Schatzmeisterhaftung bei Verein - Vereinsvorstandshaftung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 7 U 176/07
Urteil vom
28.05.2008
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder sowie das ihm
zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache - im Umfang der Anfechtung
- zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren soll abgesehen
werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck dem Tierschutz dient. Der
Beklagte war Mitglied des Klägers, seit Anfang der 90iger Jahre war er mit dem
Amt des Schatzmeisters betraut und seit dem 07.05.1999 außerdem der 1.
Vorsitzende des Vereins; im Oktober 2005 ist er aus dem Verein ausgetreten.
Die Mitgliederversammlung des Klägers erteilte dem Beklagten bis einschließlich
für das erste Quartal des Jahres 2005 jeweils Entlastung (Bl. 156 - 159 d.A.).
Die Kassenführung des Beklagten wurde aufgrund der durchgeführten Prüfungen als
gewissenhaft und übersichtlich bezeichnet (Bl. 195 - 198 d.A.). Durch
Freistellungsbescheid vom 29.04.2004 (Bl. 160 - 162 d.A.) wurde der Kläger für
die Kalenderjahre 2001 bis 2003 von der Körperschafts- und Gewerbesteuer
befreit; in den Erläuterungen des Bescheids heißt es u.a. "Die Einnahmen und
Ausgaben sind zukünftig detailliert aufzuschlüsseln" (Bl. 162 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, das Finanzamt habe im August 2006 eine Überprüfung der
Vereinskasse/Buchhaltung angekündigt (Bl. 3, 151 d.A.). Es sei mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Finanzamt wegen fehlerhafter
Buchführung die Gemeinnützigkeit aberkennen werde (Bl. 172 d.A.). Die in
Vorbereitung des Termins mit dem Finanzamt durchgeführte Überprüfung der
Kassenunterlagen der Jahre 2001 bis 2005 habe Ungereimtheiten ergeben; es habe
sich bei dieser Überprüfung herausgestellt, dass hinsichtlich eines
Gesamtbetrages von 11.538,21 EUR keine Belege, Rechnungen oder Quittungen
vorhanden seien (Bl. 3 d.A.). Der Beklagte habe die Buchungsunterlagen für die
Jahre 1995 bis 2000, bestehend aus mindestens 14 Aktenordnern sowie seinen
Mitgliedausweis nicht herausgegeben (Bl.3 d.A.). In seinem nach der letzten
mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 13.07.2007 (Bl. 211 ff. d.A.)
hat der Kläger - nach weiterer Prüfung - den Fehlbestand mit 14.427,11 EUR
beziffert.
Der Beklagte hat seinen Mitgliederausweis am 04.01.2007 zurückgegeben. Insoweit
haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt
erklärt (Bl. 166 d.A.).
Der Kläger hat in seinem - im ersten Rechtszug noch nicht zugestellten -
Schriftsatz vom 13.07. 2007 über die auf Zahlung von 11.538,21 EUR nebst Zinsen
sowie 449,96 EUR außergerichtlichen Kosten und Herausgabe von Unterlagen
gerichteten Anträge hinaus beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.427,11 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.538,21 EUR seit dem 29.09.2006 und
aus weiteren 2.888,90 EUR ab Rechtshängigkeit sowie 876,73 EUR außergerichtliche
anwaltliche Kosten zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Buchungsunterlagen des Vereins,
nämlich die Eingangs- und Ausgangsbelege, Buchungsjournale, die Kontoauszüge der
Sparkasse ... sowie die Kassenbelege für die Jahre 1995 bis 2000 bestehend aus
mindestens 14 Aktenordnern herauszugeben,
3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
Schaden zu ersetzen, der ihm im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des
Vereins durch das Finanzamt aufgrund der fehlerhaften Buchführung des Beklagten
in den Jahren 2001 bis 2005 entstehen wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte an den Kläger 5 Aktenordner
herausgegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.08.2007 zugestellte Urteil am 17.09.2007
Berufung eingelegt und diese am 22.10.2007 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen zuletzt angekündigten
Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass noch mindestens 9 Aktenordner
herauszugeben seien.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat vorläufig Erfolg. Sie führt auf
Antrag des Klägers (§ 538 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO) - im Umfang der Anfechtung -
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht.
1.
Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an Verfahrensfehlern.
Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht hinreichend
nachgekommen.
