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Russimmissionen durch Nachbarn – Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche

BGH

Az.: V ZR 98/93

Urteil vom 18.11.1994

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe und LG Freiburg


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Entschädigung wegen behaupteter Rußimmissionen.

Sie sind Eigentümer einer sich über zwei Stockwerke erstreckenden Wohnung im 4. und 5. Obergeschoß eines Hauses in F. mit zwei großen nach Westen und Osten gerichteten Terrassen und einem kleinen Küchenbalkon nach Osten. Die beklagte Großbrauerei befindet sich ca. 350 m (Luftlinie) entfernt in östlicher Richtung. Sie betreibt eine 1972 gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel- und Feuerungsanlage mit Kohle und Heizöl. Der Technische Überwachungsverein stellte 1984 fest, daß die Grenzwerte der TA-Luft hinsichtlich Staub im Normalbetrieb um das Eineinhalbfache, beim sog. Rußblasen um das Sechsfache überschritten wurden.

Mit Bescheid vom 21. März 1988 traf die Stadt F. Anordnungen zur Altanlagensanierung, gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte. Im Februar 1991 beendete die Beklagte das Rußblasen und baute im November 1991 einen Staubfilter ein. Seither fühlen sich die Kläger nicht mehr wesentlich belästigt.

Die Kläger behaupten eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Eigentums durch von der Beklagten herrührende Rußablagerungen und machen einen Ersatzanspruch für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1991 geltend. Sie stellen dazu auf einen geminderten Wohnwert (durchschnittlich 20 %, jährlich 6.720 DM), einen zusätzlichen Reinigungsaufwand (jährlich 7.375 DM) und auf die Kosten einer Erneuerung der Markise (1.700 DM) ab. Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 93.317,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch der Kläger nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es sei zwar nach der unstreitigen Überschreitung der Grenzwerte bei der Beklagten (Emissionswerte) von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, weil die beweispflichtige Beklagte für das Gegenteil keinen Beweis angeboten habe. Die Feuerungsanlage stelle aber keine ortsübliche Benutzung dar; doch könne dies offenbleiben, weil die Emissionen der Beklagten durch Maßnahmen hätten verhindert werden können, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Auf die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung komme es damit nicht mehr an.

b) Die ab 1. Oktober 1994 geltende und auch im Revisionsrechtszug grundsätzlich beachtliche (BGHZ 36, 348) Änderung von § 906 Abs. 1 BGB (Art. 2 § 4 und Art. 3 des Sachenrechtsänderungsgesetzes v. 21. September 1994, BGBl I, 2557 ff) spielt für die Entscheidung des Senats keine Rolle, da das Berufungsgericht von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgeht, die Revision dies nicht angreift und auch die Beklagte dagegen nichts vorbringt.

Da das Berufungsgericht die Frage nach der ortsüblichen Benutzung des Brauereigrundstücks durch den Betrieb der Feuerungsanlagen letztlich offenläßt, sollen seine Ausführungen hierzu das Urteil nicht tragen. Im übrigen rügt die Revision mit Recht, daß die Kläger einerseits mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1991 vorgetragen haben, die Beklagte berufe sich selbst auf die ortsübliche Benutzung der emittierenden Anlagen, und die Beklagte andererseits im Schriftsatz vom 18. Dezember 1992 ausgeführt hat, die Kläger müßten die Immissionen im Rahmen der planungsrechtlich als Gemengelage anzusehenden Umgebungsbebauung dulden. Daraus könnte folgen, daß die Frage der Ortsüblichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist.

In sich teilweise widersprüchlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der inzwischen vorgenommenen Abwehrmaßnahmen, weil es in anderem Zusammenhang darlegt, der Einbau eines Kohlestaubfilters sei erst vertretbar geworden nach einer Einigung mit der Stadt darüber, daß eine Totalsanierung in Anbetracht der auslaufenden Kohleverträge nicht durchgeführt werden mußte. Unstreitig sei vorher ein Filtereinbau „nutzlos und unvertretbar“ gewesen (BU 8 1. Abs.).

Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil aber auch auf der Grundlage seines eigenen Ausgangspunkts, weil die analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht gezogen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, kann dem betroffenen Eigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei unzulässigen und daher an sich abwehrfähigen Beeinträchtigungen zustehen, wenn er aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß überschreiten (vgl. z.B. BGHZ 90, 255, 262 ff m.w.N.; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rdn. 29). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist damit die analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf den Zeitraum des Verfahrens beschränkt, in dem der Betroffene einen Abwehranspruch (Primäranspruch) gerichtlich verfolgt. Es bleibt vielmehr dabei, daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch immer auch dann gegeben ist, wenn es der Beeinträchtigte aus besonderen Gründen unterlassen durfte, seinen Primäranspruch überhaupt geltend zu machen. Mit Recht verweist die Revision auf Tatsachenvortrag der Kläger (Schriftsatz vom 15. Oktober 1992, S. 6 und v. 5. Februar 1993, S. 4), aus dem sich ergibt, daß sie aus triftigen tatsächlichen Gründen den Abwehranspruch nicht geltend gemacht haben. Die Beklagte wußte seit den Feststellungen des Technischen Überwachungsvereins im Jahre 1984, daß sie die Grenzwerte der TA-Luft erheblich überschritt. Nach dem genannten Vortrag war sie nicht nur von den Klägern, sondern auch vom Umweltschutzamt wiederholt zur Eindämmung der Rußimmissionen aufgefordert worden und hatte schließlich sowohl gegenüber den Klägern als auch am 24. September 1986 gegenüber dem Umweltschutzamt den kurz bevorstehenden Einbau eines Rauchgasfilters zugesagt. Am 21. März 1988 erließ die Stadt F. eine Anordnung zur Altanlagensanierung. Die Kläger durften auf das Versprechen der Beklagten vertrauen und waren nicht gehalten, auch zivilrechtlich vorzugehen, weil nicht anzunehmen ist, daß sie auf diesem Wege schneller hätten Abhilfe schaffen können, als dies im Verwaltungsverfahren und durch die eigenen Anstrengungen der Beklagten möglich war (vgl. BGHZ 91, 20, 24).

Entgegen der Auffassung der Revision waren die Kläger allerdings nicht aus Rechtsgründen an einer Abwehrklage gehindert (a.A. OLG Frankfurt, VersR 1983, 41). Es mag sein, daß der Einbau eines Staubfilters genehmigungsbedürftig war (§ 15 BImSchG). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die wohl auf einem falschen Verständnis der – ohnehin nur die Rechtswegfrage betreffenden – Senatsentscheidung BGHZ 41, 264 beruht. Abgesehen davon, daß die Kläger die Beklagte schon nicht auf die Vornahme einer ganz bestimmten Abwehrmaßnahme hätten in Anspruch nehmen können (vgl. z.B. Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rdn. 28), würde auch die Genehmigungsbedürftigkeit von Schutzvorkehrungen eine zivilrechtliche Verurteilung der Beklagten nicht ausschließen (ebenso Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 BImSchG Rdn. 62; Jarass, BImSchG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 14). Darin liegt kein Eingriff in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, weil nicht zur Vornahme, Unterlassung oder Abänderung eines Verwaltungsakts verurteilt wird. Ein Abwehranspruch wäre allenfalls dann nicht gegeben, wenn als Vorkehrung nur eine genehmigungsbedürftige Maßnahme in Betracht käme und feststünde, daß die Genehmigung nicht erteilt werden kann (Unmöglichkeit). Im übrigen kann ein Störer notfalls auch zu Vorkehrungen unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung verurteilt werden (vgl. auch Senatsurt. v. 7. Oktober 1977, V ZR 131/77, NJW 1978, 1262, 1263).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt sich ein Ausgleichsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beim derzeitigen Verfahrensstand nicht mit der Begründung verneinen, die Beeinträchtigung der Kläger habe das zumutbare Maß nicht überschritten. Das Berufungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen (BU 6 unter Ziff. 3) und damit keine abschließende Feststellung getroffen. Es verneint zwar in anderem Zusammenhang eine Eigentumsverletzung der Kläger, weil der Betrieb der Beklagten 350 m entfernt sei, die Rußemissionen nur „an der Quelle“ das zulässige Maß überschritten und durch andere Emissionen (z.B. Verkehr) verstärkt würden, wobei die Wohnung ohnehin nur bei seltenerem Ostwind betroffen werde. Diese Ausführungen setzen sich aber schon verfahrensfehlerhaft über den unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger zur Herkunft der Rußimmissionen, dem Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung und den notwendigen Umfang von Reinigungsmaßnahmen hinweg.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Ausgleichsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nicht teilweise verjährt, da er mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung der Regel des § 195 BGB folgt und damit in 30 Jahren verjährt (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 80; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rdn. 49; MünchKomm/Säcker, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 122; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 906 Rdn. 33; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 118; Filthaut, VersR 1992, 150, 154; Glaser/Dröschel, Das Nachbarrecht in der Praxis, 3. Aufl., S. 193; OLG Hamm, NJW 1988, 1031, 1033; LG Münster, NJW-RR 1986, 947, 954; vgl. auch Senatsurt. v. 25. März 1977, V ZR 242/75, unveröffentlicht, dort allerdings offengelassen).

