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Falsche Schadensanzeige gegenüber der Vollkaskoversicherung

(hier Unfallschaden nicht richtig angegeben)

Versicherung ist von ihrer Leistungspflicht befreit!


OLG Koblenz

Az.: 10 U 1627/99

Verkündet am: 26. Mai 2000

Vorinstanz: LG Koblenz Az.: 15 O 452/98


OBERLANDESGERICHT

KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

– abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2000 für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls seines KfZ in Anspruch.

Die Lebensgefährtin des Klägers stellte dessen PKW Mercedes Benz am 21.2.1998 in BB ab. Am folgenden Tag stellte der Kläger fest, dass der PKW entwendet worden war. Der Versicherungsagent W füllte im Beisein des Klägers am 4.3.1998 die Schadensanzeige aus. Auf dieser trug er aufgrund der Angaben des Klägers bei der Frage nach Vorschäden ein: „Kotflügel etc. ist repariert April 1997.“ Die Spalte „gegebenenfalls Anzahl“ füllte er nicht aus. Der Kläger gab an, dass zum Fahrzeug vier Schlüssel gehören. Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert auf 75.700,–DM. Mit Schreiben vom 19.6.1998 lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz ab, da das Fahrzeug des Klägers bereits am 24.5.1995 einen erheblichen Frontschaden gehabt habe. Dieser sei vom Kläger verschwiegen worden. Des weiteren wandte die Beklagte ein, dem Kläger seien sechs Schlüssel übergeben worden.

Der Kläger hat vorgetragen, den Vorschaden im Jahre 1995 habe er nicht vorsätzlich verschwiegen. Beim Ausfüllen der Schadensanzeige sei er davon ausgegangen, dass nur der letzte Vorschaden relevant sei. Außerdem sei ihm der Vorschaden vom via i 1995 in Höhe von 11 . 343, 73 DM im Zeitpunkt der Schadensanzeige nicht mehr in Erinnerung gewesen, da er ca. 15 weitere Fahrzeuge als Firmenfahrzeuge angemeldet habe. Im übrigen sei die Schadensanzeige nur unvollständig, jedoch nicht falsch ausgefüllt worden, so dass die Beklagte Rücksprache. hätte halten müssen. Schließlich habe die Beklagte den Vorschaden auch gekannt, da die frühere Versicherung des Klägers, die C-Versicherung, der Beklagten am 24.2.1998 eine Versicherungswechselbescheinigung zugesandt habe, aus der sich die Regulierung des Vorschadens ergeben habe.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 12.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II.

1) Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden ist (§ 7 I Nr. 2 S. 3 und V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 III S. 1 VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich maßgeblich nach den vom Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. (1998), § 7 AKB Rdnr. 13; Senatsurteil vom 12.3.1999 – 10 U 419/98 NVersZ 1999,-273, 274). Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Unter die Aufklärungspflicht fallen sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein können, Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 43; Senatsurteil vom 15. Januar 1999 – 10 U 1574/97 – NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

Der Kläger hat gegen diese Obliegenheit vorsätzlich verstoßen, in dem er in der Schadensanzeige auf die Frage nach dem Umfang der Vorschäden nur angegeben hat, dass der Kotflügel im April 1997 repariert worden sei, obgleich der Kläger persönlich mit dem PKW im Mai 1995 einen Unfall erlitten hatte, der zu einem Schaden von 11.343,73 DM führte. In dem Fragebogen des Versicherers ist nach Vorschäden und‘ ggf.- deren Anzahl gefragt.

Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Kfz ist aus der Sicht eines durchschnittlichen VN so zu verstehen, dass nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird. Verschweigt der Versicherungsnehmer im Rahmen der Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung wahrheitswidrig ihm bekannte Vorschäden, kann er sich nicht mit der Begründung entlasten, er sei der Auffassung gewesen, nur von ihm selbst verursachte Schäden seien anzugeben (Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Im übrigen hat die Vernehmung des Versicherungsagenten W vor dem Landgericht ergeben, dass er den Kläger allgemein gefragt hat, ob der PKW einen Unfall erlitten habe. Wenn er Anhaltspunkte gehabt hätte, dass der Kläger davon ausgehe, dass nur der letzte Vorschaden relevant sei, nähe er nachgefragt. Der Zeuge W hat bekundet, er sei davon ausgegangen, dass nur ein Vorschaden vorliege. Vorschäden sind auch dann anzugeben, wenn eine Reparatur stattgefunden hat. Denn das Vorhandensein von Vorschäden kann selbst bei ordnungsgemäßer Reparatur den Wert eines Pkws mindern. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von derartigen Schäden zu erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des Zeitwerts anstellen zu können (Senatsurteil vom 15. Oktober 1999 – 10 U 102/99). Der Versicherer hat im Fragebogen in deutlich, mit Fettdruck lesbarer Schrift darauf hingewiesen, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen, auch wenn sie für die Schadensfeststellung folgenlos geblieben sind.

2) Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest,wird nach § 6 III 1 VVG vermutet, dass der Kläger als Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH VersR 1976, 849, 850; Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). An den Gegenbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Prölss/Martin, § 6 Rn. 105). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht damit entlasten kann, er habe allenfalls fahrlässig den Vorschaden aus dem Jahre 1995 nicht angegeben. Auch wenn der Unfall drei Jahre zurückgelegen hat und das Fahrzeug nur eines von 15 zugelassenen Firmenfahrzeugen war, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Kläger den Vorschaden vergessen hat. Denn der Kläger hatte bei dem Unfall im Juni 1995 selbst das Fahrzeug geführt und in seiner damaligen Schadensanzeige erklärt, dass er in einer Straßenverjüngung über die Bordsteinkante gefahren sei… und dabei ein Verkehrsschild umgefahren habe. Wenn die Berufung meint, es habe sich damals nur um einen Bagatellblechschaden gehandelt (GA 122), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Immerhin beliefen sich die vom Sachverständigen kalkulierten liefen sich die vom Sachverständigen kalkulierten und dem Kläger erstatteten Reparaturkosten auf 11.343,74 DM.

Die vorliegende Verletzung der Obliegenheit war auch generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den Kläger trifft der Vorwurf eines groben bzw. erheblichen Verschuldens (zur Relevanzrechtsprechung Prölss/ Martin, aa0, § 6 Rn. 101 m.w.N.).

Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten, dass sie bei Eingang des Fragebogens bereits Kenntnis von dem Vorschaden gehabt habe. Die Berufung trägt hierzu vor, der früherer Versicherer des Klägers, die C-Versicherung habe der Beklagten mit Schreiben vom 5.3.1998 den Vorschaden aus dem Jahre 1995 benannt und das Schadensgutachten betreffend den Unfall aus dem Jahre 1995 übersandt. Demgegenüber hat die Beklagte detailliert dargelegt, dass sie von dem Schadensgutachten erst nach Eingang des Fragebogens Kenntnis erlangt hat.

Die Frage, ob die Angabe in der Schadensanzeige, er habe vier anstatt sechs Schlüssel zu dem Fahrzeug erhalten, wahrheitswidrig gewesen ist, mag offen bleiben. Bedenken bestehen diesbezüglich, weil der Kläger nachvollziehbar erklärt hat, sein PKW sei Anfang 1995 mit einer Wegfahrsperre mit zwei Gebern ausgerüstet worden.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.000 DM. Er entspricht der Beschwer des Klägers.

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