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Schallschutzmaßnahmen – Anspruch auf
Entschädigung gegen Enteignungsbehörde
BGH
Az: III ZR 379/02
Urteil vom: 10.07.2003
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des gewerblich genutzten
Gebäudekomplexes H straße 1, 3 und 5 in H., den sie am 22. Dezember 1998 durch
Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwarben. Das Anwesen grenzt im Nordosten
unmittelbar an die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 27/B 243. Grundlage für den
Ausbau dieser Ortsdurchfahrt als Schnellstraße war eine Planfeststellung aus dem
Jahre 1969; die Freigabe für den Verkehr war 1972 erfolgt. Ein die
Planfeststellung ergänzender Beschluß vom 23. Januar 1998 setzt fest, daß unter
anderem für den betreffenden Gebäudekomplex dem Grunde nach ein Anspruch auf
passiven Lärmschutz besteht.
Die Beteiligten zu 1 haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Vornahme
entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen bei der Enteignungsbehörde
(Beteiligten zu 3) die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung der
Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) begehrt. Die Beteiligte zu 3 hat dies
durch Beschluß vom 14. Juni 2000 mit der Begründung abgelehnt, das von den
Beteiligten zu 1 erst Ende 1998 erworbene Eigentum habe durch die schon geraume
Zeit vorher mit der Verkehrsfreigabe für die Ortsdurchfahrt eingetretene
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte keinen Wertverlust erlitten; auch aus
von den früheren Eigentümern abgeleitetem Recht stehe den Beteiligten zu 1
aufgrund ihres Erwerbs in der Zwangsversteigerung kein Entschädigungsanspruch
zu.
Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche
Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Beschluß der
Beteiligten zu 3 aufgehoben und festgestellt, daß die Beteiligten zu 1 einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG
für das Gebäude H straße 1, 3 und 5 haben. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen)
zurückgewiesen.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beteiligte
zu 2 die Wiederherstellung des ablehnenden Bescheids der Beteiligten zu 3.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Berufungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Landgericht)
festgestellt, daß den Beteiligten zu 1 für die von ihnen beabsichtigten
Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen des Anwesens H -straße 1, 3, 5
ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der zu erbringenden notwendigen
Aufwendungen zusteht.
I.
Es ist entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein
rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 an der von ihnen begehrten
Feststellung (§§ 217 Abs. 1 Satz 3, 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 256 Abs. 1
ZPO) bejaht hat. Es hat sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht,
die Beteiligten zu 1 müßten vor der Durchführung kostenintensiver Maßnahmen an
dem Gebäude H straße 1, 3 und 5 die Gewißheit darüber haben, wer im Ergebnis
Kostenschuldner sei. Die Auffassung der Revision, für den Fall, daß hinsichtlich
der Durchführung der Schallschutzmaßnahmen von einer Vorleistungspflicht der
betroffenen Eigentümer auszugehen sei (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG; im
Senatsurteil BGHZ 140, 285, 295 offengelassen), diene der Feststellungsantrag
der Beteiligten zu 1 - in unzulässiger Weise - allein der Klärung einer Vorfrage
oder eines einzigen Elements eines Rechtsverhältnisses, trifft nicht zu. Es geht
hier vielmehr unmittelbar um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen
den Beteiligten zu 1 (Grundstückseigentümer) und 2 (Bundesstraßenverwaltung),
nicht anders als wenn vor der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Höhe des
Anspruchs durch Feststellungsklage geklärt werden muß (vgl. zu diesem Fall
Jarass BImSchG 5. Aufl. § 42 Rn. 27).
II.
1. Werden im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen
die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten
Immissionsgrenzwerte überschritten, hat - von bestimmten Ausnahmen abgesehen -
der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).
Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen
Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im
Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten (§ 42
Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Der Verordnungsgeber hat durch die 16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -
16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sind durch die 24.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-
Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S.
172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nähere Regelungen zu Art und
Umfang der Schallschutzmaßnahmen getroffen worden.
Die hier in Rede stehende Straßenbaumaßnahme, der Ausbau der Ortsdurchfahrt der
Bundesstraße B 27/B 243 in H zu einer Schnellstraße, war allerdings schon
längere Zeit vor dem Erlaß dieser ergänzenden Rechtsvorschriften und sogar schon
vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (am 1. April 1974,
BGBl. I S. 721) geplant und verwirklicht worden. Ob und unter welchen
Voraussetzungen das Gesetz für eine solche Fallgestaltung überhaupt eine
Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen
bereithält (vgl. die Hinweise in dem Senatsurteil BGHZ 140, 285, 294 f), braucht
nicht näher untersucht zu werden. Denn insoweit wirkt jedenfalls der
bestandskräftige (ergänzende) Planfeststellungsbeschluß vom 23. Januar 1998,
durch den ein Anspruch auf passiven Lärmschutz für das Grundstück H straße 1, 3
und 5 dem Grunde nach anerkannt worden ist, rechtsbegründend. Es sind also die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BImSchG in bezug auf das in
Rede stehende Anwesen als gegeben anzusehen. Davon geht auch das
Berufungsgericht aus, und dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
2. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beteiligten zu 1) als (jetzige)
Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage hinsichtlich einer Entschädigung für
Schallschutzmaßnahmen anspruchsberechtigt sind: Der Anspruch entstehe, wenn die
Immissionsgrenzwerte überschritten und notwendige Aufwendungen für passive
Schallschutzmaßnahmen an den zu schützenden Anlagen erbracht worden seien.
