Ruhegeld –
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az: L 16 KR
107/06
Beschluss vom
22.02.2007
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. April 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers
auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Geldleistungen, die der Kläger von seinem ehemaligen
Arbeitgeber erhält, der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) unterliegen.
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war seit 1973 beim Technischen
Überwachungsverein (TÜV) bzw. bei Tochtergesellschaften (TÜV IT GmbH)
beschäftigt. Letzte Vertragsgrundlage war der Dienstvertrag vom 15.01.1997 bzw.
vom 31.01.1997, betreffend eine Tätigkeit als Geschäftsführer, die er ab dem
12.12.1995 ausübte. Der zunächst bis zum 30.08.2000 abgeschlossene Vertrag wurde
später bis zum 31.12.2004 verlängert. Im September 2004 wurde dem Kläger
mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme.
Der Kläger erhielt in der Folgezeit ab dem 01.01.2005 - er war zu diesem
Zeitpunkt 60 Jahre alt - gemäß § 8 Abs. 3 des o. g. Dienstvertrages Leistungen
seines ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von dreizehn Mal jährlich 4354,20 EUR. §
8 des Vertrages lautet:
Ruhegeld
(1) Herr T hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld.
(2) Die mit Schreiben vom 01.02.1978 Bth/Na "Betr.: Alters-, Hinterbliebenen-
und Dienstunfähigkeitsversorgung" erteilte Pensionszusage nach den "Grundsätzen
..." vom 28.10.1966 unter Berücksichtigung der "Betriebsvereinbarung über die
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung" vom 05.03.1981 mit den
"Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der Grundsätze ..." vom 05.03.1981
bleiben unverändert bestehen. Die Leistungen werden erstmalig für den Monat
gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, jedoch
frühestens nach Einstellung etwaiger Gehaltsfortzahlungen.
(3) Der Pensionsfall ist auch gegeben, wenn der Dienstvertrag vor Vollendung des
65. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird
(vorzeitige Zurruhesetzung). In diesem Fall erhält Herr T bis zur
Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bis Ablauf des Monats, in dem der
Rentenbescheid zugestellt wird, längstens aber bis zu Vollendung seines 65.
Lebensjahres ein Ruhegeld, dessen Höhe sich auf Grundlage der Pensionszusage
gem. Absatz 2 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezogen auf Erreichen des
Alters 65 bestimmt. Vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach
Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, spätestens aber
mit Ablauf des Monats, in dem Herr T sein 65. Lebensjahr vollendet, werden
Versorgungsleistungen gem. der Pensionszusage gem. Absatz 2 gezahlt. Die Dauer
der vorzeitigen Zurruhesetzung gem. Absatz 3 wird bei der Feststellung der
anrechenbaren Versorgungsdienstjahre bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, längstens bis Vollendung des 65.
Lebensjahres einbezogen.
(4) Der Pensionsfall nach Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn Herr T eine ihm
angebotene Verlängerung des Dienstvertrages zu gleichen oder für ihn günstigeren
Bedingungen ablehnt oder wenn die vorzeitige Beendigung oder Nichtverlängerung
auf einem von Herrn T verschuldeten wichtigen Grund beruht.
(5) Tritt der Pensionsfall nach Absatz 3 ein, muss sich Herr T bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Bezüge 50 % anderweitiger Einkünfte aus
selbständiger und unselbständiger Arbeit anrechnen lassen. Anrechnungsfähige
Einkünfte sind der Gesellschaft am Ende eines jeden Kalenderjahres
unaufgefordert mitzuteilen. Laufendes anrechnungspflichtiges Einkommen ist der
Gesellschaft sofort mitzuteilen, die eine vorläufige Kürzung des Ruhegeldes
vorsehen kann.
Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA)
dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld (ALG) für 960 Tage nach einem
Arbeitsentgelt von kalendertäglich 171,67 EUR. Von der BA wird die Geldleistung
gemäß § 8 Abs. 3 des o. g. Dienstvertrages als eine ratierlich zu zahlende
Abfindung und damit als für die Zahlung von ALG unschädlich eingestuft. Wegen
des Bezuges von ALG wurde der Kläger zum 01.01.2005 pflichtversichertes Mitglied
der beklagten Krankenkasse.
