Scheidungsbeantragung und Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 12 U
136/06
Urteil vom
27.11.2006
Der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November
2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Einzelrichters der 15.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die
Ehegatten-Pflichtteilsrechte der Klägerin nach dem am ... November 2003
verstorbenen F... J... J..., der am ... Januar 1950 geboren war.
Der Erblasser hatte im Jahre 1971 mit der Klägerin die Ehe geschlossen. Aus
dieser Ehe ging der Sohn M... J... hervor. Im September 2002 wurde die
Erkrankung des Erblassers an Lungenkrebs diagnostiziert. Er hatte schon zuvor
eine außereheliche Beziehung zur Beklagten, die bis zu seinem Tode andauerte.
Der Erblasser beantragte am 27. Februar 2003 die Scheidung seiner Ehe mit der
Klägerin beim Familiengericht bei dem Amtsgericht Montabaur. Durch
handschriftliches Testament vom 28. Juni 2003 schloss er die Klägerin von der
gesetzlichen Erbfolge aus und entzog ihr auch wegen eines von der Klägerin
selbst im Jahre 2002 gestellten, allerdings am 10. Dezember 2002 wieder
zurückgenommenen Scheidungsantrages den Pflichtteil. Der Erblasser setzte in
dieser letztwilligen Verfügung die Beklagte sowie seinen ehelichen Sohn zu
gleichen Teilen zu Erben ein. Der Scheidungsantrag des Erblassers wurde vor
seinem Tode nicht mehr beschieden, obwohl der Erblasser noch am 27. Oktober 2003
ungeachtet seines schweren körperlichen Leidens an einer mündlichen Verhandlung
des Familiengerichts teilnahm und dabei seinen Willen bekundete, geschieden
werden zu wollen (16 F 119/03 AG Montabaur Bl. 34 ff.). Die Klägerin trat dem
Scheidungsantrag entgegen und stellte Anträge im Rahmen des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich, die dazu führten, dass auch das Scheidungsverfahren noch
nicht abgeschlossen wurde, bevor der Erblasser am 22. November 2003 verstarb.
Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe sich im Jahre 2002 nur
vorübergehend von ihr getrennt, dann aber wieder mit ihr versöhnt. Die Ehe wäre
deshalb auch nicht aufgrund des Scheidungsantrages des Erblassers im Jahre 2003
geschieden worden.
Die Klägerin hat auf der ersten Stufe der am 24. Mai 2005 der Beklagten
zugestellten Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunft über den Bestand
des Nachlasses, über Schenkungen und ausgleichspflichtige Zuwendungen des
Erblassers sowie über den Wert eines Hausgrundstücks zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Behauptung, die Ehe der
Klägerin mit dem Erblasser sei zerrüttet gewesen und sie wäre geschieden worden,
wenn der krebskranke Erblasser nicht so rasch gestorben wäre. Dieser habe sich
mit der Klägerin auch nicht wieder versöhnt gehabt und auch nach seiner Rückkehr
in das zuvor gemeinsam bewohnte Haus keine häusliche Gemeinschaft mehr mit ihr
gepflegt. Die Klägerin habe ihren eigenen Antrag auf Ehescheidung nur wegen
seiner tödlichen Erkrankung nach deren Diagnose zurückgenommen und das auf den
Scheidungsantrag des Erblassers betriebene Verfahren in der Erwartung des nahen
Todes verzögert.
