Rundfunkgebühren - Kraftfahrzeughandel
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 A
11058/07
Urteil vom
29.01.2008
Vorinstanz: VG Koblenz, Az.: 1 K 1818/06.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e
g e n Rundfunkgebühren hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar
2008 für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.
Juni 2007 wird die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die mit
Bescheid vom 4. August 2006 erfolgte Festsetzung einer Rundfunkgebühr gegen den
Kläger als Halter eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 792,71 Euro richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu
vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt seit Dezember 1992 einen Gebrauchtwagenhandel in A.. Nachdem er die
erstmals im April 2006 von einem Gebührenbeauftragten des Beklagten verlangte
Anmeldung von Hörfunkgeräten für die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge verweigert
hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2006 Rundfunkgebühren für
den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von
insgesamt 1.585,42 Euro fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus,
dass grundsätzlich jedes einzelne zum Empfang bereitgehaltene Radio
gebührenpflichtig sei. Für den gewerbsmäßigen Verkauf von Rundfunkgeräten sehe
der Rundfunkgebührenstaatsvertrag indessen zugunsten des Gebührenpflichtigen die
pauschale Erhebung lediglich einer Gebühr für alle Geräte als sogenannte
Händlergebühr vor. Diese habe auch der Kläger zu zahlen. Daneben bestehe eine
Gebührenpflicht für das in seinem Betrieb vorgehaltene rote Kennzeichen.
Durch dessen Anbringen werde das jeweilige Fahrzeug zum Vorführwagen; das
eingebaute Radio falle dann nicht mehr unter das Händlerprivileg.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der
Beklagte keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und in welchem Umfang in
den Fahrzeugen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten worden seien. Zudem
erfasse der Bescheid auch der Verjährung unterliegende Zeiträume.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 2007 den Gebührenbescheid
aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das sogenannte
Händlerprivileg, auf das der Beklagte die Gebührenforderung teilweise stütze,
beziehe sich auf den Rundfunkhandel und sei von daher vorliegend nicht
anwendbar. Auch rechtfertige das rote Kennzeichen des Klägers keine pauschale
Gebührenerhebung. Eine Gebührenpflicht könne insoweit nur für die Dauer der
jeweiligen Fahrt mit dem Kennzeichen entstehen, während im Übrigen der
Fahrzeughalter gebührenpflichtig bleibe. Für eine Inanspruchnahme des Klägers
als Halter fehle es schließlich an konkreten Feststellungen dazu, welche
Fahrzeuge dieser in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten habe und welche
dieser Fahrzeuge die Gebührenforderung erfassen solle.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Kläger
verkaufe seit 1992 von ihm angekaufte oder in Zahlung genommene
Gebrauchtfahrzeuge. Seit 1990 seien nahezu alle Fahrzeuge mit einem Autoradio
ausgestattet. Da er über Anlass, Zeit und Zeitpunkt eventueller (Probe-)Fahrten
bestimmen könne, sei der Kläger Halter der Fahrzeuge und damit grundsätzlich für
jedes einzelne in diese eingebaute Autoradio rundfunkgebührenpflichtig. Aus
Vereinfachungsgründen wende er, der Beklagte, insoweit jedoch in der Praxis
zugunsten der Autohändler die Vorschrift über das sogenannte Händlerprivileg
entsprechend an und fordere lediglich die Rundfunkgebühr für ein Gerät als
„Händlergebühr". Eine weitere Gebühr entfalle auf das vom Kläger seit 1992
bereitgehaltene rote Kennzeichen. Dessen Verwendung führe zur Zulassung des
Fahrzeugs im Sinne des Rundfunkgebührenrechts. Die Gebührenpflicht beginne mit
dem ersten Tag des Monats, in dem das Gerät bereitgehalten werde. Sie ende nicht
vor Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens angezeigt werde.
