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Zufluss einer Scheckzahlung (hier
Bestechungsgelder) – Ab wann?
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 97/97
Urteil vom 20.03.2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsätze:
Zahlungen durch Scheck sind
grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann,
wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht.
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3
BGB §§ 134, 138
ScheckG Art. 28
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt als Beamter
eines städtischen Liegenschaftsamtes fortlaufend Zuwendungen eines
Grundstücksmaklers für die Weitergabe dienstlicher Kenntnisse und die Mithilfe
bei der Beschaffung von Baugrundstücken. Er ist deswegen rechtskräftig wegen
Bestechlichkeit verurteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
--FA--) erfasste die Zuwendungen in den Jahren 1978 bis 1984 als sonstige
Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im
Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob zwei Scheckbeträge über 5 000,00 DM
und 4 000,00 DM schon bei Übergabe der Schecks im Jahr 1977 zugeflossen sind,
oder --wie das FA meint-- erst im Streitjahr (1978), in dem der Kläger die
Schecks seiner Bank eingereicht hat und die Beträge seinem Konto gutgeschrieben
worden sind.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab
(Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 875): Nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) fließe die Schecksumme zwar grundsätzlich schon mit
der Hingabe des Schecks zu. Diese Rechtsgrundsätze seien aber im Streitfall
nicht anwendbar, weil die Schecks ohne Rechtsgrundlage begeben worden seien. Die
zugrunde liegende "Unrechtsvereinbarung" sei nach §§ 134, 138 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) nichtig gewesen. Deshalb führe erst die tatsächliche
Einlösung der Schecks zu einer endgültigen Bereicherung.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Nr. 3 i.V.m. § 11 EStG.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben sowie unter
Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten für 1978 vom 15. Januar
1991 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1991 die Einkommensteuer auf
7 490,00 DM festzusetzen.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer
herabzusetzen. Das FG hat zu Unrecht für die vom Kläger vereinnahmten
Scheckbeträge die Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1
Satz 1, § 22 Nr. 3 EStG nicht schon mit der Übergabe der Schecks, sondern erst
bei deren Einlösung als erfüllt angesehen.
1. Einnahmen sind Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Sie
sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
a) Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie
verfügen kann oder verfügt hat (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom
30. Oktober 1980 IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl II 1981, 305; vom 22. Juli
1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, m.w.N.). Diese
Voraussetzung ist bei Zahlungen durch Scheck grundsätzlich im Zeitpunkt der
Übergabe des Schecks erfüllt (BFH-Urteile in BFHE 132, 410, BStBl II 1981, 305;
vom 18. September 1986 VI R 185/81, BFH/NV 1987, 162; vom 8. Dezember 1993
XI R 81/90, BFHE 173, 252, BStBl II 1994, 338; in BFHE 184, 46, BStBl II 1997,
767; ferner zum Abfluss gemäß § 11 Abs. 2 EStG BFH-Urteil vom 24. September 1985
IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284). Zwar ist der Scheck kein
gesetzliches Zahlungsmittel, er dient aber dem Zahlungsverkehr und ermöglicht
eine Verfügung über Buchgeld. Der Empfänger kann regelmäßig davon ausgehen, dass
ihm die Schecksumme ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. Er ist wirtschaftlich
in der Lage, über den Scheckbetrag zu verfügen. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz gilt allerdings dann, wenn der Scheck nicht gedeckt ist oder der
Empfänger sich verpflichtet hat, ihn erst später einzulösen (BFH-Urteil in BFHE
132, 410, BStBl II 1981, 305).
