|














































| |
Sachmangel (Beweislast) Motorschaden
– Bei Verbrauchsgüterkauf Beweislastumkehr?
BGH
Az: VIII ZR 329/03
Urteil vom 02.06.2004
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 8. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer
Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen
privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu
diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des Jahres
2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen
erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des
Kaufpreises übergeben.
Am 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen
Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug
befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine kostenlose Reparatur
ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Rücktritt
vom Kaufvertrag.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 €
(0,06 € x 10.950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach
Zahlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des
Fahrzeugs. Ferner hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der
Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger sei gemäß § 437 BGB in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB
berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ursache des am 12. Juli 2002
aufgetretenen Motorschadens sei nach den Feststellungen des in erster Instanz
beauftragten Sachverständigen das Überspringen eines zu lockeren Zahnriemens am
Steuerrad der Nockenwelle gewesen, das eine Fehlsteuerung der Einlaßventile am
ersten Zylinderkopf ausgelöst habe. Der Sachverständige habe die Lockerung des
Zahnriemens auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß
des Zahnriemens zurückgeführt. Er sei der Auffassung gewesen, daß von einem
Zahnriemen eine längere Haltbarkeit als lediglich acht Monate und circa 10.000
km Laufleistung zu erwarten sei. Damit habe der Kläger nachgewiesen, daß der
Motorschaden nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen und innerhalb
von sechs Monaten seit Übergang der Gefahr am 18. Januar 2002 aufgetreten sei.
Deshalb werde gemäß § 476 BGB zugunsten des Klägers als Käufer vermutet, daß das
Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte als
Verkäuferin habe demgegenüber keine Tatsachen nachgewiesen, die nach der Art des
verkauften Fahrzeugs oder der Art des aufgetretenen Mangels mit dieser Vermutung
unvereinbar seien. Nachdem der Sachverständige als mögliche Ursache der
Lockerung des Zahnriemens auch einen fehlerhaften Gangwechsel bei hoher
Motordrehzahl durch den Kläger und damit einen Fahrfehler als mögliche
Schadensursache bezeichnet habe, habe sich die Beklagte dies zu eigen gemacht.
Für das Vorliegen eines Fahrfehlers des Klägers, den dieser bestritten habe,
fehle jedoch jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die Behauptung eines
solchen Fahrfehlers reiche zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht
aus.
Unter Ansatz der unstreitigen Laufleistung von 10.950 km seit Übergabe und einer
zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechne sich eine
Nutzungsentschädigung von 0,06 € pro gefahrenem Kilometer, mithin insgesamt 675
€ (gemeint: 657 €). Da die Beklagte eine kostenlose Reparatur des Motors von
Anfang an bis heute ablehne, habe der Kläger ihr keine Frist setzen müssen.
II.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße gegen §
540 ZPO, da es den Berufungsantrag der Beklagten nicht wiedergebe. Zutreffend
geht die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.,
der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist, da die
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 28. März 2003 geschlossen wurde,
die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das
Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII
ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Aufnahme in BGHZ 154, 99 vorgesehen; Senatsurteil
vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 2). Dieser
Anforderung wird das angefochtene Urteil indessen gerecht. In den Gründen ist
zwar lediglich der Berufungsantrag des Klägers, mit dem er sein Klagebegehren
weiterverfolgt, wörtlich wiedergegeben. Jedoch erschließt sich insbesondere aus
der Wiedergabe des Antrags des Klägers in Verbindung mit der in den Gründen
enthaltenen Feststellung, in erster Instanz sei die Klage abgewiesen worden, daß
die Beklagte der Klage auch in der Berufungsinstanz entgegengetreten ist und sie
mithin den Antrag gestellt hat, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
2. Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft zur Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
gelangt ist, der den Kläger gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt von dem
Kaufvertrag vom 15. Januar 2002 berechtigt.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Bürgerliche
Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil
der Kaufvertrag am 15. Januar 2002 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB). Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB ist die Sache frei von
Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat;
soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache
frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet. Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das
Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die
Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen
(Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., §
434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Soweit § 476 BGB
für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des
Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel
vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit
Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in
zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu
Recht nicht auf den am 12. Juli 2002 eingetretenen Motorschaden des Fahrzeugs
abgestellt. Der Motorschaden war nach dem unstreitigen Sachverhalt in dem gemäß
§ 434 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 18. Januar 2002
noch nicht vorhanden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend darauf
abgehoben, ob der am 12. Juli 2002 eingetretene Motorschaden auf eine bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs
begründete Ursache zurückzuführen ist.
Hierzu hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, der Motorschaden sei auf
fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des vor
Kaufvertragsschluß im November 2001 erneuerten Zahnriemens zurückzuführen.
