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Vierte EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie
Richtlinie 2000/26/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
Amtsblattnr. L 181 vom 20/07/2000 S. 0065 - 0074
Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 16. Mai 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Aenderung
der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates
(Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom
Vermittlungsausschuss am 7. April 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwaertig Unterschiede,
die die Freizuegigkeit und den freien Verkehr von Versicherungsdienstleistungen
beeintraechtigen.
(2) Die genannten Rechtsvorschriften muessen deshalb im Hinblick auf ein
ordnungsgemaesses Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.
(3) Mit der Richtlinie 72/166/EWG(4) hat der Rat Vorschriften zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht erlassen.
(4) Mit der Richtlinie 88/357/EWG(5) hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsaechlichen
Ausuebung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.
(5) Durch das System der Gruene-Karte-Bueros ist eine problemlose Regulierung
eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschaedigten auch dann gewaehrleistet,
wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europaeischen Land kommt.
(6) Das System der Gruene-Karte-Bueros loest nicht alle Schwierigkeiten eines
Geschaedigten, der seine Ansprueche in einem anderen Land gegenueber einem dort
ansaessigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen Versicherungsunternehmen
geltend machen muss (fremdes Recht, fremde Sprache, ungewohnte
Regulierungspraxis, haeufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung).
(7) Mit seiner Entschliessung vom 26. Oktober 1995 zur Regulierung von
Verkehrsunfaellen, die ausserhalb des Herkunftslandes des Geschaedigten erlitten
werden(6), ist das Europaeische Parlament nach Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags
taetig geworden und hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag fuer eine
Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates zur Loesung dieser
Probleme vorzulegen.
(8) Es ist in der Tat angezeigt, die mit den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG(7)
und 90/232/EWG(8) eingefuehrte Regelung zu vervollstaendigen, um denjenigen, die
bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden
erleiden, unabhaengig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall
ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Es bestehen Luecken
hinsichtlich der Schadenregulierung bei Unfaellen im Sinne dieser Richtlinie,
die sich in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat des Geschaedigten
ereignen.
(9) Die Anwendung dieser Richtlinie auf Unfaelle, die sich in Drittlaendern
ereignen, die vom System der Gruenen Karte fuer Unfaelle abgedeckt sind, und in
die Geschaedigte mit Wohnsitz in der Gemeinschaft und Fahrzeuge verwickelt sind,
die in einem Mitgliedstaat versichert sind und dort ihren gewoehnlichen Standort
haben, bedeutet keine Ausdehnung der obligatorischen Gebietsdeckung der
Kraftfahrzeugversicherung gemaess Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG.
(10) Dies macht es erforderlich, dass die Geschaedigten einen Direktanspruch
gegen das Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.
(11) Eine zufriedenstellende Loesung koennte darin bestehen, dass derjenige, der
in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat bei einem
Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie einen Sach- oder
Personenschaden erleidet, seinen Schadenersatzanspruch in seinem
Wohnsitzmitgliedstaat gegenueber einem dort bestellten
Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der
haftpflichtigen Partei geltend machen kann.
(12) Diese Loesung wuerde es ermoeglichen, dass ein Schaden, der ausserhalb des
Wohnsitzmitgliedstaats des Geschaedigten eintritt, in einer Weise abgewickelt
wird, die dem Geschaedigten vertraut ist.
(13) Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im
Wohnsitzmitgliedstaat des Geschaedigten wird weder das im konkreten Fall
anzuwendende materielle Recht geaendert noch die gerichtliche Zustaendigkeit
beruehrt.
(14) Die Begruendung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder
Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine
logische Ergaenzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und
verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei
Kraftfahrzeug-Verkehrsunfaellen ausserhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats
geschaedigt werden.
