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Ehescheidungsfolgenvereinbarung:


Bei einer einverständlichen Ehescheidung muss nach § 630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Ehescheidungsantrag eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Sie muss folgenden Inhalt haben:

      - bei gemeinsamen Kindern; entweder eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf welchen der Ehegatten das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll;

      - die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;

      - die Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;

      - die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung bzw. dem Haus;

      - die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats.


Achtung - Wichtig:

1. Die Eltern können nicht für ihre Kinder auf Kindesunterhalt verzichten.

2. Beim Ehegattenunterhalt ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn der verzichtende Ehegatte sozialhilfebedürftig ist bzw. dann wird!


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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