Ruhegeldnachzahlung – Steuerschaden
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 6 Sa
913/06
Urteil vom
12.02.2007
In dem Rechtsstreit hat die 6.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
12.12.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
05.07.2006 - 4 Ca 669/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
05.07.2006 - 4 Ca 669/06 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Beklagte dem Kläger den durch eine
Ruhegeldnachzahlung entstandenen Steuerschaden zu ersetzen hat.
Der Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten und war bis 1980 Mitglied des
Verbandes der Führungskräfte (VdF). Er bezieht seit März 1993 ein Ruhegeld nach
der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO). In § 20 der Leistungsordnung
des Bochumer Verbandes ist bestimmt:
"Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange
der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft
und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."
Zum 01.01.1997 wurde das Ruhegeld um 2 % erhöht. Die Inflationsrate im zuvor
verstrichenen dreijährigen Anpassungszeitraum betrug 5,6 %. Zum 01.01.2000
erfolgte eine Anpassung in Höhe von 1,2 %. In dem entsprechenden
Anpassungszeitraum belief sich der Geldverlust auf 3,44 %.
Dem Kläger wurde auf seine Klage vor dem Arbeitsgericht Essen zum 31.01.2006
insgesamt brutto 10.005,78 EUR aus unzureichender Anpassung 1997 und 2000
abgerechnet. Die Nachzahlung wurde zusammen mit dem Ruhegeld für Februar 2006 in
Höhe von 2.287,30 EUR brutto und einem Energiekostenzuschuss von 86,15 EUR
abgerechnet. Von dem Gesamtbetrag behielt die Beklagte Steuern und
Sozialversicherung von insgesamt 4.193,36 EUR ein.
Über die Nachzahlung erteilte die Beklagte eine Abrechnung unter dem 11.01.2006
(Bl. 5 d. A.) nebst einem Kontoauszug (Bl. 6 d. A.), aus dem einbehaltene
Steuern und Sozialabgaben für den Gesamtbetrag zu ersehen waren. Mit seiner
Klage hat der Kläger eine neue Abrechnung und Auskünfte verlangt. Er hat geltend
gemacht, die Abrechnung sei unzureichend und falsch. Darüber hinaus hat der
Kläger geltend gemacht, dass ihm die Beklagte zum Ersatz des Schadens dem Grunde
nach verpflichtet sei, der in der höheren Steuerlast bei der Nachzahlung im
Vergleich zu den Steuern zu sehen sei, die bei ordnungsgemäßer monatlicher
Rentenzahlung seit dem 01.01.1997 monatlich im voraus gezahlt worden wäre. Die
Höhe des Schadens lasse sich erst nach Bestandskraft der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2006 beziffern. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur
korrekten Leistungsbestimmung bei den Anpassungen der Betriebsrente zum
01.01.1997 und 01.01.2000 schuldhaft nicht nachgekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. ihm Rechnung zu legen über die Gutschrift auf Konto Nr. der Sparkasse Aachen
vom 01.02.2006 für den zum 31.01.2006 geschuldeten Nachzahlungsbetrag von brutto
10.005,78 EUR durch Ausweis, der auf die Nachzahlung entfallenden Abzüge für
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Krankenkasse, Pflegeversicherung und
Solidaritätszuschlag;
2. Steuern und Beiträge für die in der Überweisung von netto 8.185,79 EUR
enthaltene Ruhegeldnachzahlung von brutto 10.005,70 EUR gesondert ohne den
Monatsbezug für März 2006 von brutto 2.287,30 EUR Ruhegeld und brutto 86,15 EUR
Energiekostenzuschuss abzurechnen;
3. für die Abrechnung gemäß Ziffern 1 und 2 Steuerermäßigung durch
Vergleichsberechnung zwischen Normalbesteuerung und Fünftelungsverfahren nach §
39 b EStG zu gewähren;
4. bei günstigerem Fünftelungsverfahren nach § 39 b Absatz 3 Satz 9 EStG
Lohnsteuer so zu ermitteln, dass der zugeflossene Bruttobetrag der Nachzahlung
zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel angesetzt und die sich dieses
Fünftel ergebende Steuer verfünffacht wird und
5. den sich aus der Abrechnung gemäß den Ziffern 1 bis 4 ergebenden Fehlbetrag
im Vergleich zu der bisherigen Überweisung von netto 8.185,79 EUR nachzuzahlen;
festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet
ist, soweit der Kläger für die Nachzahlung von brutto 10.005,70 EUR höhere
Steuern schuldet als bei Anpassung des Ruhegeldes um 5,6 % zum Fälligkeitstermin
am 01.01.1997 und um 3,44 % zum Fälligkeitstermin am 01.01.2000.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass sie keine neue Abrechnung erteilen müsse. Sie habe
