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Satellitenempfangsanlage: ausländischem Wohnungseigentümer ist zumutbar die
Kabelanlage zu nutzen
OLG Celle
Az.: 4 W 89/06
Vorinstanzen:
Landgericht Hannover – Az.: 6 T 121/05
Amtsgericht Hameln – Az.: 21 II 40/05
In der Wohnungseigentumssache hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
am 10. Juli 2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 10. Mai 2006 gegen den
am 26. April 2006 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten bilden die im Rubrum näher bezeichnete
Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der auch der Antragsteller gehört, der
türkischer Herkunft ist und sein Wohnungseigentum selbst bewohnt. Die
Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragstellers zur Errichtung einer
Parabolantenne. Der Antragsteller hat das Begehren, einen Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 für unwirksam zu erklären und die
Wohnungseigentümer zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, in der Loggia
oder auf den Dach des Hauses T.str. 24 in H., das an ein Breitbandkabelnetz
angeschlossen ist, eine Satellitenantenne aufzustellen.
Die Wohnungseigentümerversammlung hatte mit bestandskräftig gewordenen
Beschlüssen aus den Jahren 2002 und 2003 geregelt, dass an den Gebäuden
angebrachte nicht genehmigte „SatAntennen" zu entfernen seien.
Der Antragsteller wurde durch - mittlerweile rechtskräftigen - Beschluss des
Amtsgerichts Hameln vom 18. August 2004 (21/12 II 31/04) verpflichtet, die in
der Loggia vor seinem Sondereigentum installierte SatellitenEmpfangsanlage zu
entfernen. Die Loggia steht ebenfalls im Sondereigentum des Antragstellers.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 ist der Antragsteller mit
seinem Antrag „auf Genehmigung einer Sat Anlage auf dem Dach" des von ihm
bewohnten Hauses unterlegen. Der Antrag wurde mit Beschluss zu Punkt 8 der
Tagesordnung mit 22 NeinStimmen zu 12 JaStimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.
Einen Antrag auf Erlaubnis zur Installation der Antenne in der Loggia hat der
Antragsteller nicht gestellt.
Die von dem Antragsteller zu errichtende Parabolantenne soll den Empfang
spezieller seriöser Nachrichtensender in türkischer Sprache wie CNNTürk, NTVTürk
und HaberTürk ermöglichen. Die Betreiberin der Kabelgesellschaft bietet für die
Adresse des Antragstellers ein sog. Paket „Kabel Digital Türkisch Basic" an, mit
dem mittels eines digitalen ZusatzDecoders sechs türkische Programme gegen ein
monatliches Entgelt von 8 EUR empfangen werden können. Darunter befinden sich
die Sender ATV Avrupa und STAR TÜRK, die vom Anbieter mit „Wichtiges und
Wissenswertes" bzw. „Vollprogramm […]" beschrieben werden. Reine
Nachrichtensender enthält das Angebot der Kabelgesellschaft nicht. Ein
Zusatzdecoder zum Empfang von 9 türkischen Sendern kostet 22 EUR.
Mit dem am 24. Juni 2005 beim Amtsgericht Hameln eingegangenen Antrag hat der
Antragsteller begehrt, den Beschluss vom 25. Mai 2005 für unwirksam zu erklären
und ihm die Erlaubnis zur Aufstellung einer Satellitenantenne mit einem Radius
von 50 cm in der Loggia oder auf dem Dach des Hauses T.str. 24 in H. zu
erteilen.
Der Antragsteller hat behauptet, der frühere Verwalter der
Wohnungseigentümergemeinschaft M. habe ihm bei seinem Einzug im Jahr 2000
mündlich die Erlaubnis zur Errichtung einer Parabolantenne erteilt.
