Schiedsverfahren (obligatorisches) – Prozessvoraussetzung für Klageverfahren
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 94/09
Urteil vom
20.11.2009
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Saarbrücken vom 28. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien sind im Saarland lebende Grundstücksnachbarn. Die Beklagten halten
auf ihrem Grundstück einen Belgischen Schäferhund.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, den Hund so zu halten, dass das Bellen in
den Mittags- und in den Nachtstunden nicht zu hören ist. Er hat mit der
Klageschrift eine Bescheinigung des Schiedsmannes vom 10. März 2009 über das
Scheitern des Schlichtungsverfahrens vorgelegt.
Das Amtsgericht hat die Klage dennoch als unzulässig abgewiesen; die Berufung
des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass die Klage wegen Nichteinhaltung der
landesgesetzlichen Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsver- fahren
unzulässig sei. Die Durchführung jenes Verfahrens sei eine im öffentlichen
Interesse liegende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das
Prozessgericht von Amts wegen zu prüfen habe. Dabei sei eine von dem zuständigen
Schiedsmann ausgestellte Erfolglosigkeitsbescheinigung (§ 37c Saarl. AGJusG) für
das Prozessgericht nicht bindend. Dieses müsse vielmehr prüfen, ob das Verfahren
ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bescheinigung vorgelegen hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil der
Schiedsmann weder einen Schlichtungstermin bestimmt habe noch bei der
Ausstellung der Bescheinigung drei Monate seit Beantragung des Verfahrens
vergangen gewesen seien.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Die Klage ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO zulässig, weil der Kläger mit der
Klageschrift eine von der nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 Saarl. AGJusG zuständigen
Schiedsperson ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch
eingereicht hat. Damit ist die besondere Prozessvoraussetzung (§ 15a Abs. 1 Satz
1 EGZPO i.V.m. § 37a Abs. 1 Satz 1 Saarl. AGJusG) erfüllt. § 15a Abs. 1 EGZPO
verlangt von dem Kläger - wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt
- nur, dass dieser vor der Klageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung
mittels eines Schlichtungsverfahrens unternommen hat und dem Prozessgericht das
durch eine Bescheinigung der Gütestelle entweder über dessen Erfolglosigkeit
(Satz 2) oder die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung (Satz 3) nachweist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V
ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502).
2.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ist das Prozessgericht an
die vorgelegte Bescheinigung der Schiedsstelle gebunden. Die hiervon abweichende
Auslegung des § 15a EGZPO durch das Berufungsgericht verletzt den Kläger in
seinem Anspruch auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil ihm
durch diese Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift sein Anspruch auf
Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl.
BVerfGE 84, 366, 369).
a)
Die Abweisung der Klage trotz Vorlage der Erfolglosigkeitsbescheinigung als
unzulässig legt die Risiken aus der unterschiedlichen Auslegung des
Verfahrensrechts durch Schiedsstelle und Prozessgericht einseitig dem Kläger
auf, der - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur den Antrag auf
Durchführung des Schlichtungsverfahren stellen, aber nicht die Art und Weise der
Verfahrensleitung durch den Schiedsmann bestimmen kann. Es lag nicht in 8 der
Verantwortung des Klägers, dass der Schiedsmann nach den mit beiden Parteien
getrennt geführten Gesprächen von der Anberaumung eines Termins wegen
erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand nahm und dem Kläger eine
Erfolglosigkeitsbescheinigung auch ohne Schlichtungsverhandlung erteilte.
b)
Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers der
Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über
das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen, das die Justiz entlasten und
eine raschere und kostengünstigere Bereinigung solcher Konflikte durch
außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ
161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292, 1293). Das Regelungsziel trägt
zwar eine konsequente Auslegung der Verfahrensvorschrift dahin, dass die
Rechtssuchenden in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen auch
den Weg zu den Schiedsstellen beschreiten müssen (vgl. BGHZ 161, 145, 150; OLG
Saarbrücken a.a.O.), rechtfertigt es aber nicht, ihnen den Zugang zu den
ordentlichen Gerichten auch dann noch zu versperren, wenn sie diesen Weg
gegangen sind.
c)
Die Abweisung der Klage als unzulässig führt schließlich - bei unterschiedlicher
Beurteilung der Voraussetzungen für die Feststellung der Erfolglosigkeit des
Einigungsversuchs durch Schiedsstelle und Prozessgericht - allein zu einem das
Verfahren unzumutbar verzögernden Hin und Her. Die dadurch eintretende Blockade
kann - wenn beide Stellen auf ihren unterschiedlichen Auffassungen beharren -
von dem Rechtssuchenden nicht beseitigt werden. Das Prozessgericht ist nämlich
keine der Schiedsstelle übergeordnete Instanz, die dessen Verfahren und
Entscheidungen aufheben kann. Die Schiedsstelle ist auch nicht gemäß § 563 Abs.
2 ZPO an die Rechtsansicht des Prozessgerichts gebunden und muss daher nicht das
10 Schlichtungsverfahren unter Anberaumung eines Termins für eine
Schlichtungsverhandlung fortsetzen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Obwohl auch das Gericht der ersten Instanz zu Unrecht die Klage als unzulässig
abgewiesen hat, kommt eine Zurückverweisung an dieses mangels der dafür
erforderlichen Anträge nach §§ 557 Abs. 1, 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in
Betracht, so dass sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Sache selbst zu
befassen haben wird.