Anspruchsberechtigt sei nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Eigentümer der
betroffenen baulichen Anlage. Bei einem Eigentümerwechsel stehe der Anspruch
demjenigen zu, in dessen Eigentum die bauliche Anlage bei Durchführung der
Schallschutzmaßnahmen gestanden habe. Das heißt, solange keine
Schallschutzmaßnahmen erbracht worden seien, stehe dem Eigentümer einer
betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast lediglich das Recht
zu, auf dessen Kosten die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen durchführen zu
lassen. Mache er hiervon keinen Gebrauch und gehe das Eigentum an der baulichen
Anlage auf den neuen Eigentümer über, so gehe mit dem Eigentümerwechsel auch das
sich aus § 42 BImSchG ergebende Recht, auf Kosten des Baulastträgers
erforderliche Schallschutzmaßnahmen durchführen lassen zu können, auf den neuen
Eigentümer über. Das bezeichnete Recht sei demnach mit dem Eigentum an einer
baulichen Anlage in dem Sinne verbunden, daß es kraft Gesetzes dem jeweiligen
Eigentümer zustehe. Dieses Recht erstarke zum Anspruch auf Aufwendungsersatz mit
Durchführung der Schallschutzmaßnahmen. Zweck der Regelung des § 42 BImSchG sei
es, einen ausreichenden Schutz vor dem von Verkehrswegen ausgehenden Lärm auch
dann sicherzustellen, wenn dieser Schutz durch eine geeignete Trassenführung
oder Vorkehrungen am Verkehrsweg selbst nicht erreicht werde. Dieser Zweck würde
verfehlt, wenn das Recht auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen auf Kosten
des Baulastträgers im Falle eines Eigentümerwechsels dem Voreigentümer verbliebe
oder unterginge. Der Voreigentümer könne nach dem Eigentumsübergang keine
Schallschutzmaßnahmen mehr durchführen. Ein Untergang des Rechts hätte zur
Folge, daß der neue Eigentümer Schallschutzmaßnahmen in voller Höhe selbst
tragen müßte und deshalb geneigt sein könnte, an sich erforderliche Maßnahmen zu
unterlassen. Hierdurch würde der Baulastträger ohne sachlichen Grund von der
Verpflichtung zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen befreit, einer
Verpflichtung, die letztlich dem gesundheitlichen Schutz von Menschen zu dienen
bestimmt sei, die von starkem Verkehrslärm betroffen seien.
Diese Ausführungen greift die Revision erfolglos an.
a) § 42 Abs. 1 BImSchG spricht den Entschädigungsanspruch für
Schallschutzmaßnahmen "dem" Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage zu. Dies
bedeutet im Zusammenhang mit der weiteren Regelung in Absatz 2, wonach die
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen in Höhe der "erbrachten" notwendigen
Aufwendungen zu leisten ist, daß (nur) derjenige Eigentümer die Entschädigung
beanspruchen kann, der - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
bezogen auf die betreffende bauliche Anlage - sich anschickt,
Schallschutzmaßnahmen an seinen Baulichkeiten durchzuführen. Ein früherer
Eigentümer, der trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1
BImSchG Schallschutzmaßnahmen nicht in Angriff genommen hatte, hat, wie sich aus
demselben Regelungszusammenhang ergibt, keinen Entschädigungsanspruch. Es war
entgegen der Auffassung der Revision in seiner Person auch nicht eine
"Anwartschaft" auf eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen erwachsen, die -
um den Entschädigungsanspruch zu realisieren - auf den neuen, die
Schallschutzmaßnahmen durchführenden Eigentümer übertragen werden müßte.
Derartiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 42 BImSchG.