Mangels solcher Anzeigen sei der Kläger im Prinzip für jedes einzelne Autoradio
gebührenpflichtig, das sich seit 1992 in einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen
befunden habe. In der Praxis werde jedoch auch hier nur eine Gebühr für jede
rote Zulassungsnummer gefordert. Da es sich um ein Massenverfahren handele, sei
eine konkrete Feststellung jedes einzelnen verwirklichten Gebührentatbestands
nicht leistbar. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Zudem könne der Kläger
sich angesichts der pflichtwidrig unterlassenen Anmeldung der Rundfunkgeräte
nach Treu und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Beim
Verkauf der auf seinem Grundstück stehenden Fahrzeuge trete er zum Teil nur als
Vermittler auf. Er bestreite, seit 1992 ein rotes Kennzeichen vorzuhalten. In
den Fahrzeugen befänden sich zudem keine Empfangsgeräte und hätten sich dort
auch in der Vergangenheit nicht befunden. Gebrauchtfahrzeuge würden oft ohne
Radio verkauft. Vorhandene Geräte baue er zum Schutz vor Diebstahl aus. Der
Beklagte müsse überdies konkret darlegen, für welches Fahrzeug er die Gebühr
verlange. Abgesehen davon sei ein Teil der Ansprüche verjährt, worauf er sich
mangels pflichtwidrigen Handelns auch berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungs- und
Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 1 L 1431/06.KO verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, soweit sie sich gegen
die Festsetzung einer Rundfunkgebühr gegen den Kläger als Halter eines
Kraftfahrzeugs in Höhe von 792,71 Euro richtet.
Insoweit sind der angefochtene Gebührenbescheid vom 4. August 2006 und der
hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Gebührenpflicht dem Grunde nach ist der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl. RP S. 369
ff.) für den Zeitraum ab dem 1. April 2005 in der Fassung des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl. RP 2005, S. 63
ff.).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein
Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1
RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen
ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, so gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 2
RgebStV dessen Halter als Rundfunkteilnehmer.
Mit dem nicht näher definierten Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs nimmt
der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Bezug auf das Straßenverkehrsrecht. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 7 Straßenverkehrsgesetz - StVG
- (vgl. etwa BGHZ 116, 200 [205]; BGHZ 87, 133 [135]; RGZ 150, 134 [136]) ist
Halter eines Kraftfahrzeugs, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat und
die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend
ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Fahrzeug, insbesondere auch nicht das
Eigentum, sondern vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die darauf
abstellt, wer tatsächlich und rechtlich der eigentlich Verantwortliche für den
Einsatz des Fahrzeugs im Verkehr ist (BGHZ 116, 200 [206]). Ist das Fahrzeug vom
Eigentümer einem Dritten überlassen worden, so ist zu fragen, ob die Überlassung
zur umfassenden Nutzung oder nur zu einem bestimmten, beschränkten Zweck
erfolgt. Halter ist derjenige, dem das Fahrzeug überlassen worden ist, nur dann,
wenn er dieses nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einsetzen kann (BGHZ
87, 133 [136]), wenn er also über Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst
bestimmt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVG § 7 Rn. 14 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar Halter der
Fahrzeuge, welche er ankauft oder in Zahlung nimmt und im eigenen Namen
anbietet, nicht aber derjenigen, bei deren Verkauf er lediglich im Auftrag des
Verkäufers als Vermittler auftritt. Im letztgenannten Fall ist seine Befugnis
zur Nutzung des Fahrzeugs nämlich durch das zugrundeliegende Auftragsverhältnis
dem Anlass nach auf Probefahrten mit Kaufinteressenten und örtlich auf die für
eine solche Probefahrt übliche Distanz beschränkt (vgl. zum insoweit
gleichgelagerten Fall der Reparatur eines Kraftfahrzeuges in einer Werkstatt
auch RGZ 150, 134 [137]).