Mit Bescheid vom 16.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die BA zahle
wegen des Bezuges von ALG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV)
in Höhe von 80 % des der Bemessung der Leistung zugrunde liegenden
Arbeitsentgelts. Der Beitragspflicht unterlägen gemäß § 229 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) ferner Pensionen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder,
Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge u. ä., die im Anschluss an das
Arbeitsverhältnis und anstelle einer (späteren) Betriebsrente gewährt würden.
Bei der Beitragsermittlung seien auch Leistungen zur Abgeltung gesetzlicher
Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Gemäß
seinem Dienstvertrag mit der TÜV IT GmbH erhalte er ein Ruhegeld bis zum
Eintritt in den Ruhestand. Dieses unterliege in Höhe der Differenz von 20 % bis
zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (2005: 3.525,00 EUR) der
Beitragspflicht. Insoweit forderte die Beklagte vom Kläger monatliche Beiträge
in Höhe von 96,59 EUR zur KV (13,7 % von 705,00 EUR) bzw. 11,99 EUR zur PV (1,7
% von 705,00 EUR), insgesamt 108,58 EUR monatlich.
Mit seinem Widerspruch vom 15.03.2005 machte der Kläger geltend, das Ruhegeld
werde vorzeitig als Ausgleich für den Wegfall von Verdienstmöglichkeiten infolge
des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt. Es stelle daher keinen
Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V dar. Ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht leistete der Kläger in der Folgezeit die Zahlung der zusätzlichen
Beiträge.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten "half" dem Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 23.08.2005 "nicht ab". Zur Begründung führte die
Beklagte u. a. aus, der Pensionsfall sei entsprechend den Regelungen des
Dienstvertrages auch dann gegeben, wenn der Vertrag vorzeitig, d. h. vor
Vollendung des 65. Lebensjahres, ende. Das gewährte Ruhegeld werde auf Grundlage
der Pensionszusage als vorgezogene Betriebsrente gezahlt. Der Arbeitgeber habe
auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres alle Rechte der Versicherungsregelung
zugesichert. So bestehe ein Anspruch auf Hinterbliebenen- und
Erwerbsunfähigkeitsversorgung. Das Ruhegeld könne nicht als Entschädigung oder
Abfindung im Sinne eines Ausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes gesehen
werden, da das Dienstverhältnis im Voraus zeitlich befristet gewesen sei. Daher
sei die Beitragserhebung zu Recht erfolgt.
Mit der am 22.09.05 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage ist
der Kläger bei seiner Auffassung verblieben, das Ruhegeld unterliege nicht der
Beitragspflicht. Zur Begründung hat er angeführt, der Einordnung der
Ruhegeldzahlung als Betriebsrente stehe bereits entgegen, dass ihm, dem Kläger,
ausdrücklich gestattet sei, selbständig oder unselbständig tätig zu werden. Es
werde in diesem Fall lediglich 50 % der Vergütung angerechnet. Die Zahlung
seines früheren Arbeitgebers erfolge gerade nicht wegen Eintritts eines
Versorgungsfalles, z. B. einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder des
Rentenalters bzw. seines Todes. Die Zahlung sei vielmehr wegen des Verlustes des
Arbeitsplatzes infolge der Nichtverlängerung des Dienstvertrages zu leisten und
sei damit von der Natur der Sache her eine Abfindungsleistung. Die Zahlung diene
dazu, die Zeit einer zu erwartenden Beschäftigungslosigkeit bzw. eines
geringeren Verdienstes zu überbrücken. Sie falle damit ohne Weiteres unter den
Abfindungsbegriff. Hierunter werde eine Entschädigung verstanden, die ein
Mitarbeiter als Ausgleich für die Nachteile erhalte, die mit der Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses verbunden seien. Die Beklagte übersehe, dass die
streitgegenständliche Zahlung weder an ein biologisches Ereignis, wie
Invalidität oder Tod, noch an ein bestimmtes Mindestalter geknüpft sei. § 229
Abs. 1 SGB V stelle jedoch ausdrücklich auf die Einschränkung der
Erwerbstätigkeit oder die Altersversorgung ab. Lediglich übergangsweise gewährte
Bezüge, wie im vorliegenden Fall, blieben gem. Ziffer 1 a der Norm außer
Betracht. Der Anspruch auf Hinterbliebenen-/Erwerbsunfähigkeitsversorgung
bestehe nicht auf der Grundlage der derzeit gezahlten Übergangsgelder, sondern
auf Grundlage der regulär erteilten Pensionszusage.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.02.05 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.08.05 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm
gewährten betrieblichen Leistungen in Höhe von derzeit 4.354,20 EUR monatlich
bis zum Rentenbeginn nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen und ergänzend
ausgeführt, im Dienstvertrag sei der Versorgungsfall beschrieben. Bei dem Kläger
sei der vorgezogene Versorgungsfall zum 01.01.2005 eingetreten, da der
Dienstvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres geendet habe. Es würden die
entscheidenden Kriterien für einen nach § 229 Abs. 1 SGB V beitragspflichtigen
Versorgungsbezug erfüllt: Mit der Leistung werde ein Versorgungszweck verfolgt,
die Leistung werde unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren
Arbeitsverhältnis gewährt, als laufende Geldleistung gezahlt und decke den durch
ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) bedingten
Versorgungsanspruch ab.