b) Gegen diese Rechtsprechung wird eingewandt: Der Scheck sei kein Gut in Geld
oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG), sondern nur eine Anweisung an die Bank, Geld
auszuzahlen. Es bestehe kein Grund, den Abfluss oder Zufluss vor der Belastung
des Ausstellers mit der Schecksumme anzunehmen; dann könnte man auf die
angeführten Vorbehalte (Bonität des Ausstellers, Vereinbarung einer verzögerten
Einlösung) verzichten. Nach der Rechtsprechung fiele der Zufluss ggf. ex tunc
weg; das Prinzip der an sich klaren Ist-Besteuerung nach § 11 EStG werde
aufgeweicht und verkompliziert. Gegen die Rechtsprechung spreche im Übrigen auch
die Regelung des § 7a Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG (Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig,
Das Einkommensteuerrecht, § 11 Anh: "Scheck"; im Ergebnis ebenso Blümich/ Glenk,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 11 EStG
Rz. 44; Trzaskalik, in: Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 11 Rdnr. B
117 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Scheck jedenfalls deshalb als Gut in
Geldeswert i.S. von § 8 Abs. 1 EStG anzusehen ist und der Scheckbetrag mit der
Übergabe des Schecks gemäß § 11 Abs. 1 EStG zufließt, weil der Besitz der
Scheckurkunde für den Inhaber faktisch die Verfügungsmöglichkeit über die
Schecksumme bedeutet (vgl. Art. 28 des Scheckgesetzes --ScheckG--). Der Scheck
hat mithin die Funktion eines Zahlungsmittels im bargeldlosen Zahlungsverkehr
(Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz und zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 3. Aufl. 2000, ScheckG Einf. Rn. 1 und Art. 28
Rn. 1). Dementsprechend werden Schecks allgemein wie ein gesetzliches
Zahlungsmittel verwendet und akzeptiert (Birk in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 11 EStG Anm. 46;
Apitz, Finanz-Rundschau 1985, 290).
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Regelung in § 7a Abs. 2 Sätze 4
und 5 EStG, nach der mit Scheck bezahlte Anzahlungen erst zu dem Zeitpunkt
aufgewendet sind, in dem der Scheck eingelöst wird. Diese Sondervorschrift soll
verhindern, dass steuerliche Vergünstigungen in Form von erhöhten Absetzungen
oder Sonderabschreibungen durch gezielte Gestaltungen vorverlagert werden (Handzik
in Littmann/Bitz/Hellwig, a.a.O., § 7a Rn. 34); sie lässt aber die Frage, wann
ein Scheckbetrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen ist, unberührt
(Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 7a Rz. 5).
c) Unerheblich für den Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist, ob der
Inhaber des Schecks gegenüber dem Aussteller nach den zwischen ihnen getroffenen
Vereinbarungen einen bürgerlich-rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die
Zahlung hat. Entscheidend für die Besteuerung ist allein die wirtschaftliche
Gestaltung, wie sie die Beteiligten unter sich gelten lassen (§ 41 Abs. 1 der
Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Urteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 unter
II. 2. c bb, m.w.N.). Danach ist entgegen der Auffassung des FG auch
unerheblich, dass bei der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch Scheck die
zugrunde liegenden Vereinbarungen wegen eines gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB)
oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sind. Selbst wenn wegen der
Nichtigkeit der Vereinbarungen die Bestechungsgelder später zurückgezahlt werden
sollten, hätte dies für den ursprünglichen Zufluss keine Bedeutung; die Regelung
des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die
Leistung (endgültig) behalten darf (BFH-Urteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997,
767 unter II. 2. c bb, m.w.N.; vgl. auch zur Rückzahlung von Bestechungsgeldern
BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396;
speziell für Schmiergelder bereits Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer,
1940, S. 63).
2. Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger durch Scheck vereinnahmten
Bestechungsgelder nicht im Streitjahr 1978 als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
zu erfassen. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen im
Strafurteil, die das FG sich zu Eigen gemacht hat und an die der Senat gebunden
ist (§ 118 Abs. 2 FGO), sind die beiden Schecks bereits am 24. Dezember 1977 an
den Kläger übergeben worden. Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass die Schecks zu diesem Zeitpunkt nicht gedeckt gewesen sein
könnten oder der Kläger sich verpflichtet hatte, die Schecks erst später zur
Einlösung vorzulegen.
3. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist sie
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die sonstigen Einkünfte des Klägers gemäß
§ 22 Nr. 3 EStG sind um 9 000,00 DM niedriger anzusetzen. Das zu versteuernde
Einkommen verringert sich auf 37 944,00 DM. Die Einkommensteuer 1978 ist nach
der Splittingtabelle antragsgemäß auf 7 490,00 DM festzusetzen.
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