Er – der Antragsteller – sei überaus politikinteressiert, weshalb er auf den
Empfang der Nachrichtensender angewiesen sei. Weder eine auf dem Dach noch eine
in der Loggia angebrachte Parabolantenne verunstalte das Haus.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, seine Grundrechte auf
Informationsfreiheit und Eigentum aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 14 Abs. 1 GG
seien gegenüber dem Eigentumsrecht der Antragsgegner vorrangig. Insbesondere
könne er nicht auf die Nutzung des Internets verwiesen werden, weil dieses kein
LiveErlebnis biete und die praktische Handhabung kompliziert sei (Hochfahren des
PC, Belegung der Telefonleitung etc.). Auch das Kabelangebot könne sein
Informationsbedürfnis nicht befriedigen. Die Kosten für das Kabelfernsehen seien
ihm zudem nicht zumutbar. Die im Jahr 2000 erteilte Erlaubnis des früheren
Verwalters entfalte Bindungswirkung. Die Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003
seien durch seine Antragstellung im Jahr 2005 überholt.
Die Antragsgegner sind dem Begehren mit der Begründung entgegen getreten, dem
Informationsrecht des Antragstellers sei mit dem Kabelangebot Genüge getan. In
dem angebotenen Paket seien auch seriöse Sender enthalten.
Die Zusatzkosten für das Kabelpaket seien irrelevant.
Das Amtsgericht hat in das Sitzungsprotokoll vom 8. November 2005 folgenden Satz
aufgenommen: „Dabei ergab sich, dass eine Bereitschaft der Gemeinschaft, jedwede
Satellitenempfangsanlage zu dulden, kaum bestehen dürfte."
Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 wiederhole lediglich die durch
die vorangegangenen Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 bestandskräftig
gestaltete Rechtslage und begründe daher keine eigenständige Beschwer. Eine
Erlaubnis zur Errichtung der Parabolantenne in der Loggia könne durch das
Gericht nicht ausgesprochen werden, bevor die Wohnungseigentümerversammlung
darüber entschieden habe.
Gegen diesen am 21. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller
am 23. Dezember 2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser hat er sein
Begehren weiter verfolgt.
Der Antragsteller hat insbesondere gerügt, dass das Amtsgericht die Beschlüsse
aus den Jahren 2002 und 2003 hätte inzident überprüfen müssen.
Zudem sei eine Ablehnung des Antrags auf Errichtung der Parabolantenne in der
Loggia schon jetzt definitiv vorauszusehen. Dies ergebe sich bereits aus den
schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsgegner und aus deren ablehnender Haltung
im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 8. November 2005.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit seinem am 26. April 2006
zugestellten Beschluss vom 12. April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht, auf dessen Entscheidung bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen
wird (s. Bl. 123 – 130 d. A.) ausgeführt, dem Antrag auf Erlaubnis zur
Installation in der Loggia fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil weder eine -
vorrangige - Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft erfolgt sei noch von
vornherein feststehe, dass diese zulasten des Antragstellers ausgehen werde.
Obwohl es sich um einen sog. Negativbeschluss handele, sei die Anfechtung
statthaft, denn der Antragsteller begehre nicht nur dessen Beseitigung, sondern
zugleich die positive Erlaubnis zur Errichtung einer Satellitenantenne.
Die Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 hinderten entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts nicht die Anfechtung des streitgegenständlichen Beschlusses, weil
die Wohnungseigentümerversammlung jederzeit durch abändernden Zweitbeschluss
erneut über ein Thema beschließen könne.
Jedoch bestehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, denn die
Versagung entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Eine Abwägung der Rechtspositionen ergebe den Vorrang der Belange der
Antragsgegner. Die Errichtung der Antenne auf dem Dach bringe eine erhebliche
Substanzverletzung durch Eingriff in die Dachhaut mit sich und bedeute eine
optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Gebäudes. Die verunstaltende
Wirkung der Antenne sei unstreitig und zudem gerichtsbekannt. Die Möglichkeit
der Anbringung an einer nicht einsehbaren Stelle sei weder vorgetragen noch
denkbar.
Andererseits reiche das Kabelangebot zur Befriedigung des
Informationsbedürfnisses des Antragstellers auch in Bezug auf
Nachrichtensendungen aus. Ein Anspruch auf Empfang bestimmter Sender bestehe
nicht. Die entstehenden Kosten seien geringfügig.