eine brauchbare Abrechnung erteilt und damit ihre Verpflichtung erfüllt. Sie
habe auch nicht zu viel Steuern einbehalten. Einen etwaigen Fehler könne der
Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigieren. Ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Zahlung der Anpassungsbeträge bestehe
nicht. Weder habe sie verspätet geleistet noch treffe sie ein Verschulden an der
späten Entscheidung, weil sie zu Recht auf eine gefestigte Rechtsprechung
vertraut habe, nach der die Ansprüche verjährt gewesen seien. Durch Urteil vom
05.07.2006 hat das Arbeitsgericht Essen den Abrechnungsanspruch des Klägers
unter Bejahung der Erfüllung abgewiesen und die Verpflichtung der Beklagten zur
Schadensersatzleistung festgestellt. Gegen das dem Kläger am 22.07.2006 und der
Beklagten am 24.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 22.08.2006,
die Beklagte unter dem 23.08.2006 jeweils Berufung eingelegt.
Mit seiner Klagebegründung hat der Kläger die Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils verlangt, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Gleichzeitig hat er Feststellung beantragt, dass der abgewiesene Klageanspruch
sich erledigt habe. Er macht geltend, dass entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts die Abrechnung der Beklagten unbrauchbar sei, da die laufenden
Zahlungen nicht nachvollziehbar seien. Erst durch die Abrechnung der Beklagten
vom 23.10.2006 (Bl. 109 d. A.) sei eine nachvollziehbare Abrechnung erteilt
worden. Da die Beklagte mit der Abrechnung erkennbar nachgegeben habe, habe sie
für die Kosten einzustehen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 zu 4 Ca 669/05 wird
abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.
2. Der abgewiesene Klageanspruch hat sich erledigt.
3. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerberufung und des Arbeitsgerichts.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stimmt der Erledigungserklärung des Klägers zu, verwahrt sich jedoch gegen
die Auferlegung der Kosten. Sie macht geltend, dass der Kläger keinen Anspruch
auf eine neue Abrechnung habe. Wenn sie eine Abrechnung - ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht - erteilt habe, so ergebe sich daraus nicht, dass sie überhaupt
verspätet eine Abrechnung erteilt habe.
Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass die
Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung durch das Arbeitsgericht zu
Unrecht erfolgt sei. Zwar sei richtig, dass die vom Kläger monierte steuerliche
Behandlung höchstwahrscheinlich auf einer nicht ordnungsgemäßen Beachtung des
sogenannten Fünftelungsprinzips aus § 34 EStG beruhe. Da der Kläger mögliche
Zuvielzahlungen mit seinem Lohnsteuerjahresausgleich ausgleichen könne, sei
nicht erkennbar, inwieweit ein Schaden entstehen könne. Darüber hinaus fehle das
für einen Schadensersatzanspruch erforderlich Verschulden, da sie bis zur
Entscheidung vom 17.08.2004 durch das Bundesarbeitsgericht habe davon ausgehen
können, dass sie eine nachträgliche Anpassung hätte ablehnen können. Erst die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 zu 3 AZR 367/03 habe zu
einer anderen Sichtweise gezwungen. Für einen etwaigen Steuerschaden sei sie
deshalb nicht eintrittspflichtig.
Die Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 - 4 Ca 669/06 - teilweise
abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird
ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten
Schriftsätzen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen.
Entscheidungsgründe:
A. Berufung des Klägers
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
05.07.2006 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG
i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie
ist auch statthaft im Sinne der § 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG.
II.
Da der Kläger trotz der Erledigung der Hauptsache seinerseits ausdrücklich den
Antrag gestellt hat, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006
abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, war über dieses
Abänderungsbegehren zur Klarstellung und zur Bescheidung dieses Antrags im Tenor
des Berufungsurteils zu befinden. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben, was
sich auch aus den weiteren Ausführungen zum mutmaßlichen Ausgang des
Rechtsstreits ergibt, die die Kammer im Zusammenhang mit der Teilerledigung der
Hauptsache anzustellen hatte.
