Schallschutzerrichtung bei Doppelhausbau
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
45/06
Urteil vom
14.06.2007
Leitsätze:
a) Welcher
Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch
Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und
Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser
Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm-Maße der DIN 4109 können schon deshalb
nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur
Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den
Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem
Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.
b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den
Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht,
kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen
das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss
unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß
ermitteln.
c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten
Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte
erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind
diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen
der DIN 4109 sonst zukommt.
d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen
Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes
im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann
diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne
nennenswerten Mehraufwand möglich ist.
e) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch zu
errichtende Doppelhaushälfte.
Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort
"Bauausführung":
"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und Brandschutz werden
eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden
überschritten."
Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" heißt es:
"Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen der WC´s vor
der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler
Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablagemöglichkeit mit
interessanter Raumgestaltung entsteht."
Die Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre 1997
Schallschutzmängel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schalldämm-Maße von
R´w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaushälften, 58 dB zwischen den
Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbargebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG
ergeben. Die Trittschallmessungen haben Werte des vorhandenen bewerteten
Norm-Trittschallpegels von L´n,w = 46 dB und 48 dB ergeben. Die
Installationsgeräusche wurden mit bewerteten Maßen von Lin 20,0 dB bis 26,8 dB
ermittelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erhöhten
Schallschutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich
sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes durch
die Baubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des
Geschäftsführers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch
dann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hätte,
hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertreten, zur
Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende Trennung des
Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem müsse die Trennfuge
durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer Mineralfaserdämmung
versehen sein.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin
durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut
durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine solche
Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten Plänen.
Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung der
Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur
benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu DIN
4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten werden.
Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung
einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu
trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte nach DIN 18165 oder
gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu versehen und den Schallschutz
so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB überschritten werden.
Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchführung der
vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klägerin nicht mit
einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der Planung der Beklagten
versehen worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen herzustellen,
und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der
Klägerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut
durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen
sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern,
dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden. Im
Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte schulde keinen erhöhten
Schallschutz gemäß den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erhöhter
Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der
Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte überschritten
würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten Schallschutzes spreche, dass im
vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die Bestimmungen im
Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz ... eingehalten werden." Zum anderen sei
nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht feststellbar, wie groß
eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vorwandinstallation
"optimale Geräuschdämmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe sich nur anpreisend
auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine Zusage für ein
bestimmtes Maß der Schalldämmung dar.
Ein erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei der
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutzes sei
auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung vereinbart
hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten Schallschutz
führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen,
wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte.
Die Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen Schallschutz nach
den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststellbar, dass die DIN 4109
nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachverständige habe sie in seinen
Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden Mindestanforderungen herangezogen.
Um 3 dB höhere Schallschutzwerte habe er aus technischer Sicht erst im Rahmen
einer vereinbarten Überschreitung gefordert.
Nach dem Sachverständigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzuhaltende Wert
lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen Mangel
beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biegeweichen
Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das nicht zur
Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem ersatzfähigen
Minderwert.
Die Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämmplatten zu
füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich nicht
feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten Regeln
entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen und
nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne
überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit
rechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptantrag
der Klägerin zurückgewiesen.
Der Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass die Klägerin
ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als auch auf den
Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung des
Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit, insoweit
eine Klärung herbeizuführen.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher Schallschutz geschuldet
ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 14. Mai
1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffassung des Berufungsgerichts,
nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109
geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie lässt wesentliche Umstände
unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den Grundsatz der interessengerechten
Auslegung.
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft,
weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen die
Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag
erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schalldämm-Maßen der DIN
4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die Schalldämm-Maße der DIN
4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen
Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind.
Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der
Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der
Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in
Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße
er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder
sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder
verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus
dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen
der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten
Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem
architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl.
BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219;
Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005,
216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig
Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die
Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung
eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten
Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die
Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten
Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren
Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser
Zweckbestimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als
Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl.
Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber
einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem
üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen
üblichen Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das
einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können
aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100
aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne
vertragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des
Beiblatts 2 zu DIN 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller
Bauteile nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem
Entwurfsverfasser vereinbart werden ... ." Diese Formulierung suggeriert eine
vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat.
Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes
keiner "ausdrücklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen
ergeben.
b) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den vertraglich
besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung eines erhöhten
Schallschutzes ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem Grundsatz einer
interessengerechten Auslegung.
aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine große Rolle.
Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene
Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld. Wegen dieser hohen Bedeutung
des Schallschutzes haben im Vertrag enthaltene Erklärungen des Unternehmers, die
Mindestanforderungen würden überschritten oder ein optimaler Schallschutz werde
erreicht, regelmäßig eine vertragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin
verstanden werden, es handele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen.
Unternehmer, die solche im Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken
beim Besteller die berechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz
vorhanden sein, der über das Maß hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als
Mindestanforderung geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne
des Vertrages ist die bauaufsichtsrechtlich eingeführte DIN 4109. Ein die
Mindestanforderungen überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar
einen höheren Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche
Erwähnung nicht verstanden werden.
bb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum Schallschutz
eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein geschuldetes
Schalldämm-Maß nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts
führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie das
Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur eine
Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Berufungsgericht
berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwerber einer
Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von bestimmten
Schalldämm-Maßen hat, sondern bestimmte Erwartungen an die
Schallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erklärt der Unternehmer, die
Mindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmäßig
dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästigungen
deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel gleich,
dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfortansprüchen
genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzustellen. Neben
den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein maßgebliches Kriterium
bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare Verbesserung des
Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung des bewerteten
Schalldämm-Maßes von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt die VDI-Richtlinie
4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. für Haustrennwände ein
bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB vorsieht. Nach Ziff. 3.1.2 soll die
Schallschutzstufe II für Wohnungen gelten, die auch in ihrer sonstigen
Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu Locher-Weiß,
Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das
Schalldämm-Maß von 63 dB für Haustrennwände üblichem Komfortstandard tatsächlich
genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch, dass bereits
im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Geräuschschutzes
erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalldämm-Maß von mindestens 67 dB zu
erreichen ist (Locher-Weiß, aaO, S. 30). Dieses Schalldämm-Maß führt zu einer
deutlichen Minderung des Lautstärkeempfindens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN
4109).
c) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der vertraglich
vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können durch die
vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik
hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere
Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN
4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den
Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII
ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat sich durch die
frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der DIN 4109
entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der Beklagten
geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei einwandfreier und
den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausführung einen Schallschutz
ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht. Es
hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Ausführung der Fuge, die
möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die Bodenplatte trotz fehlender
Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hartschaumplatte ausgefüllt war, den
anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dabei hätte es auch berücksichtigen
müssen, dass bei gleichwertigen, anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts
der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau
erwarten darf, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt,
die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand
möglich ist (vgl. dazu Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4.
Aufl., S. 30).
d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die DIN
4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch insoweit
fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass, auf
Folgendes hinzuweisen:
aa) Wie bereits erwähnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den
Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren
Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Schallschutzanforderungen
der DIN 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm-Maße nur
anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung von
unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen
an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen
Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe
finden" (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 21, zur Formulierung in der
Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind die Schalldämm-Maße der DIN
4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten.
Etwas anderes kann für die Schalldämm-Maße des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der
VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufen II und III gelten.
bb) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte
Schallschutzanforderungen, sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen
erhöhten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als
anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf
hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private
technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die
anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben
(BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau
2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139,
16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231 = ZfBR 1995,
132; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447, 448 = ZfBR 1986,
171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterliegen einer dynamischen
Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der
Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen.