Zwar hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 (Bl. 166
d.A.) Hinweise erteilt. Zu diesen Hinweisen hat der Kläger sich
Schriftsatznachlass erbeten. Das Landgericht hat dem Kläger auch einen
Schriftsatznachlass gewährt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers wäre eine
Wiedereröffnung zwingend notwendig geworden (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Stattdessen hat das Landgericht auf die Vorschriften des § 296 a ZPO abgestellt.
Das Landgericht hat das neue - nachgelassene - Vorbringen nicht berücksichtigt.
Wenn das Landgericht Hinweise erteilt, muss es den Parteien auch Gelegenheit
geben, sich zu der noch nicht entscheidungsreifen Sache zu äußern. Deshalb war
eine neue mündliche Verhandlung nötig. Der Umstand, dass der Kläger seine Klage
erweitert hat, stand der Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entgegen,
sie war vielmehr geboten.
Das Landgericht hat sich in den Entscheidungsgründen denn auch zu dem
Feststellungsantrag geäußert, der in der mündlichen Verhandlung noch nicht
gestellt war. Auch dies war verfahrensordnungswidrig. Der Beklagte hat hierzu
noch keinen Abweisungsantrag gestellt, konnte dies auch nicht.
Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Den Parteien muss Gelegenheit
zur weiteren Stellungnahme eingeräumt werden. Eine umfangreiche Sachaufklärung
steht an.
2.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgende
Gesichtspunkte zu beachten haben:
a)
Der in Höhe von - nunmehr - 14.427,11 EUR geltend gemachte Schadensersatz könnte
gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 26, 27 Abs. 3 BGB gerechtfertigt
sein.
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklagen wegen
pflichtwidriger Amtsführung des Vereins gegen Organmitglieder gelten die
Grundsätze, die der BGH (NJW 2003, 358) unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Regeln in § 93 Abs. 2 AktG und § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG für den Geschäftsführer
einer GmbH entwickelt hat (Reichert, Vereinsund Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr.
3034). Für die Darlegungs- und Beweislast gemäß § 93 Abs. 2 AktG gilt: Die
Gesellschaft muss Eintritt und Höhe des Schadens beweisen, ferner die
schädigende Handlung des Vorstandsmitglieds und schließlich die adäquate
Kausalität zwischen Handlung und Schaden; dem Vorstandsmitglied obliegt die
Beweislast für fehlendes Verschulden und fehlende Pflichtwidrigkeit (Hüffer,
AktG, 6. Aufl., § 93 AktG, Rdnr. 16); allerdings ist es problematisch,
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder mit Gegenbeweis zu belasten, weil sie zu den
Geschäftsunterlagen keinen Zugang mehr haben (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 17).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.02.2008 erklärt hat, er habe keine
Unterlagen mehr aus seiner Vorsitzendentätigkeit des Vereins (Bl. 485 d.A.).
aa)
Die Haftung des Beklagten könnte - teilweise - bereits deshalb entfallen, weil
ihm bis einschließlich für das erste Quartal des Jahres 2005 Entlastung erteilt
wurde.
Allerdings führt die Entlastung nicht ohne weiteres zu einer Freistellung. Nach
den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW-RR 1988, 745, 748 beschränkt sich die
Verzichtswirkung der Entlastung auf Ansprüche, die dem entlastenden Organ
bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten; Ansprüche, die
aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der Mitgliederversammlung
bei der Rechnungsprüfung unterbreiteten Unterlagen nicht oder doch in
wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, dass die
Vereinsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung
bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu überblicken
vermögen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfasst.
(1)
Der Kläger hat für das Jahr 2001 einen Fehlbestand von 2.196,52 EUR (Bl. 7 d.A.),
für das Jahr 2002 einen Fehlbestand von|2.376,35 EUR (Bl. 11 d.A.),
für das Jahr 2003 einen Fehlbestand von|2.698,00 EUR (Bl. 14 d.A.),
für das Jahr 2004 einen Fehlbestand von|2.974,90 EUR (Bl. 17 d.A.)
und für das erste Quartal 2005 einen Fehlbestand von|747,44 EUR (Bl. 18 d.A.)
geltend gemacht, insgesamt also:|10.993,21 EUR.
Hinsichtlich des mit Seite 5 des Schriftsatzes vom 13.07.2007 geltend gemachten
weiteren Fehlbestandes in Höhe 2.888,90 EUR (Bl. 215 d.A.)
entfallen auf das Jahr 2002|197,87 EUR (Bl. 215 d.A.),
auf das Jahr 2003|388,22 EUR (Bl. 215 d.A.),
auf das Jahr 2004|1.782,91 EUR (Bl. 215 d.A.)
und auf das erste Quartal 2005|444,62 EUR (Bl. 325 d.A.).