(15) Um die betreffenden Luecken zu schliessen, sollte vorgesehen werden, dass
der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von
diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansaessige oder niedergelassene
Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen
Informationen ueber Schadensfaelle zusammentragen, die auf solche Unfaelle
zurueckgehen, und geeignete Massnahmen zur Schadenregulierung im Namen und fuer
Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschliesslich einer entsprechenden
Entschaedigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauftragte sollten ueber
ausreichende Befugnisse verfuegen, um das Versicherungsunternehmen gegenueber
den Geschaedigten zu vertreten und es auch gegenueber den einzelstaatlichen
Behoerden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen
Privat- und Zivilprozessrechts ueber die Festlegung der gerichtlichen
Zustaendigkeiten vereinbar ist, gegenueber den Gerichten zu vertreten.
(16) Die Taetigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um
einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschaedigten zu begruenden,
wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts
ueber die Festlegung der gerichtlichen Zustaendigkeiten nicht vorgesehen ist.
(17) Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der
Bedingungen fuer den Zugang zur Versicherungstaetigkeit gemaess Buchstabe A
Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG(9) - mit Ausnahme der
Haftpflicht des Frachtfuehrers - und die Ausuebung dieser Taetigkeit sein. Diese
Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behoerdliche Zulassung nach
Titel II der Richtlinie 92/49/EWG(10) erfasst werden, die die Behoerden des
Mitgliedstaats des Geschaeftssitzes des Versicherungsunternehmens erteilen.
Diese Bedingung sollte auch fuer Versicherungsunternehmen mit Geschaeftssitz
ausserhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur
Versicherungstaetigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt
wurde. Die Richtlinie 73/239/EWG sollte diesbezueglich geaendert und ergaenzt
werden.
(18) Ausser der Sicherstellung der Praesenz eines Beauftragten des
Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschaedigten sollte das
spezifische Recht des Geschaedigten auf zuegige Bearbeitung des Anspruchs
gewaehrleistet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften muessen deshalb
angemessene wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige
administrative Sanktionen - wie Anordnungen in Verbindung mit Bussgeldern,
regelmaessige Berichterstattung an Aufsichtsbehoerden, Kontrollen vor Ort,
Veroeffentlichungen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspendierung
der Taetigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer Vertraege
waehrend eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines Sonderbeauftragten der
Aufsichtsbehoerden, der zu ueberpruefen hat, ob der Geschaeftsbetrieb unter
Einhaltung der versicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, Widerruf der
Zulassung zur Ausuebung von derartigen Versicherungsgeschaeften und Sanktionen
fuer Direktoren und Mitglieder der Geschaeftsleitung - vorsehen, die dann gegen
das Versicherungsunternehmen des Schaedigers festgesetzt werden koennen, wenn
dieses oder sein Beauftragter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines
Schadenersatzangebots innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Die
Anwendung sonstiger, fuer angemessen erachteter Massnahmen - insbesondere nach
den fuer die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen geltenden
Rechtsvorschriften - wird dadurch nicht beruehrt. Voraussetzung ist jedoch, dass
die Haftung sowie der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist,
so dass das Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein
mit Gruenden versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches
Schadenersatzangebot muss schriftlich und unter Angabe der Gruende erfolgen, auf
denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.
(19) Zusaetzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, dass fuer die
dem Geschaedigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich
zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht
innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird. Gibt es in den
Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Zahlung von
Verzugszinsen entsprechen, so koennte diese Bestimmung durch eine Bezugnahme auf
jene Regelungen umgesetzt werden.
(20) Fuer Geschaedigte, die Sach- oder Personenschaeden aufgrund eines
Kraftfahrzeug-Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit
Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Versicherungsunternehmens zu erfahren,
das die Haftpflicht fuer ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug deckt.
(21) Im Interesse dieser Geschaedigten sollten die Mitgliedstaaten
Auskunftsstellen einrichten, um zu gewaehrleisten, dass diese Information
unverzueglich zur Verfuegung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den
Geschaedigten auch Informationen ueber die Schadenregulierungsbeauftragten zur
Verfuegung stellen. Die Auskunftsstellen muessen untereinander zusammenarbeiten
und schnell auf Auskunftsersuchen ueber Schadenregulierungsbeauftragte
reagieren, die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es
erscheint angemessen, dass diese Auskunftsstellen die Informationen ueber den
Zeitpunkt der tatsaechlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht
angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen ueber den Ablauf der
urspruenglichen Gueltigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die
Vertragsdauer stillschweigend verlaengert hat.
