Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern untereinander
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
257/06
Urteil vom
17.06.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 2006 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines
materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem
Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der
Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin,
der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.
Der Kläger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem Betriebsgelände ab,
um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide darüber
abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem LKW
abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zunächst
den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend trat der Kläger, der sich bis
dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der
Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schließen. In diesem
Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des
Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid
vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen
Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist,
hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 für
nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil beide
zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte verrichtet hätten. Die Ladetätigkeit sei von einem notwendigen
Miteinander im Arbeitsablauf geprägt gewesen, bei dem sich beide Arbeitsbereiche
zwangsläufig überschnitten hätten und beide Personen aufeinander hätten
Rücksicht nehmen müssen.
Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die
Haftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus § 106
Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den
Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Ersatz des
dem Kläger entstandenen Personenschadens gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht
verpflichtet, trifft im Ergebnis zu.
a) Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen
Unfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII
aufgrund des Bescheids vom 13. April 2004 fest, mit dem die Berufsgenossenschaft
für Fahrzeughaltungen den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden
Tätigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall
(§ 7 Abs. 1 SGB VII) in einem unanfechtbaren Bescheid der
Unfallversicherungsträger ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend
entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen
Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom
20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418; vom 12. Juni 2007 - VI
ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - z.V.b.;
Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 108 SGB VII,
Rn. 4; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII, Rn.
2; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB VII,
Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Erg. Lieferg. 2007, §
108 SGB VII, Rn. 4; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 108, Rn. 6; Fuchs/Preis,
Sozialversicherungsrecht, 2005, § 38 II 7 [S. 627]; Bereiter-Hahn/Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB VII, Rn. 6;
Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche
Unfallversicherung, Stand: 165. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 10; Krasney,
NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid vom 13. April
2004 wurde unabhängig von der Notwendigkeit, die Beklagten nach § 12 Abs. 2 SGB
X zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI
ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256), auch diesen gegenüber unanfechtbar, da sie in
ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig betroffen wurden (vgl. OLG Hamm,
VersR 2000, 602; OLG Zweibrücken, SP 2002, 127). Eigene Feststellungen zur
Versicherteneigenschaft des Klägers im Unfallzeitpunkt hatte das
Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der Revision angesichts der
vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni
2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO)
Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII nicht zu treffen.
b) Vom Zivilgericht zu prüfen sind im Streitfall dagegen die Voraussetzungen für
eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1
Satz 1 SGB VII). Dafür ist ausschlaggebend, ob sich der zum Unfallzeitpunkt in
der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig versicherte
Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, § 3 und § 6 SGB VII) als
Geschädigter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn er von
einem Versicherten eines anderen Unternehmers geschädigt wird, während beide
vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
verrichten. Dies ist der Fall.
aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistellung nach §
106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit
verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl.
Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9,
14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29.
Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.; vom 14. September 2004 - VI ZR
32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005,
1397, 1398 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl.
auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei
Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 141 ff.). Umgekehrt
muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen
Situation in der Geschädigtenrolle, wird er also durch den Versicherten eines
anderen Unternehmens verletzt, die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den
Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen (OLG Karlsruhe,
VersR 2003, 506, 507; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 155, 205, 211 f. und 157,
213, 216; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 8; Hauck/Nehls,
SGB VII, Stand: 34. Erg.-Lfg. 2008, § 106 SGB VII, Rn. 15; Meike Lepa, aaO, S.
142, 152; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861; Waltermann, NJW 2004, 901, 905). Beides
folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für
den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (Senatsurteile
BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR
17/07 - VersR 2008, 642, 644; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 17/06 R -
Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen
als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür
andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den
unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer
Personenschäden geltend machen können (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; OLG
Karlsruhe, aaO). Diese Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom
Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des
Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb kann auch der
Unternehmer ein "für sein Unternehmen Tätiger" sein, wenn er persönlich
vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
verrichtet (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; vgl. auch Meike Lepa, aaO, S. 141,
152).
bb) Diesem Verständnis steht die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO
nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind auf die sich aus §§
104 ff. SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar.