1. Der Kläger hat die Hauptsache für erledigt erklärt im Hinblick darauf, dass
die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2006 eine nach seiner Auffassung erstmalig
"brauchbare" Abrechnung erteilt hat. Die Beklagte hat der Erledigung unter
Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.
An sich ist das Erledigungsereignis eine Tatsache, die eine ursprünglich
zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht (vgl. nur BGA
vom 15.01.1982 - V ZR 50/81 - NJW 1982, 1598; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl.,
§ 91 a Rdn. 3). Für eine Erledigung ist daher an sich kein Raum, wenn die Klage
bereits bei Eintritt des Erledigungsereignisses unzulässig und unbegründet
gewesen ist.
Haben die Parteien jedoch übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt,
so ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Es muss nach § 91 a
ZPO verfahren, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung
vorliegt. Aus diesem Grund kommt es weder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen
Erledigung an noch ist der Kläger gehalten, den Grund der Erledigung anzugeben.
Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es
ist darauf abzustellen, wer die Kosten zu tragen hätte, wenn sich die Hauptsache
nicht erledigt hätte. So hat insbesondere derjenige die Kosten voll zu tragen,
der voraussichtlich unterlegen wäre, während bei Teilunterliegen oder ungewissem
Prozessausgang eine Kostenquotelung analog § 92 ZPO vorzunehmen ist. Für die
Kostenentscheidung ist der Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung
maßgebend. Grundlage der Entscheidung ist grundsätzlich eine summarische Prüfung
(BGH Beschluss vom 17.03.2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte der Kläger die Kosten zu
tragen, weil seine Berufung weder Erfolg hat noch hätte Erfolg haben können,
wenn in der Hauptsache entschieden worden wäre. Völlig zu Recht hat das
Arbeitsgericht den geltend gemachten Abrechnungsanspruch des Klägers abgewiesen,
weil die Beklagte durch ihre Abrechnung vom 11.01.2006 in Zusammenhang mit dem
Kontoauszug (Bl. 5 und 6 d. A.) eine wohl unrichtige aber nicht unbrauchbare
Abrechnung erteilt hat.
Der Kläger hat unstreitig vom Bochumer Verband einen auf den 31.01.2006
datierten Bescheid bekommen (Bl. 6 d. A.), in dem das nachzuzahlende Ruhegeld
für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.10.2005 enthalten ist sowie die
Nachzahlung für die Monate November 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 254,70 EUR.
Daraus hat sich insgesamt ein Bruttobetrag von 10.005,70 EUR ergeben. In dem
Bescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Abzüge
aus dem Kontoauszug ergeben. Dies hat auch der Kläger so eingeräumt. Danach
ergeben sich aus dem Kontoauszug abgezogene Lohnsteuerkosten in Höhe von
3.560,50 EUR, Kirchensteuer in Höhe von 320,43 EUR, Krankenkassenbeiträge in
Höhe von 103,28 EUR, Pflegeversicherung in Höhe von 14,16 EUR und
Solidaritätszuschlag in Höhe von 194,99 EUR. Rechnet man dem Nettobetrag die
Abzugsbeträge hinzu, so ergibt sich unter Berücksichtigung der Zuzahlung für den
Monat Februar 2006 ein Gesamtbruttobetrag von 12.379,15 EUR, woraus sich bei
Abzug der 10.005,70 EUR für die Nachzahlungen der Februar-Bruttobetrag von
2.373,45 EUR ergibt. Der Kläger kann aus dieser Abrechnung also die Summe der
Teilbeträge und die Summe der Abzüge ersehen. Er kann durch einen Vergleich
dieser Abrechnung mit seinen Abrechnungen für die Vormonate, in denen sein
bisheriges monatliches Ruhegeld gezahlt worden ist, errechnen, welche Anteil der
Lohnsteuer etc. auf die Nachzahlung und welche auf das (erhöhte) monatliche
Ruhegeld entfallen. Die Höhe des ab März 2006 gezahlten Ruhegeldes ist ihm
ebenfalls bekannt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abrechnung der
Beklagten vom 23.10.2006. In dieser Abrechnung sind lediglich die einzelnen
Lohnsteuerpositionen aufgeschlüsselt und korrigiert.