Das Landgericht hat der Auskunftsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme
durch Teil-Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer vom 13. Januar 2006 im
Wesentlichen stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Scheidungsgrund des Scheiterns
der Ehe habe zur Zeit des Todes des Erblassers nicht vorgelegen. Daher sei der
Anspruch der Klägerin auf den Ehegattenpflichtteil nicht erloschen. Eine
einjährige Trennung habe noch nicht vorgelegen, weil die Trennungszeit nur vom
22. Februar 2003 bis zum Tode des Erblassers gedauert habe. Zuvor sei der
Erblasser zwar im Jahre 2002 aus der Ehewohnung ausgezogen gewesen, dann aber
wieder zurückgekehrt. Deshalb sei diese Zeitspanne der Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft von Mai 2002 bis Dezember 2002 für die Bemessung der Trennungsdauer
unerheblich. Ein Fall des § 1565 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Die Klägerin habe
zudem den Nachweis einer Versöhnung mit dem Erblasser erbracht, weil die Zeugen
L..., K... und G... Angaben über entsprechende Bekundungen des Erblassers
gemacht hätten. Es erscheine zwar durchaus möglich, dass der Erblasser
nachträglich gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten anders lautende Angaben
über einen Scheidungswunsch gemacht habe, die dann aber auf einem Sinneswandel
beruht hätten, nicht darauf, dass zuvor den Zeugen L..., K... und G... gegenüber
andere Äußerungen gemacht worden seien. Es sei nicht bewiesen, dass eine
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten
gewesen sei. Dazu reiche die bloße Erklärung des scheidungswilligen Partners, er
wünsche die Ehescheidung, nicht aus. Deshalb seien die Angaben des Erblassers
gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend. Zu berücksichtigen
seien die früheren Versöhnungen. Der Pflichtteilsanspruch sei deshalb nicht
entfallen. Aus dem Pflichtteilsrecht folge ein Auskunftsanspruch der Klägerin,
der seinerseits - soweit zuerkannt - auch nicht durch Erfüllung erloschen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit dem
Rechtsmittel der Sache nach die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin
erstrebt, dass die Klage abgewiesen wird, soweit dies nicht bereits in erster
Instanz geschehen ist. Die Beklagte geht davon aus, dass das Pflichtteilsrecht
der Klägerin erloschen sei. Sie verweist darauf, dass die Klägerin ursprünglich
selbst im Jahre 2002 einen Scheidungsantrag gestellt gehabt habe, dem der
Erblasser nicht entgegen getreten sei. Die Klägerin habe diesen Scheidungsantrag
am 10. Dezember 2002 nur deshalb zurückgenommen, weil sie wegen der
Krebserkrankung des Erblassers mit dessen baldigem Tod gerechnet habe. Der
Erblasser sei von der Antragsrücknahme überrascht gewesen und habe daraufhin am
27. Februar 2003 selbst einen Scheidungsantrag gestellt. Dabei sei sich der
Erblasser seiner Lage nach der Lungenkrebsdiagnose bewusst gewesen. Trotz seines
schweren Leidens habe er es noch auf sich genommen, das Scheidungsverfahren
aktiv zu betreiben, wobei er selbst noch der Klägerin unter dem 15. Oktober 2003
(Bl. 154 GA) Auskunft über den Bestand seines Vermögens erteilt habe. Am 27.
Oktober 2003 habe der Erblasser noch in Begleitung von Hilfspersonen an der
mündlichen Verhandlung des Familiengerichts teilgenommen; das unterstreiche
seine Entschlossenheit. Die Klägerin habe die Ehescheidung im Termin vom 27.
Oktober 2003 nur durch ergänzende Anträge zum Versorgungsausgleich verhindert.
Um die Beerdigung des Erblassers habe sich die Klägerin nicht mehr gekümmert (Bl.
161 GA). Aus alledem sei zu erkennen, dass die Ehe gescheitert gewesen sei. Im
Übrigen sei die Klägerin auf die von ihr verlangten Auskünfte nicht angewiesen,
weil ihr der Erblasser selbst noch im Scheidungsverfahren Auskunft erteilt habe.
Wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung könne und müsse sie, die
Beklagte, nicht Auskunft erteilen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Hinblick auf eine Auskunfterteilung der Beklagten vom 8. Juni 2005 hat sie
aber den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsklage in der Hauptsache für
erledigt erklärt (Bl. 227 GA). Dem ist die Beklagte entgegen getreten (Bl. 232
GA).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der
Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf
die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage, auch in der
nunmehr abgeänderten Form der Klage auf Feststellung der Erledigung des
Rechtsstreits auf der ersten Stufe in der Hauptsache, ist abzuweisen.Im Falle
der Stufenklage hat insgesamt eine Klageabweisung zu erfolgen, wenn der
Hauptanspruch nicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den
Zahlungsanspruch noch nicht gestellt hat. Selbst im Berufungsverfahren muss das
Berufungsgericht in einem solchen Fall den in erster Instanz noch nicht
gestellten und in der Berufungsinstanz noch nicht erhobenen Zahlungsanspruch
abweisen (PfzOLG Zweibrücken FamRZ 1996, 869 ff.). So liegt es hier.