(1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber Angehörigen
seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz unabhängig davon, ob
er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert oder
pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980,
844 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; ebenso OLG Köln,
VersR 1996, 781). Dies hat der Senat dem §§ 636, 637 RVO zugrunde liegenden
Prinzip der Haftungsablösung entnommen, wonach § 636 RVO den Unternehmer von
zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegenüber Beschäftigten seines Unternehmens
freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendungen zu der gesetzlichen
Unfallversicherung trage, und § 637 RVO die Haftungsbefreiung - neben dem Ziel
der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswegen auf die Betriebsangehörigen
untereinander ausdehne, damit das Haftungsprivileg des Unternehmers nicht durch
gegen ihn gerichtete Freistellungsansprüche seiner Arbeitnehmer unterlaufen
werde. Der Unternehmer solle durch seine Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem Zweck der §§ 636, 637 RVO von eigenen
Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden (Senatsurteil vom 26.
Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162). Eigene Schadensersatzansprüche würden
ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn er - trotz Fortbestands seiner
Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen
Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich freiwillig versichert habe
(vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1163).
(2) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht unmittelbar
übertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des § 105 SGB VII
geändert hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; OLG Karlsruhe, aaO, S. 508;
Meike Lepa, aaO, S. 94; Otto, NZV 1996, 473, 476; Imbusch, VersR 2001, 547, 555;
a. A. Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). Diese Vorschrift erweitert das §§ 636, 637
RVO zugrunde liegende Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer
finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in
Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung
(vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
[Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG] vom 24. August 1995, BT-Drucks.
13/2204, S. 73; BSG, aaO, Rn. 21; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227; Meike Lepa,
aaO, S. 49 ff., 95 f.; Kock, Arbeitsunfälle von Unternehmern, 2002, S. 87 f.,
111, 193), das nunmehr in einem Betrieb tätige Personen auch dann von der
Haftung für Personenschaden des Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn
dieser Unternehmer selbst nicht in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen ist (§ 105 Abs. 2 SGB VII). Bei dieser Sachlage
müssen die im Betrieb Tätigen auch gegenüber dem selbst unfallversicherten
Unternehmer des gleichen Betriebs von der Haftung freigestellt werden, auch wenn
dies in § 105 SGB VII nicht ausdrücklich geregelt ist. Entzieht § 105 Abs. 2 SGB
VII sogar dem nicht versicherten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die
Haftungsbefreiung der betrieblich Tätigen erst recht gegenüber dem versicherten
Unternehmer eingreifen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; Begründung zum
UVEG vom 24. August 1995, aaO, S. 100; Meike Lepa, aaO, S. 94; Waltermann, NJW
2002, 1225, 1227 und NJW 2004, 901, 903; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860;
Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; Kock, aaO,
S. 112 m.w.N. in Fn. 500; vgl. ferner Brackmann/Krasney, aaO, § 105 SGB VII, Rn.
9 m.w.N.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9; Kasseler
Kommentar/Ricke, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2007, § 105 SGB VII, Rn. 4; Hauck/Nehls,
aaO, § 105 SGB VII, Rn. 16; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl.,
Kap. 31, Rn. 107; a. A. wohl Rolfs, DB 2001, 2294, 2299).
(3) Diese Änderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 105
Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist auch von Bedeutung für die Beurteilung des
Haftungsprivilegs aus §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zulasten
eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte von
einem dort tätigen Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt wird.
(a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des Klägers in
den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der
Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
zugunsten des Beklagten zu 2 eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts verliert der nicht versicherte Unternehmer, der
vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
verrichtet und dabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt
wird, seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht
(BSG, aaO, Rn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR
244/06 - aaO, S. 256 m.w.N.). Ein solcher Unternehmer hat nämlich jedenfalls
dann, wenn für ihn keine Versicherten tätig waren oder sind, niemals Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner
Beziehung (vgl. BSG, aaO, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht
versicherten Unternehmers, der durch einen für sein eigenes Unternehmen
betrieblich Tätigen geschädigt wird, nicht vergleichbar, so dass die für die
Erstreckung der Haftungsfreistellung durch § 105 Abs. 2 SGB VII angeführten
Gründe weitgehend nicht übertragbar sind (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Dass Schädiger
und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer
wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl.
Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO
m.w.N.), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch
unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl.
BSG, aaO, Rn. 28; anders Otto, NZV 2002, 10, 17); andernfalls würde die Regelung
der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter
Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung
mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung
des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen
Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. BSG, aaO,
Rn. 29).
(b) Dass sich der Kläger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3
Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenhalten lassen muss, ist jedoch gerade
die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft (oben II 1 b aa),
die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten
gehört. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein
Unternehmer demgemäß nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich
haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle
befindet. Anders als nach der früheren Rechtslage verschafft nach dem in §§ 104
ff. SGB VII verankerten System die Einbeziehung des Unternehmers in die
gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich den Vorteil, dass zu seinen
Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und er
dabei einen Versicherten eines anderen Unternehmens schädigt, die Vorschrift des
§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Anwendung findet (oben II 1 b aa), wohingegen er als
nicht versicherter Unternehmer nicht nach dieser Vorschrift von eigener Haftung
freigestellt sein könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 209 und vom 14.
September 2004 - VI ZR 32/04 - aaO, S. 1605; BGH, BGHZ 151, 198, 201; BSG, aaO,
Rn. 29; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 5;
Waltermann, NJW 2004, 901, 905; Meike Lepa, aaO, S. 142 f.; a. A. Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen,
aaO, § 106 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, § 106 SGB VII, Rn.
12). Der Erwerb der Versicherteneigenschaft hat für den auf der gemeinsamen
Betriebsstätte tätigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als hätte er sich
insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 1980 -
VI ZR 58/79 - aaO, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die
Gefahrengemeinschaft eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er
geschädigt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der
Schädigerrolle befindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene
Ausgestaltung der wechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken
des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entspricht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar
2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644). Sie ist auch dem Versicherten des anderen
Unternehmens gegenüber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer
vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte
verrichtet. Dass der wechselseitige Ausschluss der Haftung für Personenschaden
von der Einbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung abhängt, entspricht der Systematik der §§ 104 ff. SGB VII.
Die insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der
erkennende Senat nicht zu teilen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs.
1 Satz 1 SGB VII vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die Revision nicht in
Zweifel zieht, als Beschäftigter der Insolvenzschuldnerin gesetzlich
unfallversichert. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem
Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin tätig (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ
148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO
m.w.N.). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte.
aa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen
zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,
miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht,
dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest
tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer
Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen
Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf
gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile
BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.N.; vom 13. März 2007
- VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die
notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die
von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich
nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der
betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den
Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa
wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei
Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die
Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9;
Senatsurteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13.
März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 -
aaO).
bb) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausführung der
Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie
nicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden räumlichen
Nähe Absprachen über die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung erforderlich
machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten darüber abgesprochen
hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum Zeitpunkt des
Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die typische Gefahr,
dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Senatsurteil
BGHZ 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kläger in diesem Moment im Bereich des
vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und nicht ohne Weiteres damit zu
rechnen gehabt hätte, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler noch einmal
diesen Bereich befahren würde, nachdem die Beladung des vorderen Teils des
Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn es lag ungeachtet dessen keineswegs
fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler dort rangieren würde, wo sich
der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand, und es verwirklichte sich insofern eine
der typischen Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die
Anwendung von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im
konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise
verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das
enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann
der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch
nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR
17/07 - aaO, S. 644; OLG Frankfurt, r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des
erkennenden Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist
im Streitfall ersichtlich erfüllt.
2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine Haftung der
Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kläger infolge des Unfallereignisses
erlittenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsgericht mit
zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl.
Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht
ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.