Ruhezeiten in
WEG-Anlage durch Gemeinschaftsordnung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen:
I-3 Wx 233/08
Beschluss vom
19.08.2009
In dem Verfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage hat der 3. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der
Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 23. September am 19. August 2009 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beteiligten zu 2
unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,-Euro für den Fall der
Zuwiderhandlung aufgegeben wird, von den in ihrem Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, dass dadurch der Beteiligten zu 1 über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil, insbesondere
durch Geräuschentwicklung wie Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln unter
Anderem auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen,
nicht erwächst.
Die Beteiligten zu 2 haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen.
Geschäftswert: 3.000 Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in
Meerbusch. Die Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümerin einer im ersten
Obergeschoss des Gebäudes gelegenen Wohnung, die sie an ihre Tochter und deren
Ehemann vermietet hat. Darüber liegt auf zwei durch eine Treppe aus Stahlrohr
mit Massivholzstufen verbundenen Ebenen im 2. Obergeschoss und im Spitzboden des
Gebäudes die Wohnung der Beteiligten zu 2. Diese Wohnung war lange Zeit von
einem alleinstehenden Herrn bewohnt, der die Wohnung in den letzten 14 Jahren
allerdings nur etwa vier bis sechs Wochen im Jahr nutzte. Im Jahr 2000 stand die
Wohnung leer; im Dezember 2001 zogen nach umfangreichen Renovierungsarbeiten,
die sich unter Anderem auf die Fußbodenbeläge bezogen, die Beteiligten zu 2 mit
ihren beiden Kindern in die Wohnung ein.
Die Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, die Nutzung ihrer Wohnung werde seit
dem Einzug der Beteiligten zu 2 durch erhebliche Lärmbelästigungen
beeinträchtigt. Ihre Mieter minderten deshalb seit Mai 2004 die Kaltmiete um
monatlich 50,- Euro.
Die Beteiligte zu 1, die seit 2004 geführte Lärmprotokolle eingereicht hat, hat
eine Ursache der Lärmbelästigungen auch darin gesehen, dass die Beteiligten zu 2
Fußbodenbeläge verändert und hierdurch den Schallschutz negativ beeinflusst
hätten.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
1. den Beteiligten zu 2 unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für
den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch übermäßige
Geräuschentwicklung, insbesondere Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln
auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Bohren, Türenknallen usw.
zu stören;
2. die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, geeignete bauliche Maßnahme zur
Geräuschdämmung zu ergreifen, insbesondere die innen liegende Treppe auf der
Grundlage des Gutachtens von Dipl. Ing. G. schalltechnisch zu entkoppeln, soweit
noch nicht geschehen;
3. die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie, die Beteiligte zu 1, einen
Betrag von 1.150,- Euro für den Mietausfall ab Mai 2004 bis April 2006 und
hilfsweise 5.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sofern bauliche Maßnahmen nicht
umgesetzt werden können.
Die Beteiligten zu 2 haben beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie haben geltend gemacht, die Wohnung nur renoviert, aber nicht umgebaut zu
haben. Das Haus sei bereits seit seiner Errichtung extrem hellhörig. Sie haben
ihrerseits ein Lärmprotokoll erstellt, das die Lebensgeräusche aus der Wohnung
der Beteiligten zu 1 aufführe.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens am 26. April 2007 die Anträge der Beteiligten zu 1
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten zu 2 hätten
nicht negativ in die konstruktive Trittschalldämmung eingegriffen. Der
Unterlassungsantrag der Beteiligten zu 1 sei ohne Vernehmung von Zeugen
abzulehnen gewesen, weil die Lärmprotokolle lediglich Lebensgeräusche
wiedergäben, die zu den sozial angemessenen normalen Lebensbedürfnissen einer
Familie gehörten.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 rechtzeitig sofortige Beschwerde
eingelegt, die sie auf die Abweisung des Unterlassungsanspruchs beschränkt hat.
