Schlagloch –
Fahrzeugbeschädigung – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 199/06
Urteil vom
08.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2.
Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung des Versäumnisurteils des
Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2005 - verurteilt, an den Kläger 1.337,36
EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März
2005 sowie weitere 87,70 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom
13. Oktober 2005 aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
Die Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513
Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Schadensersatz gem. § 839 BGB, Art. 34 GG, § 10 NStrG wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht infolge des Unfalls vom 23. Januar 2005 in Höhe von
1.337,36 EUR nebst anteiligen Zinsen zu.
1. Erstinstanzlich war unstreitig, dass der Kläger am 23. Januar 2005 gegen
16:30 Uhr mit seinem Pkw in der G.Straße in H. in Fahrtrichtung M. hinter einer
Baustelle nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn in eine
Fahrbahnvertiefung fuhr, deren genaue Größe zwischen den Parteien zwar streitig
ist, die aber jedenfalls eine Tiefe von 20 cm hatte. Hierdurch kam es zur
Beschädigung eines Reifens und zweier Felgen. Soweit die Beklagte nunmehr
erstmals in zweiter Instanz den Hergang des Unfalls bestreitet, handelt es sich
um neuen Vortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO mangels Vorliegens von
Zulassungsgründen nicht zu berücksichtigen ist.
2. Die Beklagte hat durch das vorhandene Loch in der Straße auch ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt.
a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer
möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene
Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und
ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass
sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden können. Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der
Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit
dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten,
insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit
der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu
sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der
Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung (BGH MDR 1966, 384 für
abgenutztes Pflaster an Verkehrsknotenpunkt). Grundsätzlich muss sich allerdings
auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die
Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979,
1055; OLG Celle OLGR 1995, 174; OLG Stuttgart VersR 2004, 215). Der
Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder
vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten
lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht
oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt bei dem hier vorhandenen
Schlagloch einer Größe von 100 cm x 70 cm (so der Kläger) oder 50 cm x 50 cm (so
die Beklagte) mit einer jedenfalls unstreitigen Tiefe von 20 cm eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht auch angesichts des Umstandes, dass die
Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert war, ein Schild auf eine ?schlechte
Wegstrecke? bzw. ?Straßenschäden? hinwies, die Straße sich insgesamt in einem
erkennbar schlechten Zustand befand und der Kläger bei sorgfältiger Fahrweise
das Schlagloch auch hätte erkennen können, eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vor.
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich ist nicht einheitlich.
Teilweise wird vertreten, bei Unebenheiten in der Straße, insbesondere bei
Schlaglöchern, scheide die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus, weil
der Benutzer einen derartigen Zustand der Straße ohne weiteres erkennen und sich
hierauf einstellen könne, während es gerade wegen der finanziellen angespannten
Verhältnisse der öffentlichen Hand keinen Anspruch darauf gebe, dass sich
Straßen immer in einem glatten und einwandfreien Zustand befänden (OLG Celle
OLGR 1995, 174; LG Lüneburg SP 2006, 5; LG Rostock MDR 2005, 396; ferner OLG
Rostock MDR 2000, 638 jedenfalls bei einem unbefestigten Baustellenabschnitt).
Hier bedürfe es nicht einmal der Aufstellung von Warnschildern.
Dieser Auffassung kann der Senat sich aber jedenfalls in dieser Allgemeinheit
nicht anschließen. Auch wenn ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der
Regel ?vor sich selbst warnt? (OLG Celle, a. a. O.), entlastet dies den
Verkehrssicherungspflichtigen nicht vollständig. Vielmehr kommt es immer auf die
Umstände des Einzelfalles an. Insoweit tendiert die überwiegende Rechtsprechung
dazu, jedenfalls dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen,
wenn es sich um Schlaglöcher mit einer Tiefe von um die 20 cm handelt. Bei
derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer
Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer
kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit
solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf
diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm;
OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen
Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße;
OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG
Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer
Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer
Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG
Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger
Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in
innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen). Jedenfalls bei wichtigen
innerstädtischen Durchfahrtsstraßen muss ein Verkehrsteilnehmer auch unter
Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Kommunen und des Umstandes,
dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind und insbesondere im Winter
mit Frostaufbrüchen zu rechnen ist, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls
keine ganz erheblichen Vertiefungen von bis zu 20 cm vorhanden sind.