Erbrechtliche Rechtspositionen der Klägerin bestehen nicht mehr, weil diese im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers wegen des dann rechtshängigen und begründeten
Scheidungsantrags ihre innere Rechtfertigung verloren haben (vgl. BGHZ 111, 329,
332). Mit der Erbberechtigung entfällt dann auch das Pflichtteilsrecht (vgl.
Staudinger/Werner, BGB § 1933 Rn. 13).
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des
Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren
und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte (§ 1933 Satz 1 BGB). Lagen die
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung nicht vor, so kommt ein
Ausschluss des Ehegattenerbrechtes freilich nur dann in Frage, wenn festgestellt
werden kann, dass ohne den Todesfall einer der Ehegatten das Scheidungsverfahren
mit dem Ziel einer streitigen Scheidung der Ehe weiterbetrieben hätte und deren
Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen. Unwiderlegbar
vermutet - mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB
nicht mehr zu prüfen sind - wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB
auch nur, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die
Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der von dem anderen Ehegatten
beantragten Scheidung zustimmt. Ist das - wie hier - nicht der Fall, dann
scheitert die Anwendung der §§ 1933, 1565 Abs. 1 BGB daran alleine noch nicht
zwingend. Vielmehr müssen in diesem Fall die Voraussetzungen der Ehescheidung
nach dem für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BGHZ 72,
107, 112) Zerrüttungsprinzip gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB einzelfallbezogen
geprüft werden; ferner darf dann auch § 1565 Abs. 2 BGB der Ehescheidung im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht entgegengestanden haben. Auch nach
diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass zur Zeit des Todes des Erblassers die
Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorgelegen haben.
Die Ehe war zerrüttet. § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die
Lebensgemeinschaft der Ehegatten (vgl. BGHZ 149, 140, 142) nicht mehr besteht.
Dementsprechend ist auch nach § 1933 Satz 1 BGB zum einen erforderlich, dass die
Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (vgl.
BGHZ 99, 304, 313) nicht mehr bestand, sowie zum anderen, dass nicht mehr
erwartet werden konnte, die Ehegatten würden ihre frühere Lebensgemeinschaft in
absehbarer Zeit wieder aufnehmen (vgl. BGHZ 128, 125, 128). Davon ist hier bei
Gesamtschau der Umstände sicher auszugehen. Als Indizien für die Zerrüttung der
Ehe in diesem Sinne sind vor allem die Umstände zu berücksichtigen, dass der
Erblasser einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, nachdem die Klägerin
ihren Scheidungsantrag in Kenntnis der Krankheitsdiagnose wieder zurückgenommen
hatte, ferner dass er trotz seiner tödlichen Erkrankung und ungeachtet des
schweren Leidens das Scheidungsverfahren bis kurz vor seinem Tode aktiv
betrieben und schließlich die Enterbung und Pflichtteilsentziehung nach dem
letzten Auszug aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus ausgesprochen hat. Hinzu
kommt, dass der Erblasser im hier relevanten Zeitraum eine Liebesbeziehung zur
Beklagten unterhalten hatte. Das sind in der Gesamtschau genügend Anzeichen
dafür, dass die Ehe des Erblassers mit der Klägerin zumindest nach dessen Auszug
am 22. Februar 2003 zerrüttet war und in der Folgezeit sicher nicht mehr mit
einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen war.
Die vom Landgericht dagegen angeführten Umstände betreffen ausnahmslos zeitlich
frühere Vorgänge. Das gilt zunächst für die Angaben des Sohnes der Klägerin, die
sich auf Erlebnisse im Jahre 2002 beziehen (Bl. 121 GA). Diese sind wenig
aussagekräftig, weil der Erblasser sich damals wechselhaft verhalten hat, was
mit Blick auf die anfänglich undefinierten körperlichen Beschwerden und die
schließlich erfolgte Diagnose der tödlichen Erkrankung verständlich erscheint.