Sie hat beantragt,
den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und ihrem Antrag entsprechend den
Beteiligten zu 2 unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall
der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch übermäßige
Geräuschentwicklung, insbesondere durch Geschrei, laute Musik, Springen und
Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Bohren,
Türenknallen etc. zu stören.
Die Beteiligten zu 2 haben beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie haben ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Kammer hat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten sowie Vernehmung von
Zeugen am 23. September 2008 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
- den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass
den Beteiligten zu 2 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
25.000,-Euro für den Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben wird, es zu
unterlassen, durch übermäßige Geräuschentwicklung, insbesondere Geschrei, laute
Musik, Springen und Trampeln unter Anderem auf der Treppe in der häuslichen
Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen und Ähnliches - vor Allem innerhalb der
Ruhezeiten zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und 22.00 und 7.00 Uhr - zu stören.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde machen die Beteiligten zu 2 geltend,
das Landgericht habe zur Verursachung der Lärmstörungen hinreichende
Feststellungen nicht getroffen und die erhobenen Beweise rechtlich fehlerhaft
gewürdigt. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist in der Sache nicht begründet, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 FGG).
1.
Das Landgericht hat ausgeführt,
die sofortige Beschwerde habe Erfolg.
Die Beteiligte zu 1 habe gegen die Beteiligten zu 2 einen Anspruch auf
Unterlassung der von diesen ausgehenden übermäßigen Geräuschentwicklungen aus §§
15 Abs. 3, 14 Abs. 1 (richtig: Nr. 1) WEG.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten
sowie Vernehmung von Zeugen und Beteiligten stehe zur Überzeugung der Kammer
fest, dass von den Beteiligten zu 2 erhebliche, über das hinzunehmende,
sozialadäquate Maß hinausgehende Lärmbelästigungen ausgehen. Diese bestünden
insbesondere in den im Tenor aufgeführten Geräuschen, wobei diese Auflistung
nicht als vollständig, sondern nur beispielhaft zu verstehen sei.
Beim Ortstermin habe die Kammer bestätigt gefunden, dass Geräusche aus der
Wohnung der Beteiligten zu 2 in der Wohnung der Beteiligten zu 1 überaus
deutlich wahrzunehmen seien, nämlich das Verschieben zweier Stühle am Esstisch
im Wohnzimmer, das Gehen mit kräftigen Schritten und Springen, das Laufen auf
der in der Wohnung der Beteiligten zu 2 befindlichen Treppe sowie das
Herunterspringen von dieser Treppe auf den Fußboden. Die Kammer habe ferner
festgestellt, dass "normales" Gehen oder auch - sogar über Zimmerlautstärke
liegende - Musik in der Wohnung der Beteiligten zu 1 nicht oder jedenfalls nur
in geringem - und damit hinzunehmendem - Umfang wahrzunehmen seien. Es sei
demnach - trotz der nach übereinstimmender Auffassung vorliegenden Hellhörigkeit
des Hauses - durchaus möglich, ohne übermäßige störende Geräuschentwicklung in
den Wohnungen zu leben, und zwar auch mit Kindern.
Unter Berücksichtigung dieser Eindrücke sei die Kammer aufgrund der Aussagen der
Zeugen bzw. Beteiligten B. S., A. D., U. W. und J. H. davon überzeugt, dass von
den Beteiligten zu 2 nicht hinzunehmende Lärmbelästigungen ausgehen. Die
Aussagen der weiteren Zeugen bzw. Beteiligten entkräfteten diese Überzeugung
nicht. Hiernach halte die Kammer es für erwiesen, dass die Beteiligten zu 2
übermäßige Geräuschentwicklungen verursachen, die ihnen dementsprechend in der
tenorierten Form zu untersagen seien.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung in den
wesentlichen Punkten (bis auf eine notwendige Korrektur des Tenors) stand.
a)
Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums
verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und, soweit sich die Regelung
hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem
Ermessen entspricht.