Soweit es diese Ursache als feststehend zugrunde legt, stützt sich das
Berufungsgericht auf die Ausführungen des in erster Instanz beauftragten
Sachverständigen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Feststellung
beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat gegen das aus § 286
ZPO folgende Gebot verstoßen, die Beweisergebnisse vollständig zu würdigen, weil
es einen wesentlichen Teil der Ausführungen des Sachverständigen übergangen hat.
aa) Zwar hat der Sachverständige in seinem erstinstanzlich erstatteten
schriftlichen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, Ursache der Zerstörung des
Motors sei das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle
gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinderkopf
ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen sei
und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies wiederum sei
auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Nach seiner - des
Sachverständigen - Meinung seien die Ursachen für diese Lockerung Materialfehler
und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach heutigem Stand könne
man von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit
erwarten als im vorliegenden Fall lediglich acht Monate bei einer Laufleistung
von circa 10.000 km.
Jedoch hat der Sachverständige unter dem vorangehenden Gliederungspunkt
"Beurteilung" als weitere mögliche Ursache für die Lockerung des Zahnriemens das
Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl benannt. In
Übereinstimmung damit hat der Sachverständige bei der Erläuterung seines
Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. März 2003
ausweislich des Protokolls ausgeführt, er könne im Nachhinein nicht beantworten,
wie das Überspringen des Zahnriemens genau zustande gekommen sei; die
Möglichkeit einer Beschädigung aufgrund eines fehlerhaften Gangwechsels könne er
nach wie vor nicht ausschließen. Dementsprechend heißt es in den
Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, der Sachverständige habe,
wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, im schriftlichen
Gutachten keine Aussage dazu treffen wollen, ob der Motorschaden nicht auch
aufgrund des Fahrverhaltens des Klägers zustande gekommen sein könne. Aufgrund
der Ausführungen des Sachverständigen, der lediglich Vermutungen zur Ursache des
Überspringens des Zahnriemens habe treffen können, könne daher nicht mit
hinreichender Sicherheit von einem Materialmangel ausgegangen werden; ein
schadensverursachender Fehler im Fahrverhalten sei zugleich nicht hinreichend
auszuschließen.
bb) Das Berufungsgericht hat die nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht
auszuschließende Möglichkeit eines Fahrfehlers in Form eines fehlerhaften
Gangwechsels zwar in seinen weiteren Ausführungen erwähnt, bei der Prüfung, ob
ein Sachmangel vorliegt, aber außer acht gelassen. Es hat diese Möglichkeit
vielmehr erst nachfolgend im Rahmen der Prüfung des § 476 BGB berücksichtigt und
ausgeführt, für das Vorliegen eines Fahrfehlers des Klägers, den dieser
bestritten habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die
Behauptung eines solchen Fahrfehlers seitens der Beklagten reiche zur
Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus. Die Möglichkeit eines
schadenverursachenden fehlerhaften Gangwechsels bei im übrigen ordnungsgemäß
funktionierendem Getriebe war jedoch bereits im Rahmen der Prüfung eines - vom
Kläger darzulegenden und zu beweisenden (siehe oben unter II 2 a) - Sachmangels
in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
cc) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es kann
nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht einen Sachmangel nicht als
erwiesen angesehen hätte (§ 286 ZPO), wenn es die von dem Sachverständigen
aufgezeigte Möglichkeit eines fehlerhaften Gangwechsels unter Berücksichtigung
der Beweislastverteilung gemäß § 434 BGB bedacht hätte.
c) Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung hätte das Berufungsgericht
die Möglichkeit eines Fahrfehlers auch nicht ohne weitere Beweiserhebung
ausschließen dürfen. Das Berufungsgericht muß einen Sachverständigen, worauf die
Revision zutreffend hinweist, jedenfalls dann selbst schriftlich oder mündlich
anhören (§§ 402, 398 ZPO), wenn es dessen Ausführungen abweichend vom
erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR
192/92, NJW 1993, 2380 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR
235/92, NJW 1994, 803 unter II 1 b; hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen
vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649 unter
II 2 b). So ist es hier. Wie bereits oben (unter II 2 b aa) dargelegt, hat das
Landgericht den Sachverständigen nach mündlicher Anhörung so verstanden, daß ein
Fahrfehler als Ursache des Motorschadens nicht auszuschließen sei. Im Gegensatz
dazu hat das Berufungsgericht seine Annahme, es liege ein Sachmangel vor, darauf
gestützt, daß der Sachverständige die Lockerung des Zahnriemens ausschließlich
auf einen Materialfehler und einen unangemessenen Verschleiß zurückgeführt habe.
3. Des weiteren beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht bei
der Berechnung des Werts der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs
gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) gegen § 286 ZPO
verstoßen hat, indem es, dem Vorbringen des Klägers folgend, ohne weiteres von
einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km ausgegangen ist. Dem
Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß die
Beklagte, wie die Revision zutreffend aufzeigt, diese Behauptung des Klägers
bestritten hat, und weshalb es gegebenenfalls gleichwohl die genannte
Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt hat (zur Schätzung des Werts der durch den
Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen analog § 287 ZPO vgl. BGHZ 115, 47,
49 ff.; Senat, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94, WM 1995, 1145 = NJW
1995, 2159 unter III 2; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr.
321, 322).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit
ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher
Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
|