Danach ist der Kläger Halter jedenfalls eines Teils der Fahrzeuge gewesen, die
seit Dezember 1992 in seinem Betrieb verkauft worden sind. Bereits im
Schriftsatz des Klägers vom 21. August 2007 wird mit der Formulierung, er biete
„auf seinem Grundstück auch Fahrzeuge zum Verkauf an ..., die weder auf ihn
zugelassen sind noch von ihm gehalten werden", deutlich, dass sich die
Geschäftstätigkeit des Klägers nicht auf den Verkauf von Fahrzeugen Dritter in
Kommission beschränkt. Eine Überprüfung seines Verkaufsangebots im
Internet-Fahrzeugmarkt „mobile.de" am 25. Januar 2008 hat ergeben, dass der
Kläger derzeit auf seiner Homepage als Geschäftsgegenstand den „An- und Verkauf
von gepflegten Gebrauchtfahrzeugen ab Baujahr 1992" angibt, also auch selbst
Fahrzeuge ankauft. Gleiche bzw. ähnliche Angaben finden sich bereits in den mit
Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2007 vorgelegten Ausdrucken weiterer
Werbung des Klägers im Internet (Bl. 19 und 21 der Gerichtsakte). Das Angebot
vom 25. Januar 2008 bei „mobile.de" umfasst insgesamt zwölf Fahrzeuge. Lediglich
drei dieser Annoncen tragen einen Zusatz des Inhalts, dass der Verkauf im
Kunden- bzw. Privatkundenauftrag erfolge. Vier Anzeigen weisen demgegenüber mit
den Zusätzen „Händlerfestpreis", „Händler/Exportpreis" und „Der Verkauf erfolgt
nur an Gewerbetreibende, Händler oder in den Export" auf einen Verkauf im
eigenen Namen des Klägers hin. Bei den restlichen fünf Angeboten fehlt ebenfalls
jeglicher ein Handeln des Klägers im eigenen Namen ausschließender Zusatz.
Überdies hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt, er gehe davon aus, dass ein Teil der Fahrzeuge angekauft
und im eigenen Namen veräußert werde. Dafür, dass sich im Zeitraum zwischen der
Betriebsgründung im Dezember 1992 und heute Veränderungen in der Verkaufspraxis
ergeben hätten, ist nichts ersichtlich.
Es ist auch davon auszugehen, dass im Laufe des Monats Dezember 1992 zumindest
eines der Angebotsfahrzeuge, deren Halter der Kläger war, über ein
empfangsbereites Radio verfügt und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 RGebStV eine
Gebührenpflicht vom Beginn dieses Monats an ausgelöst hat. Im Jahr 2006 waren 98
v. H. der Gebrauchtwagen auf dem deutschen Markt mit einem Radio ausgestattet
(Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zahlen & Fakten, Ausgabe 2007,
www.kfzgewerbe.de); die entsprechende Quote im Jahr 2000 betrug bereits 94 v. H.
(DAT-Report 2000, abrufbar unter www.dat.de). Sogar dann, wenn sich der
entsprechende Ausstattungsgrad 1992 lediglich auf 80 v. H. belaufen haben sollte
und man überdies zugunsten des Klägers einmal die Hälfte des heutigen
Fahrzeugbestands sowie eine Haltereigenschaft nur bezüglich jedes zweiten
angebotenen Fahrzeugs unterstellt, läge die Wahrscheinlichkeit, dass keines
dieser Fahrzeuge über ein Radio verfügt hat, bereits im Promillebereich und
würde mit jeder Veränderung des maßgeblichen Bestands während des Monats
Dezember 1992 nochmals erheblich sinken.
Etwas anderes in Bezug auf die Gebührenpflicht ergibt sich auch nicht daraus,
dass der Kläger nach eigenen Angaben vorhandene Radios zum Schutz gegen
Diebstahl ausbaut. Dieser Einwand muss als bloße Schutzbehauptung gewertet
werden. Zum einen wäre ein Ausbau des Radios angesichts der - auch bereits 1992
- weit verbreiteten Diebstahlssicherung durch Codierung, abnehmbares Bedienteil
oder Quick-Out-Halterung in einer Vielzahl von Fällen gar nicht erforderlich.
Zum anderen stünde einer derartigen Praxis entgegen, dass ein potentieller
Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug in aller Regel das
eingebaute Radiogerät wird testen wollen.
