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Sachverständigengutachten – Verstoß gegen Schadensminderungspflicht


AG TRIER

Az.: 32 C 340/10

Urteil vom 08.10.2010


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht nämlich gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2009 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 564,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids sowie 20,-€ Mahnkosten zu.

Die 100-prozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach (= §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG ) ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Sachverständige ... hat dem Kläger als Geschädigten für die Erstellung des Haftpflichtschaden - Gutachtens vom 9.11.2009 brutto 725,07 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 17.11.2009 (Blatt 22 der Akten) Bezug genommen. Darauf hat die Beklagte zu 2) bisher 160,50 € gezahlt.

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 564,57 € zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1974, 34, 35; NJW 2004, 3042, 3044; NJW 2007, 1450), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten nur zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch - worauf er ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. September 2010 (Blatt 52 der Akten) ausdrücklich hingewiesen wurde - mit der Beauftragung des Sachverständigen ... in eklatanter Weise gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen.

1.

Zum einen hat der in ... wohnende Kläger einen Sachverständigen aus ... beauftragt und dadurch in unnötiger Weise Fahrtkosten in Höhe von 107,80 € zuzüglich Mehrwertsteuer produziert. Da sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 9.11.2009 (= Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 17.9.2010) ergibt, dass sich das klägerische Fahrzeug in fahrfähigem Zustand befand, wären überhaupt keine Fahrkosten entstanden, wenn der Kläger einen Sachverständigen aus ... mit der Erstellung des Haftpflichtschadengutachtens beauftragt hätte.

2.

Zum anderen war für den Kläger unschwer erkennbar, dass sein Pkw anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.10.2009 einen Totalschaden erlitten hatte. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 9.11.2009 (= Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 17.9.2010) ergibt sich nämlich, dass der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits 185.687 km gelaufen hatte und ca. 16 Jahre alt war. Außerdem wies das Fahrzeug vorhandene Altschäden (= Frontklappe und Kotflügel provisorisch gespachtelt und nachlackiert) auf. Aufgrund dieser Prämissen und der vom Sachverständigen ... fotografisch festgehaltenen Schäden musste sich für den Kläger das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens geradezu aufdrängen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass der Sachverständige die Reparaturkosten auf brutto 3108,26 € und den Wiederbeschaffungswert auf 1100,- € geschätzt hat. Die Einholung des Gutachtens war auch nicht zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich, da sich dieser durch Recherchen im Internet unschwer kostenlos ermitteln lässt.

3.

Schließlich stehen die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 725,07 € in auffälligem Missverhältnis zum Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKWs von 1100,-€.

Die Nichtberechtigung des Zinsanspruchs und des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten ergibt sich aus dem Fehlen des Hauptanspruchs.

Nach alledem war die Klage daher in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 564,57 € festgesetzt.

Im vorliegenden Fall war kein Raum dafür, gegen das Urteil vom heutigen Tag die Berufung gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts steht nämlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1974, 34, 35; NJW 2004, 3042, 3044; NJW 2007, 1450).


 

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