Einen Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung hat der Kläger indes nicht, da
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Neuerstellung
nur dann besteht, wenn die vorgelegte Abrechnung völlig unbrauchbar ist (vgl.
BAG vom 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 -). Allein die Tatsache, dass der Kläger die
Abrechnung für falsch hält und gegebenenfalls die Abrechnung objektiv unrichtig
ist, begründet keinen Anspruch auf Neuerstellung einer Abrechnung.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO muss für die Arbeitnehmer bei der Zahlung des
Arbeitsentgelts die zu erteilende Abrechnung mindestens Angaben über den
Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sind nach § 108 Abs. 1 Satz
2 GewO insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige
Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse
erforderlich. Selbst wenn angenommen wird, dass diese Regelung zumindest
entsprechende Anwendung für die Abrechnung von Betriebsrenten findet, ergibt
sich hieraus nicht, dass die Beklagte die auf die Nachzahlungsbeträge
enthaltenen Steuern gesondert in ihrer Abrechnung auszuweisen hätte. Eine
weitere Aufgliederung innerhalb der einzelnen Steuerart, also innerhalb der
Lohnsteuer etwa zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nach
Maßgabe des § 39 b EStG, schreibt § 108 Abs. 1 Satz 3 GewO hingegen nicht vor.
Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer Steuern zu leisten hat, wird letztlich
dann aufgrund der erteilten Lohnsteuerbescheinigung im Zusammenhang mit dem
Lohnsteuerjahresausgleich abzuwickeln sein. Sollte tatsächlich der Arbeitgeber
zu viel Steuern einbehalten haben, wird der Kläger diese Steuern erstattet
bekommen.
Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Abrechnungsanspruch und den damit in
Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruch des Klägers verneint. Der Kläger ist
deshalb mit seiner Klageforderung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich
unterlegen, so dass er insoweit auch die Kosten zu tragen hat.
3. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsstreits bei Erledigung der
Hauptsache gemäß § 91 a durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht,
wenn sich die Erledigungserklärung nur auf einen Teil des Streitgegenstandes,
wie im Streitfall auf die Abrechnungsansprüche des Klägers bezieht. Es darf dann
kein gesonderter Beschluss ergehen, weil über die Kosten des Rechtsstreits nur
einheitlich entschieden werden darf. Dies hat in der Endentscheidung zu
geschehen, wobei über die auf den erledigt erklärten Teil zutreffende
Kostenquote nach § 91 a Abs. 1 zu entscheiden ist, über den anderen Teil nach
den §§ 91, 92 ZPO (Thomas/Putzo-Hüßtege ZPO 27. Aufl., § 91 a Rdn. 25/44).
Diesen Grundsätzen wird bei der Kostenentscheidung unter C. Rechnung getragen.
B. Berufung der Beklagten
I.
Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben. Völlig zu Recht hat das
Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 6. Kammer des
Arbeitsgerichts Essen vom 07.06.2006 - 6 Ca 4038/05 Arbeitsgericht Essen - der
Feststellungsklage der Klägerin im Hinblick auf die Schadensersatzverpflichtung
dem Grunde nach für mögliche Steuerschäden aus der verspäteten Zahlung der
Rentenanpassungsbeträge stattgegeben.
1. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zweifelsfrei zu
bejahen. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder
Folgen eines Rechtsverhältnisses, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen
oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG vom 27.10.2005
- 6 AZR 123/05 - NZA 2006, 621 m. w. N.). Das insoweit erforderliche rechtliche
Interesse ist zu bejahen, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur
entfernt - möglich sind, aber ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch
ungewiss sind (BGH vom 23.04.1993 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707). Da es nach dem
im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2,
§ 38 a Abs. 1 EStG) bei Nachzahlungen, die mit der Zahlung der laufenden Bezüge
zusammen erfolgen, im Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten
Steuerbelastung kommen kann, ist ein derartiger Schaden bis zur endgültigen
Klärung im Lohnsteuerjahresausgleich nicht ausgeschlossen.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Insoweit nimmt die Berufungskammer auf die zutreffenden und in jeder Weise
erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Essen in der Entscheidung vom
07.06.2006 - 6 Ca 4038/05 - Bezug und macht sie sich zu eigen. Darin heißt es:
"Eine Feststellungsklage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches ist bereits
dann begründet, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung angenommen
werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die Entstehung des Schadens für den
gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. für die Zukunft bereits endgültig feststeht. Es ist
ausreichend, wenn nach den Erfahrungen des Lebens der Eintritt des Schadens in
der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH vom 23.04.1991 - X
ZR 77/89 a.a.O.; BGH vom 19.11.1971 - I ZR 72/70 in NJW 1972, 198).
Der Klägerin wird aller Wahrscheinlichkeit nach durch die erst mit der
Nachzahlung vom 31.01.2006 erfolgte Anpassung der betrieblichen
Altersversorgungsansprüche zum 01.01.1997 auf 5,6 % und zum 01.01.2000 auf 3,44
% gemäß § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1, 2 und 4 BGB hinsichtlich der zu
zahlenden Einkommenssteuer ein Schaden entstehen, da die Beklagte gemäß § 286
Abs. 2 Ziffer 1 BGB mit der Anpassungsentscheidung schuldhaft in Verzug gewesen
ist.
a) Gemäß § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dem
Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach den §§ 286
Abs. 2 und 4 BGB setzt der Schuldnerverzug die rechtswidrige Verzögerung der
noch möglichen Leistung aus einem von dem Schuldner zu vertretenen Grund voraus.
Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 - 279 BGB. Nach § 286 Abs.
1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt. Nach § 286 Abs. 4 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast
für die Entschuldigungsgründe, die den Eintritt des Verzuges hindern sollen. Der
Schuldner hat insoweit darzulegen und zu beweisen, dass aus seiner Sicht ein
Sachverhalt vorlag, der nach sorgfältiger Abwägung ihn dazu veranlassen konnte,
darauf zu vertrauen, dass eine Leistungspflicht nicht besteht (vgl. BAG vom
23.09.1999 - 8 AZR 791/98 n. v.; BAG vom 27.05.1999 - 8 AZR 322/98 n.v.; BAG vom
18.02.1999 - 8 AZR 320/97 n. v.; BAG vom 14.05.1998 - 8 AZR 158/97 in AuA 1999,
34).
Zu dem gemäß § 280 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden kann auch ein durch
die verspätete Zahlung entstandener Steuerschaden gehören (vgl. BAG vom
19.10.2000 - 8 AZR 632/99 a. a. O.). Nach dem im Steuerrecht geltenden
"Zuflussprinzip" (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG)
sind Einkünfte grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies
gilt auch dann, wenn die Einkünfte für ein dem Steuerjahr vorangegangenes Jahr
nachgezahlt werden. Kommt es danach zu Nachzahlungen aus den Vorjahren, so kann
die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Leistungen im
Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen.
Dieser Steuerschaden ist dem Schuldner auch normativ zurechenbar. Zwar beruht
der finanzielle Nachteil des Gläubigers auf einer Anwendung zwingender
Steuervorschriften. Zu dem möglichen Steuerschaden kommt es aber nur deshalb,
weil der Schuldner nicht fristgerecht geleistet hat. In dem das Gesetz dem
Arbeitgeber die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers
treuhänderisch auferlegt hat, hat es gerade auch den Schutz der steuerlichen
Interessen des Arbeitnehmers bezweckt (vgl. BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 632/99 a.
a. O.). Dies gilt auch für ein Ruhestandsverhältnis, da den ehemaligen
Arbeitgeber aus der Rentenzusage weiterhin die Pflicht zur Wahrung der
steuerlichen Interessen des früheren Arbeitnehmers trifft.
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach
gemäß § 280 Abs. 2 BGB wegen verspäteter Anpassungen der betrieblichen
Altersversorgung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 hinsichtlich des derzeit noch
nicht bezifferbaren aber wahrscheinlich eintretenden Steuerschadens, da sie
gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB in Verzug geraten war.
aa) Zwar weist die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des dritten Senates
des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 in DB 2005, 732 darauf
hin, dass erst mit der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes oder einer
entsprechenden gerichtlichen Leistungsbestimmung der einzelne monatliche
Anspruch auf Zahlung einer höheren betrieblichen Altersversorgung fällig wird.
