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Rundfunkgebühren – Autoradio

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: 4 K 461/08.MZ

Urteil vom 07.07.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Rundfunkrechts (Rundfunkgebühr) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 7. Juli 2008 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter des Pkws XX-XX XXX, das mit einem Autoradio ausgestattet ist. Auf der Heckscheibe des Opel Kombi Fahrzeugs ist folgende Werbeaufschrift angebracht: XXXXX XXXXXX, Uhren- und Schmuckwerkstatt, XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX, Telefon.…. Die Aufschrift geht über die gesamte Heckscheibe sowohl der Höhe als auch der Breite nach. Die Inhaberin der Uhren- und Schmuckwerkstatt ist die Ehefrau des Klägers.

Mit Bescheid vom 1. März 2008 nahm der Beklagte den Kläger für den Zeitraum Dezember 2006 bis Januar 2008 für das Autoradio auf Rundfunkgebühren in Höhe von 77,28 € in Anspruch.

Mit dem Widerspruch dagegen brachte der Kläger vor, das Kraftfahrzeug werde von seiner Ehefrau nicht für das Geschäft genutzt. Sie nehme damit also keine geschäftlichen Termine wahr bzw. verwende es nicht für Firmeneinkäufe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angegeben, wegen der großflächigen Werbung auf der Heckscheibe liege keine ausschließlich private Nutzung des Kraftfahrzeugs vor. Die Werbung fördere das auf Gewinnerzielung ausgerichtete Geschäft der Ehefrau. Dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft werbe sondern für dasjenige seiner Ehefrau sei unerheblich.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2008 hat der Kläger rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, er nutze sein Kraftfahrzeug nur zu privaten Zwecken. Es gebe oft auf Kraftfahrzeuge angebrachte Werbung für Autohäuser, Discotheken, Kneipen u.ä. In diesen Fällen werde seitens des Beklagten keine Gebühr für ein Autoradio erhoben. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 1. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er die Feststellungen im Widerspruchsbescheid und bringt noch vor, der Fall, dass z.B. auf dem Träger des Nummernschildes auf ein Autohaus hingewiesen werde, sei mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lag ein Heft Akten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkempfangsgerät sobald es zum Empfang bereitgehalten wird eine Rundfunkgebühr zu zahlen (vgl. § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV –). Da das Kraftfahrzeug XX-XX XXX auf den Kläger zugelassen ist, ist die Gebühr von diesem zu zahlen (vgl. § 1 Abs. 3 RGebStV).

Das Autoradio im Kraftfahrzeug des Klägers ist kein Zweitgerät, für das als Ausnahme vom genannten Grundsatz Gebührenfreiheit bestünde. Dies wäre nur der Fall, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt würde (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV). Eine rein private Nutzung ist wegen des großflächigen Werbeaufdrucks für das Geschäft der Ehefrau des Klägers jedoch nicht gegeben. Das Gericht verweist an dieser Stelle nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die vom Beklagten vorgelegten Urteile der Verwaltungsgerichte Freiburg und Sigmaringen, von denen Abschriften der Klägerseite zugeleitet wurden. Der Einzelrichter schließt sich dieser Rechtsprechung an (wie die vorgenannten Verwaltungsgerichte auch VG Ansbach, Urteil vom 7. März 2007, Az.: AN 5 K 06.00875 = JURIS).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen nur gelten soll, wenn eine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs vorliegt, also insbesondere nicht zumindest auch der Art nach eine geschäftliche Nutzung gegeben ist, wobei deren Umfang unerheblich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2008, Az.: 7 A 11107/07.OVG). Werbung für ein Geschäft ist Teil der geschäftlichen Tätigkeit. Dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft wirbt ist unerheblich, weil er gleichwohl davon einen Vorteil hat. Fremdwerbung erfolgt in der Regel nicht unentgeltlich. Im vorliegenden Fall wirbt der Kläger für das Geschäft seiner Ehefrau. Der geldwerte Vorteil folgt hier aus der familiären Bindung zu ihr, d.h. dass ein Fördern der Geschäfte der Ehefrau letztendlich auch dem Kläger zugute kommt.

Den Hinweis des Klägers auf Aufkleber, die auf Kneipen, Discotheken oder Autohäuser hinweisen, geht fehl.

Dies ist allein schon deshalb der Fall, weil er sich auf eine rechtswidrige Gebührennichterhebung bei anderen Rundfunkteilnehmern nicht berufen könnte. Die Rundfunkgebührenpflicht ist ebenso wie die Ausnahmen davon gesetzlich zwingend geregelt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang kein Ermessen, könnte also nicht ermessensweise über eine Nichterhebung befinden. Es gälte hier der Satz, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

Die Fälle, an die der Kläger offensichtlich denkt, sind aber auch schon nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, d.h. sie sind wesentlich anders gelagert, was eine abweichende Behandlung rechtfertigt. Die Aufkleber, die auf Kneipen oder Discotheken hinweisen, sind in der Regel viel kleiner und haben auch nicht an erster Stelle zum Ziel deren Geschäfte zu fördern. Vielmehr erfüllen sie eine Funktion wie eine private Empfehlung, also etwa wie wenn jemand eine Gaststätte, weil er dort gute Erfahrungen gemacht hat, weiterempfiehlt. Es kommt hinzu, dass ein Vorteil auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar ist. Die Hinweise auf Autohäuser sind ebenfalls in der Regel viel kleiner (oft nur am Rand des Nummernschildträgers) und werden meist schon vom Verkäufer angebracht. Der Käufer belässt sie dann einfach am Fahrzeug sofern sie ihn nicht stören. Eine Werbeabsicht ist hier dem Kraftfahrzeughalter in der Regel fremd, wenn es sie doch geben sollte, so allenfalls in der Form einer positiven Empfehlung (s.o.). Jedenfalls wäre auch hier kein Vorteil beim Kraftfahrzeughalter ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss:

des Einzelrichters der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 07.07.2008

Der Streitwert wird auf 77,28 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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