Die Beklagte hat ihrer Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch genügt, dass
in dem fraglichen Abschnitt der G.Straße zwischen den Kreuzungen S. und K. sowie
dann noch einmal unmittelbar vor der Einmündung E.Straße die Geschwindigkeit auf
30 km/h reduziert war und sich dort die Zusatzschilder ?Schlechte Wegstrecke?
bzw. ?Straßenschäden? befanden. Zwar machen derartige Verkehrszeichen den
Kraftfahrer darauf aufmerksam, dass er wegen Unebenheiten in der Fahrbahn
langsamer fahren und besonders aufmerksam sein muss. Keinesfalls kann sich der
Verkehrssicherungspflichtige indessen bei erheblichen Vertiefungen der Fahrbahn
seiner Verantwortung schlicht durch Geschwindigkeitsbegrenzungen und
Warnschilder entziehen. Jedenfalls eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße
muss in jedem Fall gewährleistet sein. Ist das wegen der Größe und Tiefe eines
Schlagloches nicht der Fall, muss entweder die Gefahrenstelle beseitigt oder
zumindest so abgesperrt werden, dass Verkehrsteilnehmer an dieser vorbeigeleitet
werden. Mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm muss ein
Verkehrsteilnehmer auch bei Warnschildern in dem betreffenden Straßenabschnitt
nicht rechnen (vgl. LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28). Ob anderes
dann zu gelten hat, wenn sich etwa unmittelbar vor dem Schlagloch noch ein
weiteres Schild nach Zeichen 101 zu § 40 StVO (Gefahrstelle) oder 112 (Unebene
Fahrbahn) mit einem ausdrücklichen zusätzlichen Hinweis auf ein Schlagloch
befunden hätte, welches der Kläger auch noch rechtzeitig hätte wahrnehmen
können, kann offen bleiben. Jedenfalls erstinstanzlich war unstreitig, dass sich
ein derartiger zusätzlicher Hinweis unmittelbar an der Unfallstelle nicht befand
(vgl. auch Urteil des Landgerichts S. 6 oben). Die Beklagte hatte vorgetragen,
das Schlagloch habe sich 43 m hinter der letzten Beschilderung, die vor der
Einmündung E.Straße aufgestellt war, befunden (Bl. 31 d. A.). Soweit sie nunmehr
erstmals zweitinstanzlich behauptet, eine derartige Beschilderung habe sich auch
unmittelbar an der Unfallstelle befunden (Bl. 143 d. A.), handelt es sich um
neuen Vortrag, ohne dass einer der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO
ersichtlich wäre.
Keine Rolle spielt es ferner, dass sich vor der späteren Unfallstelle eine
Baustelle auf der Fahrbahn des Klägers befand, an der dieser über die
Gegenfahrbahn vorbeigeleitet wurde. Zwar muss im Baustellenbereich damit
gerechnet werden, dass eine Fahrbahn sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand
befindet und sich u. U. auch direkt nach dem Ende der Baustelle noch kleinere
Reste von Baumaterialien (Splitt o. ä.) auf der Fahrbahn befinden. Dagegen muss
ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, dass er nach einer Fahrtstrecke von 50 -
100 m nach dem Ende der Baustelle und dem Wiedereinscheren auf die rechte
Fahrbahn noch auf ein großes Schlagloch trifft.
Auch die Erkennbarkeit des Schlaglochs schließt eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig aus, sondern ist jedenfalls hier
lediglich unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um ein Schlagloch erheblicher
Tiefe auf einer Hauptverkehrsstraße handelte, der Unfall sich im Winter kurz vor
Sonnenuntergang ereignete und sich Schlaglöcher optisch nicht ohne weiteres von
der Fahrbahn abheben.
c) Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht auch schuldhaft verletzt. Sie
hat das Schlagloch weder beseitigt noch dieses abgesperrt oder ein Warnschild
unmittelbar an der Unfallstelle aufgestellt. Ferner kann sie sich nicht darauf
berufen, sie habe das Schlagloch im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollen nicht
vor dem 24. Januar 2005 erkennen können. Zunächst ist der Vortrag der Beklagten
zu den vorgenommenen Kontrollen uneinheitlich. Zunächst hat sie vorgetragen,
eine Begehung/Befahrung der G.Straße habe im monatlichen Turnus stattgefunden,
hier am 3. Januar 2005 und dann am 10. Februar 2005. Bei der Kontrolle am 3.
Januar 2005 seien Löcher festgestellt worden, die am 19. Januar 2005 beseitigt
worden seien. An der späteren Unfallstelle habe sich kein Schlagloch befunden.
Dieses sei zufällig am 24. Januar 2005 anlässlich von anderweitigen Bauarbeiten
in der Nähe entdeckt worden (Bl. 25 d. A.). Dann hat die Beklagte indessen
behauptet, wegen des seit Jahren sehr schlechten Zustandes der G.Straße seien
fast täglich Kontrollfahrten und Reparaturen erfolgt (Bl. 31, 67 d. A.). Die
vorgelegten Berichte belegen die monatlichen Kontrollen sowie zusätzliche
Arbeiten am 19. und 24. Januar 2005 (Bl. 62 f. d. A.).
Unabhängig davon, in welchem Turnus die Kontrollen tatsächlich erfolgten, vermag
dies die Beklagte jedenfalls nicht zu entlasten. Sollten Kontrollen nur
monatlich durchgeführt worden sein, wäre das in jedem Fall unzureichend. Die
Rechtsprechung hält bei Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und bereits
vorhandenen Schäden bereits Kontrollen von einmal pro Woche für unzureichend
(OLG Hamm VersR 2006, 284; LG München I DAR 2000, 221). So liegt es auch hier.