Mit Urteil vom 13.04.2006 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
16.02.05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.05 aufgehoben und
festgestellt, dass die dem Kläger gewährten betrieblichen Leistungen in Höhe von
derzeit 4.354,20 EUR monatlich bis zum Rentenbeginn nicht der Beitragspflicht
unterlägen. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, die
vorgezogenen Ruhegeldzahlungen seien nicht als Versorgungsbezüge im Sinne des §
229 Abs. 1 SGB V anzusehen. Bereits die Legaldefinition in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB
V setze voraus, dass die Einnahmen wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden.
Dies sei beim Kläger ersichtlich nicht der Fall. Zutreffend weise der Kläger
darauf hin, dass bei ihm weder ein biologisches Ereignis noch sein Alter die
Zahlung des Ruhegeldes ausgelöst habe, sondern dieses wegen der
Nichtverlängerung seines Dienstvertrages gezahlt werde. Soweit die Beklagte in
dem angefochtenen Bescheid bzw. in ihrer Klageerwiderung als "Rechtslage"
darstelle, dass auch Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen
u. ä. der Beitragspflicht unterlägen, sofern sie im Anschluss an das
Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrente gewährt würden, zitiere sie
ersichtlich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der
Krankenkassen vom 01.10.2005 ("Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Rentner zum 01. Oktober 2005" zu A VIII 2.1.3.6, Seite 101). Sie übersehe
hierbei jedoch, dass mit diesem Zitat der vorliegende Fall nicht erfasst werde.
Insoweit führten die Spitzenverbände nämlich zwei Absätze weiter Folgendes aus:
"Keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V sind die Leistungen,
die in der Regel nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles ausgelöst werden
und nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen
bestimmt sind ... Keine Versorgungsbezüge sind darüber hinaus
Übergangszahlungen, die lediglich den betriebsbedingten Verlust des
Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und nicht anstelle eines Versorgungsbezuges
gezahlt werden." Das Vorliegen dieser Besonderheiten aber habe der Kläger nach
dem Inhalt seines Dienstvertrages für die Zeit bis zum Rentenbezug hinreichend
und überzeugend deutlich gemacht.
Gegen das ihr am 26.04.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2006
Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die
Übergangszahlungen, die der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalte,
seien Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V und unterlägen damit dem Grunde
nach der Beitragspflicht. Der vorliegende Fall sei demjenigen vom
Landessozialgericht (LSG) Berlin (Urt. vom 22.10.2003, Az.: L 9 KR 410/01,
www.juris.de) entschiedenen Fall vergleichbar, bei dem es um eine Firmenrente
für Flugbegleiter gegangen sei, die als Ziel die Absicherung ab Vollendung des
55. Lebensjahres bezweckt habe. Auch bei dem Kläger habe die gewährte
arbeitgeberseitige Leistung Einkommensersatzfunktion neben dem bezogenen ALG.
Der Gesetzgeber habe in der Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 5
Reichsversicherungsordnung (RVO) deutlich gemacht, welche Einnahmen als
Versorgungsbezüge zu verstehen seien. Als Leitlinie seien dabei u. a. die
Gleichbehandlung von Aktiven und Rentnern hinsichtlich der Beitragspflicht sowie
die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen zu beachten.
Daraus ergebe sich, dass nur solche Einkünfte berücksichtigt werden könnten, die
wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw.
Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzten.
