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Schadensersatz bei herabstürzenden Schneelawinen vom Hausdach auf ein Auto?

Amtsgericht Erfurt

Az.: 214 C 3799/98

Verkündet am 15.01.1999

Berufung vor dem LG Erfurt


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.1998 für R e c h t erkannt.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Die Beklagte ist Eigentümerin des Gebäudes in der, in der sich die A befindet.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Fahrzeug in der Nacht vom 05.12. auf den 06.12.1997 vor dem Hause der Beklagten abgestellt und zwar in der Zone, in der nur Anwohner mit einem Anwohnerparkausweis parken dürfen. In der Nacht vom 05.12. auf den 06.12.1997 sei vom Dach eine Schneelavine auf ihr Fahrzeug herabgestürzt. In den vorangegangenen Tagen seien erhebliche Schneemassen in Erfurt niedergegangen. Bei dieser außergewöhnlichen Wetterlage hätte die Beklagte Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs treffen müssen, insbesondere hätte sie eine ordnungsgemäße Absperrung der Parkfläche vornehmen müssen, wie es auch im Nachgang geschehen sei. Im übrigen sei der Schaden auch darauf zurückzuführen, daß keine Schneegitter auf dem Dach angebracht seien – diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig -. Gemäß § 31 Abs. 8 Thüringer Bauordnung könne bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß mit Dachlavinen im gesamten Thüringer Raum gerechnet werden müsse und deswegen eine Vorsorge nicht überflüssig wäre. Im übrigen sei die Klägerin Inhaberin eines Anwohnerparkausweises und könne die Parkfläche vor dem Haus benutzen. Da die Beklagte vor ihrem Grundstück bewußt den Parkraum öffentlich zugewiesen habe, muß sie auch gewährleisten, daß ein dort abgestelltes Fahrzeug nicht durch herabstürzenden Schnee beschädigt wird. Im übrigen handele es sich bei dem Gebäude um ein altes Bürgerhaus mit sehr hohem und sehr schrägem Dach. Aufgrund der Enge der Straße und der Höhe des Gebäudes sei eine Einsichtnahme des Daches nicht möglich.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 4.030,09 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 17.07.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß keine allgemeine Pflicht bestehe, Dritte vor Dachlavinen durch spezielle Maßnahmen zu sichern. Allein die allgemeine Gefahr, daß von einem schneereichen Dach Lavinen abgehen könnten, reiche hierfür nicht aus. Vorliegend sei bereits objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben. Zur Anbringung von Schneefanggittern sei die Beklagte nicht verpflichtet. Weder die Bauart, noch insbesondere die Dachneigung des Daches, im konkreten Fall betrage diese 30 Grad, spreche für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von abgehenden Dachlavinen. Auch liege Erfurt nicht in einer Region, in der im Winter regelmäßig mit starkem Schneefall zu rechnen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift, die Klageerwiderung, sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Erfurt ist sachlich zuständig. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § § 10, 49 Thüringer Straßengesetz, sondern um die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Gebäudes. Diese fällt nicht unter § 71 Abs. 2 Ziffer 2 GVG.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gern. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Hauseigentümers Dritten gegenüber, diese vor Dachlavinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen (OLG Dresden, DAR 1997 492, 493 m.w.N.). Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn besondere Umstände vorliegen. Als besondere Umstände sind von der Rechtsprechung die allgemeine Schneelage, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung anerkannt. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin jedoch substantiiert nicht vorgetragen.

Soweit sich die Klägerin auf erhebliche Schneemassen beruft, ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert. Eine außergewöhnliche Schneelage ist nicht ansatzweise beschrieben worden. Dies trifft auch auf eine besondere Dachneigung zu. Die Beklagte hatte diesbezüglich vorgetragen, daß das Dach eine Dachneigung von 30 Grad habe. Diese Dachneigung von 30 Grad ist nicht steil, sondern eher als flach zu bezeichnen. Der Abgang von Dachlavinen bei einer solchen Dachneigung ist insofern unter einer erhöhten Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine steilere Dachneigung wurde von der Klägerin, die hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht vorgetragen.