Die G.Straße stellt eine stark befahrene Durchgangsstraße dar, die sich nach den
eigenen Angaben der Beklagten seit Jahren in einem sehr schlechten Zustand
befindet und bei der insbesondere im Winter immer wieder Löcher in der Fahrbahn
festgestellt werden konnten (Bl. 31 d. A.). Hier mussten deshalb jedenfalls im
Winter mehrmals wöchentlich Kontrollfahrten stattfinden. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Schlagloch, welches auch nach Angaben der Beklagten
immerhin eine Größe von 50 cm x 50 cm x 20 cm hatte, bei ordnungsgemäßer
Kontrolle mehrfach pro Woche nicht entdeckt worden wäre. Selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Ablösung von Bestandteilen der
Fahrbahndecke ein Loch sich schnell ausweiten kann, erscheint es ausgeschlossen,
dass es nicht entdeckt werden konnte, bevor es seine nunmehr gefährliche Größe
erreichte. Erst recht gilt dies, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen
sollte, es seien tägliche Kontrollfahrten vorgenommen worden. Da ein derartiges
Schlagloch nicht über Nacht entstehen kann, hätte es der Beklagten dann in jedem
Fall auffallen müssen.
3. Der Kläger muss sich indessen ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB sowie
die Betriebsgefahr seines Pkw nach § 7 Abs. 1 StVG anrechnen lassen, was hier
mit 50 % anzusetzen ist. Dieses ergibt sich zum einen daraus, dass er gegen das
Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen hat. Hiernach darf der
Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke
anhalten kann. Da das Schlagloch sich hier nicht unmittelbar hinter der
Baustelle befand, sondern der Kläger dieses erst nach weiteren 50 - 100 m
überfuhr, ist nicht ersichtlich, warum er hier nicht noch anhalten oder
ausweichen konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die erfolgte Beschilderung
mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und den Zusatzschildern
?Schlechte Wegstrecke? bzw. ?Straßenschäden? und die zuvor eingerichtete
Baustelle mit Unebenheiten in der Fahrbahn rechnen musste. Nicht festzustellen
ist dagegen die von der Beklagten behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung (Bl.
25 d. A.). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Schäden wären bei
Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht eingetreten, fehlt es
hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten. Nachdem der Pkw repariert wurde und die
beschädigten Reifen und Felgen nicht mehr vorhanden sind, ist nicht ersichtlich,
wie ein Sachverständiger hier noch nachträglich soll bestimmen können, mit
welcher Geschwindigkeit der Pkw gefahren wurde. Die Größe und Tiefe des
Schlagloches lässt es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die
Schäden an Reifen und Felgen bei ungünstigem Aufprallwinkel auch bei Einhaltung
der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auftreten konnten.
Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen
Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50
% angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: ¼
Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: ¼ Mitverschulden; LG Dresden DAR
1994, 327: ½ Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR
1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).
4. Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers auf 1.337,36 EUR begrenzt.
Die Rechnung des A.Zentrums H. vom 28. Januar 2005 weist für die Reparatur des
Pkw (ein neuer Reifen, zwei neue Scheibenräder, Mess und Einbauarbeiten) einen
Betrag von 2.799,72 EUR aus (Bl. 14 f. d. A.). Soweit es um den einen Reifen für
305 EUR geht, kommt bei dem etwa 1 Jahr alten Pkw mit einer Laufleistung von
bereits 38.766 km ein Abzug neu für alt in Betracht, der gem. § 287 ZPO mit 150
EUR zu schätzen ist. Soweit die Beklagte weiter pauschal die eingetreten Schäden
bestreitet, ist dies angesichts der vorgelegten Reparaturrechnung, die eine
Annahme des Pkw am 24. Januar 2005 sowie den Hinweis auf eine Notreparatur
beinhaltet, unsubstantiiert. Schließlich ist es auch keineswegs ausgeschlossen,
dass beim Überfahren des Schlagloches nur ein Reifen, aber zwei
Felgen/Scheibenräder so beschädigt wurden, dass sie ausgewechselt werden
mussten.
Soweit der Kläger weiter eine Wertminderung von 5 % der Reparaturkosten in Höhe
von 560 EUR geltend macht, kommt das nicht in Betracht. Es ist nicht
ersichtlich, dass nach dem Austauschen der betreffenden Teile sowie dem
Einstellen der Achse ein technischer oder merkantiler Minderwert verblieben
wäre.
Ersatzfähig ist weiterhin die Kostenpauschale von 25 EUR (OLG Celle NJWRR 2004,
1673), so dass sich insgesamt ein Schadensbetrag von 2.674,72 EUR ergibt. Von
diesem erhält der Kläger 50 %, d. h. 1.337,36 EUR. Neben den Zinsen kommt noch
unter dem Gesichtspunkt des Verzuges eine nicht auf die Verfahrensgebühr
anrechenbare 0,6Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 Anl. 1 RVG i. V. m. Vorbem. 3
Abs. 3 zu Teil 3 Anlage 1 RVG hinzu. Das ergibt zuzüglich anteiliger
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer weitere 87,70 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.