(22) Fuer Fahrzeuge, fuer die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (z.
B. Behoerden- oder Militaerfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen vorgesehen
werden.
(23) Der Geschaedigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, ueber die
Identitaet des Eigentuemers oder des gewoehnlichen Fahrers oder des
eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluss zu erhalten, beispielsweise in
Faellen, in denen der Geschaedigte Schadenersatz nur von diesen Personen
erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ordnungsgemaess versichert ist oder der
Schaden die Versicherungssumme uebersteigt; demnach ist auch diese Auskunft zu
erteilen.
(24) Bei einigen der uebermittelten Informationen handelt es sich um
personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natuerlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(11);
dies gilt beispielsweise fuer den Namen und die Adresse des Fahrzeugeigentuemers
und des gewoehnlichen Fahrers sowie die Nummer der Versicherungspolice und das
Kennzeichen des Fahrzeugs. Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie
erforderliche Verarbeitung dieser Daten muss daher im Einklang mit den
einzelstaatlichen Massnahmen erfolgen, die gemaess der Richtlinie 95/46/EG
ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewoehnlichen Fahrers sollten nur
mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulaessig ist.
(25) Um dem Geschaedigten die ihm zustehende Entschaedigung sicherzustellen, ist
es notwendig, eine Entschaedigungsstelle einzurichten, an die sich der
Geschaedigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Beauftragten
benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzoegert oder wenn das
Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das Eintreten der
Entschaedigungsstelle sollte auf seltene Einzelfaelle beschraenkt werden, in
denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz der
abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhaengung von Sanktionen nicht
nachgekommen ist.
(26) Da die Entschaedigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschaedigungsansprueche
fuer von dem Geschaedigten erlittene Sach- oder Personenschaeden nur in objektiv
feststellbaren Faellen zu regulieren, hat sie sich auf die Nachpruefung zu
beschraenken, ob innerhalb der festgesetzten Fristen und nach den festgelegten
Verfahren ein Schadenersatzangebot unterbreitet wurde, ohne jedoch den Fall
inhaltlich zu wuerdigen.
(27) Die juristischen Personen, auf die die Ansprueche des Geschaedigten gegen
den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich
uebergegangen sind (z. B. andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der
sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den betreffenden Anspruch
gegenueber der Entschaedigungsstelle geltend zu machen.
(28) Die Entschaedigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsuebergang
haben, soweit sie den Geschaedigten entschaedigt hat. Um die Durchsetzung des
Anspruchs der Entschaedigungsstelle gegen das Versicherungsunternehmen zu
erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder
die Regulierung offensichtlich verzoegert, sollte die Entschaedigungsstelle im
Staat des Geschaedigten automatisch einen - mit dem Eintritt in die Rechte des
Geschaedigten verbundenen - Anspruch auf Erstattung durch die entsprechende
Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versicherungsunternehmen niedergelassen
ist. Die letztgenannte Stelle befindet sich in einer guenstigeren Lage, einen
Regressanspruch gegen das Versicherungsunternehmen geltend zu machen.
(29) Zwar koennen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Anspruch gegen die
Entschaedigungsstelle subsidiaeren Charakter hat, doch darf der Geschaedigte
nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenueber dem Unfallverursacher geltend
zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschaedigungsstelle wendet. Die
Stellung des Geschaedigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein wie im
Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds gemaess Artikel 1 Absatz 4 der
Richtlinie 84/5/EWG.
(30) Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, dass die von
den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschaedigungsstellen eine
Vereinbarung ueber ihre Aufgaben und Pflichten sowie ueber das Verfahren der
Erstattung treffen.