Andererseits hängen sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes und der
Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider
Vertragsparteien einen möglichst umfangreichen Schallschutz zu gewährleisten. In
privaten technischen Regelwerken festgelegte Schalldämm-Maße können nicht als
anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich
akzeptable, ihrerseits den anerkannten Regeln der Technik entsprechende
Bauweisen gibt, die ohne weiteres höhere Schalldämm-Maße erreichen. Das hat die
Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen
anderer Oberlandesgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend
davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur
Bauausführung bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von
jedenfalls 63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG
Düsseldorf, IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006,
269, mit Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001,
1262) zu erreichen waren.
2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhalten. Gleiches
gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht eine
ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnahmen zur
Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schallschutzes der
Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die Beklagte ersetzen muss.
III.
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich auf
Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches Schalldämm-Maß für die
Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes verlangen
kann, dass es über den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegen muss. Dabei
kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in Höhe eines bewerteten
Schalldämm-Maßes von 67 dB nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 in Betracht.
aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben, dass
die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des
Schallschutzes dem üblichen Komfortstandard genügen soll, so wäre zu prüfen, ob
nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der übliche Komfortstandard durch
den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird.
bb) Der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 wäre unabhängig davon
einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebene doppelschalige
Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es insoweit darauf
ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend erstellte Fuge mit
Mineralfaserdämmung versehen werden musste.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben
und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausführung gewählt
hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu DIN 4109
ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungstrennwand besteht
aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Festigkeitsklasse KS 1,8. Die
Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten Tabellenwerken wird bei
einwandfreier Ausführung ein Schalldämm-Maß von 67 dB offenbar erreicht oder
überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Trennfuge
vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt wird (vgl. auch OLG
Hamm, BauR 2001, 1262).
Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende
Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise nicht
durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hartschaumplatte
den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauausführung entsprach. Es
wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 die
Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht
gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten nach DIN
18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämmplatten) auszufüllen ist. Nach den
aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und Düsseldorf (BauR 1991, 752, 753)
entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaserplatten den anerkannten Regeln der
Technik. Nach dem Merkblatt "Mauerwerksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge
bei zweischaligen Trennwänden aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum
Fundament durchgehen.
cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl kein
vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten Schallschutz
nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsgericht erneut zu
erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem Mindeststandard erhöhter
Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhöhung erst ab
einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls muss eine
Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte dafür sprechen,
jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie 4100 als
vertraglich vereinbart anzusehen.
dd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es
die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten
und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss ist geeignet,
bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwecken, wonach ein
erhöhter Schallschutz versprochen wird.
ee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht erneut zu
prüfen haben, welche Schalldämm-Maße die Beklagte nach den anerkannten Regeln
der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf die persönliche
Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss diesen anleiten, sein
Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und Würdigung der durch
andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen in den erwähnten Urteilen zu
erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03, BauR 2004,
1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778; Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 20;
Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080).
b) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, soweit es um
die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Trittschallschutzes und
des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit auch eine Nachbesserung
verlangt wird.
c) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schallschutzes
ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könnten, weist der
Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller es grundsätzlich
nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt, die nicht
den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er muss sich entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verweisen lassen, dass ein
durch eine nicht vertragsgerechte Mängelbeseitigung verbleibender Minderwert
durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 27. März 2003 -
VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR
1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250). Vielmehr hat er Anspruch auf eine
Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Etwas
anderes gilt, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels verweigern darf,
weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der
Besteller nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, die nicht vollständig
vertragsgerechte Mängelbeseitigung unter Abgeltung eines Minderwerts
hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich nicht aus einem Vergleich
zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 24.
April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach
allgemeinen Grundsätzen danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu
dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller
Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an
einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb
unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein
berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig
nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom
10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 = ZfBR 2006,
229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006,
110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002,
613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR
110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach diesen Maßstäben ist zu
beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz des damit verbundenen
Raumverlustes und der sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin eine
vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der Fall, kann die
Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beeinträchtigung
maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbesserung des
Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen Kosten, die
eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen des Hauses,
entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen von der
wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab.