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Ruhestörung – Unterlassungsansprüche

Oberverwaltungsgericht NRW

Az.: 21 A 4049/03

Beschluss vom 24.01.2005

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 3 K 4560/02


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt in N. an der M…….straße /Ecke L.—-straße einen Bäckereibetrieb, von dem aus mehrere Filialen beliefert werden. Nachdem sich Nachbarn mit Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung an ihn gewandt hatten, führte der Beklagte im September 2001 und – nachdem der Kläger einige Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen hatte – nochmals im Dezember 2001 Lärmmessungen durch. Hierbei ergab sich jeweils eine deutliche Überschreitung der Werte der TA Lärm für Mischgebiete durch den Betrieb des Klägers, namentlich durch die Be- und Entladetätigkeiten, zur Nachtzeit. Mit Verfügung vom 16. Januar 2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Be- und Entladevorgänge während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzustellen (1.) und die lüftungstechnischen Anlagen bis zum 15. März 2002 so zu dämmen, dass der Lärmrichtwert von 45 dB(A) in der Nachtzeit an den gegenüberliegenden Wohnhäusern der M…….straße nicht überschritten wird (2.). Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 gerichtete Anfechtungsklage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 4. September 2003 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 8. Oktober 2003 begründet hat.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Antragsvorbringen des Klägers, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte die Zulassung der Berufung.

Der Kläger hat sich auf keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe ausdrücklich berufen. Nachdem er das erstinstanzliche Urteil insgesamt „bemängelt“ und hierzu nähere Ausführungen macht, kann allenfalls angenommen werden, dass mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden sollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen begründet jedoch keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

1.

Keine ernstlichen Zweifel lässt zunächst das Vorbringen unter 2., 3. und 4. der Antragsschrift hervortreten, zum Schluss der mündlichen Verhandlung seien alle „Auflagen erfüllt“ gewesen, sowie, er habe „immer kooperativ mitgearbeitet“, und bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung seien die Mängel an der Lüftungsanlage beseitigt gewesen.

Die Behauptung, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Ordnungsverfügung nachgekommen, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wecken, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002, abzustellen ist. Ist der Verwaltungsakt nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage als rechtmäßig anzusehen, führen spätere Veränderungen – so es sie denn gegeben hat – nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.

Für die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage ist im Grundsatz von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 4 C 23.83 -, NJW 1986, 1186.

Allerdings gibt es keinen allgemeinen prozessualen Grundsatz dieses Inhalts. Entscheidend ist vielmehr das zu Grunde zu legende materielle Recht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1982-8C 138.81 -, BVerwGE 66, 178 (182) und vom 25. November 1981 -8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218 (222).

Weder der Inhalt der in Streit stehenden Regelungen noch das einschlägige materielle Immissionsschutzrecht ergeben hier, dass es für die Rechtmäßigkeit der Verfügung auf nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage ankäme mit der Folge, dass die Behörde gehalten wäre, die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnungen laufend „unter Kontrolle“ zu

halten und auf spätere Veränderungen von sich aus zu reagieren. Wenn die Anordnungen, die die Behörde getroffen hat, auch dauerhaft Beachtung beanspruchen mögen, liegt der Schwerpunkt der Verfügung doch in der Forderung nach einem Tätigwerden des Klägers mit dem Ziel, eine Minderung der von seinem Betrieb ausgehenden Geräuschimmissionen herbeizuführen. Demgegenüber nur von nachgeordneter Bedeutung ist es, dass der Kläger nach Sinn und Zweck der Verfügung die einmal eingestellten nächtlichen Ladevorgänge auch nicht wieder aufnehmen und die einmal gedämmte Lüftungsanlage in ordnungsgemäß gedämmtem Zustand halten soll. Auch nach dem der Anordnung zu Grunde liegenden materiellen (Ordnungs-) Recht ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Hierfür spricht schon, dass eine Anordnung nach § 24 BlmSchG (oder auch nach § 25 Abs. 1 BlmSchG) im Ermessen der Behörde steht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 -7 B 154.88 -, Buchholz 406.25 §24 BlmSchG Nr. 3; Jarass, BlmSchG, 6. Auflage 2005, §24 Rn. 17, welches diese nur auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage ausüben kann. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung bleibt demgemäß von späteren Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse unberührt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980-1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 (136) sowie OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 21 A 1022/97 -, NWVBI. 2002, 229, für eine auf § 31 Satz 2 BlmSchG gestützte Messanordnung.

Die tatbestandliehen Voraussetzungen des § 24 BlmSchG für die in Rede stehenden Anordnungen des Beklagten lagen nach den Ergebnissen der durchgeführten Lärmmessungen noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 vor. Hinsichtlich der Anordnung, die Be- und Entladevorgänge zur Nachtzeit einzustellen, stellt der Kläger dies nicht in Frage. Hinsichtlich der Anordnung, die lüftungstechnische Anlage zu dämmen, hat er mit dem Zulassungsvorbringen zwar behauptet, „die Einwendungen“ des Beklagten seien „bereits (…) bei Erlass der Ordnungsverfügung beseitigt“ gewesen. Diese – unbelegte – Behauptung ist aber schon mit Blick auf sein eigenes aktenkundiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Denn noch im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 25. Januar 2002 ist ausgeführt, es sei nunmehr in Auftrag gegeben, eine Schallwand vor dem Lüftungsaustritt anzubringen, um eine etwaige Geräuschentwicklung umzuleiten. Demnach war eine solche Vorrichtung weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits installiert. Dazu, dass (und wann) irgendwelche Lärmminderungsmaßnahmen an den Lüftungsanlagen in der Folgezeit durchgeführt worden sind, fehlt jeder substantiierte und nachvollziehbare Vortrag. Überdies bestehen daran, dass die Anforderungen der angegriffenen Verfügung hinsichtlich der Lüftungsanlage einmal erfüllt waren und noch erfüllt sind, aufgrund des mit Fotografien belegten Vertrags des Beklagten im Zulassungsverfahren erhebliche Bedenken.

Sofern der Kläger die Anordnungen zu einem späteren Zeitpunkt befolgt hatte, führt das nach allem weder zu deren Rechtswidrigkeit noch zur Erledigung derselben.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 104, m.w.N.

Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen, der Kläger sei der Verfügung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder später vollständig nachgekommen, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Im Übrigen hätte der Kläger auf eine Erledigung des Verwaltungsakts – wäre sie denn eingetreten – prozessual durch eine Umstellung oder Rücknahme der Klage bzw. eine Erledigungserklärung reagieren müssen, um eine Abweisung der Klage zu vermeiden. An einer solchen Erklärung fehlt es jedoch.

2.

Auch die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Messungen erhebt, mit denen das Ausmaß der von seinem Betrieb zur Nachtzeit ausgehenden Lärmimmissionen festgestellt worden ist (Abschnitt 5. der Antragsschrift), greifen nicht durch. Der Kläger kritisiert insoweit, es seien zu Unrecht sämtliche anderen Geräusche, die ebenfalls die zulässigen Höchstwerte zur Nachtzeit überschritten, herausgefiltert worden.

Diese Kritik ist schon nicht verständlich. Einen Ansatz für die Annahme einer – zu Lasten des Klägers – fehlerhaften Messung könnte es allein darstellen, wenn diesem Lärmimmissionen, die nicht in Zusammenhang mit seinem Bäckereibetrieb stehen, zugerechnet worden wären.

Vgl. dazu 7.4 TA Lärm 1998 sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366.

Vorliegend ist das Gegenteil der Fall: Erfasst wurden, wie in den Messberichten näher aufgeführt ist, die Betriebsgeräusche des Backbetriebes; auffällige Fremdgeräusche blieben ausweislich der Messberichte unberücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und begünstigt zudem den Kläger. Dafür, dass der am fraglichen Messort vorherrschende anderweitige Lärm, namentlich der Straßenverkehrslärm, umgekehrt so erheblich wäre, dass der vom Betrieb des Klägers ausgehende Lärm darin gänzlich unterginge, ist nichts dargelegt und fehlt auch sonst jeder Anhalt.

