Winterdienst –
mangelhafte Ausführung - Schneepflugräumung unzureichend
OLG München
Az: 1 U
2950/06
Beschluss vom
30.05.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 1. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche
Verhandlung am 30.5.2006 folgenden Beschluss:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche
der Klägerin verneint. Dem schließt sich der Senat unter teilweiser Bezugnahme
auf die ausführlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis an.
Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, ein
anderes Ergebnis zu tragen.
Ergänzend ist auszuführen:
Einer Beweiserhebung durch Einvernahme der klägerseits angebotenen Zeugen sowie
durch Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte und bedarf es nicht.
In Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen im Rahmen der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, bei denen ein zum Räum- und Streudienst Pflichtiger
seinen Aufgaben durch behaupteten mangelhaften Winterdienst nur ungenügend
nachkommt und es infolge deswegen bestehender Glätte zu Unfällen kommt, spielt
dieser Aspekt vorliegend keine Rolle.
Es kann sogar dahingestellt bleiben, ob die Beklagte an der Straße, auf der sich
der Unfall des Sattelzugfahrers der Klägerin ereignete, überhaupt eine
Verkehrssicherungspflicht traf.
Einzig die Beantwortung der Fragen ist entscheidend, ob die hier zumindest
faktisch einen Räumdienst durchführende Beklagte durch die Art und Weise, wie
sie diesen versah, für Verkehrsteilnehmer einen Vertrauenstatbestand dahingehend
geschaffen hat, dass der gesamte von der Beklagten geräumte Bereich auch einen
in jeder Hinsicht befahrbaren Straßengrund darstellt und - bejahendenfalls - ob
sie aufgrund eines solchermaßen gesetzten Vertrauenstatbestandes für den Fall,
dass nicht der gesamte Bereich befahrbar sein würde, zu anderweitigen sichernden
Maßnahmen (Setzen von Schneestangen etc.) verpflichtet war.
Bereits die erste Frage ist zu verneinen, wozu es auch keiner weiteren
Beweiserhebung bedarf.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.10.1991 (kurzer Leitsatz in
VersR 1992, 1491) erkannte, der der Fall zugrunde lag, dass ein Milchtankwagen
von der winterlichen Fahrbahn abgekommen war, die der Schneepflug noch ca. 40-50
cm neben der Teerdecke mitgeräumt hatte, stellt es beim Schneeräumen keinen
Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der Pflug auch teilweise
den Bankettbereich freiräumt, so dass ein Lkw beim Befahren des Fahrbahnrands
(Bankett) beschädigt werden kann. Schneestangen, so der Senat damals, sollen den
Straßenverlauf auch nur im großen und ganzen wiedergeben, nicht den genauen
Fahrbahnverlauf.
Hieran wird festgehalten, wobei es im Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung
folgender, zum Teil schon vom Landgericht vorgenommener Präzisierung bedarf:
Ungeachtet der zwischen den Parteien streitig gebliebenen und nicht
entscheidungserheblichen Details im einzelnen (wie weit über den Fahrbahnrand
hinaus geräumt wurde und welche Spuren jeweils wie erkennbar waren), konnte
angesichts der Beschaffenheit und des Umfeldes der streitgegenständlichen
Straße, bei der es sich, was auch dem Fahrer der Klägerin erkennbar sein musste,
um eine eher untergeordnete Straße handelte, bei der nicht zu erwarten war, dass
ggf. auch Bankette für Schwerlastverkehr ausgelegt sein würden, und dem
verschneiten Straßenzustand, der, wie bereits in der Klage ausgeführt wurde, die
Fahrbahndecke wegen starken Schneefalls nicht erkennen ließ, aus dem Umstand,
dass ein Schneepflug eine bestimmte Spur geräumt hatte, für einen
ver-antwortungbewussten Kraftfahrer, auf den abzustellen ist, kein geschütztes
Vertrauen darauf bestehen, dass die geräumte Spur auch der befahrbaren Fläche
entsprechen würde.
Eine Räumung allein der Teerdecke bzw. des befestigten Straßengrunds ist weder
exakt möglich noch praktisch sinnvoll, da der zur Seite geschobene Schnee, wenn
er teilweise zurückfällt oder bei Schneeverwehungen dann wieder die Fahrbahn
selbst verlegen würde. Vielmehr ist im Winter erfahrungsgemäß davon auszugehen,
dass die geräumte Fläche sich am Rand auch auf einen Teil des Banketts erstreckt
Gerade bei wenig befahrenen und im wesentlichen nur dem Anliegerverkehr
dienenden Straßen, zumal wenn diese, wie hier, auch teilweise durch freies Feld,
teilweise an Baum- und Strauchwerk entlang führen, kann auch nicht erwartet
werden, dass, soweit dort überhaupt eine Räumung erfolgt, diese in der geräumten
Fläche exakt den Verlauf der befestigten Straße abbildet.
Ausweichnotwendigkeiten aufgrund übermäßig zugeschneiter Bäume und Sträucher,
durch vormaliges Räumen angehäufter Schnee, das Erfordernis zu verhindern, dass
die (hier mit 3,30 m ohnehin nicht sehr breite) Straße durch Schneewälle nicht
zusätzlich eingeengt wird, sowie eine durch die winterlichen Verhältnisse auch
für den Räumenden zuweilen sich verlierende Übersichtlichkeit des
Straßenverlaufs können es mit sich bringen, dass die geräumte Spur nicht
zwingend der für alle Fahrzeuge gefahrlos zu befahrenden Fahrbahn entspricht.
Vertraut der Fahrer eines Schwerlastfahrzeugs in einer solchen Situation darauf,
dass er die gesamte, für ihn als geräumt erkennbare Fläche bis zum Rand befahren
und sich ggf. in erkennbaren Fahrspuren bewegen dürfe, handelt er insoweit auf
eigenes Risiko. Insbesondere vom Fahrer eines derartigen Fahrzeugs ist eine
entsprechende Umsicht einzufordern. Diese hätte den Bediensteten der Klägerin
veranlassen müssen, die vermeintlich gesichert zu befahrende Straßenfläche nicht
bis zum äußersten rechten Rand auszunutzen, zumal das Gelände an dieser Seite
auch sich als leicht abschüssig zeigte. Hierfür bestand auch unter Geltung des
Rechtsfahrgebots keine Notwendigkeit, da dieses Gebot nicht besagt, unabhängig
von den konkreten örtlichen Verhältnissen zwingend und zu jeder Zeit ganz rechts
zu fahren. § 2 Abs. 2 StVO spricht nur davon, dass "möglichst" weit rechts zu
fahren sei. Die Möglichkeit, sich mittig zu orientieren, hätte vorliegend auch
problemlos bestanden.
Hätte der Fahrer der Klägerin hierauf Bedacht genommen, wäre der Unfall
vermieden worden.
Da kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, bedurfte es auch keiner weiteren
sichernden Maßnahmen seitens der Beklagten, um etwaige Gefahren des Ausweichens
auf unbefestigten Grund zu entschärfen.
Insbesondere war es nicht erforderlich, Schneestangen zu setzen, die, wie der
Senat bereits früher ausgeführt hat, ohnedies nicht der exakten Fahrbahngrenze
zu folgen hätten, sondern allenfalls in einiger Entfernung vom Straßenrand
gesteckt zu werden pflegen und damit nur einen groben Orientierungsrahmen
darstellen könnten.
Mangels Vertrauenstatbestands bedurfte es auch keiner sonstigen Warnhinweise.
II.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des
Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren
Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.
Der Klägerin wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung
zurückzunehmen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 23.6.2006 Stellung zu nehmen.