Die Beklagte ist aber mit der Anpassungsentscheidung als solcher in Verzug
geraten. Der Bestimmungsberechtigte ist gegenüber dem Vertragspartner zur
Leistungsbestimmung verpflichtet. Dies ist zwar in § 315 BGB anders als in § 375
Abs. 1 HGB nicht eigens ausgesprochen. Die Pflicht des Bestimmungsberechtigten
zur Leistungsbestimmung wird damit aber nicht in Frage gestellt. Eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung der Leistungsbestimmungspflicht ist nur
deswegen unterblieben, weil im Rahmen des § 315 BGB diese Pflicht mit dem Absatz
3 des § 315 BGB durch die richterliche Ersatzleistungsbestimmung eine
Sonderreglung erfahren hat. Hinter der damit eingeführten Gestaltungsklage steht
aber notwendig ein subjektives Recht des Gläubigers auf die begehrte
Leistungsbestimmung (vgl. Staudinger-Rieble 13. Auflage 2001 § 315 BGB Rdn.
226). Derjenige, der die Leistungsbestimmung schuldet, kommt zwar nicht mit der
Leistung, als solcher aber mit dem Bestimmungsakt in Schuldnerverzug. In diesem
Fall rechnet zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 2 BGB auch der Folgeschaden, der
daraus resultiert, dass wegen der verzögerten Leistungsbestimmung auch die
Leistung verspätetet erfolgt (vgl. Staudinger-Rieble 13. Auflagen 2001 § 315 BGB
Rdn. 226).
Dem ist nach Auffassung der Berufungskammer insoweit nichts hinzuzufügen.
bb) Die Beklagte trifft gemäß § 286 Abs. 4 BGB i. V. m. § 276 Abs. 1 BGB auch
ein Verschulden hinsichtlich des Verzuges mit der Leistungsbestimmung. Die für
das fehlende Verschulden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht
hinreichend vorgetragen, dass sie darauf vertraut hat und darauf vertrauen
durfte, dass die Pensionäre außerhalb der Dreijahresfrist gegen sie keine
Ansprüche auf nachträgliche Anpassung geltend machen werden.
Zum einen hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass sie sich gegenüber
dem Kläger konkret darauf berufen habe, dass der Kläger die nachträgliche
Anpassung nicht mehr verlangen könne und insoweit etwa den Verjährungseinwand
erhoben hat. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte dadurch, dass sie gegenüber dem
Kläger die Zahlungsansprüche anerkannt hat und verspätet gezahlt hat, deutlich
gemacht, dass sie gegenüber dem Kläger den Verjährungseinwand gerade nicht
erheben will.
Darüber hinaus hatte schon der Kläger darauf hingewiesen, dass sich aus dem
Sachverhalt der Vorinstanzen des Revisionsurteils vom 17.08.2004 ergibt, dass
die Beklagte keineswegs darauf vertraut hat, dass die Anpassungsverpflichtung
1997 erloschen sein könnte. Die Parteien haben sich lediglich über die Frage der
Verjährung gestritten und insbesondere um den Beginn der Verjährungsfrist. Nicht
jedoch darüber, ob der dortige Kläger sich noch auf die nachträgliche Anpassung
im Hinblick auf den Ablauf der Dreijahresfrist berufen kann. Schon
erstinstanzlich ist damit ein Teil der nachträglichen Anpassung trotz Ablauf des
Dreijahreszeitraums schon bestätigt worden.
Die Beklagte hat darüber hinaus nicht bestritten, dass in einer Fülle von
Verfahren beim Landgericht Essen, beim Arbeitsgericht Essen und auch beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aufstellung im Schriftsatz vom 04.04.2006 - Bl.
33 d. A. -) ausnahmslos angeblich erloschene Ansprüche, die nach 2000 gegen die
Beklagte aus der Anhebung 1997 eingeklagt worden waren, jedenfalls für die
verjährungsfreie Zeit zugesprochen wurden.
Diese Rechtsprechung steht einem Vertrauen darauf, dass nachträgliche
Anpassungsansprüche für 1997 bei einer Rüge nach 2000 trotz der vorherigen
Aktivitäten des Verbandes der Führungskräfte (VdF), dessen Mitglied der Kläger
noch nicht einmal war, entgegen.
