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Schadensminderungspflicht - zumutbare
Erwerbstätigkeit
BGH
Az: VI ZR 124/05
Urteil vom 26.09.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes aus
übergegangenem Recht nach § 95 Satz 1 NdsBG die Erstattung von
Versorgungsleistungen, die es der Witwe des von dem Beklagten am 5. Dezember
1999 mit einem Messer getöteten Polizeibeamten B. erbracht hat. Der Beklagte hat
einen Unterhaltsanspruch der Versorgungsempfängerin nach Grund und Höhe
bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Mit der vom
erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzansprüche seien nicht
verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 31. August 2000 begonnen, als der Kläger
Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten erlangt habe. Der
Mahnbescheid sei zwar erst am 15. September 2003 und damit mehr als drei Jahre
nach Kenntniserlangung eingereicht worden, doch sei die Verjährung gehemmt
gewesen, weil es aufgrund des Schreibens des damaligen Prozessbevollmächtigten
des Beklagten vom 7. Februar 2003 zu Verhandlungen der Parteien über den
Schadensersatzanspruch gekommen sei. Der Kläger müsse sich allerdings ein
Mitverschulden der Versorgungsempfängerin anrechnen lassen, weil diese sich
nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Dieses Mitverschulden
sei mit 25 % zu bewerten. Bei einem (der Höhe nach unstreitigen) Gesamtbetrag an
Versorgungsleistungen von 32.794,51 EUR errechne sich ein Ersatzanspruch in Höhe
von 24.595,88 EUR zuzüglich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf
Erstattung der Beerdigungskosten von 4.054,88 EUR. Hinsichtlich des
Feststellungsantrags könne ein Mitverschulden (noch) nicht berücksichtigt
werden, weil dieses davon abhänge, ob und in welchem Umfang die
Versorgungsempfängerin künftig ihrer Schadensminderungspflicht nachkomme.
II.
Die wechselseitigen Rechtsmittel sind begründet. Das Berufungsurteil hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht
verjährt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. am 31. August 2000 zu
laufen begonnen hat. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie
meint aber, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Parteien
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht über den
Schadensersatzanspruch verhandelt hätten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden.
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" i. S. d. §
852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und
eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann,
wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die
Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die
Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass
dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen
signalisiert wird (Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR
1988, 718, 719; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110,
insoweit nicht in BGHZ 145, 358 abgedruckt; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00
- VersR 2001, 1167; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256 und
vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - VersR 2004, 656, 657). Wenn auch eine nur
formularmäßige Eingangsbestätigung nicht ausreicht, so ist doch eine
Stellungnahme des in Anspruch genommenen Schädigers zur Sache selbst nicht
Voraussetzung für die Annahme eines "Verhandelns" über den geltend gemachten
Anspruch. Es genügt, dass der angeblich ersatzpflichtige Schädiger erkennen
lässt, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen (Senatsurteil
vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - aaO).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungsgerichts,
dass es aufgrund des Anspruchsschreibens des Klägers vom 21. Januar 2003 zu
Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzanspruch gekommen sei, aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte
das an ihn gerichtete Schreiben an seinen Strafverteidiger weiterleitete und
dieser unter dem 7. Februar 2003 lediglich antwortete, er werde nach Erörterung
mit dem Schädiger mitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge. Darin lag der
Beginn eines Verhandelns. Entgegen der Auffassung der Revision hatte dieses
Schreiben nicht nur die Bedeutung einer Erklärung im Vorstadium des Verhandelns
zur Frage der weiteren Vertretung des Beklagten. Für die Auslegung des
Schreibens darf nämlich nicht allein auf dessen Wortlaut abgestellt werden.
Maßgebend ist nicht, welche Schlüsse der Kläger daraus gezogen hat; für die
Auslegung des Schreibens kommt es vielmehr auf den objektiven Empfängerhorizont
an. Deshalb kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Schreiben den Kläger
zu einer telefonischen Rückfrage veranlasste und dieser das Schreiben vom 3.
