Scheinvater:
Regressprozess gegen Erzeuger
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
144/06
Urteil vom
16.04.2008
Leitsätze:
a) Die
Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des
Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten
Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des
Beklagten inzident festgestellt werden kann.
b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder
zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos
gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit
sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu
Senatsurteil BGHZ 121, 299).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen
Kindesunterhalt in Anspruch und verlangt im Wege der Stufenklage zunächst
Auskunft über die Einkünfte des Beklagten.
Während der 1989 geschlossenen und am 10. August 2004 geschiedenen Ehe des
Klägers mit Petra T. hat diese drei Kinder geboren, nämlich 1992 die Tochter
Rebecca, 1994 die Tochter Nina und 1995 den Sohn Jan. Mit rechtskräftigem Urteil
des Familiengerichts vom 23. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger
nicht deren Vater ist. Die Vaterschaft zu den drei Kindern ist bisher weder
anerkannt noch gerichtlich festgestellt.
Der Beklagte ist der Lebensgefährte der Kindesmutter. Der Kläger behauptet,
außer ihm selbst habe nur dieser während der gesetzlichen Empfängniszeiten
Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, seiner Klage stehe nicht entgegen, dass die
Vaterschaft des Beklagten nicht feststehe. Denn sowohl der Beklagte als auch die
Kindesmutter, die die alleinige Vertreterin der Kinder ist, weigerten sich, die
gerichtliche Klärung der Vaterschaft herbeizuführen; auch sei der Beklagte nicht
bereit, auf Kosten des Klägers an einem außergerichtlichen DNA-Test mitzuwirken.
Unter diesen Umständen sei § 1600d Abs. 4 BGB, demzufolge die Rechtswirkungen
der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden
können, nicht anwendbar. Vielmehr sei die Vaterschaft des Beklagten im
vorliegenden Verfahren zu klären.
Das Amtsgericht hat die Klage - in der Auskunftsstufe - insgesamt abgewiesen.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2006, 574 ff. und OLGR Celle
2007, 138 ff. veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des
Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat - ebenso wie die Vorinstanz - dahinstehen lassen,
ob der Beklagte der biologische Vater der drei während der Ehe der Kindesmutter
mit dem Kläger geborenen Kinder ist, und der Stufenklage insgesamt den Erfolg
versagt. Der Kläger sei nämlich nach § 1600d Abs. 4 BGB gehindert, den Beklagten
auf gemäß § 1607 Abs. 3 BGB übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch zu
nehmen, solange die Vaterschaft des Beklagten weder anerkannt noch mit Wirkung
für und gegen alle gerichtlich festgestellt sei.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte seine Vaterschaft für die drei
Kinder nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen
habe, diese sei nicht geklärt. Das genüge nicht, die Rechtsausübungssperre des §
1600 d Abs. 4 BGB zu überwinden. Weder könne die Vaterschaft im vorliegenden
Regressprozess als Vorfrage inzident festgestellt werden, noch sei es unter den
gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte sich auf diese
Vorschrift berufe. Aus den gleichen Gründen komme auch ein Anspruch aus § 826
BGB nicht in Betracht, weil es nicht sittenwidrig sei, wenn der Beklagte seine
Vaterschaft weder anerkenne noch deren gerichtliche Feststellung betreibe.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision nicht
in allen Punkten stand.
2. Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich davon
auszugehen, dass die drei Kinder vom Beklagten abstammen und der Kläger ihnen
über Jahre hinweg als vermeintlicher Vater Unterhalt gewährt hat. Folglich ist
für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem Kläger der mit seiner
Stufenklage geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zusteht (vgl. Erman/Hammermann
BGB 12. Aufl. § 1600d Rdn. 38; Staudinger/Rauscher BGB [2004] § 1600d Rdn. 90)
und lediglich zu entscheiden ist, ob der Kläger auch dann gemäß § 1600d Abs. 4
BGB gehindert ist, den Anspruch vor Rechtskraft eines die Vaterschaft des
Beklagten feststellenden Urteils im Sinne des § 1600d Abs. 1 BGB geltend zu
machen, wenn das Kind, seine Mutter oder ein seine eigene Vaterschaft
behauptender Mann, die nach § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB allein zur Erhebung einer
Vaterschaftsfeststellung befugt sind, die Einleitung eines solchen Verfahrens
ablehnen.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600d Abs. 4
BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem
Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich
ausschließt, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 121, 299 =
FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600a, 1615b Abs. 2 BGB a.F.). Dem ist die herrschende
Meinung weitgehend gefolgt (vgl. Schwonberg FamRZ 2008, 449, 450 m.N. in Fn.
19).
b) An dieser Entscheidung hält der Senat jedoch aufgrund inzwischen veränderter
Gesetzeslage nicht mehr uneingeschränkt fest:
aa) Soweit er darin offen gelassen hat, ob eine Durchbrechung der
Rechtsausübungssperre des § 1600a Satz 2 BGB a.F. in Betracht kommt, wenn der
Scheinvater seinen Anspruch auf Delikt, namentlich auf § 826 BGB, stützen kann,
bedarf dies auch hier keiner Entscheidung.
bb) In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat sich bereits mit Stimmen in
der Literatur auseinander gesetzt, die eine Durchbrechung der
Rechtsausübungssperre und eine Zulassung einer Inzidentfeststellung in besonders
gelagerten Fällen befürworten (vgl. MünchKomm/Mutschler BGB 3. Aufl. § 1600a Rdn.
15; Raiser FamRZ 1986, 942, 945), und auch darauf hingewiesen, dass die
Ausübungssperre nicht uneingeschränkt gilt, sondern § 1600d Abs. 4 BGB Ausnahmen
hiervon zulässt, namentlich "soweit sich ... aus dem Gesetz anderes ergibt", so
etwa im Sozialversicherungsrecht sowie zur Regelung dringender, zeitlich
begrenzter Unterhaltsansprüche des Kindes oder der Mutter im Wege einstweiliger
Verfügung (§1615o BGB, § 641d ZPO). Eine weitere Ausnahme hatte der
Bundesgerichtshof bereits zuvor für den Fall des Regresses gegen den
Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage
versäumt hat (BGHZ 72, 299 ff. = FamRZ 1979, 112 ff.).
Der Senat hat sich seinerzeit gleichwohl gehindert gesehen, angesichts der
Problematik einer "Anspruchsvereitelung trotz bestehender Anspruchsnorm" (Raiser
aaO S. 945) von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer Inzidentfeststellung und
dem klaren Wortlaut des § 1600a Satz 2 BGB a.F. abzuweichen, und zwar unter
anderem aus folgenden Erwägungen:
Erstens dürfe aus den aufgezeigten Ausnahmen von dieser Vorschrift nicht auf
einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden. Zweitens liefe dies dem in §
1600a BGB a.F. als Teil der Reform des Nichtehelichenrechts zum Ausdruck
gekommenen Bestreben des Gesetzgebers zuwider, dem nichtehelichen Kind durch die
Notwendigkeit eines Abstammungsverfahrens nach § 1600d Abs. 1 BGB, § 640 Abs. 2
Nr. 1 ZPO einen für und gegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung
zum Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen.
Drittens sei das finanzielle Interesse des Scheinvaters nicht höher zu bewerten
als die anerkennenswerten und verfassungsrechtlich geschützten Gründe des
Kindes, seine Abstammung zu einem Dritten nicht feststellen zu lassen.
cc) Diese Erwägungen gelten im Grundsatz nach wie vor, stehen hier aber wegen
der besonderen Umstände des Falles einer Durchbrechung der Rechtsausübungssperre
nicht entgegen.
