Schallschutz
bei verschachtelter Bauweise der Nachbargrundstücke
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
222/06
Urteil vom
15.02.2008
Leitsätze:
a) § 266
Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen
auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr
dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; bis zur Übernahme
durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit weiter.
b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der
beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück
hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei
natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der
beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist
(Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03,
WM 2004, 1340).
c) Wurden zwei Grundstücke in verschachtelter Bauweise bebaut, ist § 906 BGB
insoweit entsprechend anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung von
Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwirkungen
beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die
eigentumsrechtlich dem anderen Grundstückseigentümer zuzurechnen sind, ausgehen.
d) Wurden bei der Errichtung des Gebäudes, das dem beeinträchtigten Grundstück
zuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der
Grundstückseigentümer zur Duldung derjenigen Geräuschimmission verpflichtet, die
sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zulässigen
Richtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der
Schallschutzanforderungen die zulässigen Richtwerte überschritten und führt das
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, die der Grundstückseigentümer abwehren
könnte, muss der Störer nur die Maßnahmen durchführen, die verhindern, dass die
Geräuschimmission die zulässigen Richtwerte auch dann überschreiten, wenn die
Schallschutzanforderungen eingehalten worden wären.
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 290/2. Eigentümerin des
angrenzenden Flurstücks Nr. 289/15 war bis März 2003 die Beklagte. Sie
errichtete aufgrund eines von den Parteien vereinbarten wechselseitigen
Überbaurechts zum Teil auf dem Flurstück des Klägers, zum Teil auf dem damals
ihr gehörenden Flurstück u.a. Räume, in denen sie Kühlaggregate für den auf
ihrem Grundstück betriebenen Supermarkt aufstellte (Maschinenräume). Später
errichtete der Kläger Wohnungen auf den Flurstücken Nr. 290/2 und Nr. 289/15,
die sich teilweise über den Maschinenräumen befinden (verschachtelte Bauweise).
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Durchführung von Maßnahmen, die
verhindern, dass der von den Kühlaggregaten ausgehende Lärm innerhalb der Wohn-
und Schlafräume im ersten und zweiten Obergeschoß seines Hauses den Richtwert
von 25 dB (A) während der Nachtzeit übersteigt. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von
dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Beseitigung der
Lärmbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es könne offen bleiben, ob §
906 BGB wegen der verschachtelten Bauweise Anwendung finde. Aus dem in erster
Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich jedenfalls, dass das
Eigentum des Klägers wesentlich beeinträchtigt werde. Er sei nicht nach Treu und
Glauben zur Duldung der Geräuschimmissionen verpflichtet. Die Beklagte habe
nämlich nicht bewiesen, dass dem Kläger das Ausmaß der von den Kühlaggregaten
ausgehenden Geräusche vor der Errichtung der Wohnungen bekannt gewesen und ihm
wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung von der Errichtung abgeraten
worden sei. Der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls nicht
entgegen, dass bei der Errichtung der Wohnungen der erforderliche Schallschutz
nicht gewahrt worden sei. Der Kläger müsse auch keine nachträglichen Maßnahmen
zur Einhaltung von Schallschutzvorschriften in den Wohnungen ergreifen.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
II.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte als
passivlegitimiert angesehen hat. Denn dass sie das Eigentum an dem Flurstück Nr.
289/15 nach Rechtshängigkeit der Klage auf ihren Sohn übertragen hat, ist für
den Prozessverlauf unerheblich. Zum einen besagt der Eigentumswechsel nichts
darüber, ob die Beklagte weiterhin Besitzerin des Grundstücks aufgrund eines
Miet- oder Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses ist. Dies
reichte aus, um sie als Störerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl.
Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.). Dieser Punkt bedarf allerdings keiner weiteren
Klärung. Denn zum anderen hat die Eigentumsübertragung keinen Einfluss auf die
Parteistellung der Beklagten, auch wenn sie nicht mehr Störerin ist. Das folgt
aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
a) Ob diese Vorschrift (entsprechend) anzuwenden ist, wenn ein Anspruch nach §
1004 Abs. 1 BGB wegen einer von einem Grundstück ausgehenden
Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht und dieses Grundstück während des
Rechtsstreits veräußert wird, ist umstritten. Die ältere obergerichtliche
Rechtsprechung (OLG Hamm OLG Rsp. 15, 274, 275; OLG Kiel OLG Rsp. 29, 184; OLG
Schleswig SchlHA 1962, 130, 131) hat diese Frage verneint; dieselbe Ansicht
vertritt Schumann (in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 12). Demgegenüber
wendet die neuere obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW 1990,
1000; KG KGReport 2000, 56, 57; vgl. auch OLG Karlsruhe Justiz 1996, 9) die
Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch in diesem Fall an; dieselbe Ansicht
wird in der überwiegenden Kommentarliteratur vertreten, jedenfalls wenn es um
die Haftung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer geht (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard,
3. Aufl., § 265 Rdn. 25 m.umfangr.N. aus dem Schrifttum; Musielak/Foerste, ZPO,
5. Aufl., § 265 Rdn. 3, 6; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rdn. 3; a.A.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 265 Rdn. 6).
b) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 28, 153, 156). Er
beantwortet sie nunmehr dahin, dass die Veräußerung des Grundstücks, von dem
Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über
die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB keinen
Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits hat (ebenso schon RGZ 40, 333, 337
f.).
aa) Unerheblich ist, ob man in diesem Fall das emittierende Grundstück als
streitbefangen i.S. von § 265 Abs. 1 ZPO ansieht oder nicht. Maßgebend für die
Anwendung von Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich § 266 Abs. 1 ZPO. Darin
ist eine Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines
anhängigen Rechtsstreits enthalten, die der Bestimmung in § 265 Abs. 2 ZPO
vorgeht (siehe nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 266
Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 266 Rdn. 1). Sie erfasst nach
einhelliger Auffassung auch Streitigkeiten über nachbarrechtliche Rechte und
Pflichten (OLG Karlsruhe aaO; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann, aaO, Rdn. 3;
Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 266 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rdn.
9; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 266 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21.
Aufl., § 266 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 266 Rdn. 1;
Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 266 Rdn. 3 [der allerdings § 266 ZPO nicht bei
Klagen des Grundstückseigentümers wegen Beeinträchtigung seines Eigentums oder
Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands anwendet]), wie sie sich zum
Beispiel aus § 906 BGB ergeben. Das hat seinen Grund darin, dass in diesem Fall
- wie es das Reichsgericht zutreffend ausgedrückt hat (RGZ 40, 333, 337) -
"bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete
Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint." So
liegen die Dinge im Anwendungsbereich von § 906 BGB. Nach Abs. 1 der Vorschrift
müssen die Einwirkungen, die gegebenenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt
werden können, auf einer bestimmten Nutzung oder auf dem
eigentumsbeeinträchtigenden Zustand eines Grundstücks beruhen (Senat, Urt. v.
22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208, 209). Anders ist es, wenn die
Einwirkungen auf einer Handlung beruhen, die damit nichts zu tun hat. Das ist
zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Stein auf ein Nachbargrundstück wirft
oder als Straßenmusikant den Anlieger störende Geräusche erzeugt. Derartige
Einwirkungen fallen nicht unter § 906 BGB.
bb) Macht der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von
seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er
mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet (§ 266
Abs. 1 ZPO), führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO
weiter (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rdn. 15).
c) Somit änderte sich trotz der Übertragung des Grundstückseigentums auf ihren
Sohn nichts an der verfahrensrechtlichen Parteistellung der Beklagten.
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht ohne
Weiteres von dem Eigentum des Klägers auch an den von ihm auf dem früher der
Beklagten gehörenden Flurstück Nr. 289/15 errichteten Räumen ausgegangen ist.
a) Wurden nebeneinander liegende Grundstücke in der Weise mit einem
einheitlichen Gebäude bebaut, dass die Grundstücksgrenze das Gebäude
durchschneidet, lässt sich die Frage nach dem Eigentum an dem Gebäude nicht
unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 93 BGB bestimmt das einheitliche
Eigentum an dem gesamten Gebäude, stellt also die Gebäudeeinheit in den
Vordergrund; die in § 94 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Bindung des Eigentums an dem
Gebäude an das Grundstückseigentum führt dagegen zu einer vertikalen Aufspaltung
des Eigentums an dem Gebäude. Es muss deshalb eine Lösung des sich bei einer
solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht werden, welche die
widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interessen der Beteiligten
angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der Überbauvorschriften,
wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, 304), maßgebend (vgl.
Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, 335 f. m.w.N.).
b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der
Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen
Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB
vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum;
überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf
einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute
Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude
bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen
Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ
102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v.
10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).
c) Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise, dass
ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke
durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener
Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang,
Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der
Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat,
Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO, m.w.N.). Nur wenn die Grenzziehung zu
einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt,
kann jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zugeordnet werden, auf
dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des §
94 Abs. 1 BGB; Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340,
1341). Ragt jedoch ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein,
findet auf diesen Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen
handelt, wiederum § 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen
Grundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von
ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem
Gebäudeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil
zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich
der maßgebende Teil des Gebäudes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR
96/03, aaO).
d) Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen Überbaus einzelner
Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, 337).
Wenn jedes Geschoss insgesamt nach seiner Lage, baulichen Gestaltung und
wirtschaftlichen Nutzung eine Einheit mit einem der beiden Gebäude bildet, führt
das zu dem Vorrang des in § 93 BGB ebenfalls zum Ausdruck gekommenen
Gesichtspunkts der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden vor der in §
94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung zu dem Grundstückseigentum. Eigentümer der
Räume in den übergebauten Geschossen ist somit derjenige, dem das Grundstück
gehört, auf dem sich das Gebäude befindet, dem die Geschosse bei natürlicher und
wirtschaftlicher Betrachtung zuzuordnen sind.
e) Der Kläger hat die Wohn- und Schlafräume zum Teil auf seinem Flurstück Nr.
290/2, zum Teil auf dem Flurstück Nr. 289/15 errichtet, und zwar teilweise über
den Maschinenräumen, die von der Beklagten zum Teil auf dem ihr damals
gehörenden Flurstück Nr. 289/15 und zum Teil auf dem Flurstück Nr. 290/2 des
Klägers errichtet wurden. Die Maschinenräume sind somit, auch soweit sie sich
als Überbau auf dem Flurstück Nr. 290/2 befinden, eigentumsrechtlich dem
Flurstück Nr. 289/15 zuzuordnen, während die Räume in den darüber liegenden
Geschossen auch insoweit im Eigentum des Klägers stehen, als sie auf dem
Flurstück Nr. 289/15 errichtet wurden. Eine vertikale Teilung des Eigentums an
den Gebäuden, die dazu führt, dass sämtliche Einheiten in allen Geschossen
entgegen ihrer baulichen Gestaltung und tatsächlichen Nutzung auf der
Grundstücksgrenze eigentumsrechtlich durchtrennt werden, widerspricht der
natürlich-wirtschaftlichen Betrachtungsweise und insbesondere den Interessen der
beiden Grundstückseigentümer.
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Beseitigungsanspruch
des Klägers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Die bisherigen Feststellungen
tragen diese Annahme nicht.
a) Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob wegen der verschachtelten
Bauweise § 906 BGB Anwendung findet. Denn damit fehlt dem Berufungsurteil die
Grundlage für die Feststellung, dass die von den Kühlaggregaten ausgehenden
Geräusche die Nutzung der Wohn- und Schlafräume wesentlich beeinträchtigen.
Inhalt und Umfang des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB im Einzelnen
ergeben sich hier nämlich aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts
(Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537), also aus §
906 BGB.
b) Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings eine die
Grundstücksgrenze überschreitende Einwirkung. Dieses Erfordernis erklärt sich
aus dem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der eine enge
Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses voraussetzt
(vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Nutzung eines
Teils des Grundstücks durch die Nutzung eines anderen Teils desselben
Grundstücks beeinträchtigt wird; das hat der Senat bei Beeinträchtigungen
angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere Mietwohnung innerhalb
desselben Grundstücks ausgehen (BGHZ 157, 188, 190). Hier liegt es jedoch
anders. Zwar geht es ebenfalls um Einwirkungen, die von einem anderen Stockwerk
innerhalb desselben Grundstücks herrühren. Aber die Besonderheit besteht darin,
dass die Gebäude auf zwei benachbarten Grundstücken errichtet wurden und - wie
vorstehend unter 2. dargelegt - die von der Einwirkung betroffenen Stockwerke
mit Wohnräumen einem anderen Grundstückseigentümer gehören als das Geschoss, von
dem die Einwirkung ausgeht. Der Umstand, dass sich die Eigentumslage an den
beiden Grundstücken nicht in einer vertikalen Teilung des Eigentums an den
aufstehenden Baulichkeiten fortsetzt, sondern die in verschachtelter Bauweise
errichteten Gebäude eigentumsrechtlich im gesamten Kellergeschoss mit den
Maschinenräumen dem Rechtnachfolger der Beklagten und in den Stockwerken mit den
Wohn- und Schlafräumen insgesamt dem Kläger zuzuordnen ist, führt rechtlich und
tatsächlich zu einer dem Fall vergleichbaren Situation, dass sich die
Maschinenräume ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 289/15 und die Wohn- und
Schlafräume ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 290/2 befinden. § 906 BGB ist
deshalb insoweit anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung von
Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwirkungen
beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die
eigentumsrechtlich dem anderen Eigentümer zuzuordnen sind, ausgehen. Nur so kann
der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken unerlässliche
Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern (Senat, BGHZ
157, 188, 193) herbeigeführt werden.
c) Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers ist somit insgesamt §
906 BGB. Diese Beurteilung muss das Berufungsgericht nachholen. Dass es sich für
seine Feststellung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers
auf die Ergebnisse des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens
gestützt hat, reicht nicht aus.
aa) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
dadurch verletzt, dass es lediglich Feststellungen zu Geräuschimmissionen
tagsüber getroffen habe, obwohl es über Lärmschutz zur Nachtzeit habe
entscheiden müssen. Zwar hat der Sachverständige seine Messungen nur am Tag
vorgenommen. Aber er durfte - wie geschehen - diese Messergebnisse seiner
Berechnung des für die Nachtzeit maßgeblichen Beurteilungspegels zugrunde legen
(Abschnitt A.1.4 Abs. 1 des Anhangs "Ermittlung von Geräuschimmissionen" zur
TA-Lärm 1998). Die Vorgehensweise des Sachverständigen steht auch in Einklang
mit der Regelung in Abschnitt A.1.4 Abs. 4 des Anhangs "Ermittlung von
Geräuschimmissionen" zur TA-Lärm 1998, wonach der Beurteilungspegel für die
Beurteilungszeiten tags und nachts getrennt zu ermitteln ist. Das bedeutet -
entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass die tatsächliche
Geräuscheinwirkung sowohl tags als auch während der Nachtzeit gemessen werden
muss. Für nächtliche Geräuschmessungen bestand kein Anlass. Denn es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kühlaggregate nachts anders arbeiten als
tagsüber.
bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass dem Kläger die von den
Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche vor der Errichtung der Wohnungen bekannt
gewesen seien und ihm wegen der zu erwartenden Lärmbelastung von der Errichtung
abgeraten worden sei. An diese Feststellungen, die die Revision hinnimmt, ist
der Senat gebunden. Das hat zur Folge, dass dem Gedanken der Priorität - sofern
er überhaupt tragfähig ist - (vgl. Senat, BGHZ 135, 235, 241 f.; 148, 261, 266
ff.) hier keine Bedeutung zukommt. Zwar waren die Maschinenräume schon
vorhanden, als der Kläger die Wohnungen errichtete; objektiv waren deshalb
besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen erforderlich. Darauf
kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Kläger mangels
Kenntnis der durch die Kühlaggregate verursachten Geräusche nicht treuwidrig "in
den Lärm hinein" gebaut hat.
cc) Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch als nicht
entscheidungserheblich angesehen, dass bei der Errichtung der Wohnungen die
Vorschriften der DIN 4109 nicht beachtet worden sind. Es ist zwar zutreffend
davon ausgegangen, dass der durch eine Geräuschimmission beeinträchtigte
Grundstückseigentümer sein Eigentum so nutzen darf, wie es ihm richtig
erscheint, und nicht seinerseits Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um eine
rechtswidrige Lärmbelästigung abzuwehren oder zu vermindern (Senat, BGHZ 111,
63, 71 m.w.N.). Aber hier geht es nicht um nachträgliche Schallschutzmaßnahmen,
sondern um die Frage, ob von den ausweislich des Sachverständigengutachtens
fachgerecht installierten Kühlaggregaten nur deshalb eine
richtwertüberschreitende Lärmeinwirkung auf die Räume des Klägers ausgeht, weil
bei deren Errichtung die Vorschriften der DIN 4109, bei denen es sich um
Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau handelt (BGH, Urt. v. 14.