Dagegen richtet sich die am 10. Mai 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegangene
sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller sein bisheriges
Vorbringen vertieft und insbesondere beanstandet, dass das Landgericht
hinsichtlich der Frage der optischen Beeinträchtigung des Gebäudes keine
Einzelfallbetrachtung durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten oder
von Lichtbildern vorgenommen, sondern pauschal zu seinen Lasten eine
Verunstaltung angenommen habe. Es sei möglich, die Antenne auf der der Straße
abgewandten Seite des verwinkelten Hausdachs so anzubringen, dass sie kaum
auffalle. Um den Empfang bestimmter Sender gehe es ihm nicht, sondern lediglich
darum, seriös informiert zu werden.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Beschlüsse des Amtsgerichts Hameln vom 7. Dezember 2005 und des
Landgerichts Hannover vom 12. April 2006 aufzuheben,
2. gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag
a) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 zu Ziffer 8 für
unwirksam zu erklären,
b) ihm die Erlaubnis zur fachmännischen und ordnungsgemäßen und das äußere
Fassaden und Erscheinungsbild nicht beeinträchtigenden Aufstellung einer
Satellitenantenne in der Loggia oder auf dem Dach des Hauses T.straße 24, H.,
mit einem Radius von 50 cm zu erteilen.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige (weitere) Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholen zunächst nur ihren bisherigen Vortrag und weisen sodann noch
einmal darauf hin, dass eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung im
Hinblick auf die Anbringung der Satellitenanlage an der Loggia noch nicht
vorliegt. In dem früheren Verfahren sei es um die Entfernung einer ungenehmigten
Anlage gegangen. Im übrigen seien die Zusatzkosten, die der Empfang
einschlägiger Kabelprogramme verursache, dem Antragsteller zumutbar.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 45 Abs. 1
WEG, 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Der Beschwerdewert von 750
EUR gemäß § 45 WEG ist erreicht.
2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, so
dass vor einer Entscheidung des Senats eine weitere Stellungnahme der
Antragsgegner auch nicht abzuwarten ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre das Rechtsmittel im Verfahren der weiteren Beschwerde
in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer
derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG, 546 ZPO
beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung kann der Senat jedoch
keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellen.
a) Die Vorinstanzen haben zu Recht das Begehren des Antragstellers
zurückgewiesen, den Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 25. April
2005 für unwirksam zu erklären und die beantragte Erlaubnis zur Errichtung einer
Parabolantenne zu erteilen.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf
Erlaubnis zur Errichtung der Parabolantenne in der Loggia verneint und auf die
vorrangige Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 21 ff.
WEG verwiesen.
Das aus diesen Vorschriften folgende Recht der Wohnungseigentümer zur
eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen würde durch eine
gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung
verletzt (vgl. OLG Hamm NJWRR 2004, 805, 806; KG ZMR 1999, 509, 510; Bärmann/Pick/Merle,
WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 89; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl., § 21 Rz. 37; Palandt/Bassenge,
BGB, 65. Aufl., § 21 WEG Rz. 10). Eine gerichtliche Ersetzung von Entscheidungen
der zunächst zur Regelung berufenen Gemeinschaft ist als letztes Mittel
subsidiär (KG ZMR 1999, 509, 510).
Eine Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur dann
entbehrlich, wenn das Ergebnis von vornherein feststeht und ein Antrag auf
Beschlussfassung daher eine bloße Förmlichkeit darstellte (OLG Hamm NJWRR 2004,
805, 806f.; OLG Düsseldorf NJWRR 1999, 163; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. §
21 Rz. 90; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 21).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass weder der Vortrag des
Antragstellers noch sonstige Umstände den Schluss zulassen, der Antrag auf
Errichtung der Antenne in der Loggia werde mit Sicherheit keine Zustimmung
finden. Wie das Landgericht richtig ausführt, kann dies nicht dem
Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 8. November 2005 entnommen werden.