Juli 2003, mit dem er seine Forderung bezifferte, nicht etwa an den
Strafverteidiger, sondern unmittelbar an den Beklagten richtete. Die Antwort des
Strafverteidigers, er werde mitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge, war
mehr als eine formularmäßige Eingangsbestätigung. Sie ließ immerhin erkennen,
dass der Kläger mit einer Prüfung - wenn auch nicht unbedingt mit einer Prüfung
zur Sache -, vor allem aber mit einer weiteren Erklärung rechnen durfte. Bei
dieser Sachlage begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben
genüge im Streitfall für die Annahme von Verhandlungen, keinen durchgreifenden
Bedenken.
2. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers beanstanden
jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Ersatzansprüche wegen
Mitverschuldens der Versorgungsempfängerin um 25 % gemindert hat.
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die
Versorgungsempfängerin im Rahmen der ihr gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach ständiger Rechtsprechung kann einer jungen,
kinderlosen, arbeitsfähigen Witwe nämlich im Regelfall zugemutet werden, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterlässt sie dies, kann der Schädiger ihr einen
Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten (BGHZ 4, 170, 174; Senatsurteile
BGHZ 91, 357, 363 f.; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR 1962, 1086, 1088;
vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142 und vom 6. April 1976 -
VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878). Ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Witwe sich
nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle bemüht und nach Lage der Dinge
anzunehmen ist, dass sie bei hinreichendem Bemühen eine Arbeitsstelle gefunden
hätte. Dazu hat der Kläger nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen
Feststellungen nicht ausreichend vorgetragen. Das Berufungsgericht verkennt
nicht, dass zwar grundsätzlich der Schädiger für das Vorliegen eines
Mitverschuldens und eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht
darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 91, 357, 369; Senatsurteile vom 23.
Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 9. Oktober 1990 - VI
ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438), der Geschädigte andererseits aber, soweit es
um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und
erforderlichenfalls darlegen muss, was er zur Schadensminderung unternommen hat
(BGHZ 91, 243, 259 f.; Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - NJW
1996, 652, 653 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428).
Dazu vermisst das Berufungsgericht mit Recht einen hinreichenden Sachvortrag des
Klägers.
b) Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, soweit die
Ersatzansprüche des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB um eine prozentuale
Mitverschuldensquote gekürzt worden sind. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm
obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm
zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden
anzurechnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 ff.; vom 25. September 1973 -
VI ZR 97/71 - VersR 1974, aaO, S. 143 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 -
VersR 1976, aaO). Eine quotenmäßige Anspruchskürzung, wie sie das
Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht,
weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann. Die Höhe der
erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der
Höhe des ihm entgangenen Unterhalts, sondern vielmehr davon ab, welches
Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der Versorgungsempfänger in der
konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. seiner
Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit
und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte
und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar
war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen
Würdigung. Ob und in welchem Umfang im Streitfall eine Anspruchskürzung
gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch insoweit als fehlerhaft, als das
Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang entsprochen hat.
a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass es vorliegend schon
an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle, weil dieser eine
Leistungsklage hätte erheben können. Insoweit verkennt die Revision, dass der
zukünftige Umfang der Versorgungsansprüche der im Jahr 1966 geborenen Witwe
gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann. Offen ist auch, inwieweit die
Witwe zukünftig gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen wird. Entgegen
der Auffassung der Revision würde der Feststellungsausspruch auch nicht einen
nach Rechtskraft entstehenden Einwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hindern und
insoweit eine Anspruchskürzung für alle Zukunft ausschließen.
b) Etwas anderes gilt jedoch, soweit die für die Annahme eines Ver-stoßes gegen
die Schadensminderungspflicht maßgebenden Tatsachen schon zum Zeitpunkt der
letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben. Insoweit stünde die Rechtskraft
des Feststellungsurteils der Berücksichtigung des Einwandes nach § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB entgegen (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988,
1139). Da die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz vorliegend am
29. April 2005 war, würde sich der Feststellungsausspruch demnach auch auf den
Zeitraum davor erstrecken. Insoweit wäre ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht deshalb im Feststellungsausspruch zu berücksichtigen.
Die Höhe einer etwaigen Anspruchskürzung ist gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO vom
Tatrichter zu schätzen.
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