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Schimmelpilzbeseitigung des Dachstuhls – ordnungsgemäße Mangelbeseitigung
BGH
Az: VII ZR
274/04
Urteil vom
29.06.2006
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens sowie des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung in Anspruch.
Der Kläger ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Mit den Architekten- und
Ingenieurleistungen beauftragte er den Beklagten zu 1, mit den Holzbau-,
Gipskarton- und Isolierungsarbeiten die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2
errichtete den Dachstuhl des Gebäudes im Herbst/Frühjahr 1998/1999.
Im April 1999 stellte der Kläger Schimmelpilz an dem Holzgebälk des Dachstuhls
fest. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 an die Beklagte zu 2 verlangte der Kläger,
den Dachstuhl bis zum 6. August 1999 zu beseitigen und neu herzustellen.
Andernfalls werde er den Bauvertrag kündigen und die erforderlichen Arbeiten
durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen. Mit Schreiben vom 20. August
1999 setzte der Kläger für beide Beklagten eine neue Frist zur Mangelbeseitigung
bis zum 27. August 1999. Nachdem der Beklagte zu 1 sich bereits mit Schreiben
vom 20. Juli 1999 bereit erklärt hatte, die Mängel des Werkes zu beseitigen, bot
er mit Schreiben vom 27. August 1999 dem Kläger die Sanierung des Dachstuhls
durch die Beklagte zu 2 nach Maßgabe der Empfehlungen eines von ihm
eingeschalteten Sachverständigen an. Der Kläger ging hierauf nicht ein. In der
Folgezeit leitete er ein selbständiges Beweisverfahren ein. Unter Bezugnahme auf
ein in jenem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten forderte der Kläger
die Beklagten erneut zur Mangelbeseitigung durch Entfernung des Dachstuhles auf.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist veranlasste der Kläger im September
2000 die Entfernung und die Neuerrichtung des Dachstuhles durch ein
Drittunternehmen.
Das Landgericht hat die auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten
gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der
Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, mit der dieser sein Klagebegehren
weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens haben der Kläger und der
Beklagte zu 1 hinsichtlich des Beklagten zu 1 die Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Ersatz der für Abriss und Neuerrichtung des Dachstuhls geltend gemachten Kosten.
Beide Beklagten hätten ein Recht, den unstreitig von Schimmel befallenen
Dachstuhl nachzubessern. Verlange der Auftraggeber eine bestimmte Art der
Nachbesserung, trage er die Beweislast dafür, dass nur so der Mangel beseitigt
werden könne. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Im Gegenteil habe
sich ergeben, dass die vom Kläger veranlasste Totalsanierung nicht erforderlich
gewesen sei.
Für den Kläger stelle sich der Schimmelbefall wegen der für die künftigen
Bewohner befürchteten Gesundheitsgefährdung als Mangel dar. Schimmelpilze
besäßen Schadstoffcharakter. Nach den vom Sachverständigen vorgeschlagenen
Nachbesserungsarbeiten wäre jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass schädliche
Partikel in die im Dachgeschoss ausgebauten Wohnräume eindringen würden. Es wäre
allenfalls ein Restrisiko von maximal 10 % verblieben, dass es noch zu einer
Gesundheitsgefährdung hätte kommen können. Danach lasse sich nicht feststellen,
dass die von den Beklagten angebotene Sanierung ungeeignet und nicht zuzumuten
gewesen wäre.
Zutreffend habe das Landgericht auch einen nur anteiligen Anspruch auf
Kostenersatz für die bei einer eingeschränkten Sanierung angefallenen Arbeiten
abgelehnt. Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass sich die Beklagten mit der
geschuldeten Mangelbeseitigung nicht in Verzug befunden hätten. Vielmehr sei der
Kläger selbst in Annahmeverzug geraten, nachdem der Beklagte zu 1 mit Schreiben
vom 27. August 1999 und dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 20. Juli
1999 die Beseitigung der Mängel angeboten und der Kläger dieses Angebot
abgelehnt habe.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Die
Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, weil
es verkennt, worin der unstreitig gegebene Werkmangel besteht (1.). Die
Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Auffassung, der Kläger
sei in Annahmeverzug geraten (2.).
1. Der von der Beklagten zu 2 errichtete Dachstuhl war mangelhaft, weil er
unstreitig vollständig von Schimmelpilz befallen war. Das vertraglich
geschuldete Werk war ein Dachstuhl ohne Pilzbefall.
Die Frage einer Gesundheitsgefährdung kann in diesem Zusammenhang dahinstehen,
weil sie unbeachtlich ist. Der verschimmelte Dachstuhl wäre selbst dann
mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei Gefahren für die Bewohner des Hauses
gedroht hätten.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Annahme, der
Kläger habe sich bei Abriss und Neuerrichtung des Dachstuhls durch ein
Drittunternehmen im Annahmeverzug mit der Mangelbeseitigung durch die Beklagten
befunden.
a) Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines
Gläubigerverzuges gemäß §§ 294, 295 BGB geprüft hat. Ob das vom Berufungsgericht
im Zusammenhang mit der eingeschränkten Sanierung erwähnte Schreiben des Klägers
vom 9. Juli 1999 die Erklärung im Sinne dieser Vorschriften enthält, ein Angebot
einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung nicht annehmen zu wollen, erscheint als
überaus zweifelhaft.
b) Davon unabhängig ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft, weil sich aus den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, dass das Angebot des
Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom 27. August 1999 mit Bezugnahme auf sein
Schreiben vom 20. Juli 1999 im Hinblick auf die vorgeschlagene Art und Weise der
Mangelbeseitigung geeignet war, einen Annahmeverzug des Klägers zu begründen.
Ein Annahmeverzug setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass die Leistung
ordnungsgemäß angeboten wird. Das Angebot einer Mangelbeseitigung, die nicht den
vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, ist nicht ordnungsgemäß; der
Auftraggeber braucht eine solche Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht zu
akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 304).
Da der Mangel in dem Schimmelpilz bestand, hätte eine ordnungsgemäße
Mangelbeseitigung nur darin bestehen können, den Schimmelpilz vollständig und
endgültig zu beseitigen. Ob dies mit den vom Beklagten zu 1 angebotenen
Sanierungsmaßnahmen hätte erreicht werden können, erscheint als zweifelhaft und
ist jedenfalls dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Denn das Berufungsgericht
hat sich auf die nicht ausschlaggebende Prüfung beschränkt, ob mit den
angebotenen Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung im Großen und Ganzen abgewendet
werden könne.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird
die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines Anspruchs gegen die
Beklagte zu 2 nachzuholen haben. Über die Kosten des erledigten Teils des
Verfahrens wird es gemäß § 91a ZPO zu entscheiden haben.
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