(31) Fuer den Fall, dass das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht
ermittelt werden kann, ist vorzusehen, dass der Endschuldner der
Schadenersatzzahlung an den Geschaedigten der Garantiefonds gemaess Artikel 1
Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht
versicherte Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen
gewoehnlichen Standort hat. Fuer den Fall, dass das Fahrzeug nicht ermittelt
werden kann, ist vorzusehen, dass der Endschuldner der Garantiefonds gemaess
Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat des Unfalls ist
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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften fuer Geschaedigte
festgelegt, die ein Recht auf Entschaedigung fuer einen Sach- oder
Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschaedigten
ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in
einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewoehnlichen Standort hat.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften von Drittlaendern ueber die Haftpflicht und
unbeschadet des internationalen Privatrechts gelten die Bestimmungen dieser
Richtlinie auch fuer Geschaedigte, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
haben und ein Recht auf Entschaedigung fuer einen Sach- oder Personenschaden
haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem Drittland
ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbuero im Sinne von Artikel 1 Absatz
3 der Richtlinie 72/166/EWG dem System der Gruenen Karte beigetreten ist, und
der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem
Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewoehnlichen Standort hat.
(2) Die Artikel 4 und 6 finden nur Anwendung bei Unfaellen, die von einem
Fahrzeug verursacht wurden, das
a) bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat
des Geschaedigten versichert ist und
b) seinen gewoehnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Wohnsitzstaat des Geschaedigten hat.
(3) Artikel 7 findet auch Anwendung bei Unfaellen, die von unter die Artikel 6
und 7 der Richtlinie 72/166/EWG fallenden Fahrzeugen aus Drittlaendern
verursacht wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Versicherungsunternehmen" jedes Unternehmen, das gemaess Artikel 6 oder
gemaess Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behoerdliche Zulassung
erhalten hat;
b) "Niederlassung" den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines
Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie
88/357/EWG;
c) "Fahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie
72/166/EWG;
d) "Geschaedigter" einen Geschaedigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der
Richtlinie 72/166/EWG;
e) "Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewoehnlichen Standort hat" das
Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie
72/166/EWG seinen gewoehnlichen Standort hat.
Artikel 3
Direktanspruch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 genannten
Geschaedigten, deren Sach- oder Personenschaden bei einem Unfall im Sinne des
genannten Artikels entstanden ist, einen Direktanspruch gegen das
Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers
deckt.
Artikel 4
Schadenregulierungsbeauftragte
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um
sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe
A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG - mit Ausnahme der Haftpflicht
des Frachtfuehrers - deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es
seine behoerdliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten
benennt. Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der
Bearbeitung und Regulierung von Anspruechen, die aus Unfaellen im Sinne von
Artikel 1 herruehren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem
Mitgliedstaat ansaessig oder niedergelassen sein, fuer den er benannt wird.
(2) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des
Versicherungsunternehmens. Die Mitgliedstaaten koennen diese Auswahlmoeglichkeit
nicht einschraenken.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer
Versicherungsunternehmen handeln.
(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte traegt im Zusammenhang mit derartigen
Anspruechen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und
ergreift die notwendigen Massnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln.
Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schliesst
das Recht des Geschaedigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein
gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen
Versicherungsunternehmen nicht aus.
(5) Schadenregulierungsbeauftragte muessen ueber ausreichende Befugnisse
verfuegen, um das Versicherungsunternehmen gegenueber Geschaedigten in den in
Artikel 1 genannten Faellen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprueche in
vollem Umfang zu befriedigen. Sie muessen in der Lage sein, den Fall in der
Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschaedigten
zu bearbeiten.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische
finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung
vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschaedigte
seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen
des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten
angemeldet hat,
a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen
Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gruenden versehenes Schadenersatzangebot
vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden
beziffert wurde, oder
b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet
wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gruenden
versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird,
sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder
der Schaden nicht vollstaendig beziffert worden ist.
Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass fuer die dem
Geschaedigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich
zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht
binnen drei Monaten vorgelegt wird.
(7) Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament und dem Rat vor dem 20.
Januar 2006 einen Bericht ueber die Durchfuehrung von Absatz 4 Unterabsatz 1 und
ueber die Wirksamkeit dieser Bestimmung sowie ueber die Gleichwertigkeit der
nationalen Sanktionsbestimmungen und unterbreitet erforderlichenfalls
Vorschlaege.
(8) Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt fuer sich allein
keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b)
der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht
als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG
oder als Niederlassung im Sinne des Bruesseler UEbereinkommens vom 27. September
1968 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(12).
Artikel 5
Auskunftsstellen
(1) Von jedem Mitgliedstaat wird eine Auskunftsstelle geschaffen oder anerkannt,
die mit dem Ziel, Geschaedigten die Geltendmachung von Schadenersatzanspruechen
zu ermoeglichen,
a) ein Register mit den nachstehend aufgefuehrten Informationen fuehrt:
1. die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die im Gebiet des jeweiligen Staates
ihren gewoehnlichen Standort haben;
2. i) die Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung dieser Fahrzeuge in
bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG
fallenden Risiken - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers - abdecken,
und, wenn die Geltungsdauer der Police abgelaufen ist, auch den Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungsschutzes;
ii) die Nummer der gruenen Karte oder der Grenzversicherungspolice, wenn das
Fahrzeug durch eines dieser Dokumente gedeckt ist, sofern fuer das Fahrzeug die
Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 72/166/EWG gilt;
3. die Versicherungsunternehmen, die die Nutzung von Fahrzeugen in bezug auf die
unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG fallenden
Risiken - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers - abdecken, sowie die
von diesen Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 benannten
Schadenregulierungsbeauftragten, deren Namen der Auskunftsstelle gemaess Absatz
2 des vorliegenden Artikels zu melden sind;
4. die Liste der Fahrzeuge, die im jeweiligen Mitgliedstaat von der
Haftpflichtversicherung gemaess Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie
72/166/EWG befreit sind;
5. bei Fahrzeugen gemaess Nummer 4:
i) den Namen der Stelle oder Einrichtung, die gemaess Artikel 4 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG bestimmt wird und dem Geschaedigten den
Schaden zu ersetzen hat, in den Faellen, in denen das Verfahren des Artikels 2
Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG nicht anwendbar ist,
und wenn fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe a) der
Richtlinie 72/166/EWG gilt;
ii) den Namen der Stelle, die fuer die durch das Fahrzeug verursachten Schaeden
in dem Mitgliedstaat aufkommt, in dem es seinen gewoehnlichen Standort hat, wenn
fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b) der
Richtlinie 72/166/EWG gilt.
b) oder die Erhebung und Weitergabe dieser Daten koordiniert
c) und die berechtigten Personen bei der Erlangung der unter Buchstabe a)
Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Informationen unterstuetzt.
Die unter Buchstabe a) Nummern 1, 2 und 3 genannten Informationen sind waehrend
eines Zeitraums von sieben Jahren nach Ablauf der Zulassung des Fahrzeugs oder
der Beendigung des Versicherungsvertrags aufzubewahren.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 3 genannten Versicherungsunternehmen
melden den Auskunftsstellen aller Mitgliedstaaten Namen und Anschrift des
Schadenregulierungsbeauftragten, den sie in jedem der Mitgliedstaaten gemaess
Artikel 4 benannt haben.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschaedigten berechtigt sind,
binnen eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Unfall von der Auskunftsstelle
ihres Wohnsitzmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen
gewoehnlichen Standort hat, oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall
ereignet hat, unverzueglich die folgenden Informationen zu erhalten:
a) Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens;
b) die Nummer der Versicherungspolice und
c) Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten des
Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschaedigten.
Die Auskunftsstellen kooperieren miteinander.