Vorliegend haben die Beteiligten in der Hausordnung Ruhezeiten festgelegt, in
denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe
beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind. Diese Regelung genügt aber
mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem
Bestimmheitserfordernis und ist deshalb unwirksam (vgl. BGH NJW 1998, 3713;
Staudinger Bub 13. Bearbeitung 2005 WEG § 21 Rdz. 143, betreffend eine
Beschränkung auf Singen und Musizieren in nicht belästigender Weise und
Lautstärke ).
Zurückzugreifen ist daher auf die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach § 906 BGB kann der Eigentümer Immissionen nicht verbieten, die sein
Eigentum nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. § 14 Nr. 1 WEG bestimmt
insoweit die Verpflichtung eines jeden Wohnungseigentümers dahin, von den im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum
nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Eine Geräuschentfachung ist demnach in dieser
Sonderverbindung zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Wohnungseigentümern
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
Nachteil erwächst.
b)
Dies vorausgeschickt hat das Landgericht beanstandungsfrei angenommen, dass die
- zur Überzeugung der Kammer festgestellten - Beeinträchtigungen in dem
erkannten Umfang, nämlich Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln unter
Anderem auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen und
Ähnliches über das nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehen und deshalb
einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
begründen.
aa)
Die Beteiligten zu 2 befürchten zu Unrecht, dass ihnen und insbesondere ihren
Kindern hierdurch eine unzumutbare Einschränkung in ihrer Lebensführung
auferlegt wird. Denn es geht hier nicht darum, ihnen zu untersagen, die Stühle
zu den Mahlzeiten oder zu anderen Gelegenheiten an ihren Esstisch und von diesem
wegzurücken, auch müssen sie nicht besorgen, dass das gelegentliche unsanfte
Schließen einer Tür nunmehr durch ein Ordnungsgeld bewehrt ist. Mit dem Verbot
des Trampelns und Springens ist nicht das gelegentliche unsanfte Auftreten auf
den Fußboden oder das Nehmen zweier Stufen der Treppe auf einmal gemeint.
Unter Trampeln ist vielmehr das Stampfen mit den Füßen auf den Boden,
insbesondere durch Springen und Hüpfen, zu verstehen; dabei muss es sich um
einen nicht nur einmaligen, sondern um einen wiederholten oder einen Vorgang von
einiger Dauer handeln. Die von einem solchen Verhalten ausgehende
Beeinträchtigung ist allerdings auch dann nicht hinzunehmen, wenn sie von
Kindern ausgeht. Wenn auch bei Kindern, was die Pflicht zur Unterlassung
vermeidbarer Lärmbelästigungen angeht, ein weniger strenger Maßstab anzulegen
sein wird als bei Erwachsenen - in diesem Fall besteht eine gesteigerte
Duldungspflicht (vgl. § 14 Nr. 3 WEG -, so sind die Eltern jedoch aufgrund des
Rechts und der Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder gemäß § 14 Nr. 2 WEG
verpflichtet, auf diese einzuwirken, wenn das Maß des § 14 Nr. 1 WEG
überschritten ist (BayObLG, NJW-RR 1994, 598). Auch das Verbot von Geschrei und
lauter Musik ist so zu verstehen, dass damit wiederholte Vorgänge einigen
Gewichts oder solche nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer gemeint
sind. Denn nur solche erweisen sich für andere Wohnungseigentümer über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus als nachteilig.
bb)
Dass das Landgericht nicht jede zu unterlassende Geräuschemission im Einzelnen
beschrieben hat, macht seine Entscheidung nicht rechtlich fehlerhaft.
Geht es um die Unterlassung von Immissionen, so werden Anträge mit dem Gebot,
allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche, zu
unterlassen, als zulässig erachtet. Es ist vielfach unmöglich, mit Worten das
Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte
hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der
Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot
hinfällig macht. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalles, die den
Tatrichter in den meisten Fällen auch dazu zwingen, sich über einen Ortstermin
einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es muss deshalb hingenommen werden,
dass auch der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen gegebenenfalls
im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss. Über die Gründe des
Unterlassungstitels erhält der Vollstreckungsrichter (§ 890 ZPO) Anhaltspunkte
dafür, von welchem Maßstab sich das Prozessgericht hat leiten lassen (BGH NJW
1993, 1656).
c)
aa)
Ob Geräuschimmissionen als festgestellt gelten können, die den Rahmen des § 14
Nr. 1 WEG überschreiten und deshalb über das sozialadäquate und daher zumutbare
Maß hinausgehen oder nicht, ist Tatfrage.
Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren
nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Nachprüfung kann sich nur darauf
erstrecken, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend
erforscht hat (§ 12 FGG), ob Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG)
oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung
fehlerhaft ist. Die Beweiswürdigung kann nur daraufhin überprüft werden, ob das
Beschwerdegericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder
die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die
Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (OLG München NJW-RR
2008, 1112). Solche Fehler liegen nicht vor.
bb)
Die Angriffe der Beteiligten zu 2 gegen die Beweiswürdigung sind letztlich nicht
stichhaltig. Die von den Zeugen geschilderten extremen und intensiven Geräusche
(nur solche sind protokolliert worden) stellen - wie von der Kammer nach
umfangreicher Beweisaufnahme und Ortstermin beanstandungsfrei angenommen - eine
wesentliche Beeinträchtigung im Rechtssinne dar.
(a)
Zu Unrecht vermissen die Beteiligten zu 2 Feststellungen darüber, von welchem
Familienmitglied der festgestellte Lärm entfacht worden ist. Denn Lärm der
festgestellten Art und Intensität ist auch von Kindern allenfalls gelegentlich
und kurzzeitig hinzunehmen, nicht aber über erhebliche Zeiträume, und schon gar
nicht innerhalb der Abend- und Nachtstunden ab 22.00 Uhr. Wenn aber die
Lärmentfachung aus der Wohnung der Antragsgegner - die Urheberschaft allein der
Kinder unterstellt - schon nicht als sozialadäquat hinzunehmen ist, bedarf es
keiner näheren Ermittlungen, ob der Lärm im Einzelnen von den Kindern oder den
Eltern ausgeht.
Im Übrigen hat die Kammer zumindest das festgestellte Trampeln als Reaktion auf
Kinderweinen nachvollziehbar den Beteiligten zu 2 (Ehefrau) und nicht ihren
Kindern zugeschrieben. Entsprechendes gilt zumindest auch für das festgestellte
häufige intensive Schreien, welches nicht als notwendige Maßnahme der
Kindererziehung zu rechtfertigen ist.
(b)
Was die als "Möbelrücken" bezeichnete Lärmentfaltung angeht, so ist nicht von
Belang, um welche Einrichtungsgegenstände es sich handelt. Entscheidend ist
vielmehr, dass diese nach den Feststellungen der Kammer ohne funktionale
Notwendigkeit in einer Frequenz, Lautstärke und zu Zeiten bewegt werden, die
nicht mehr in den Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder auch der
hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern zu stellen ist.
Anhalt dafür, dass diese festgestellten Phänomene allesamt oder zu einem ins
Gewicht fallenden Teil von der Betätigung einer Schiebetür in der Wohnung der
Zeugin W. herrühren könnten, bestehen nicht; die Kammer ist dem, entgegen der
Auffassung der Beteiligten zu 2, zu Recht nicht nachgegangen.
(c)
(aa)
Dass die Wahrnehmungsmöglichkeiten der "Entlastungszeugen" der Beteiligten zu 2
wegen der Lage ihrer Wohnungen im Verhältnis zu den Wohnungen S. /D., W. und H.
eingeschränkt sind, was das Landgericht dahin ausdrückt hat, dass sich Geräusche
aus den Wohnungen "eher nach oben bzw. unten (man könnte noch hinzufügen
unmittelbar zur Seite) übertrage als zur andern Hausseite" entspricht
allgemeiner Lebenserfahrung und wird von den Zeugen bestätigt. Dass extreme
Geräusche wie Schlagzeug auch über weitere Strecken hörbar sind, stellt dies
nicht in Frage.
