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Schießerlaubnis um Haustauben in Innenstadt zu töten

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Az.: 18 K 5694/04

Urteil vom 11.01.2005


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Jäger. Er verfügt über ein Gewehr im Kaliber 22 Ifb. Am 30. Januar 2004 beantragte er bei dem Beklagten, ihm eine Erlaubnis zum Schießen mit dieser Waffe in im einzelnen bezeichneten Bereichen der Innenstadt zu erteilen, um dort mit der Waffe verwilderte Haustauben zu töten. Die beantragte Genehmigung war von dem Beklagten in der Vergangenheit bereits mehrfach erteilt worden. Die Bekämpfung der Tauben erfolgt auf Bitten der Stadt Y. Eine Vergütung erhält der Kläger für die Taubenjagd nicht. Die Kosten der verbrauchten Munition trägt die Stadt. Die erlegten Tauben verbleiben bei dem Kläger. Der fragliche Bereich der Innenstadt ist mit historisch wertvollen und schützenswerten Gebäuden bebaut und ist von einer Taubenplage betroffen.

Diese Taubenplage verursache durch den Taubenkot unwiederbringliche Schäden und Zerstörungen an den Yer Baudenkmälern. Zudem führe die Taubenplage bzw. der Taubenkot zu einer Verbreitung von Krankheitserregern und begründe eine Ansteckungs- und Seuchengefahr für die zahlreichen Menschen, die sich im fraglichen Gebiet bzw. in den darauf erbauten Gebäuden aufhielten. Die Jagd auf die Tauben habe in Verbindung mit den weiteren Maßnahmen der Stadt, des Landschaftsverbandes S und der Katholischen Kirche in den letzten Jahren zu einer deutlichen Reduktion der Taubenpopulation geführt Nach Einholung u.a. einer amtstierärztlichen Stellungnahme über andere Möglichkeiten der Bekämpfung der Taubenplage lehnte der Beklagte nach entsprechender Anhörung den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Schießerlaubnis mit Bescheid vom 29. April 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, von der fraglichen Taubenplage im Stadtgebiet gehe keine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus. Zudem führe der vom Kläger beabsichtigte Abschuss einzelner Tiere ausweislich der in den vorherigen Jahren gesammelten Erfahrungen nicht zu einer nachhaltigen Dezimierung der Taubenzahl. Langfristig wirksam und unter Beachtung des Tierschutzes biologisch sinnvoll seien nur Maßnahmen, die das Futter- und Nistplatzangebot reduzierten bzw. die Niederlassung auf Bauwerken verhinderten. Seinen hiergegen am 24. Mai 2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass zu den von der zuständigen Behörde bei der Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern durch Gesundheitsschädlinge nach dem Infektionsschutzgesetz auch die Vernichtung dieser gehöre. Zudem sei weder nachvollziehbar, warum der Beklagte eine konkrete Gefährdungslage verneine, noch, wie die von dem Beklagten präferierten Maßnahmen im betroffenen Innenstadtbereich durchgeführt werden sollten.

Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, die von den Tauben ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für historische Gebäude stellten zwar einen besonderen Grund für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG dar. Allerdings stünden Belange der öffentlichen Sicherheit der Zulassung einer solchen Ausnahme entgegen, weil eine Gefährdung durch Querschläger bestünde.

Der Kläger hat am 27. August 2004 Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vertrags führt er an, dass bisher ergriffene Maßnahmen zum Entzug der Futter- und Nistplätze keine erkennbaren Erfolg gezeitigt hätten. Auch sei es bei den in den vergangenen zwei Jahren erfolgten 430 Abschüssen zu keinen Gefährdungen gekommen. Der Abschuss sei etwa im Bereich des Innenhofs des Rathauses nur außerhalb der Dienst- und Besuchszeiten erfolgt. Ein erhebliches Risiko durch Querschläger sei nicht erkennbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 30. Januar 2004 beantragte Schießerlaubnis zum Töten von verwilderten Haustauben im Stadtgebiet der Stadt Y in den Bereichen Kapitel 19 (Nschule und Dom), L (Rathaus und Rathausparkplatz), L (L Tor), L (Nordwall), L (Chaus) und in den Anlagen zu erteilen, hilfsweise, ihm die Erlaubnis für den Bereich des Rathaus-Innenhofs und des Kreuzgangs des Doms zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Erträgt vor, dass es unklar sei, ob von der Stadt Y bisher andere Maßnahmen gegen die Taubenplage eingesetzt worden seien und verweist ergänzend auf die angegriffenen Bescheide.