(4) Die Auskunftsstelle teilt dem Geschaedigten Namen und Anschrift des
Fahrzeugeigentuemers, des gewoehnlichen Fahrers oder des eingetragenen
Fahrzeughalters mit, wenn der Geschaedigte ein berechtigtes Interesse an dieser
Auskunft hat. Zur Anwendung dieser Bestimmung wendet sich die Auskunftsstelle
insbesondere an
a) das Versicherungsunternehmen oder
b) die Zulassungsstelle.
Gilt fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe a) der
Richtlinie 72/166/EWG, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschaedigten den Namen
der Stelle oder Einrichtung mit, die gemaess Artikel 4 Buchstabe a) Unterabsatz
2 jener Richtlinie bestimmt wird und dem Geschaedigten den Schaden zu ersetzen
hat, falls das Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich jener
Richtlinie nicht anwendbar ist.
Gilt fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b) der
Richtlinie 72/166/EWG, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschaedigten den Namen
der Stelle mit, die fuer die durch das Fahrzeug verursachten Schaeden im Land
des gewoehnlichen Standorts aufkommt.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der vorhergehenden
Absaetze muss im Einklang mit den einzelstaatlichen Massnahmen gemaess der
Richtlinie 95/46/EG erfolgen.
Artikel 6
Entschaedigungsstellen
(1) Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschaedigungsstelle geschaffen oder
anerkannt, die den Geschaedigten in den Faellen nach Artikel 1 eine
Entschaedigung gewaehrt.
Die Geschaedigten koennen einen Schadenersatzantrag an die Entschaedigungsstelle
im Wohnsitzmitgliedstaat richten,
a) wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter
binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschaedigungsanspruchs beim
Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall
verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gruenden
versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt
hat oder
b) wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzstaat des Geschaedigten keinen
Schadenregulierungsbeauftragten gemaess Artikel 4 Absatz 1 benannt hat. In
diesem Fall sind Geschaedigte nicht berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die
Entschaedigungsstelle zu richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim
Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall
verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
dieses Antrags eine mit Gruenden versehene Antwort erhalten haben.
Geschaedigte duerfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die
Entschaedigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das
Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.
Die Entschaedigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines
Schadenersatzantrags des Geschaedigten taetig, schliesst den Vorgang jedoch ab,
wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in
der Folge eine mit Gruenden versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag
erteilt.
Die Entschaedigungsstelle unterrichtet unverzueglich
a) das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den Unfall
verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten;
b) die Entschaedigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des
Versicherungsunternehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat;
c) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,
dass ein Antrag des Geschaedigten bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen
zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.
Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberuehrt, Bestimmungen zu erlassen,
durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiaerer Charakter verliehen wird
oder durch die der Rueckgriff dieser Stelle auf den oder die Unfallverursacher
sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen
Sicherheit, die gegenueber dem Geschaedigten zur Regulierung desselben Schadens
verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten duerfen es der Stelle
jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in
dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, insbesondere davon abhaengig zu
machen, dass der Geschaedigte in irgendeiner Form nachweist, dass der
Haftpflichtige zahlungsunfaehig ist oder die Zahlung verweigert.
(2) Die Entschaedigungsstelle, welche den Geschaedigten im Wohnsitzstaat
entschaedigt hat, hat gegenueber der Entschaedigungsstelle im Mitgliedstaat der
Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice
ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschaedigung gezahlten
Betrags.
Die Ansprueche des Geschaedigten gegen den Unfallverursacher oder dessen
Versicherungsunternehmen gehen dann insoweit auf die letztgenannte
Entschaedigungsstelle ueber, als die Entschaedigungsstelle im Wohnsitzstaat des
Geschaedigten eine Entschaedigung fuer den erlittenen Sach- oder Personenschaden
gewaehrt hat. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen
Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsuebergang anzuerkennen.
(3) Dieser Artikel wird wirksam,
a) nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten
Entschaedigungsstellen eine Vereinbarung ueber ihre Aufgaben und Pflichten sowie
ueber das Verfahren der Erstattung getroffen haben,
b) und ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, dass eine solche
Vereinbarung getroffen wurde.
Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament und dem Rat vor dem 20.
Juli 2005 einen Bericht ueber die Durchfuehrung des vorliegenden Artikels und
dessen Wirksamkeit und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschlaege.
Artikel 7
Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen
nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der
Geschaedigte eine Entschaedigung bei der Entschaedigungsstelle im
Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschaedigung erfolgt gemaess Artikel 1
der Richtlinie 84/5/EWG. Die Entschaedigungsstelle hat dann unter den in Artikel
6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen folgenden
Erstattungsanspruch:
a) fuer den Fall, dass das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann:
gegen den Garantiefonds nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem
Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewoehnlichen Standort hat;
b) fuer den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds im
Mitgliedstaat des Unfalls;
c) bei Fahrzeugen aus Drittlaendern: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat
des Unfalls.
Artikel 8
Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geaendert:
a) An Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefuegt:
"f) Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der in
jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung
beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A
Nummer 10 des Anhangs - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers -
fallen."
b) An Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefuegt:
"h) es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in
jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung
beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A
Nummer 10 des Anhangs - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers -
fallen."
Artikel 9
Die Richtlinie 88/357/EWG wird wie folgt geaendert:
An Artikel 12a Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefuegt:"Hat das
Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so koennen die
Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemaess Artikel 4 der
Richtlinie 2000/26/EG(13) benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe
des Vertreters im Sinne dieses Absatzes uebernimmt."
Artikel 10
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veroeffentlichen vor dem 20. Juli 2002 die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften vor dem 20. Januar 2003 an.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 werden die Entschaedigungsstellen vor dem 20.
Januar 2002 gemaess Artikel 6 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten geschaffen oder
anerkannt. Haben die Entschaedigungsstellen nicht vor dem 20. Juli 2002 eine
Vereinbarung gemaess Artikel 6 Absatz 3 getroffen, so schlaegt die Kommission
geeignete Massnahmen vor, um zu gewaehrleisten, dass die Bestimmungen der
Artikel 6 und 7 vor dem 20. Januar 2003 zur Anwendung gelangen.
(4) Die Mitgliedstaaten koennen im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen
beibehalten oder einfuehren, die fuer den Geschaedigten guenstiger sind als die
Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der
Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 12
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fuer Verstoesse gegen die aufgrund dieser
Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die
fuer ihre Anwendung erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen muessen wirksam,
verhaeltnismaessig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die betreffenden Bestimmungen bis zum 20. Juli 2002 sowie jegliche
spaeteren AEnderungen so bald wie moeglich mit.
Artikel 13
Empfaenger
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Bruessel am 16. Mai 2000.
Im Namen des Europaeischen Parlaments
Die Praesidentin
Nicole Fontaine
Im Namen des Rates
Der Praesident
Manuel Carrilho
(1) ABl. C 343 vom 13.11.1997, S. 11 und ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 4.
(2) ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 6.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 16. Juli 1998 (ABl. C 292 vom
21.9.1998, S. 123), bestaetigt am 27. Oktober 1999; Gemeinsamer Standpunkt des
Rates vom 21. Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 8) und Beschluss des
Europaeischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt
veroeffentlicht). Beschluss des Rates vom 2. Mai 2000 und Beschluss des
Europaeischen Parlaments vom 16. Mai 2000.
(4) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).
(5) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
(6) ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 108.
(7) Zweite Richtlinie (84/5/EWG) des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).
Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 90/232/EG (ABl. L 129 vom
19.5.1990, S. 33).
(8) Dritte Richtlinie (90/232/EWG) des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).
(9) Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausuebung
der Taetigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl.
L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie
95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
(10) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) sowie zur AEnderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S.
1). Richtlinie geaendert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom
18.7.1995, S. 7).
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(12) ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1 (konsolidierte Fassung).
(13) Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16.
Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur AEnderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).
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