Die Aussagen der Zeugen L... (Bl. 123 GA), K... (Bl. 123/124 GA) und G... (Bl.
124 f. GA) betreffen Bemerkungen am 13. Januar 2003 bei der Feier des
Geburtstags des Erblassers, die schon in Kenntnis der Krebserkrankung stattfand.
Die letzte Geburtstagsfeier in Kenntnis der dann bereits Monate zurückliegenden
Diagnose einer rasch und qualvoll tödlich wirkenden Erkrankung bringt
erfahrungsgemäß Äußerungen über Sichtweisen hervor, die unter normalen Umständen
nicht zu erwarten gewesen wären, so die von den Zeugen beschriebenen Pläne über
gemeinsame Reisen. Zudem geht es um eine Momentaufnahme, der gravierende
Umstände nachgefolgt sind, welche allesamt auf die Zerrüttung der Ehe hindeuten.
Sie lag vor dem erneuten Auszug des Erblassers aus dem Haus, vor seiner
letztwilligen Verfügung zum Nachteil der Klägerin und vor der bis fast zum Tode
des Erblassers aktiv betriebenen Prozessführung im Scheidungsverfahren. Diesen
früheren Indizien für eine Stabilisierung der ehelichen Beziehung kommt deshalb
geringeres Gewicht zu als den späteren Indizien für eine Zerrüttung der Ehe.
Schließlich betrifft auch die Aussage des Zeugen M... eine frühere Szene aus dem
Januar oder Februar 2003 (Bl. 125 GA). Die späteren Ereignisse ergeben ein
deutlich anderes Bild, das auch wegen des rechtlichen Anknüpfungspunktes
entscheidend ist. Es geht nämlich um die Scheidungsprognose bezogen auf den
Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei der Gesamtschau aller Umstände ist nach
der Überzeugung des Senates sicher davon auszugehen, dass zum Todeszeitpunkt die
Ehe zerrüttet war.
Die Dauer der (letzten) Trennung der Ehegatten gehört zwar zu den Umständen, die
das Gericht in seine Prüfung einzubeziehen hat, ob eine Wiederherstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (vgl. BGH NJW 1978,
1810, 1811; 1979, 1042). Sie ist - je nach ihrer Länge oder Kürze - ein Indiz
für oder gegen das Scheitern der Ehe. Eine darüber hinausgehende Bedeutung im
Sinne einer tatsächlichen Vermutung kommt der Trennungszeit nicht zu (vgl. BGHZ
128, 125, 130). Deshalb ist hier auch die relative Kürze der Dauer der Trennung
nach dem letztmaligen Auszug des Erblassers aus der Ehewohnung nur ein
widerleglicher Hinweis darauf, dass die Ehe noch nicht zerrüttet war.
§ 1565 Abs. 2 BGB stand der Ehescheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
nicht entgegen. Diese Vorschrift schränkt den Grundtatbestand dahin ein, dass
die Ehe, falls die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden
werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die
in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Damit soll ein Rechtsmissbrauch verhindert werden (BGH NJW 1981, 449, 450
f.). Ein Rechtsmissbrauch durch den Erblasser ist nicht zu besorgen. Denn dieser
hat mit seiner letztwilligen Verfügung und mit seinem Scheidungsantrag auch
darauf reagiert, dass die Klägerin selbst einen Scheidungsantrag gestellt, aber
nach der Diagnose seiner tödlichen Erkrankung zurückgenommen hatte. Die Zeit,
die dem Erblasser nach Einreichung seines eigenen Ehescheidungsantrages vom 27.