Bei der Vorschrift von § 31 Abs. 8 Thüringer Bauordnung handelt es sich zum einen um eine Kann-Vorschrift und zum anderen gilt diese Vorschrift nur für Neubauten. Eine allgemeine Ortsübung zur Anbringung von Schneefanggittern wurde durch die Klägerin nicht vorgetragen und es ist auch gerichtsbekannt, daß Erfurt zu einer Region gehört, in der erheblicher Schneefall nicht zu erwarten ist. Erfurt liegt im Thüringer Becken und gehört zu den niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Eine allgemeine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern gibt es deswegen für Erfurt nicht. Da es in Erfurt auch keine allgemeine Übung gibt, eine solche ist zumindestens auch nicht von der Klägerin vorgetragen, Schneegitter über Verkehrsflächen anzubringen, konnte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, daß solche auf dem Dach angebracht sind.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß wegen der Enge der Straße eine Einsichtnahme des Daches nicht möglich sei, ist dieser Umstand ebenfalls nicht haftungsbegründet. Die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses maßgebenden Schneeverhältnisse sowie die Witterungsverhältnisse (Tauwetter ?) sind der Klägerin aus der Umgebung des Gebäudes bekannt. Insoweit kann sie ohne weiteres darauf schließen, welche Schneemassen sich auf dem Dach des Gebäudes befinden dürften.

Die Tatsache, daß die Klägerin Inhaberin eines Anwohnerparkausweises ist, begründet ebenfalls keine besondere Verpflichtung, die Klägerin vor Dachlavinen zu schützen. Denn mit der Gewährung eines Anwohnerparkausweises wird keine konkrete Verkehrseröffnung verbunden, sondern nur die allgemeine Gestattung in einem bestimmten Bereich der Stadt Erfurt parken zu dürfen. Ein besonderes Schutzverhältnis, wie es zum Beispiel beim Verwahrungsvertrag zustande kommt, ist hiermit also nicht verbunden. Auch die Tatsache, daß die Tochter der Klägerin der Beklagten besucht, begründet kein besonderes Schutzverhältnis, denn die Klägerin hat nicht behauptet, daß das Abstellen des Fahrzeuges dem Zweck diente, aufzusuchen.

Nach alledem bleibt festzuhalten, daß vorliegend für die Beklagte keine Pflicht bestand, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Abgehen einer Schneelavine von dem Dach zu verhindern. Besondere Umstände wurden durch die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin war unter diesen Umständen deswegen selbst gehalten, Maßnahmen zur Gefah

renabwehr durch Beobachtung der Schnee- bzw. Witterungsverhältnisse zu treffen. Da die Klage bereits nach dem Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz abweisungsreif war, mußte der Beklagten keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gegeben werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Berufung vor dem

Landgericht Erfurt

Az.: 1 S73/99

Verkündet am: 02.09.1999

Vorinstanz: Amtsgericht Erfurt – Az.: 214 C 3799/98


In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.1999 für Recht erkannt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe (abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer vollumfänglich Bezug nimmt, festgestellt, daß der Klägerin wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs durch eine herabfallende Dachlawine kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, da die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere traf die Beklagte keine besondere Obhutspflicht, das Fahrzeug der Klägerin vor herabfallenden Dachlawinen zu schützen, weil sie die Straße unter dem Anwesen der Musikschule als Parkfläche freigegeben hat und der Klägerin ein Anwohnerparkausweis zur Verfügung gestellt hat. Der Parkausweis bezog sich keinesfalls lediglich auf die Verkehrsfläche unter dem Gebäude der Musikschule, sondern berechtigte die Klägerin zum Parken auch in benachbarten Straßen. Darüber hinaus hat die Beklagte den Verkehrsraum unter der Musikschule nicht ausdrücklich als Parkfläche gekennzeichnet. An dieser Steiles befindet sich lediglich kein Halteverbot, so daß es grundsätzlich jedem Verkehrsteilnehmer gestattet ist, sein Fahrzeug auf der Verkehrsfläche unter dem Gebäude der Musikschule abzustellen. Eine besondere Nähebeziehung zwischen den Parteien, die eine Obhutspflicht der Beklagten für das Fahrzeug begründet, kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden.

 

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