Zum einen wird damit nicht in unzulässiger Weise aus einer Ausnahmevorschrift
auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen. Der Rechtsprechung ist es
unbenommen, den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Vorschrift im Wege
teleologischer Reduktion einzuschränken, wenn und soweit dies erforderlich
erscheint, in besonders gelagerten Fällen, deren Auswirkungen der Gesetzgeber
offensichtlich nicht in vollem Umfang bedacht hat, schlechthin untragbare
Ergebnisse zu vermeiden. Dazu bedarf es keiner analogen Erweiterung etwa
bestehender Ausnahmevorschriften; deren Existenz kann aber bei der Beurteilung
der Frage herangezogen werden, ob der Gesetzgeber die in der grundlegenden Norm
aufgestellte Regelung als unabdingbar angesehen hat oder jedenfalls bestimmte
Ausnahmen für möglich hielt.
Zum anderen kann eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4
BGB dem Bestreben, dem nichtehelichen Kind einen für und gegen alle wirkenden
Status zu geben und seine Zuordnung zum biologischen Vater im Sinne eines echten
Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen, ausnahmsweise dann nicht
zuwiderlaufen, wenn dieses Ziel aufgrund besonderer Umstände auf lange Zeit
ohnehin faktisch nicht erreicht werden kann. Das ist hier beispielsweise der
Fall, weil weder die die Kinder allein vertretende Mutter noch der Beklagte als
möglicher biologischer Vater bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich
feststellen zu lassen.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäußert, ob und
in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf
Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I
3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ
121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340,
341). Der Senat hält deshalb nicht mehr daran fest, dass demgegenüber das
finanzielle Interesse des Scheinvaters gegenüber dem ihm möglicherweise
regresspflichtigen Erzeuger stets zurückzustehen habe.
dd) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die
Senatsentscheidung BGHZ 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden war, in
zwei Punkten entscheidend geändert.
(1) Zum einen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass bis zum 30.
Juni 1998 in den alten Bundesländern die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr
nichteheliches Kind nicht vertreten konnte, soweit es um die Feststellung der
Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung gemäß §§ 1706, 1709
BGB a.F. dem Jugendamt als Pfleger zu, das in aller Regel im Interesse des
Kindes ein solches Verfahren einleitete. Mit Rücksicht darauf schien es
vertretbar, den Scheinvater wegen der Rechtsausübungssperre des § 1600a Satz 2
BGB a.F. darauf zu verweisen, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens
abzuwarten, bevor er den als Vater festgestellten Erzeuger des Kindes gemäß §
1615b Abs. 2 BGB a.F. auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen konnte. Denn dies
führte, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, allenfalls zu einer Verzögerung
der Durchsetzung seines bereits bestehenden gesetzlichen Anspruchs, nicht aber
zu dessen dauernder Vereitelung.
Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der
gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beistandschaft (BeistandschaftsG)
vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) ist jedoch die gesetzliche Amtspflegschaft
für nichteheliche Kinder abgeschafft und zugleich für bestimmte Aufgaben, zu
denen gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Feststellung der Vaterschaft
gehört, eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes eingeführt worden. Dies
hat zur Folge, dass es, solange der potentielle Erzeuger des Kindes nicht selbst
Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, bis zur Volljährigkeit des Kindes allein
vom Willen der Mutter abhängt, ob sie ihrerseits Vaterschaftsfeststellungsklage
erhebt oder nicht. Unterlässt sie dies, kann ihr die Vertretung des Kindes auch
nicht nach § 1796 BGB durch das Familiengericht entzogen werden, § 1629 Abs. 2
Satz 3 2. Halbs. BGB. Der Scheinvater selbst ist für eine Klage auf Feststellung
der Vaterschaft nicht klagebefugt, § 1600e Abs. 1 BGB.
Damit würde sich bei der vom Senat in BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. bislang
vertretenen Auffassung zu § 1600d Abs. 4 BGB der Rückgriffsanspruch des
Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes nunmehr in einer
Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen, nämlich immer dann, wenn weder
dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch immer - von dem ihnen
allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen,
keinen Gebrauch machen.