Protokolliert worden ist lediglich eine Einschätzung des Gerichts zu den
Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung.
Zuständiges Organ ist gemäß § 23 Abs. 1 WEG die Versammlung der
Wohnungseigentümer. Diese war im Termin weder anwesend noch insoweit durch den
Verwalter vertreten. Dass die Antragsgegner sich in einem gerichtlichen
Verfahren schriftsätzlich eindeutig positionieren, lässt keine Rückschlüsse auf
das Abstimmungsergebnis zu, weil das Verhalten auch verfahrenstaktisch begründet
werden kann. Es scheint nicht von vornherein ausgeschlossen dass der
Antragsteller in der Wohnungseigentümerversammlung mit seinem Anliegen
durchdringt, zumal er sogar für eine substantiell in das Gemeinschaftseigentum
eingreifende Installation auf dem Dach 12 Befürworter gefunden hatte.
Keine Schlüsse können daraus gezogen werden, dass die Wohnungseigentümer im
Verfahren 21/12 II 31/04 vor dem Amtsgericht Hameln die Entfernung der Antenne
aus der Loggia betrieben haben. Hierbei handelte es sich um ein Vorgehen gegen
eine Eigenmächtigkeit des Antragstellers, der die Miteigentümer vor vollendete
Tatsachen stellen wollte. Außerdem ist der Verwalter K., den der Antragsteller
für die treibende Kraft gegen sein Begehren hält (vgl. Schriftsatz vom 10.
Oktober 2005 S. 3 unten), im Laufe des vorliegenden Verfahrens abberufen und
eine neue Verwalterin bestellt worden. Es erscheint deshalb durchaus möglich,
dass die Eigentümerversammlung zu einer anderen Entscheidung kommt.
b) Auch den Antrag, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 zu
TOP 8 für unwirksam zu erklären und die Erlaubnis zur Errichtung einer Antenne
auf dem Dach des Hauses zu erteilen, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht
als unbegründet angesehen.
Zunächst folgt es - anders als das Amtsgericht - rechtsfehlerfrei der Ansicht
des Antragstellers, dass die bestandskräftigen Beschlüsse aus den Jahren 2002
und 2003 auf Entfernung der Antennen das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Antragstellung auf Erlaubnis zur Errichtung einer Antenne nicht entfallen
lassen.
Jeder Eigentümer ist berechtigt, Anträge in der Wohnungseigentümerversammlung zu
stellen (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. A., § 23 Rz. 12). Die Wohnungseigentümer können
aufgrund ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit erneut über eine schon geregelte
Angelegenheit beschließen (BGH NJW 2001, 3339, 3344; Weitnauer/Mansel, WEG, 9.
A., § 43 Rz. 28; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. A., § 23 Rz. 61). Hier kommt hinzu,
dass die Beschlüsse nur hinsichtlich ihrer Thematik (Parabolantenne), aber nicht
hinsichtlich des Beschlussgegenstandes identisch sind. Die Bestandskraft kann
sich bereits deshalb nicht auf den neuen Beschluss erstrecken. Mit den
Beschlüssen aus 2002 und 2003 wurde in Ausübung der Rechte aus §§ 15 III WEG,
1004 BGB bestimmt, dass sämtliche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
vorhandenen, ungenehmigten Antennen binnen vier Wochen entfernt werden müssen.
Dem Antragsteller geht es nunmehr darum, eine Erlaubnis zur zukünftigen
Errichtung einer Antenne zu erhalten. Dieses Begehren auf positive Erlaubnis ist
durch die Beschlüsse aus 2002 und 2003 nicht ausgeschlossen, weil es sich
insofern um eine genehmigte Antenne handeln würde, die nach den Beschlüssen
nicht zu entfernen wäre.