Februar 2003 - also wenige Tage nach dem letztmaligen Auszug aus dem Haus - zur
Verfügung stand, war eng begrenzt, denn die Überlebenszeit nach der Diagnose von
Lungenkrebs ist gering. Die Klägerin selbst hatte zuvor einen Scheidungsantrag
gestellt, aber zeitlich nach der Diagnose der tödlichen Krankheit
zurückgenommen. Ihr Verhalten hinsichtlich der Zurücknahme des eigenen
Scheidungsantrags und dem Widerspruch gegen den Scheidungsantrag des Erblassers
war nach der Überzeugung des Senats - auch vor dem Hintergrund der
Liebesbeziehung des Erblassers zur Beklagten - jedenfalls zuletzt überwiegend
durch die tödliche Krankheit motiviert, nicht durch den Willen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der
Erblasser selbst hat das Scheidungsverfahren ungeachtet schwerster körperlicher
Leiden bis zuletzt aktiv betrieben. Auch das geschah vor dem Hintergrund der
Liebesbeziehung des Erblassers zur Beklagten. Bei dieser Sachlage ist ein
Rechtsmissbrauch des Erblassers im Fall der Annahme der Zerrüttung der Ehe vor
Ablauf der Trennungszeit im Sinne von § 1566 Abs. 1 BGB nicht zu befürchten.
Vielmehr erscheint es aus der Perspektive des Erblassers im Angesicht seines
nahen Todes unzumutbar, ihn unter den genannten Umständen an der Ehe
festzuhalten, weil ihn der Tod schneller ereilte, als das Trennungsjahr im Sinne
von § 1566 Abs. 1 BGB verstreichen konnte. Die Verweigerung der Zustimmung der
Klägerin zur Ehescheidung, die ihren eigenen Scheidungsantrag Monate nach der
Diagnose der tödlichen Erkrankung des Erblassers - auch deswegen -
zurückgenommen hatte, wirkt bei dieser Sachlage rechtsmissbräuchlich, nicht aber
das vom Erblasser bis zuletzt aktiv verfolgte Scheidungsbegehren des Todkranken.
Ein Verschulden des Antragsgegners im Scheidungsverfahren wird nicht
vorausgesetzt (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB § 1565 Rn. 124). Im Vordergrund
steht die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der zerrütteten Ehe bis
zum Ablauf des Trennungsjahres. Diese Frage ist hier zu verneinen, weil der
krebskranke Erblasser diesen Zeitpunkt nicht mehr erleben konnte. Das Gewicht
der Wirkung des Verhaltens der Klägerin auf ihn, hat er in der Enterbung und
Pflichtteilsentziehung - unbeschadet ihrer Unwirksamkeit nach § 2335 BGB - sowie
im aktiven Betreiben des Scheidungsverfahrens fast bis zum Tode zum Ausdruck
gebracht.
Der Senat hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach §§
1933 Satz 1, 1565 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einer
beiläufigen Bemerkung in einer Kammerentscheidung offen gelassen, ob der
einseitige Verlust des Scheidungsgegners an erbrechtlichen Rechtspositionen
aufgrund eines begründeten Scheidungsantrags verfassungsrechtlichen Bedenken
unterliegt (BVerfG NJW-RR 1995, 769, 770). In der fachgerichtlichen
Rechtsprechung ist die gesetzliche Regelung allerdings bisher nicht in Frage
gestellt worden (verneinend etwa PfzOLG Zweibrücken OLGZ 1983, 160, 162; s.a.
Staudinger/Werner, BGB § 1933 Rn. 3). Zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das
Bundesverfassungsgericht besteht auch aus der Sicht des Senats kein
durchgreifender Anlass. Das Ehegattenerb- und -pflichtteilsrecht hat seine
Grundlage in der bestehenden Ehe. Diese Grundlage entfällt durch die
Ehescheidung. Ist ein begründeter Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und
verliert der Erblasser - wie hier - nur aufgrund einer rasch tödlich wirkenden
Erkrankung den Wettlauf mit dem Tod vor der Ehescheidung aufgrund seines
Antrages, dann ist es nicht unangemessen, diesen Fall dem Fall der Ehescheidung
gleichzusetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die
rechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach §§
1933, 1565 BGB sind geklärt; der Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei
der Prüfung ihres Vorliegens im konkreten Fall.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 16.000 Euro (vgl. Bl. 18 GA).