Darüber hinaus ist ein Verschulden nicht etwa deshalb ohne Weiteres zu
verneinen, weil die Beklagte auf eine Rechtsprechung bis zum 17.08.2004 vertraut
hätte.
Grundsätzlich gibt es keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand einer
gefestigten Rechtsprechung. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht
und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Sie ändern die Rechtslage nicht,
sondern stellen diese lediglich aufgrund eines Erkenntnisprozesses fest
(Bundesverfassungsgericht vom 28.09.1992 - 1 BvR 496/87 - NZA 213/214). Unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine Rechtsprechungsänderung nur dann
relevant, wenn einer Partei nachträglich Handlungspflichten auferlegt werden,
die sie nun nicht mehr erfüllen kann. Die Einschränkung der Rückwirkung
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dann geboten, wenn die von der
Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung
vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer
Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte
Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BAG vom 18.01.2001 -
2 AZR 616/99 - 455/457; BAG vom 13.07.2006 - 6 AZR 198/06 - NZA 2007, 25/29 m.
w. N.).
Soweit die Beklagte sich insoweit auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Verneinung von Annahmeverzugsansprüchen berufen hat,
wenn ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung annehmen konnte,
erscheinen diese Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht
vergleichbar. Zu Recht hat der Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen,
dass die Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass die Hauptursache der
verspäteten Zahlung und des möglicherweise entstehenden Schadens darin liegt,
dass sie mit Hilfe des Bochumer Verbandes auch unter Berücksichtigung der
besonderen Regelungen des Konditionenkartells die Anpassung nicht hinreichend
vorgenommen hat.
Schließlich handelt es sich bei der Entscheidung vom 17.08.2004 nicht um eine
gänzliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sondern um eine
Fortführung und Bestätigung der Rechtsprechung. Lediglich im Hinblick auf den
Beginn der Verjährung hat das Bundesarbeitsgericht neue Erkenntnisse gewonnen.
Des Weiteren hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das
außergerichtliche Verhalten des Bochumer Verbandes und der Beklagten nicht
darauf schließen lässt, dass die Beklagte darauf vertraut hat, dass außerhalb
des Dreijahreszeitraums eine nachträgliche Anpassung durch die Pensionäre nicht
mehr beansprucht werden wird. So hat der Bochumer Verband mit Schreiben vom
04.02.2003 (Bl. 35 d. A.) und 02.06.2004 (Bl. 36 d. A.) jeweils nach Ablauf der
Dreijahresfrist mitgeteilt, dass zum 01.01.2000 eine weitere Erhöhung um 1 %
gewährt wird. Hinsichtlich der Anpassung zum 01.01.1997 wurde sogar mehr als
sieben Jahre später mit Schreiben vom 02.06.2004 eine zusätzliche Erhöhung von 1
% verlautbart. Schließlich ist dem Kläger - offensichtlich auch unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten - noch mit Schreiben vom 03.03.2004 (Bl. 55 d.
A.) mitgeteilt worden, dass alle von der Anpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000
betroffenen Betriebsrentner den vollen Ausgleich der Preissteigerungsraten
verlangen könnten, dass sie jedoch gebeten würden, davon keinen Gebrauch zu
machen.
Nicht zuletzt im Hinblick auf dieses außergerichtliche Verhalten setzt sich die
Beklagte mit ihrem Sachvortrag im Prozess in Widerspruch, wenn sie nunmehr
darauf vertraut haben will, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen
ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 91 a, 92 Abs.
1 ZPO.
Auch die Berufungskammer hält eine Kostenteilung im Hinblick auf den geschätzten
Streitwert gemäß § 3 ZPO auf insgesamt 3.000,00 EUR für angemessen. Im Hinblick
auf die Tenorierung der Zurückweisung der beiderseitigen Berufung und der
Kostentragungsverpflichtung des Klägers entsprechend der Verurteilung im
erstinstanzlichen Urteil hat die Berufungskammer auch unter Berücksichtigung der
Erledigung der Hauptsache von einer gesonderten Festsetzung für das
erstinstanzliche Verfahren Abstand genommen.
Die Kammer sieht in der Frage der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, nicht
zuletzt im Hinblick auf die Vielzahl der bei der Beklagten und der Firma S.
betroffenen Arbeitnehmer.