Soweit mit dem Hinweis auf andere „Störquellen“ bzw. andere Gewerbetreibende gemeint sein soll, der Kläger werde im Vergleich mit anderen Gewerbetreibenden oder anderen Lärmverursachern in einer den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise willkürlich behandelt, wäre das ebenfalls schon unzureichend dargelegt und ferner nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken. Den Kläger treffen wie andere Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen die Pflichten gemäß § 22 Abs. 1 BlmSchG. Dass insofern Ungleichbehandlungen festzustellen wären, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Behandlung anderer Lärmquellen ist insoweit ohne Belang. Wenn sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber entschieden hat, Lärm abhängig unter anderem von seiner Art und Herkunft unterschiedlich zu bewerten und unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, begegnet das angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Gegebenheiten und der hierbei berücksichtigten Interessen keinen Bedenken; gerade dieser Vielfalt tragen unter anderem die zur Durchführung des BlmSchG erlassenen Verordnungen (wie etwa die besonderen Regelungen für Verkehrslärm oder von Sportanlagen ausgehenden Lärm) Rechnung. An der Darlegung und ferner der rechtlichen Begründung konkreter Bedenken, die im vorliegenden Fall Platz greifen könnten, fehlt es. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Wenn schließlich bei der Gewerbeausübung des Klägers Geräuschimmissionen bestimmten Ausmaßes beim An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen einschließlich des Rangierens, Einparkens, Anlassens und Türenschlagens nicht vermeidbar sind, kann daraus nicht – worauf der Kläger mit den weiteren Darlegungen unter 5. der Antragsschrift wohl hinaus will – gefolgert werden, dass Derartiges mangels Vermeidbarkeit unter keinen Umständen verboten werden kann. Vielmehr erlauben die Vorschriften der §§ 24, 25 BlmSchG unter den dort genannten Voraussetzungen (auch), den Betrieb eines Gewerbes zur Nachtzeit, der mit den genannten Tätigkeiten verbunden ist, zu untersagen.

3.

Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich nicht daraus, dass – wie der Kläger unter Abschnitt 6. der Antragsschrift geltend macht – mit den Anordnungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu vereinbarende Öffnungs- und Schließzeiten bestünden. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, wenn durch 28 gesetzliche Öffnungs- und Schließzeiten der Gewerbebetrieb auch zu Nachtzeiten erlaubt sei, könnten dem Einschränkungen „durch das Bundesemissionsschutzgesetz“ nicht entgegenstehen.

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Dieses Vorbringen geht fehl. Die – wahrscheinlich gemeinte – für Verkaufsstellen für Bäckerwaren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LadschIG eröffnete Möglichkeit, die Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorzuverlegen, befreit den Betreiber eines Bäckereibetriebes nicht von der Einhaltung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 BlmSchG i.V.m. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die dem Lärmschutz – hier der Nachtruhe in einem allgemeinen Wohngebiet bis 6.00 Uhr – dienen. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Beklagte die Einhaltung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und der spezifischen betriebsbedingten Gegebenheiten der Warenanlieferung durchgesetzt. Demgegenüber sichert das Ladenschlussgesetz mit anderer Zielrichtung in objektivrechtlicher und generell abstrakter Weise die Arbeitsruhe.

Vgl. im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 – 1 C 38.90-, BVerwGE 90, 337; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 1983 – 4 A 871/82-, NJW 1983, 2209 und vom 15. April 1987-4 A 1527/86 -, NJW 1987, 2603, jeweils m.w.N.

Die speziell den Lärmschutz sichernden Bestimmungen werden durch das Ladenschlussgesetz nicht eingeschränkt. Das Ladenschlussgesetz dient schon im Ansatz nicht der Erweiterung der Möglichkeiten betrieblicher Betätigungen, sondern deren Begrenzung. Schon deshalb können sich aus ihm allenfalls zusätzliche, weiteren Lärmschutz faktisch bewirkende Beschränkungen ergeben.

So bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 21 B 771/01 -, NWVBI 2002, 392 = BauR 2002, 1221.

4.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ferner nicht aufgezeigt, soweit der Kläger beanstandet, ihm werde im Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht vorgeworfen, dass er den Anordnungen immer nur schrittweise nachgekommen sei (Abschnitt 7. der Antragsschrift). Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger in dem angegriffenen Urteil dergleichen überhaupt zum Vorwurf gemacht hätte. Dieser hat konkrete Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auch nicht benannt. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem behaupteten Vorwurf.

5.

Endlich werden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht durch das Vorbringen geweckt, „das Bundesemissionsschutzgesetz als älteres Gesetz“ sei „durch die tatsächlichen Umstände überholt“. Auch insoweit hat der Kläger es an jeder Substantiierung seiner Kritik fehlen lassen. Sie ist überdies auch nicht nachvollziehbar. Das BlmSchG gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI. l S. 3830) und ist zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2004 (BGBI. l S. 1578) geändert worden. Die TA Lärm datiert vom 26. August 1998 (GMBI. 503). Von welchen tatsächlichen Umständen welche der darin enthaltenen Regelungen überholt sein sollen und welche rechtlichen Konsequenzen daraus aus welchen Gründen resultieren sollten, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. l S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBI. l S. 390) -GKG a.F. -, vgl. §72 GKG. Sie berücksichtigt die Angabe, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den ihm für die Umsetzung der Maßnahmen zur Lärmminderung entstandenen Kosten gemacht hat.

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