Dagegen bestehe keine Beitragspflicht für Einnahmen, die nicht unmittelbar auf
ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit
zurückzuführen seien, z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater
Eigenvorsorge, oder die Entschädigungsleistungen aufgrund von Sonderopfern für
die Allgemeinheit (z. B. Gewalttaten, Kriegsfolgen) ausgleichen sollten. §§ 227,
229 SGB V verfolgten den Zweck, die versicherungspflichtigen Rentner
entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer
Krankenversicherung zu beteiligen. Diese Zielsetzung entspreche dem in der
gesetzlichen Krankenversicherung herrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die
Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen
heranzuziehen seien. Dementsprechend bedürfe nicht die Beitragspflicht von
Versorgungsbezügen der Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht
sonstiger Renten. Den Renten der betrieblichen Altersversorgung seien Renten
zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezweckten, also
die Sicherung des Lebensstandards nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Durch diese Zwecksetzung unterscheide sich die betriebliche Leistung zur
Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur
Vermögensbildung, zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung wegen
Verlustes des Arbeitsplatzes. Die dem Kläger seitens seines früheren
Arbeitgebers gewährte Leistung diene aber unzweifelhaft der Versorgung im Alter.
Damit sei sie im Rahmen von § 229 SGB V zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.04.2006 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
13.04.2006 zurückzuweisen, soweit Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.01.2005
auf der Grundlage des vorgezogenen Ruhegehalts des Klägers angesetzt werden.
Er bezieht sich zur Begründung auf das aus seiner Sicht zutreffende
erstinstanzliche Urteil. Ergänzend teilt er mit, einen Antrag auf Gewährung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) habe er wegen der in Kauf zu nehmenden Abschläge nicht gestellt. Die
gesetzliche Altersrente werde ab dem 65. Lebensjahr bei voraussichtlich 1.645
EUR liegen. Die betriebliche Leistung, die sein früherer Arbeitgeber zu zahlen
verpflichtet sei, werde dann - unter Anrechnung der Altersrente - bei ca. 2.700
EUR monatlich liegen. Die Regelung des § 8 des Dienstvertrages sei anstelle
einer individuellen Abfindungsregelung in den Dienstvertrag mit seinem früheren
Arbeitgeber aufgenommen worden; es sei den Vertragsparteien einfacher
erschienen, auf ein bestehendes, komplexes, bewährtes Regelwerk Bezug zu nehmen,
siehe § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages, und dies auf den Fall des vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für entsprechend anwendbar zu erklären.
Dass es sich bei § 8 des Dienstvertrages um eine Abfindungsregelung handele,
ergebe sich auch aus dessen Abs. 4. Danach wäre der Fall der vorzeitigen
Zurruhesetzung nicht gegeben gewesen, wenn die vorzeitige Beendigung oder
Nichtverlängerung des Vertrages auf einem von ihm selbst verschuldeten Grund
beruht hätte. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass mit der Aufnahme der
Geschäftsführertätigkeit zwecks Wahrung des sozialen Besitzstandes ein Ausgleich
für den zuvor durch die langjährige Tätigkeit ab 1973 für den TÜV erworbenen
umfassenden Kündigungsschutz im Sinne der sog. Unkündbarkeit habe gefunden
werden sollen. Die Parteien des Arbeitsverhältnisses hätten mit § 8 Abs. 3 des
Dienstvertrages keine Regelung zur vorzeitigen Altersrente treffen wollen. Der
Dienstvertrag sei im Übrigen wegen der lange umstrittenen Einzelheiten der
Abfindungsregelung erst mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit als
Geschäftsführer geschlossen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 haben die Beteiligten
bezüglich der Beiträge zur PV einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Der
Senat hat die Satzung der Beklagten beigezogen. Dort heißt es unter § 8 Abs. 1:
"Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen - §§ 223, 226, 228
bis 240 SGB V und § 23a SGB IV - der Mitglieder bemessen." Sonderregelungen hat
die Beklagte nur für freiwillige Mitglieder und Rentenantragsteller sowie
Schwangere (§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 der Satzung) getroffen. Außerdem hat der
Senat die "Grundsätze über die betriebliche Altershinterbliebenen- und
Dienstunfähigkeitsversorgung" nebst Anlagen, wie in § 8 Abs. 2 des zwischen dem
Kläger und seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstvertrages zugrunde
gelegt, zu den Akten genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht
begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der
Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die dem Kläger gewährten
betrieblichen Leistungen in Höhe von derzeit 4.354,20 Euro monatlich (dreizehn
Mal jährlich) bis zum Rentenbeginn nicht der Beitragspflicht zur GKV
unterliegen. Der Bescheid vom 16.02.05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23.08.05 ist rechtswidrig.