Insoweit Gesamt:|2.813,62 EUR.
Mithin sind von den insgesamt geforderten 14.427,11 EUR (Bl. 211 d.A.) bis zum
ersten Quartal des Jahres 2005|13.806,83 EUR
angefallen und sind insoweit an sich von der Entlastung erfasst.
Von der Entlastung nicht erfasst sind nur|620,28 EUR.
(2)
Der Beklagte könnte sich hinsichtlich eines Betrages von 13.806,83 EUR auf
Entlastung berufen, sofern nicht - ausnahmsweise - etwas anderes gilt.
In der Klageschrift hat der Kläger hinsichtlich des seinerzeit in Höhe von
11.538,21 EUR geltend gemachten Fehlbestandes ohne nähere Einzelheiten
vorgetragen, der Beklagte habe die Ausgaben lediglich allgemein als
Unkostenerstattung, Kostenerstattung oder allgemeine Kosten oder Futterkosten
bezeichnet (Bl. 3 d.A.). Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Wirkung der
Entlastung auszuräumen; denn es ist nicht ersichtlich, dass Mitglieder die
Übereinstimmung der Einnahmen und der Ausgaben nicht hätten erkennen können. Der
Kläger beanstandet nur nachträglich, der Beklagte habe seine Ausgaben nicht
hinreichend beschrieben. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass seine
Kassenprüfer die Kontenführung und Aufzeichnungen des Beklagten als
"gewissenhaft und übersichtlich" (Bl. 195 - 198 d.A.) bezeichnet haben. Im
Rahmen der Kassenprüfung erwiesen sich die Angaben des Beklagten folglich als
jedenfalls ausreichend.
Im Schriftsatz vom 13.07.2007 hat der Kläger seinen Vortrag näher dargelegt,
aber bisher nicht unter Beweis gestellt. Allerdings hat der Kläger den
Beweisantritt nunmehr auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 404 d.A.) durch
Zeugnis M... Z... nachgeholt.
Für das Jahr 2001 trägt der Kläger vor, der Beklagte habe im Hinblick auf
Geldentnahmen vom 02.11. über 900,00 EUR, 24.04. über 1.500,00 EUR, 29.01. über
20,00 EUR, 26.06. über 40,00 EUR und 17.09. über 300,00 EUR, also in Höhe von
insgesamt 2.760,00 EUR, überhaupt keine Belege vorgelegt (Bl. 212 d.A.).
Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb auf das Jahr 2001 Entnahmen des
Beklagten in Höhe von insgesamt 2.760,00 EUR angefallen sein können, wenn denn
der für das Jahr 2001 von dem Kläger geltend gemachte Fehlbetrag sich auf - nur
- 2.196,52 EUR belaufen soll (Bl. 5 d.A.). Der Sachvortrag des Klägers ist nicht
widerspruchsfrei; ansonsten dürfte es ausreichen, wenn die Ausgaben nicht belegt
wären.
Soweit der Kläger dem Beklagten vorhält, Ersatzquittungen zu
Tierarztbehandlungen, Benzin- und Fahrtkosten sowie Futterkosten seien nicht
ausreichend (Bl. 213 d.A.), sind die nunmehr gestellten Anforderungen des Kläger
als überspannt zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die
Kassenprüfung mit den damaligen Belegen des Beklagten einverstanden war, zum
anderen, dass es sich bei dem Kläger um einen örtlichen Tierschutzverein
handelt, bei dem nicht allzu hohe Maßstäbe an die Kassenführung gestellt werden
können. Eigenbelege müssen grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, zumal
dann, wenn dies der damaligen Abrechnungspraxis des Vereins entsprach.
Der Vortrag für das Jahr 2002 dürfte hinsichtlich der dargelegten Ausgaben in
Höhe von insgesamt 1.453,14 EUR, zu denen der Beklagte keine Belege vorgelegt
haben soll, an sich ausreichend sein.
Ansonsten beanstandet der Kläger nachträglich, dass der Beklagte nur Eigenbelege
vorgelegt habe, und hält ihm satzungswidriges Verhalten insofern vor, als er
Fahrkosten und Futterkosten erstattet habe. Dieser Vortrag des Klägers dürfte
nicht ausreichend sein, weil er nicht nachträglich die Wirkung der Entlastung
mit dem Hinweis darauf beseitigen kann, der Beklagte habe sich satzungswidrig
verhalten.