Der Gebührenpflicht des Klägers jedenfalls in Bezug auf die vom Beklagten
beanspruchte einzelne Haltergebühr steht auch nicht das Fehlen von
Feststellungen zu dem konkret von der Gebührenforderung erfassten Fahrzeug
entgegen. § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV knüpft insoweit allein an das
Zum-Empfang-Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts in der konkreten Form an,
dass das Gerät in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist. Eine pauschalierte
Gebührenerhebung ist zwar nicht vorgesehen. Insbesondere kommt eine solche auch
nicht auf der Grundlage des sogenannten Händlerprivilegs nach § 5 Abs. 4 S. 1
RGebStV in Betracht, da diese Vorschrift grundsätzlich nur für solche
Unternehmen gilt, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten
befasst, und mithin nicht für Radiogeräte in zum Verkauf angebotenen
Kraftfahrzeugen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, AS 31, 319). Die
vorliegend getroffenen Feststellungen genügen indessen, um zumindest eine Gebühr
für ein einziges Autoradio zu erheben. Danach ist nämlich hinreichend sicher,
dass der Gebührentatbestand im Erhebungszeitraum - hier in Form e i n e s
Hörfunkgerätes in (irgend)einem vom Kläger als Halter angebotenen Fahrzeug -
erfüllt gewesen ist; dies reicht aus, um die Gebührenpflicht zu begründen. Bei
der Bestimmung der im Einzelfall zu treffenden Feststellungen ist nämlich zu
berücksichtigen, dass der Beklagte das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1
RGebStV in der Praxis über dessen eigentlichen Geltungsbereich hinaus auch auf
Hörfunkgeräte in vom Kraftfahrzeughandel zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen
entsprechend anwendet. Hierdurch wird der Gebührenschuldner in zweifacher
Hinsicht begünstigt: Zum einen muss er nicht jeden Wechsel in seinem
Angebotsbestand nach § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV eigens dem Beklagten anzuzeigen.
Zum anderen wird er statt der grundsätzlich in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV
vorgesehenen Gebühr für jedes einzelne Radiogerät lediglich zu einer einzigen
Gebühr für alle von ihm im eigenen Namen zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge
herangezogen. Bereits von daher erschiene es unangemessen, auf der anderen Seite
dem Beklagten mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Feststellungen im
Einzelfall aufzuerlegen. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem,
dass der Kläger seiner Anzeigepflicht aus § 3 RGebStV nicht nachgekommen ist.
Weder hat er von sich aus das Bereithalten eines Hörfunkgerätes in einem seiner
Kraftfahrzeuge mitgeteilt, noch hat er auf ein Auskunftsverlangen des Beklagten
vom 28. August 2007 reagiert, so dass der Beklagte bereits aufgrund dieses
pflichtwidrigen Unterlassens außerstande war, konkretere Feststellungen zur
Verwirklichung des Gebührentatbestands zu treffen.
Die ab dem 1. Dezember 1992 beginnende Rundfunkgebührenpflicht des Klägers hat
auch durchgängig über den gesamten Erhebungszeitraum bis zum Juni 2006
bestanden. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des
Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht
vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden
ist. Eine Anzeige des Klägers liegt indessen nicht vor. Zudem ist auch keine
zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Umstände ersichtlich.
Auf eine teilweise Verjährung der Gebührenforderung kann sich der Kläger nicht
berufen, weil die Einrede der Verjährung vorliegend eine unzulässige
Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt. Eine solche liegt nach weitaus
überwiegender Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, bereits dann vor,
wenn der Gebührengläubiger aufgrund eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen
Unterlassens einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung durch den
Gebührenschuldner keine Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig einen Bescheid zu
erlassen (BVerwGE 69, 227, 236, m.w.N.; speziell zur Rundfunkgebührenpflicht:
NdsOVG, NVwZ-RR 2007, 575; VGH BW, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -,
juris; BayVGH, NVwZ-RR 1997, 230, 231; HessVGH, NVwZ-RR 1994, 129, 130; Gall,
in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Auflage
2008, RGebStV § 4 Rn. 58a; a. A.: NdsOVG, Beschluss vom 30. November 2005 - 10
PA 118/05 -, juris). Dies ist hier der Fall, da der Kläger seiner aufgrund § 3
Abs. 1 RGebStV bestehenden Verpflichtung zur Anzeige des Bereithaltens von
Rundfunkgeräten in den von ihm als Halter zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen
nicht nachgekommen ist.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage demgegenüber im Ergebnis zu Recht
stattgegeben, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer weiteren
Rundfunkgebühr in Höhe von ebenfalls 792,71 € wegen des dem Kläger zugeteilten
roten Kennzeichens richtet.