Als Bezieher von ALG nach dem SGB III besteht bei dem Kläger
Versicherungspflicht zur GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Gemäß § 223 Abs. 2
SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
bemessen, und zwar - siehe Abs. 3 der Norm - bis zu einem Betrag von 1/360 der
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag; Einnahmen, die
diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts
Abweichendes bestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug für 2005 3.525,00 EUR,
für 2006 und für 2007 3.562,50 EUR monatlich. Gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1 SGB V
gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die ALG nach dem SGB III
beziehen, 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden, durch 7 geteilten
wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, soweit es 1/360 der
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt. Entsprechende
Zahlungen leistet die BA für den Kläger. Ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen
gegen den Kläger persönlich in Höhe des noch verbleibenden Anteils von 20 % bis
zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung von Einnahmen
aus sog. Versorgungsbezügen gemäß § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1
S. 1 Nr. 5 SGB V besteht jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.
Der Bemessung der Beiträge zur KV der versicherungspflichtigen Rentner ist nach
§ 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
(S. 1 Nr. 1 der Norm), sofern dieser nicht die Beitragsbemessungsgrenze
erreicht, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der
der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 S. 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde zu legen.
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), gegen deren
Berücksichtigung für die Bemessung der KV-Beiträge versicherungspflichtiger
Rentner verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Bundesverfassungsgericht
-BVerfG-, Sozialrecht -SozR- 2200 § 180 Nr. 46 S. 194 ff. zur vergleichbaren
Vorgängervorschrift des § 180 RVO), gelten auch Renten der betrieblichen
Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 S. 2 , § 229
Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).
Der betrieblichen Altersversorgung wäre eine Leistung dann zuzurechnen, wenn sie
die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen durch den
Arbeitgeber im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des
Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben
dienen soll (Bundessozialgericht -BSG-, Urt. vom 13.09.2006, Az.: B 12 KR 5/06
R, www.juris.de, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Da der Kläger, der
uneingeschränkt ALG bezieht, unstreitig weder leistungsgemindert noch verstorben
ist, fallen die Fallvarianten der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und
Hinterbliebenenversorgung weg. Er erhält die Leistungen seines früheren
Arbeitgebers jedoch auch nicht zur Altersversorgung. Dies ergibt sowohl eine
natürliche Auslegung des § 8 des o. g. Dienstvertrages, bei der auf den wahren
Willen der Erklärenden abzustellen ist, als auch eine normative Auslegung
entsprechend der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 , 157 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), nach der die objektive Erklärungsbedeutung von Willenserklärungen zu
ermitteln und auf die bei Abweichung von der natürlichen Auslegung abzustellen
ist (vgl. insoweit bereits BSG, Urt. vom 30.03.1993, Az.: 3 RK 2/91,
www.juris.de, auch in Urteilssammlung der Krankenversicherung - USK - 93118).
Den Begriffen "Ruhegeld", "Pensionsfall", "vorzeitige Zurruhesetzung" in § 8
Abs. 3 des Dienstvertrages kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu. Auch
wenn der Wortlaut der Regelung eher an Versorgungsbezüge zur Altersversorgung
erinnern möge, so hätten die Vertragsparteien - in rechtlich unschädlicher Weise
- lediglich etwas übereinstimmend falsch bezeichnet, was sie - ebenfalls
übereinstimmend - nicht gewollt hätten. Es handelte sich um einen Fall der sog "falsa
demontratio non nocet", die nach allgemeiner Meinung das wirklich Gewollte
unberührt lässt (Bundesgerichtshof -BGH-, Neue Juristische Wochenschrift -
Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 1988, 265 ; BGH, NJW 2002, 1038,
1039; BGHZ 168, 35; BSG, Beschl. vom 04.10.1996, Az.: 11 BAr 47/96, www.juris.de).
Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Regelungen und der Systematik des § 8
des Dienstvertrages kann die Zahlung der Geldleistung gemäß Abs. 3 des Vertrages
auch für einen objektiven Dritten, vgl. §§ 133, 157 BGB, nicht anders verstanden
werden, als dass die Parteien eine Abfindungsregelung treffen wollten. Eine
solche aber stellt keinen Versorgungsbezug wegen Altersversorgung im Sinne von
§§ 227, 229 SGB V dar. Eine erweiternde Auslegung der Normen auf alle
betrieblich bedingten Leistungen, wie die Beklagte vorträgt, lässt sich im
Hinblick auf den abschließenden Charakter der Normen (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr.
3, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10; SozR 3-2500 § 229 Nr. 13) nicht rechtfertigen.
Anknüpfungspunkt für die Leistungspflicht des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 3 des
Dienstvertrages ist nicht das Alter des Klägers als Arbeitnehmer. Es werden - im
Gegensatz zu dem von der Beklagten zitierten Fall der Flugbegleiter, die in der
Regel - und zwar unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit - wegen
vermuteter Leistungseinschränkungen ab dem 55. Lebensjahr ihren Dienst nicht
mehr verrichten sollen, Altersgrenzen bzw. Altersvorgaben für die vorzeitige
Zurruhesetzung nicht getroffen. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt für die Gewährung
der Leistungen, dass der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - dem
Kläger nicht mehr das Vertrauen entgegen bringt, die Geschicke der Gesellschaft
positiv zu lenken und zu beeinflussen. So kann gemäß § 7 Abs. 5 des
Dienstvertrages der Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss des
Gesellschafters widerrufen werden. Dieser Widerruf gilt als Kündigung des
Dienstverhältnisses zum nächstmöglichen Termin; während der Zwischenzeit laufen
die Bezüge weiter; Gründe müssen nicht genannt werden. Da der Kläger den
Dienstvertrag im Januar 1997 geschlossen hat - er war zu diesem Zeitpunkt 51
Jahre alt -, gingen die Vertragspartner (vor allem folgt dies aus der Laufzeit
des Vertrages von 4 Jahren) erkennbar davon aus, dass das Alter des Klägers
einer Leistungsfähigkeit nicht entgegenstehen werde. Dennoch hätte rein
theoretisch schon wenige Monate nach Vertragsschluss ein Zerwürfnis zwischen dem
Kläger und dem Gesellschafter eintreten können, aufgrund dessen sich der
Arbeitgeber hätte veranlasst sehen können, den Dienstvertrag zu kündigen. Auch
in diesem Fall wäre es ohne jeden Zweifel zu einer Zahlungspflicht des
Arbeitgebers wegen vorzeitiger Zurruhesetzung gekommen. Dass der Kläger zufällig
bei Auslaufen des Dienstvertrages Ende 2004, nachdem dieser im Jahre 2000 noch
einmal für vier Jahre verlängert worden war, fast 60 Jahre alt und damit in die
Nähe des regulären Renteneintritts gerückt war, ist danach ohne Belang. Die
Einschätzung des Sozialgerichts, dass es sich eindeutig um eine Leistung wegen
Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, ist zutreffend. Bei Spitzenpositionen, bei
denen es in besonderem Maße darauf ankommt, ob ein vertrauensvolles
Zusammenarbeiten für möglich gehalten wird, ist der Arbeitgeber bei Verlust des
Vertrauens nach den Erkenntnissen des Senates in vergleichbaren Fällen bereit,
hohe Abfindungsleistungen zu zahlen, um den Arbeitnehmer von der Tätigkeit
entbinden zu können. Und dass der Kläger eine solche Spitzenposition bekleidete,
ist allein an der Höhe seiner Bezüge erkennbar, die im Übrigen durch Tantieme
noch erheblich steigerbar waren. Es wäre aber auch in keiner Weise
nachvollziehbar, wenn der Kläger, der durch die Tätigkeit als Geschäftsführer
seine sozial gesicherte bisherige Position im Betrieb - er hatte den
tarifvertraglichen Status der sog. Unkündbarkeit erreicht - nicht darauf
bestanden hätte, einen entsprechenden Ausgleich in Form einer Abfindungsregelung
zu treffen. Der Kläger weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass sich der
Charakter der Leistung als Abfindung sehr deutlich auch aus Abs. 4 des § 8 des
Dienstvertrages ergibt. Die (Abfindungs-)Leistungen des Arbeitgebers sollten
nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien nur dann zu zahlen sein, wenn das
Arbeitsverhältnis ausschließlich aus Gründen, die nicht in der Sphäre des
Arbeitnehmers liegen, ausläuft bzw. beendet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision
gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.