Die Stadt Y hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2004, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Angaben zu den von ihr durchgeführten bzw. beabsichtigten Taubenabwehrmaßnahmen gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgange des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.

Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Schießerlaubnis. Der Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Erteilung der beantragten Erlaubnis abzulehnen.

Das vom Kläger beabsichtigte Abschießen von verwilderten Haustauben auf einzelnen Bereichen der Innenstadt mit einem Gewehr im Kaliber 22 Ifb. ist eine nach dem Waffengesetz (WaffG) grundsätzlich erlaubnisbedürftige Form des Umgangs mit einer Schusswaffe (§§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). Eine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird gemäß § 10 Abs. 5 WaffG durch Erteilung einer Schießerlaubnis erteilt. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die ausnahmsweise das Erfordernis einer Schießerlaubnis entfallen lassen. Weder liegt bei der Benutzung eines Gewehrs im Kaliber 22 Ifb. mit einer Geschossenergie von jedenfalls mehr als 100 Joule ein Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a) WaffG vor, noch bedarf es im Hinblick auf § 13 Abs. 6 WaffG keiner Schießerlaubnis. Ein Fall des § 13 Abs. 6 WaffG liegt nicht vor, denn unbeschadet der Frage ob der Kläger überhaupt Jagdausübungsberechtigter ist und es sich bei den fraglichen Bereichen der Innenstadt nicht um befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und des § 4 20 Landesjagdgesetz NRW (LJagdG NRW) handelt, geht es hier jedenfalls nicht um ein Schießen im Rahmen der befugten Jagdausübung. Denn weder gehört die verwilderte Haustaube (columbia livia domestica) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG zu den dem Jagdrecht unterliegenden Wildtaubenarten noch ergibt sich unter dem Aspekt der Berechtigung und Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) bzw. aus der Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten zum Jagdschutz (§ 23 BJagdG, § 25 ff. LJagdG NRW) etwas anderes. Der Kläger verfolgt nämlich ausdrücklich nicht den Schutz des jagdbaren Wildes und den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, sondern ausschließlich die jagdfremden Ziele des Schutzes der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot. Aus den gleichen Gründen ist der Kläger auch nicht gehalten, eine (vorrangige) Erlaubnis der unteren Jagdbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LJagdG NRW zu beantragen.

Der Beklagte war verpflichtet, die nach vorstehenden Ausführungen erforderliche Schießerlaubnis zu versagen, denn die Voraussetzungen zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WaffG liegen nicht vor.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer Schießerlaubnis u.a. den Nachweis eines entsprechenden
Bedürfnisses voraus. Der Nachweis eines solchen Bedürfnisses ist gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Zunächst hat der Kläger solche persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen nicht glaubhaft gemacht. Persönliche oder wirtschaftliche Gründe des Klägers, die Taubenplage zu bekämpfen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die vom Kläger benannten Belange der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und des Schutzes historisch wertvoller Gebäude betreffen nur Interessen der Allgemeinheit bzw. der Eigentümer der Gebäude, wozu der Kläger offenbar nicht gehört. Auch erhält der Kläger keine Vergütung für den Abschuss der Tiere; ihm werden lediglich entstandene Aufwendungen ersetzt. Zwar behält der Kläger die erlegten Tiere, jedoch kommt diesem Umstand offenbar weder nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zu noch ist es sonst ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger hierauf aus anderen Gründen ankäme. Weiterhin ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gezielte Tötung einzelner Tauben durch den Abschuss mit der Schusswaffe zur Bekämpfung der Taubenplage erforderlich ist. Vielmehr geht aus den angegriffenen Bescheiden, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, sowie aus der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2004 und den ihr beigefügten Stellungnahmen des BgVV vom 26. Februar 1998 und vom 20. Juli 2001 nachvollziehbar hervor, dass langfristig erfolgreiche Maßnahmen gegen die Taubenplage nur in der nachhaltigen Einwirkung auf die für Tauben sehr günstigen Umweltverhältnisse (Futter- und Nistplatzangebot, Niederlassungsmöglichkeiten etc.) bestehen können. Eine gezielte Tötung einzelner Tiere wird demgegenüber durch erhöhte Reproduktionsraten und Zuzügler aus anderen Gebieten umgehend ausgeglichen. Deshalb weist der Beklagte auch zu Recht auf die Erfolglosigkeit der bisherigen Abschussaktionen hin. Dem ist der Kläger, der lediglich angibt, die Abschussaktion habe in Verbindung mit den weiteren ergriffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Reduktion der Population geführt, nicht substantiiert entgegengetreten. Nachvollziehbare Angaben über die Entwicklung der Taubenpopulation und die Auswirkungen einzelner Maßnahmen liegen nicht vor. Auch aus der Stellungnahme der Stadt Y vom 29. Dezember 2004 folgt, dass die in Betracht kommenden anderweitigen Abwehrmaßnahmen noch nicht ausgeschöpft sind bzw. die Auswirkungen von erst kürzlich ergriffenen Maßnahmen noch nicht beurteilt werden können. So hat die Stadt Y offenbar jüngst Fangstationen in die Anflugbahn verwilderter Haustauben verlegt und weitere bauliche Maßnahmen an städtischen Gebäuden ergriffen. Zudem ist in diesem Jahr eine bisher aus finanziellen Gründen nicht durchgeführte Installation von Taubenabwehrnetzen geplant. Sind aber die zur Verfügung stehenden baulichen Abwehrmaßnahmen noch nicht ausgeschöpft bzw. können die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen noch gar nicht beurteilt werden, so ist die Erforderlichkeit des als ultima ratio zu verstehenden Einsatzes von Schusswaffen in der Öffentlichkeit schon deshalb nicht belegt. Dem Hinweis auf fehlende finanzielle Möglichkeiten kann angesichts des restriktiven Zwecks des Waffengesetzes, den Bestand und den Einsatz von Waffen in der Bevölkerung und gerade in der Öffentlichkeit möglichst gering zu halten, keine Bedeutung zukommen.