§ 42 BImSchG betrifft nicht eine (echte) Entschädigung für die Beeinträchtigung
durch Verkehrsgeräusche. Die Vorschrift regelt vielmehr nur die Frage, wieweit
die Kosten für passive Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind; es geht also nur um
einen Aufwendungsersatz (Jarass BImSchG 5. Aufl. § 42 Rn. 1; Czajka, in:
Feldhaus Bundes-Immissionsschutzrecht § 42 BImSchG Rn. 8). Wie § 41 dient auch §
42 BImSchG dem Schutz der Lärmbetroffenen unterhalb der Enteignungsgrenze (Czajka
aaO Rn. 9; a.A. noch Senatsurteil BGHZ 64, 220, 225; vgl. aber Senatsurteile vom
6. Februar 1986 - III ZR 96/84 - BGHZ 97, 114, 118 = DVBl. 1986, 766 m. Anm.
Berkemann = JZ 1986, 544 m. Anm. Papier = BayVerwBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger
und BGHZ 140, 285, 293 ff). Dabei berücksichtigt die gesetzliche Regelung des
Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nicht nur die Interessen
der betroffenen Grundeigentümer, sondern ist (gegebenenfalls im Verbund mit
anderen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen) Teil eines Regelungssystems
zur gemeinwohlbezogenen Verteilung der Folgekosten des Verkehrs und trägt damit
auch einem wesentlichen Anliegen des Umweltschutzes Rechnung (vgl. Jarass aaO
Rn. 1). Folgerichtig erklärt § 42 BImSchG zum Anspruchsberechtigten den
(jeweiligen) Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage, auch und gerade um
diesem einen Anreiz zur Durchführung von Schutzmaßnahmen zu geben und dadurch
die Umweltbedingungen für die Menschen, die sich dort aufhalten, zu verbessern.
Dieser Anreiz gilt selbstredend auch für den Erwerber einer im Sinne von § 42
Abs. 1 BImSchG von Immissionen betroffenen baulichen Anlage, die noch nicht mit
passiven Schallschutzmaßnahmen versehen worden ist, ganz gleich, auf welchem Weg
der Erwerb stattgefunden hat. Er besteht objektbezogen, nicht bezogen auf eine
bestimmte Person als Eigentümer. Da der Anspruch nach § 42 Abs. 1 BImSchutzG die
"Situation" des betroffenen Grundstücks mitprägt, kann er durchaus sowohl in
eine Verkehrswertschätzung desselben im Falle der Zwangsversteigerung (§ 74a
Abs. 5 ZVG) als auch in den Verkehrswert nach § 194 BauGB im Falle der
Enteignung einfließen.
b) Aus dem beschriebenen "dinglichen" Bezug der in § 42 BImSchG geregelten
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ergibt sich auch, daß der Hinweis der
Revision für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf Senatsentscheidungen zur
Enteignungsentschädigung bzw. zur Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs,
bei denen es auf das dem betroffenen Eigentümer selbst Genommene ankommt, fehl
geht.
aa) In dem von der Revision in erster Linie angesprochenen Urteil vom 14. März
2002 (III ZR 320/00 - WM 2002, 2109, 2111) wird aus dem Grundsatz, daß der
Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durch die Enteignung
entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der Person eines früheren
Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft") beim
Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt
werden kann, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge auf
ihn übergegangen ist (vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise in diesem
Urteil). An einem solchen Übertragungstatbestand fehlte es in dem dortigen Fall;
er ergab sich dort auch nicht - bezogen auf eine auf der "Vorwirkung der
Enteignung" beruhende Rechtsposition - aus einem Grunderwerb in der
Zwangsversteigerung, weil die dort in Rede stehenden entschädigungsrechtlichen
Rechtspositionen nicht zu den mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen
Rechten als Bestandteile desselben Grundstücks (§§ 96, 1120 ff BGB) gehörten.
Der hier vorliegende Fall liegt, wie ausgeführt, anders.
bb) In dem Urteil vom 16. März 1995 (III ZR 166/93 - BGHZ 129, 124) hat der
Senat bei Lärmimmissionen auf ein noch nicht bebautes, aber bebaubares
Grundstück einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht
bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß der Anspruch nach der Art des
Eingriffs nicht (vorrangig) in einem Ausgleich für bestimmte
Schallschutzeinrichtungen an konkreten, Wohnbauzwecken dienenden baulichen
Anlagen bestehe, sondern gegebenenfalls sogleich in einer Entschädigung für eine
Wertminderung des Baulandes als solchen (aaO S. 133, 136). In diesem
Zusammenhang hat der Senat ausgesprochen, in solchen Fällen lasse der "Eingriff"
durch Lärmeinwirkungen, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
überschreiten, in der Person dessen, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer sei, ein
Anrecht auf einen erst mit der Spürbarkeit (Fühlbarkeit) des Eingriffs
tatbestandsmäßig abgeschlossenen und fälligen Entschädigungsanspruch entstehen.
Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbar werde, müsse, wenn er
den Entschädigungsanspruch geltend mache, den Übergang der von dem Voreigentümer
erlangten Rechtsposition auf ihn, den neuen Eigentümer, durch Gesamt- oder
Einzelrechtsnachfolge dartun. Auch um einen solchen Fall geht es hier - im
unmittelbaren Anwendungsbereich des § 42 BImSchG - nicht.
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