Sachverständigenkosten Verkehrsunfall - Erstattungsanspruch
Amtsgericht
Leipzig
Az: 118 C
359/08
Urteil vom
22.02.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, als
Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnte wurde der 19.2.2008
bestimmt, für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,89 Euro zzgl. Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1
BGB hieraus seit dem 26.05.2007 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro
vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten ¾ und die Klägerin ¼ zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von 135,89 Euro
aus § 3 PflVG i.V.m. § 398, 249 BGB zu.
Zwischen den Parteien unstreitig hat die Beklagte für die der Zedentin
anlässlich des Verkehrsunfalles vom 3.1.2007 entstandenen Schäden in vollem
Umfang einzustehen, das der Verkehrsunfall auf alleiniges Verschulden des
Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch der
Zedentin auch die dieser von dem Sachverständigenbüro der Klägerin in Rechnung
gestellten Sachverständigengebühren.
Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass Sachverständigenkosten zu den Kosten
zweckgebundener Rechtsverfolgung zu rechnen sind, die grundsätzlich nach § 249
BGB zum ersatzfähigen Schaden zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist
es für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten jedoch nicht
maßgeblich, ob eine nach Auffassung der Beklagten unbillige und überhöhte
Abrechnung des Sachverständigenhonorars stattgefunden hat. Die Kosten des
Sachverständigen sind vielmehr vom Unfallgegner und dessen
Haftpflichtversicherer auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten ungeeignet und
dessen Kosten überhöht sind (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249, Rn. 40 m.w.N.).
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die mit der Zedentin erfolgte
Bestimmung der Höhe des Werklohnes die Grenze des Zulässigen überschritten hätte
(Sittenwidrigkeit). Dies ist jedoch weder ersichtlich noch wird dieses in
nachvollziehbarer Weise von der Beklagten dargelegt. Das gilt letztendlich auch
für die nach Auffassung der Beklagten dramatisch um teilweise bis zu 11.500 %
überhöhten Nebenkosten. Die Beklagte verkennt bei ihren Berechnungen insoweit,
dass die technischen Geräte angeschafft, unterhalten, repariert und bedient
werden müssen, was in realistische Betriebskosten von vornherein einzurechnen
ist. Die diesbezüglichen Berechnung der Beklagten sind von daher schlichtweg
unplausibel. Letztendlich scheint eine vertiefte Erörterung der anstehenden
Rechtsfragen vor dem Hintergrund des Prozessverhalten der Beklagten entbehrlich.
Es gibt am Amtsgericht Leipzig keine zu der hier anstehenden Rechtsfrage
abweichende Auffassung. Ebenso wenig gibt es eine solche beim Landgericht
Leipzig. Auch der BGH hat der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung
eine Absage erteilt. Aus diesen Gründen scheint es entbehrlich, angesichts
dieser einhellig und eindeutig geklärten Rechtslage, die Berufung zum
Landgericht zuzulassen, dass eine der Beklagten sehr wohl bekannte, ihr
allerdings ungünstige Rechtsauffassung vertritt.
Die Nebenforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 11,
711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.