Aufgrund des ablehnenden Abstimmungsergebnisses liegt ein sog. Negativbeschluss
vor (vgl. Weitnauer/Mansel, WEG, 9. A., § 43 Rz. 28; Bärmann/Pick, WEG, 17. A.,
§ 23 Rz. 23). Auch Negativbeschlüsse unterliegen der Anfechtung, wenn innerhalb
der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG die Ungültigerklärung sowie
gleichzeitig die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft beantragt wird (BGH
NJW 2001, 3339, 3343; OLG Düsseldorf NJWRR 1995, 206, 207; OLG Hamm NJWRR 2004,
805, 808; Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 23 Rz. 18; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.
A., § 43 Rz. 52). Die Antragsschrift vom 23. Juni 2005 enthält sowohl den Antrag
auf Ungültigerklärung der Beschlussfassung als auch einen ausdrücklichen Antrag
auf Erlaubniserteilung.
Der Antragsteller hat in der Sache keinen Anspruch gegen die übrigen
Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Errichtung der Parabolantenne aus seinem
Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.
Wie das Landgericht zutreffend feststellt, handelt es sich bei der Befestigung
der Satellitenantenne auf dem Dach des Hauses um eine bauliche Veränderung des
gemeinschaftlichen Eigentums i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Eine bauliche
Veränderung ist eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende
Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form oder seinem
Erscheinungsbild, die auf Dauer angelegt ist (Becker/Kümmel/Ott,
Wohnungseigentum, 2003, Rz. 219; Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 22 Rz. 2). Die
Errichtung einer Parabolantenne stellt - unabhängig von einem Eingriff in die
Gebäudesubstanz - eine bauliche Veränderung dar (OLG Celle NJWRR 1994, 977, 978;
Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 22 Rz. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. A., § 22 WEG
Rz. 2f.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. A., § 22 Rz. 79f.).
Eine bauliche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG grundsätzlich der
Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer haben jedoch gemäß §
22 Abs. 1 S. 2 WEG eine bauliche Veränderung zu dulden, durch die ihre Rechte
nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Entscheidend ist daher, ob der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums zu einem
Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG).
Bei der Auslegung und Konkretisierung dieser Generalklausel sind die betroffenen
Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Im Falle der beabsichtigten
Errichtung einer Satellitenantenne kann sich aus der Informationsfreiheit gemäß
Art 5 Abs. 1 S. 1 GG ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf
Zustimmung ergeben (OLG Celle NJWRR 1994, 977, 978; Hogenschurz MietRB 2003, 19,
20). Ein Anspruch auf Zustimmung besteht, wenn der Antragsteller durch die
ablehnende Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt wird.
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten (BVerfGE 103, 44, 60). Allgemein zugänglich
sind auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland
beispielsweise mithilfe einer Parabolantenne möglich ist (BVerfG 1 BvR 42/03 vom
17. März 2005, BayVBl 2005, 691, zitiert nach www.bverfg.de). Die
Informationsfreiheit findet ihre Schranken in dem Eigentumsrecht der anderen
Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG 1 BvR 42/03 vom 17. März 2005;
www.bverfg.de).
In Rechtsprechung und Literatur ist die Ansicht herrschend, es sei regelmäßig
zumutbar, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn
auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache des Heimatlandes
des Wohnungseigentümers oder Mieters besteht (BGH, NJW 2006, 1062 = MDR 2006,
741; BGH ZMR 2005, 436, 437; BGH NJW 2004, 937, 939; OLG Celle NJWRR 1994, 977;
LG Ellwangen DWE 2000, 146; AG HamburgWandsbek WE 2006, 138; AG HamburgHarburg
WE 2006, 130; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. A., § 535 Rz. 23; Bärmann/Pick/ Merle,
WEG, 9. A. § 14 Rz. 34; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. A., § 22 Rz. 12; Müller,
Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. A., Rz. 476; Bärmann/Pick, WEG, 16.
A., § 13 Rz. 23). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die vom
Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten
Interessen weist keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf und führt zu
Recht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zustimmung zur
Errichtung der Antenne auf dem Dach des Hauses hat. Der Antragsteller ist damit
keineswegs rechtlos gestellt. Er wird nicht von Informationen aus seinem
Heimatland ausgeschlossen.
