen, weil der Feuchtigkeitsschaden eine längere Nutzung während der Standzeiten gerade verhindert hat.

7. Aus dem Gesichtspunkt eines auf Arglistanfechtung (§§ 123, 134 BGB) gestützten Bereicherungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) könnte der Kläger nicht mehr herleiten als auf der Grundlage kaufrechtlicher Ansprüche. Eine Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile müsste auch in diesem Fall berücksichtigt werden (§ 818 Abs. 1, 2, § 100 BGB; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 1444, 1145; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 2204, m.w.N.).

8. Der Anspruch auf Rückzahlung von 300 € für den Erwerb des Fernsehgerätes folgt aus § 284 BGB. Der Kläger erwarb das Gerät zwar separat, aber im Zuge des Kaufs des Reisemobils. Aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Wohnmobil handelt es sich insoweit um vergebliche Aufwendungen. Unstreitig hat die Beklagte das Fernsehgerät seit längerer Zeit zurückerhalten; es ist dort unstreitig „verschollen“. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass sie die Pflichtverletzung in Gestalt der Lieferung eines Reisemobils mit einem nicht beseitigten Feuchtigkeitsschaden nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das liegt auch fern, weil die Beklagte das Fahrzeug bei der Hereinnahme unzureichend untersucht hat.

9. Insgesamt kann der Kläger daher Rückzahlung von 34.938 € verlangen (34.638 € plus 300 €), und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils an die Beklagte.

10. Für den Fall des Erfolgs seiner Berufung hat der Kläger in zweiter Instanz einen Feststellungsantrag gestellt (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Ein Hilfsantrag kann auch für den Fall des Erfolgs eines Hauptantrags gestellt werden (unechter Hilfsantrag; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 260 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 260 Rn. 9, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, unter III 1). Die Bedingung ist eingetreten. Es ist unschädlich, dass die Berufung des Klägers wegen des Nutzungsvorteils in geringem Umfang keinen Erfolg hatte. Bei verständiger Auslegung der Prozesserklärung nach den gebotenen Maßstäben der Vernunft und des Parteiinteresses (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, unter A 2 a) liegt alles andere fern.

b) Der vom Kläger formulierte Antrag richtet sich auf die Feststellung der Ersatzpflicht für den „weitergehenden Schaden“. Diese Formulierung ist auslegungsbedürftig. Sie ist auch auslegungsfähig, denn wie stets kann ein Feststellungsantrag ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 5. März 1985 – VI ZR 195/03, NJW 1985, 2022, unter II 1 a, zum Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für „jeden weiteren Schaden“). Den Feststellungsantrag des Klägers hat der Senat daher in den Grenzen des formulierten Antrags dahingehend klargestellt (§ 308 ZPO), dass der Schaden zu ersetzen ist, der ihm durch die Lieferung des Reisemobils mit einem bei Übergabe am 8. November 2007 vorhandenen, nicht beseitigten Feuchtigkeitsschaden entstanden ist.

c) Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es ist unschädlich, dass die Partei einen Schaden, der sich bei Erhebung des Antrags noch in der Fortentwicklung befand, schon teilweise beziffern könnte (BGH, Urteil vom 30. März 1983 – VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, unter A 2 c; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 55, m.w.N.).

d) Der Feststellungsantrag ist zum Teil begründet.

aa) Zwar zeigt der Kläger nicht auf, dass ihm immaterielle Schäden entstehen könnten. Etwas anderes gilt aber für Vermögensschäden. Bei Vermögensschäden hängt der Erfolg der Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Pflichtverletzung – hier die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstands, ferner dessen unsachgemäße Nachbesserung – zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteile vom 5. Oktober 2006 – III ZR 283/05, NJW 2007, 224, Rn. 25; vom 7. Februar 2008 – IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, Rn. 23). Insoweit kommt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Möglichkeit eines materiellen Schadens, der durch die Lieferung des mangelhaften Kaufgegenstands entstanden ist, zeigt der Kläger jedenfalls im Hinblick auf vergebliche Aufwendungen für Zubehör auf. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie hat sich, wie oben ausgeführt, nicht entlastet.

bb) Soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag „insbesondere Nutzungsausfall“ hervorhebt, handelt es sich um ein unverbindliches, deklaratorisches Beispiel. Über das tatsächliche Vorliegen von Folgeschäden, die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und geltend gemachten Folgeschäden sowie die Höhe eines etwaigen Ersatzbetrages ist erst in einem etwaigen Folgeprozess zu befinden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 – VI ZR 108/04, NJW 2005, 1517; Hk-ZPO/Saenger, aaO, § 256 Rn. 24). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen als Folgeschäden beachtlich sind, bedarf im Rahmen des Feststellungsurteils daher keiner Vertiefung.

cc) Da es unbedenklich ist, wenn bereits in den Gründen des Feststellungsurteils vorsorglich zur Klarstellung auf einen künftig zu beachtenden Umstand hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295, unter II 3 b), weist der Senat zur Vermeidung zukünftiger Missverständnisse auf folgendes hin: Zwar kann der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen einen Vermögensschaden darstellen (BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, Rn. 25, m.w.N.). Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet aber keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 40). Eine Nutzungsentschädigung könnte der Käufer in gewissem Umfang allenfalls verlangen, wenn das Wohnmobil gleich einem Pkw im täglichen Leben beansprucht wurde bzw. werden sollte (OLG Hamm, VersR 1990, 864). Im Rahmen einer Feststellungsklage ist es jedoch, wie ausgeführt, nicht geboten, weitere Feststellungen zu treffen, ob der Kläger das Reisemobil noch in anderer Weise als zu Freizeitzwecken nutzte bzw. nutzen wollte oder ob er im täglichen Leben den Pkw seiner Tochter nutzt.

B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie war ausweislich des schriftlichen Kaufvertrags (Bl. 8 d.A.) nicht Käuferin des Wohnmobils. Kaufvertragliche Sachmangelansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags stehen ihr daher ebenso wenig zu wie ein etwaiger Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) aufgrund einer Arglistanfechtung des Kaufvertrags. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass sie Partei des Kaufvertrags über den separat erworbenen Fernseher geworden ist. Der Feststellungsantrag kam im Hinblick auf die Klägerin schließlich deshalb nicht zum Tragen, weil er nur für den Fall des Erfolgs der Berufung gestellt war. Dies hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im Senatstermin erklärt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 100 Abs. 1, 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

 

 

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