Dass demnach kein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nachgewiesen ist gilt erst Recht in Anbetracht der in § 8 Abs. 1 23 WaffG ausdrücklich in Bezug genommenen Belange der öffentlichen Sicherheit. Diese sind hier in ganz erheblicher Weise berührt, denn der Kläger will mit einer Schusswaffe im Innenstadtbereich der Stadt Y schießen. Er weist selbst darauf hin, dass dieser Bereich von sehr vielen Menschen aufgesucht wird. Waffen des vom Kläger benutzten Kalibers weisen bereits eine nicht unerhebliche Geschossenergie auf, die es im Zusammenhang mit der Abgabe von Schüssen in unmittelbarer Nähe von baulichen Anlagen (Abprallgefahr) als ausgeschlossen erscheinen lässt, mit der nötigen Sicherheit eine Gefährdung unbeteiligter Personen insbesondere durch Querschläger – aber auch durch unerwartet im Schussfeld auftauchende Personen – auszuschließen. Die vom Kläger dargelegten Schutzmaßnahmen des Schießens ausschließlich zu Zeiten geringen Verkehrsaufkommens sind unzureichend, um einen ausreichend sicheren Schutz zu gewährleisten. Dass vor dem Schießen die in Frage kommenden Bereiche abgesperrt und weitere Aufsichtspersonen eingesetzt worden wären, ist nicht ersichtlich.

Zudem ist auch im Hinblick auf die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die Erteilung einer Schießerlaubnis
ausgeschlossen. Es ist weder vorgetragen noch aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass der 24

Kläger die in der genannten Vorschrift vorgesehene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Das Gericht weist darauf hin, dass auch eine hier vom Begehren des Klägers nicht erfasste Zulassung einer (weiteren) Ausnahme von dem Erfordernis einer Schießerlaubnis gemäß § 12 Abs. 5 WaffG durch den Beklagten ersichtlich nicht in Betracht kommt. Eine solche Ausnahme darf die Behörde nur zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. Letztere werden aber – wie ausgeführt – beim Schießen mit einer Schusswaffe im Innenstadtbereich in ganz erheblicher Weise betroffen. Zudem ist es gerade bei dem Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit von großer Bedeutung, dass die Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG durch die Behörde überwacht werden, so dass auch im Hinblick hierauf keine Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnisbedürftigkeit in Betracht kommt. Schließlich ist hier auch keine atypische Fallkonstellation ersichtlich, die ein Abweichen von dem regelmäßig durch den Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren rechtfertigen könnte.

Aus den gleichen Gründen hat auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

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