Für die Jahre 2003 bis 2005 gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
bb)
Auf die Entlastungswirkung käme es nicht an, wenn der Kläger seiner
Darlegungslast hinsichtlich des Eintritts des Schadens dem Grunde und der Höhe
nach nicht nachgekommen ist.
Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe Ausgaben vorgenommen, ohne
dies belegt zu haben, ist damit noch nicht der Eintritt eines Schadens dargetan.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten zu einem Schaden
geführt hat.
cc)
Außerdem müsste das Verhalten des Beklagten pflichtwidrig sein. An sich trifft
den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Pflichtwidrigkeit. Mit
Rücksicht darauf, dass der Beklagte bereits aus dem Verein ausgeschieden ist und
ihm somit die Informationsquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, wird man ihm
die Darlegungslast nicht aufbürden können (Hüffer, § 93 AktG, Rdnr. 17). Zu
berücksichtigen ist außerdem, dass der Verein in früheren Jahren die von dem
Beklagten praktizierte Buch- und Kassenführung gebilligt hat. Es handelt sich
zudem um einen kleinen Verein, bei dem nicht zu strenge Anforderungen an die
Ausübung des Amtes des Vorsitzenden gestellt werden können.
Schließlich ist dem Verein durch den Freistellungsbescheid vom 29.04.2001 (Bl.
160 - 162 d.A.) für die Jahre 2001 bis 2003 die Befreiung zur Körperschafts- und
Gewerbesteuer erteilt worden. Insofern hat die Kassenführung zu Beanstandungen
keinen Anlass gegeben.
Zwar ist dem Verein in dem Freistellungsbescheid vom 29.04.2004 aufgegeben
worden, die Einnahmen und Ausgaben zukünftig detailliert aufzuschlüsseln (Bl.
162 d.A.). Gleichwohl ist die Kassenführung des Beklagten in der Folgezeit nicht
beanstandet worden, vielmehr ist sie in den Mitgliederversammlungen sogar
gebilligt worden. Allerdings könnte der Beklagte sich in diesem Punkte
pflichtwidrig verhalten haben, er hätte die Kassenführung ändern oder aber die
Aufgaben des Schatzmeisters abgeben können.
Nach allem dürfte es zumindest zweifelhaft sein, ob dem Beklagten
Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist.
b)
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist entgegen den Ausführungen des
Landgerichts zu bejahen. Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht
des Beklagten nicht etwa aus einem künftigen Rechtsverhältnis, sondern aus der
Amtstätigkeit des Beklagten als Vorsitzenden, und zwar gerichtet auf etwaige
Rechtsfolgen, die aufgrund einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit eintreten
können.
Zur Begründetheit der Feststellungsklage gehört, dass der Eintritt eines
Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist nach dem Vorbringen des
Klägers der Fall (Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.06.2007, Bl. 172 d.A.).
Allerdings hat der Beklagte bestritten und hierfür Gegenbeweis angetreten (Bl.
151 d.A.), dass, wie der Kläger ohne Beweisantritt behauptet, eine Kassenprüfung
durch das Finanzamt im August 2006 angekündigt worden sei (Bl. 3 d.A.).
Außerdem ist weiter problematisch, ob dem Beklagten im Hinblick auf den Eintritt
eines möglichen Schadens, der in der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und den
sich daraus ergebenden Folgen bestehen würde, überhaupt eine Pflichtwidrigkeit
vorzuwerfen ist.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO
aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt dem
Landgericht vorbehalten. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren hat der Senat von
seiner Befugnis gemäß § 21 GKG Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Streitwert für beide Rechtszüge: 17.427,11 EUR.
In der Rechtsmittelinstanz kann der Streitwert für beide Rechtszüge festgesetzt
werden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zum Streitwert haben beide Parteien Beschwerde
eingelegt (Bl. 374/ 377 d.A.): Beide Parteien führen zutreffend aus, dass der
Zahlungsantrag mit 14.427,11 EUR festzusetzen ist, ebenfalls der
Herausgabeanspruch, der mit 500,00 EUR zu bewerten ist; hinzu kommt der
Feststellungsantrag, den das Landgericht mit 2.500,00 EUR bereits angesetzt hat.