(2) Zum anderen ist diese Entscheidung des Senats vor dem Hintergrund zu sehen,
dass die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in dem dafür
vorgesehenen besonderen Verfahren in Kindschaftssachen (§ 640 ZPO) zu klären war
und der Grundsatz der Statuswahrheit es verlangte, alles zu vermeiden, was die
Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung
hätte beeinträchtigen können. Auch dies gilt inzwischen nicht mehr
uneingeschränkt. Durch das am 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur
Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008
(BGBl. I 441) hat der Gesetzgeber ein Verfahren zur Verfügung gestellt, das der
Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zulässt, die sich gegebenenfalls
als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu
lassen. Allerdings steht dieses Verfahren nur dem Kind und seinen Eltern zu,
nicht aber einem Dritten.
In diesem neuartigen Verfahren wird zwar keine gerichtliche Feststellung über
die Abstammung getroffen; sie ermöglicht aber eine gutachterliche Feststellung,
deren Beweiswert bei Befolgung der anerkannten Regeln der DNA-Analyse regelmäßig
keinen vernünftigen Zweifel mehr zulässt. Es handelt sich mithin um ein
gerichtsförmiges Verfahren, das Gewissheit über die tatsächliche Abstammung
herbeiführen soll, einen dieser Erkenntnis entgegenstehenden Status des Kindes
aber unberührt lässt.
Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, Bedenken gegen
eine Inzidentfeststellung zurückzustellen, die sich darauf gründen, dass ein
bestehender Status des Kindes nicht außerhalb eines Statusverfahrens durch
Feststellungen zur biologischen Abstammung hinterfragt werden soll. Denn auch
eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess des Scheinvaters
gegen den Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, nicht einmal zwischen den
Parteien dieses Prozesses, und führt deshalb auch nicht zur Feststellung einer
"relativen Vaterschaft" (entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, 401, 402). Sie ist
vielmehr lediglich Vorfrage für das Bestehen des Anspruchs (vgl. Schwonberg aaO
S. 453).
c) Nach alledem ist eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess
des Scheinvaters nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur unter
engen Voraussetzungen zulässig.
aa) Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - davon
auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit
nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies
ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit
keinen Gebrauch gemacht haben. Wird eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage
allerdings während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses des
Scheinvaters erhoben, wird das Regressverfahren auszusetzen sein.
Hingegen ist auch unter diesen Umständen eine Durchbrechung der
Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB nicht schon dann gerechtfertigt,
wenn der Kläger die Vaterschaft des Beklagten "ins Blaue hinein" behauptet und
sie erst durch ein Vaterschaftsgutachten bewiesen werden soll. Vielmehr werden
zumindest die Voraussetzungen darzulegen sein, an die § 1600d Abs. 2 BGB die
Vermutung der Vaterschaft knüpft. Darüber wird gegebenenfalls Beweis zu erheben
sein, ehe die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens in Betracht kommt. Sind
diese Voraussetzungen unstreitig oder reicht die Beweisaufnahme aus, das Gericht
gemäß § 286 ZPO von ihrem Vorliegen zu überzeugen, dürfte sich die Einholung
eines solchen Gutachtens erübrigen, es sei denn, dass nunmehr der Beklagte die
Einholung eines solchen Gutachtens beantragt, um die Vermutung seiner
Vaterschaft zu entkräften. Denn an den Beweis sind im Rahmen einer solchen
Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu stellen, die eine inter omnes wirkende
Vaterschaftsfeststellung erfordert.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine solche Klage regelmäßig
auch nicht die Mitwirkung der Mutter und des Kindes an einem (weiteren) DNA-Test
voraus. Ist dem Verfahren - wie hier - ein erfolgreiches
Vaterschaftsanfechtungsverfahren vorausgegangen, liegen die insoweit
erforderlichen Untersuchungsergebnisse regelmäßig bereits vor, so dass sich eine
etwa erforderliche weitere Begutachtung auf die Analyse der entsprechenden
Merkmale des Beklagten und deren Vergleich mit den bereits vorliegenden
Ergebnissen beschränken kann.
bb) Die Beweisaufnahme in einem solchen Regressprozess berührt zwar auch die
verfassungsrechtlich geschützten Interessen Dritter, hier der Mutter und des
Kindes bzw. der Kinder, sowie Interessen des Beklagten selbst.
