Schenkkreis –
Rückerstattungsanspruch
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
132/08
Urteil vom
18.12.2008
Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Juni oder Juli 2003 erbrachte die Klägerin im Rahmen eines "Schenkkreises",
der wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942)
beschrieben organisiert war, an den auf der Empfängerposition stehenden
Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 5.000 EUR.
Mit der vorliegenden, am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und am 1.
August 2007 zugestellten Klage verlangt sie die Rückerstattung dieses Betrages
mit Zinsen.
Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Forderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Leistung der Klägerin an
den Beklagten wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig gewesen ist und einen
auf Rückzahlung gerichteten Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB - Leistungskondiktion -) begründet hat.
a)
Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf
angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen,
während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss,
weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen
Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie in der
Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten. Dieser Verstoß
gegen die guten Sitten fällt im vorliegenden Fall sowohl der Klägerin als der
Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last (st. Rspr.; siehe
insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45,
46 Rn. 9; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; vom 6.
November 2008 - III ZR 120/08 Rn. 10 und 121/08 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
b)
Der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 Satz 2
BGB. Die dortige Kondiktionssperre entfällt nicht nur bei
Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises"
richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise,
ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und
Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Senatsurteile vom
13. März 2008 aaO Rn. 10 ff und vom 6. November 2008 Rn. 11).
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass gegen den
Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung
durchgreift.
a)
Der Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §
195 BGB n.F.
Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F.).
b)
Dies war hier bereits der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung im Juni oder
im Juli 2003. Die "den Anspruch begründenden Umstände" im Sinne des § 199 Abs. 1
Nr. 1 BGB bestanden hier - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat -
in der Funktionsweise des sittenwidrigen Schneeballsystems. Diese Kenntnis
konnte bei der Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt und den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts vorausgesetzt werden. Hingegen war
grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Klägerin aus diesen Gegebenheiten die
zutreffende rechtliche Würdigung zog (Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR
220/07 = ZIP 2008, 1538 f Rn. 7 m.w.N.).
c)
Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn es sich um eine unübersichtliche
oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger
Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (Senatsbeschluss vom 19. März
2008 aaO m.w.N.). Eine derartige Fallkonstellation lag hier indessen nicht vor:
Aus der Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems und der Nichtigkeit der in diesem
erbrachten Zuwendungen ergab sich der Bereicherungsanspruch von selbst. Fraglich
konnte allenfalls sein, ob diesem die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB
entgegenstand. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof jedoch bereits im Jahre 1990
- d.h. lange vor den hier in Rede stehenden Vorgängen - darauf hingewiesen, dass
bei dem Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB nicht außer Betracht bleiben
kann, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt, und dass
danach im Einzelfall eine einschränkende Auslegung der rechtspolitisch
problematischen und in ihrem Anwendungsbereich umstrittenen Vorschrift geboten
sein kann (BGHZ 111, 308, 312) . Auch wenn es sich dabei nicht um einen
allgemeingültigen Grundsatz handelte (Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150) , ergab
sich schon daraus - und nicht erst, wie die Revision meint, aus dem Senatsurteil
vom 10. November 2005 - für die Rückabwicklung von Zuwendungen im Rahmen eines
"Schenkkreises" ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass eine Überwindung der
Kondiktionssperre durchaus erfolgversprechend war. Insbesondere war erkennbar,
dass innerhalb der Leistungskondiktion der Schutzzweck der jeweiligen
nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden durfte, dass
der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem
sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werden durfte
(Senatsurteil vom 13. März 2008 aaO Rn. 10 m.w.N.). Dass gleichwohl - wie die
Revision unter Hinweis auf divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen
darzulegen versucht - ein gewisses Prozessrisiko verblieb, ist für die Kenntnis
im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB unerheblich.
d)
Dementsprechend begann die Verjährung hier mit dem Ende des Jahres 2003 und lief
am 31. Dezember 2006 ab.
e)
Eine Hemmung der Verjährung nach § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist
hier nicht eingetreten.
aa)
Allerdings ist die Klageschrift rechtzeitig vor dem Verjährungsablauf bei
Gericht eingegangen. Die Verzögerung der Zustellung beruhte darauf, dass die vom
4. Januar 2007 datierende Anforderung des Gerichtskostenvorschusses an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter einer falschen Anschrift gerichtet
worden war. Als das Gericht dies nach Ablauf der sechsmonatigen
Wiedervorlagefrist am 5. Juli 2007 feststellte, übersandte es die Rechnung an
diesem Tag an die richtige Adresse. Am 19. Juli 2007 ging daraufhin der
Gerichtskostenvorschuss ein. Sodann wurde umgehend die Klagezustellung
veranlasst, die am 1. August 2007 erfolgte.
bb)
Diese Verzögerung war zunächst nicht von der Klägerin oder ihrem
Prozessbevollmächtigten zu vertreten, sondern beruhte auf einem Fehler des
Gerichts. Gleichwohl hätte nach Ablauf einer gewissen - großzügig zu bemessenden
- Frist dem Prozessbevollmächtigten auffallen müssen, dass der Vorschuss nicht
angefordert und die Zustellung nicht bewirkt worden war. Dies hätte Anlass geben
müssen, zumindest durch entsprechende Nachfragen oder Erinnerungen beim Gericht
auf das Weiterbetreiben des Verfahrens hinzuwirken (BGHZ 69, 361, 364 f ; BGH,
Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 = NJW 2006, 3206, 3207 Rn. 18). Dem
Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der hier in Rede stehende Zeitraum
von einem halben Jahr, innerhalb dessen nichts geschehen ist, für ein
entschuldbares Zuwarten zu lang gewesen ist. Gegenteiliges ist auch dem Urteil
des IV. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 (IV ZR 13/91 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3
Prozesskostenvorschuss 1 = NJW-RR 1992, 470), auf das sich die Revision beruft,
nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht mit Recht
entschieden, dass die Klagezustellung hier nicht "demnächst" erfolgt ist und
deshalb eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift
nicht stattfinden kann.
3.
Die Klage ist nach alledem im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.