Unschädlich ist zunächst, dass die Vorgerichte zur Staatsangehörigkeit des
Antragstellers keine Feststellungen getroffen haben, sondern lediglich
feststeht, dass der Antragsteller türkischer Herkunft ist. Der Senat folgt nicht
der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach das Interesse eines
türkischstämmigen Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit
angenommen hat, geringer zu gewichten sei als das eines ausländischen
Wohnungseigentümers, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält (BayObLGE
1994, 326). Davon darf das berechtigte Interesse des Antragstellers an
Nachrichten aus seinem Heimatland nicht abhängen.
Über das Kabelnetz kann der Antragsteller aber unter sechs bzw. bei höheren
Höhen mit einem Zusatzdecoder neun türkischsprachigen Programmen wählen.
Gesendet werden auch Nachrichten. Durch sog. Vollprogramme kann das
durchschnittliche Informationsinteresse - auch des Antragstellers - befriedigt
werden. Dabei handelt es sich nach der Definition der Landesmediengesetze um
Programme, die die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Lebens tagesaktuell darstellen (vgl. zum Beispiel § 15 NMedienG).
Bei Ereignissen von besonderer aktueller Bedeutung, wie sie vom Antragsteller
angesprochen werden (Erdbeben, bedeutsame politische Entwicklungen etc.), wird
das laufende Programm zugunsten von Sonderberichterstattungen unterbrochen.
Die angemessene Berücksichtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer
bringt es mit sich, dass der Antragsteller seine zwar grundrechtlich
geschützten, jedoch speziellen und über den durchschnittlichen Bedarf
hinausgehenden Interessen nicht vollständig einseitig durchzusetzen vermag (s.
auch BGH, MDR 2006, 741 für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter).
Hinter Sonderbedürfnissen müssen Rechtspositionen anderer von grundrechtlichem
Rang nicht zurückstehen. Sie müssen ohne Inanspruchnahme der Rechte anderer, in
diesem Fall etwa durch Nutzung des Internets als Informationsquelle, wie in dem
Verfahren bereits erörtert worden ist, oder von Tageszeitungen oder Magazinen
befriedigt werden. Auch dem Antragsteller, der sich selbst als „NachrichtenJunkie"
bezeichnet, ist bewusst, dass sein Informationsbedürfnis weit über dem
Durchschnitt liegt. Er kann dieses vom Durchschnitt deutlich abweichende
Interesse nicht einseitig über die ebenfalls geschützten Interessen aller
Miteigentümer setzen.
Auch die Kosten des zusätzlichen Kabelangebots sind zu Recht vom Landgericht in
die Abwägung eingestellt worden und keineswegs irrelevant, wie die Antragsgegner
meinen. Unzumutbar ist aber nur ein Betrag, der geeignet ist, nutzungswillige
Interessenten vom Bezug abzuhalten (BVerfG 1 BvR 42/03 vom 17. März 2005;
www.bverfg.de). Dies ist bei einmaligen Anschaffungskosten für den Decoder und
laufenden monatlichen Kosten von 8 EUR bzw. 22 EUR nicht der Fall und wird vom
Antragsteller auch nicht behauptet. Dass der Empfang über die Parabolantenne
geringere Kosten verursacht, ist nicht ausschlaggebend. Die Informationsfreiheit
gewährleistet nicht die Kostenlosigkeit des Informationszugangs (BVerfG 1 BvR
42/03 vom 17. März 2005; www.bverfg.de).
Das Eigentumsrecht der Antragsgegner aus Art. 14 Abs. 1 GG ist dadurch
betroffen, dass die Antenne an einem Mast befestigt werden soll, der durch die
Dachhaut des im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausdachs führt. Dabei handelt
es sich nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts um einen
erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz, der die Gefahr von Schäden
beispielsweise durch eintretendes Regenwasser mit sich bringt und zu einer
erhöhten Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums führen kann.
Bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist die Befestigung der
Antenne auf dem Dach nicht das mildeste, das Gemeinschaftseigentum weitestgehend
schonende Mittel zur Befriedigung seines Informationsbedürfnisses. Im
Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 08. November 2005 hat er erklärt, dass
durch die Errichtung der Antenne in der Loggia seinen Wünschen „genügt" würde.
Ob die Vorgerichte verfahrensfehlerhaft gehandelt haben, indem sie dem
Beweisangebot des Antragstellers auf Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Frage
der Verunstaltung nicht gefolgt sind, kann dahinstehen, da der Antragsteller es
unterlassen hat, einen Antrag auf Genehmigung der Anbringung einer
Satellitenanlage an seiner Loggia zu stellen.
Es spricht bereits einiges dafür, den Vortrag des Antragstellers in diesem Punkt
als unzureichend anzusehen, so dass eine Beweisaufnahme wegen des Verbots des
Ausforschungsbeweises ausscheiden musste. Der Antragsteller hat in den Verfahren
der Vorinstanzen lediglich geltend gemacht, die Antenne auf dem Dach wirke nicht
verunstaltend, ohne zu konkretisieren wo genau die Antenne angebracht werden
soll. Die Charakterisierung eines Erscheinungsbildes als (nicht) verunstaltend
ist jedoch keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertung. Näheren
Tatsachenvortrag über den Standort der Antenne hat er erst im Verfahren über die
weitere Beschwerde erbracht, indem er geltend macht, die Antenne solle auf der
der Straße abgewandten Seite an einer verwinkelten Stelle angebracht werden.
Im Rechtszug der weiteren Beschwerde ist neuer Tatsachenvortrag jedoch gemäß §
27 Abs. 1 FGG präkludiert. Der von ihm selbst im Schriftsatz vom 9. Juni 2006
beanstandeten mangelnden Heranziehung von Farblichtbildern durch das Landgericht
hätte er ohne weiteres dadurch begegnen können, dass er dem Gericht
entsprechende Bilder vorgelegt hätte. Eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts
gemäß § 12 FGG bestand insofern nicht. Diese findet dort ihre Grenze, wo
angenommen werden kann, dass ein Beteiligter eine für ihn günstige Tatsache
vorgebracht hätte (Becker/Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rz. 591).
Ein etwaiger Verfahrensfehler war aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Nach § 14 Nr. 1 WEG ist von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Dieses Gebot verhältnismäßigen Handelns erfordert, dass von mehreren geeigneten
Mitteln dasjenige zu wählen ist, durch das das Gemeinschaftseigentum am
wenigsten in Mitleidenschaft gezogen wird (Müller, Praktische Fragen des
Wohnungseigentums, 4. A., Rz. 477). Nach dem Vortrag des Antragstellers kann
sein Interesse gleichermaßen durch Installation auf dem Dach oder in der Loggia
verwirklicht werden. Da eine Errichtung der Antenne in der im Sondereigentum des
Antragstellers stehenden Loggia das Gemeinschaftseigentum jedenfalls in seiner
Substanz unberührt ließe, ist die Errichtung auf dem Dach nicht das mildeste
Mittel.
Über eine Aufstellung in der Loggia konnte der Senat jedoch aus den bereits
ausgeführten Gründen in der Sache nicht entscheiden.
Die von den Antragsgegnern bestrittene Behauptung des Antragstellers, der
vormalige Verwalter M. habe ihm im Jahr 2000 mündlich die Errichtung einer
Parabolantenne erlaubt, woran die Antragsgegner nunmehr gebunden seien,
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine Beweiserhebung konnte daher
unterbleiben. Nach §§ 23 Abs. 1, 27 WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung
und nicht der Verwalter das für diese Entscheidung zuständige Organ. Dass der
Verwalter mit entsprechender Vertretungsmacht durch die Eigentümer ausgestattet
war, ist nicht vorgetragen und entspricht auch nicht der Lebenswirklichkeit.
Zudem wäre die Erlaubnis durch die Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus den
Jahren 2002 und 2003 überholt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Veranlassung zur Anordnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
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