Es handelt sich weder nach Grundlage noch nach Umfang um einen deliktsähnlichen Anspruch, vielmehr bemißt er sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGHZ 90, 255, 263 m.w.N.). Er steht damit den Ansprüchen aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff nahe, die ebenfalls in 30 Jahren verjähren (vgl. BGHZ 9, 209). Eine analoge Anwendung von § 852 BGB ist damit ausgeschlossen. Dies mag als Ungereimtheit empfunden werden, weil es auf eine Besserstellung des deliktischen Immittenten hinausläuft (vgl. Hoche, Festschrift für H. Lange, S. 241 ff, 256; Jauernig, BGB, 7. Aufl., § 906 Anm. 3 b dd; Staudinger/Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 232; LG Regensburg, NJW 1986, 2768), könnte aber nur vom Gesetzgeber und nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung korrigiert werden, weil gerade bei der Verjährungsdauer der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die bestehende Gesetzeslage eine ausschlaggebende Rolle spielt.

Daran kann im vorliegenden Fall auch die Tatsache einer eventuellen Anspruchskonkurrenz mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nichts ändern. Beide Ansprüchen unterliegen vielmehr verschiedenen Voraussetzungen und rufen zum Teil unterschiedliche Rechtsfolgen hervor (vgl. auch Mattern, WM 1972, 1410, 1411 ff). Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, daß jeder der in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüche nach der für ihn festgesetzten Zeit verjährt (RGZ 168, 292, 301).

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch einen Ersatzanspruch der Kläger nach § 14 Satz 2 BImSchG. Im Ansatzpunkt zutreffend geht es zwar davon aus, daß ein solcher Anspruch nur gegeben ist, wenn Vorkehrungen zum Ausschluß benachteiligender Wirkungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind. In sich widersprüchlich stellt es jedoch einerseits fest (BU 7), der Einbau eines Kohlestaubfilters sei „unstreitig“ durchführbar und wirtschaftlich vertretbar gewesen, während es andererseits ausführt, ein solcher Filtereinbau sei erst vertretbar geworden, als mit der Stadt Einigung darüber erzielt werden konnte, daß eine Totalsanierung angesichts der auslaufenden Kohleverträge nicht durchgeführt zu werden brauchte. „Unbestritten“ sei ein solcher Filter „ansonsten nutzlos und unvertretbar gewesen“. Zwar bezieht sich dieser Widerspruch nicht auf die Unterlassung des sog. Rußblasens, insoweit fehlt aber zur notwendigen Abgrenzung jede Feststellung des Berufungsgerichts, das in anderem Zusammenhang sogar ausführt, der auf das Rußblasen zurückgehende Anteil der Immissionen sei „relativ gering“ gewesen.

Verfehlt ist auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es liege kein ersatzfähiger Schaden vor (vgl. oben Ziff. 1). Soweit die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung durch schädliche Immissionen beeinträchtigt wurde, ist dies ersatzfähig (vgl. BGHZ 91, 20, 28 ff). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Reinigungsmaßnahmen (Lohn der Putzfrau) und denen der Wiederbeschaffung einer angeblich unbrauchbar gewordenen Markise. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft über Vortrag und Beweisangebot der Kläger zur Herkunft der Rußimmissionen sowie zu Art und Umfang des Schadens hinweggesetzt.

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3. Aus alledem folgt zugleich, daß das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG mit fehlerhafter Begründung verneint hat. Die Revision nimmt zwar hin, daß das Berufungsgericht solche Ansprüche vor Klageerhebung für verjährt hält, wendet sich mit Erfolg aber gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verneint. Auch insoweit trägt die widersprüchliche Begründung des Berufungsgerichts zur Unvertretbarkeit des Filtereinbaus nicht, was auch die Revisionserwiderung einräumt. Dann aber kommt es nicht nur auf die durch das Rußblasen bedingten Immissionen, sondern auch auf die durch den Normalbetrieb verursachten Einwirkungen an. Es mag nach der Einstellung des Rußblasens und dem Einbau eines Filters schwierig geworden sein, die in der Vergangenheit liegenden Immissionen nach Art und Ausmaß festzustellen. Das rechtfertigt es aber nicht, die von den Klägern hierzu beantragten Beweise unberücksichtigt zu lassen.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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