Der Erhebung einer solchen Gebühr auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV
steht entgegen, dass das Anbringen des roten Kennzeichens an einem Kraftfahrzeug
nicht zu dessen Zulassung im Sinne dieser Vorschrift führt.
Der Begriff der Zulassung ist im Rundfunkgebührenrecht ebenso wie der des
Halters nicht näher definiert, so dass auch hier seine Auslegung anhand des
Straßenverkehrsrechts naheliegt. Nach der zum 1. März 2007 teilweise außer Kraft
getretenen, vorliegend jedoch noch anzuwendenden
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - setzte die Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr einerseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis
oder EG-Typgenehmigung und zum anderen die Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde voraus (§ 18 Abs. 1). Die Zuteilung
eines roten Kennzeichens nach der StVZO erfüllte die letztgenannte Voraussetzung
nicht. Bei dem roten Kennzeichen im Sinne der StVZO handelte es sich weder um
ein amtliches Kennzeichen noch war es einem solchen im Hinblick auf die
Zulassung gleichgestellt. Während die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
ein Kraftfahrzeug in § 23 StVZO geregelt war, ergaben sich die Voraussetzungen
für die Zuteilung eines roten Kennzeichens aus § 28 StVZO als spezieller
Vorschrift für Prüfungs-, Probe-und Überführungsfahrten. Zwar sah § 28 Abs. 2 S.
1 StVZO eine entsprechende Geltung der Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen
vor. Die damit der Sache nach angeordnete Geltung des § 23 StVZO insoweit, als
dieser für die Besonderheiten des roten Kennzeichens passte, erstreckte sich
jedoch nicht auf die mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bewirkte
Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO. Zum einen
wurden rote Kennzeichen nämlich nicht wie im Falle des § 23 StVZO „für ein
Kraftfahrzeug" ausgegeben, sondern nach § 28 Abs. 3 S. 1 StVZO „zuverlässigen
Kraftfahrzeugherstellern ..., Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern
... zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch
ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die
Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein" zugeteilt und waren damit personen- statt
fahrzeugbezogen. Zum anderen berechtigte das rote Kennzeichen nicht wie das
amtliche Kennzeichen zur umfassenden Teilnahme am Straßenverkehr, sondern
lediglich zu den in § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO klar abgegrenzten Zwecken von
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Zudem durften diese speziellen
Fahrten mit dem - insoweit sodann mit weitergehenden Berechtigungen als im Falle
des amtlichen Kennzeichens verbundenen - roten Kennzeichen gemäß § 28 Abs. 1 S.
1 StVZO auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung durchgeführt werden,
also mit Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 1 StVO nicht einmal zulassungsfähig
waren.
Entsprechend diesem Rechtsverständnis (so auch BFH, Urteil vom 23. Mai 2006 -
VII R 27/05 -, juris, zum Begriff der Erstzulassung nach dem KraftStG; VG des
Saarlandes, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 6 K 170/06 -, juris; Hentschel, a.a.O.,
StVZO § 72 Rn. 2; Der Bundesminister für Verkehr, VkBl 1990, 115; a. A.: Naujock,
in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Auflage
2008, RGebStV § 1 Rn. 44) hat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich mit dem zum
1. März 2007 in Kraft getretenen § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine
eindeutige Regelung getroffen. Nach dieser - nicht dem Abschnitt 2
„Zulassungsverfahren", sondern dem die „Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr"
betreffenden Abschnitt 3 zugeordneten - Vorschrift dürfen Fahrzeuge, wenn sie
nicht zugelassen sind, u. a. mit einem roten Kennzeichen am Straßenverkehr
teilnehmen.
Gründe dafür, dass der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Zulassung in § 1
Abs. 3 S. 1 RGebStV insoweit weiter reichen sollte als der
straßenverkehrsrechtliche, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Zu sonstigen Anspruchsgrundlagen, aus denen der Beklagte die weitere Gebühr
beanspruchen könnte, hat dieser weder etwas vorgetragen noch konkrete
Feststellungen dazu mitgeteilt, dass der Kläger etwa Halter der mit einem roten
Kennzeichen versehenen Fahrzeuge war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO
genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.585,42 Euro festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).