Juni 2007, VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, 2984), unbeachtet blieben. Es ist
deshalb zu klären, wie es sich auf den Abwehranspruch des beeinträchtigten
Eigentümers auswirkt, dass sein Gebäude von Anfang an nicht den erforderlichen
Schallschutz aufweist. Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen (Urt. v.
8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104). Er beantwortet sie nunmehr in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 589, 590) und in
Fortführung seiner Hammerschmiede-Entscheidung (BGHZ 148, 261) dahin, dass der
Anspruch nicht besteht, wenn sich die Geräuschimmission im Fall der Einhaltung
der Schallschutzvorschriften in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte (im
Ergebnis ebenso AnwK-BGB/Ring, § 906 Fn. 96; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., §
1004 Rdn. 81; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 185; Staudinger/Gursky,
BGB [2006], § 1004 Rdn. 157). Das ergibt sich aus § 906 BGB. Mit dem Verbot
widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ist es nicht zu vereinbaren, einem
Grundstückseigentümer, der von Geräuschimmissionen ordnungsgemäß installierter
Anlagen nur deshalb über die zulässigen Richtwerte hinaus beeinträchtigt wird,
weil er seinerseits die bei der Bebauung seines Grundstücks geltenden
Mindestanforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten hat, einen
uneingeschränkten Abwehranspruch zu gewähren. Vielmehr ist die Beeinträchtigung
in diesem Fall als unwesentlich anzusehen; der Grundstückseigentümer ist nach §
906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer Duldung verpflichtet. Das gilt - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - auch dann, wenn er den für Geräuschimmissionen
besonders anfälligen Zustand seines Eigentums nicht schuldhaft herbeigeführt
hat. Die Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die eingetretene
Störung setzt nämlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.).
dd) Somit muss das Berufungsgericht aufklären, ob - worauf sich die Beklagte in
den Tatsacheninstanzen berufen hat - die Kühlaggregate nur deshalb eine
richtwertüberschreitende Geräuscheinwirkung auf die Wohn- und Schlafräume des
Klägers - und zwar auch auf die im zweiten Obergeschoß des Hauses liegenden
Räume, in denen der Sachverständige bisher keine Messungen vorgenommen hat -
verursachen, weil diese unter Missachtung der Schallschutzanforderungen der DIN
4109 errichtet wurden. Ist dies der Fall, scheidet ein Anspruch des Klägers nach
§ 1004 Abs. 1 BGB aus. Überschreiten die Geräuschimmissionen jedoch den
zulässigen Richtwert auch in dem Fall der Einhaltung der Vorschriften der DIN
4109, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz für eine wesentliche
Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317,
1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328). Allerdings kann die
Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch
exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat,
BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt.
v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Wann eine wesentliche
Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher
und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v.
27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168). Von der indiziellen Bedeutung
der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist deshalb
abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (Senat, Urt.
v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, aaO). Deshalb wird sich das Berufungsgericht
gegebenenfalls einen eigenen Eindruck von der Lästigkeit der
Geräuscheinwirkungen verschaffen müssen.
ee) Gelangt es zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des
Eigentums des Klägers vorliegt, wird es dessen aus der Nichteinhaltung der
Schallschutzvorschriften herrührende Mitverantwortung zu berücksichtigen haben.
Möglich ist nämlich, dass die Beklagte gezwungen ist, zur Einhaltung der
Richtwerte aufwendigere Maßnahmen zu ergreifen, als es bei der Einhaltung der
Schallschutzvorschriften in dem Haus des Klägers erforderlich wäre. Sie mit
einem solchen Mehraufwand zu belasten, wäre angesichts der Mitverantwortung des
Klägers unbillig. Ihre Verurteilung müsste deshalb dahin eingeschränkt werden,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass die von ihren
Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche innerhalb der Wohn- und Schlafräume des
Klägers den zulässigen Richtwert auch dann überschreiten, wenn deren
Schalldämmung durch die aufsteigenden Wände und Trenndecken ausreichend wäre.
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es die
notwendigen Feststellungen nachholen kann.