Das Interesse des Beklagten, nicht auf Erstattung des Unterhalts in Anspruch
genommen zu werden, ist allerdings nach der gesetzlichen Wertung des § 1607 Abs.
3 BGB nicht schutzwürdig (vgl. Schwonberg aaO S. 452). Sein Interesse, im Falle
der Anordnung eines Sachverständigengutachtens seine genetischen Daten nicht
preisgeben zu müssen, ist hinreichend dadurch geschützt, dass er die Mitwirkung
an der Begutachtung verweigern und die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung nach §§
372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO in einem Zwischenstreit geltend machen kann
(vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und Senatsbeschluss
vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729).
Ein schützenswertes Interesse der Kindesmutter, eine eheliche Untreue nicht
offenbaren zu müssen, kommt in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb nicht
in Betracht, weil diese Untreue bereits durch den Erfolg des vorausgegangenen
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens offenbar geworden ist. Ihr Interesse, einem
Dritten keinen weitergehenden Einblick in ihr Sexualleben zu gewähren, kann die
Kindesmutter bereits dadurch wahren, dass sie als frühere Ehefrau des Klägers
von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Gebrauch macht.
Für ein Interesse, im Falle der Zeugung des Kindes durch Inzest oder
Vergewaltigung eine Feststellung des biologischen Vaters zu vermeiden (vgl.
Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rdn. 95), werden regelmäßig keine
Anhaltspunkte vorliegen.
Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht das Interesse des Kindes
regelmäßig auf Kenntnis seines wirklichen Erzeugers (vgl. BGH, Urteil vom 14.
Juni 1972 - IV ZR 53/71 - NJW 1972, 1708) und nicht auf Beibehaltung eines
"vaterlosen" Zustandes. Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft (oder auch der
Nichtvaterschaft) des Beklagten steht dem Interesse des Kindes somit in aller
Regel nicht entgegen. Etwas anderes könnte sich allerdings ergeben, wenn der
Beklagte - wie hier - mit der Kindesmutter zusammenlebt und beide mit dem Kind
eine Familie bilden. Hier könnte eine Inzidentfeststellung mit dem Ergebnis,
dass der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes ist, dessen Interesse an der
Wahrung der neuen sozial-familiären Bindung zum Beklagten beeinträchtigen, vor
allem, wenn bereits das Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Vertrauen des
Kindes in den Fortbestand seiner Bindung zu dem Kläger als bisherigem
rechtlichen Vater erschüttert hatte und nunmehr seine danach aufgebaute Bindung
zu dem Lebensgefährten der Mutter erneut erschüttert zu werden droht.
Sollten sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die
Inzidentfeststellung der Vaterschaft in höherrangige verfassungsrechtlich
geschützte Rechte Dritter eingegriffen werden könnte, wird das Gericht diesen
Bedenken aber von Amts wegen nachgehen können und müssen. Denn die
Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB ist von Amts wegen zu beachten
(vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 146 f.; Schwonberg aaO S. 453). Ob sie im
Einzelfall ausnahmsweise durchbrochen werden kann, ist daher ebenfalls von Amts
wegen unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände zu prüfen.
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat
kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - aus seiner
Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des geltend
gemachten Anspruchs und insbesondere zur Passivlegitimation des Beklagten
getroffen hat. Die erneute Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit,
dies nachzuholen, sofern nicht im Rahmen der erneuten Amtsprüfung Umstände im
Sinne des vorstehenden Absatzes bekannt werden, die der hier grundsätzlich
bejahten Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im vorliegenden Einzelfall
entgegenstehen.