Selbst den Aussagen der mit den Beteiligten zu 2 mehr oder weniger befreundeten
Entlastungszeugen ist zu entnehmen, dass auch sie Lärm gehört haben, jedenfalls
aus dem Treppenhaus, den sie in Bezug auf die Urheberschaft der Familie der
Beteiligten zu 2 tendenziell bagatellisieren.
(bb)
Nicht ganz zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer die Befassung des
Landgerichts mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen S. /D.. Die - in den Gründen
niedergelegte - Auseinandersetzung der Kammer mit diesem Punkt erscheint in der
Tat recht knapp. Andererseits zwingt dies nicht zu der Annahme, dass eine
Würdigung insoweit nicht stattgefunden hat, zumal sich die Glaubwürdigkeit
zuweilen aus der Bewertung einer Aussage als glaubhaft oder durch die
Bestätigung seitens einer als glaubwürdig angesehenen anderen Zeugin indiziell
ergibt. Dass die Kammer hier insbesondere die offen zutage liegende Nähe der
Zeugen S. /D. zur Beteiligten zu 1 übersehen haben könnte, erscheint abwegig.
Soweit die Zeugen S. /D. eingeräumt haben, man habe sich gemeinsam Gedanken
gemacht, worum es hier gehe, belegt dies nicht ein Glaubwürdigkeitsdefizit
dieser Zeugen. Gegen ihre Glaubwürdigkeit hätte eher gesprochen, wenn sie -
entgegen jeder Lebenserfahrung - bekundet hätten, über den Fall zuvor nicht
miteinander gesprochen zu haben. Die offene Verwendung eines auch dem anderen
Teil bekannten Zettels als Gedächtnisstütze berührt die Glaubwürdigkeit dieser
Zeugen ebenfalls nicht. Die unterbliebene Erörterung kann die Entscheidung daher
nicht beeinflusst haben, zumal sich aus ihr nicht ergibt, dass die Kammer
diesbezügliche Überlegungen in ihre Würdigung nicht einbezogen hat.
(cc)
Soweit die Zeugin W. in dem Verfahren gegen die Antragsgegner auf Unterlassung
der Wohnnutzung des Spitzbodens Lärmbelästigungen nicht hat vortragen lassen,
mag dies überraschen. Dass das Landgericht diesen Punkt erörtert hätte, wäre
zwar wünschenswert gewesen; eine unterbliebene Befassung mit diesem Punkt in den
Gründen bedeutet aber nicht, dass der Kammer insoweit ein
entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist.
Die Zeugin W. schreibt den Umstand, dass über Lärmemissionen aus der Wohnung der
Antragsgegner seinerzeit nichts ausgeführt worden ist, ihrem damaligen
Verfahrensbevollmächtigten zu. Dieser hatte aber keinen Anlass, etwaige ihm von
seiner Mandantin berichtete Lärmbelästigungen vorzutragen. Denn für die
Beantwortung der Frage, ob die Wohnnutzung eines Raumes mehr stört als die
Nutzung als Abstellraum, kommt es bekanntlich nicht darauf an, ob die aktuelle
Nutzung konkret stört, also nicht hinnehmbarer Lärm entfacht wird, sondern auf
eine typisierende Betrachtung (BayObLG ZMR 2004, 686; Senat NZM 2008, 489;
Wenzel in Bärmann WEG 10. Auflage 2008 § 13 Rdz. 2 ).
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 war hiernach
zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe einer Anpassung des Tenors.
Bei Immissionen, die sich nicht allein messtechnisch oder zeitlich begrenzen
lassen - für die Beeinträchtigung durch Lärm kann z. B. nicht allein die
Lautstärke maßgebend sein - ist deshalb ein an den Wortlaut der maßgeblichen
Bestimmung (hier § 14 Nr. 1 WEG) angelehntes Gebot auszusprechen (vgl.
Palandt-Bassenge, BGB 68. Auflage 2009 § 1004 Rdz. 51).
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1 WEG; 47 Satz 1 WEG a. F..