Opferentschädigung nach Schönheitsoperation
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 10 VG
6/07
Urteil vom
21.05.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 3 VG 163/04, Entscheidung vom
21.12.2006
Nachinstanz: Bundessozialgericht, Az.: B 9 VG 18/08 B
Die Berufung des Beklagten
gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.12.2006 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das
Berufungsverfahren zu 6/10.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch
streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) hat.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin ließ sich im Jahre 2000 zwei Mal vom
Gynäkologen Dr. B operieren. Es handelte sich um kosmetische Eingriffe in Form
einer Fettabsaugung am 13.01.2000 und der operativen Korrektur einer Fettschürze
verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung am 20.06.2000. Zum Zeitpunkt der
Operationen litt die Klägerin an einer Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, einer
Lungeninsuffizienz, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie einer
Darmerkrankung. Nach dem ersten Eingriff im Januar 2000 traten bei der Klägerin
Komplikationen in Form von Nachblutungen und Kreislaufproblemen auf. Trotzdem
entließ B. die Klägerin gegen deren Willen aus seiner ärztlichen Obhut. In der
Folge entwickelte sich unter anderem ein großer Bluterguss im Bauchfettgewebe,
welcher schließlich aufplatzte und zu einem 5 x 5 cm großen Hautdefekt führte.
Am 20.06.2000 versuchte B. mittels der zweiten Operation eine Korrektur der
bestehenden Fettschürze bei der Klägerin vorzunehmen und saugte weiteres Fett
ab. Auch nach diesem Eingriff kam es zu erheblichen Komplikationen. Die Klägerin
wurde auf eigenen Wunsch in das Universitätsklinikum B1 verbracht. Dort verblieb
sie mehrere Wochen und musste sich einer Revisionsoperation unterziehen, bei der
unter anderem abgestorbenes Gewebe entfernt wurde. Danach befand sie sich noch
drei Wochen in stationärer medizinischer Rehabilitation.
Das Landgericht Aachen verurteilte B. wegen des operativen Eingriffs vom
13.01.2000 wegen vorsätzlich gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224
Abs. 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
6 Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für den
zweiten Eingriff vom 20.06.2000 (rechtskr. Urteil vom 17.07.2002 - 61 KLs /42 Js
1109/00 -). Wegen dieser Taten und weiterer zahlreicher zum Nachteil anderer
Patienten in ähnlicher Weise begangener Delikte wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 Jahren gebildet.
Am 22.11.2003 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt B1
Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Das Versorgungsamt zog daraufhin das
Strafurteil des Landgerichts vom 17.07.2002 bei. Anschließend lehnte es mit dem
angefochtenen Bescheid vom 09.01.2004 den Antrag ab. Zwar habe das Landgericht
den B. auf Grund der an der Klägerin vorgenommenen Eingriffe wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dennoch lägen die
Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht
vor. § 1 OEG verlange einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff.
Unter einem solchen Angriff sei ein Einwirken in feindseliger Willensrichtung zu
verstehen, der unmittelbar auf den Körper des Angegriffenen ziele. Hierfür sei
erforderlich, dass dem Verhältnis des Täters zu seinem Opfer objektiv eine
feindselige Tendenz innewohne. Das OEG bezwecke ausschließlich die Entschädigung
von Kriminalitätsopfern, die vom Staat trotz des von diesem in Anspruch
genommenen Gewaltmonopols im Einzelfall nicht ausreichend geschützt werden
könnten. Der Staat schütze seine Bürger vor Kriminalität durch seine
Polizeikräfte. Nur wenn dieser Polizeischutz im Einzelfall versage, greife das
OEG ein. Vorliegend handele es sich um einen mehrfachen Kunstfehler des B., der
naturgemäß nicht durch den polizeilichen Schutz gedeckt sei, so dass es an einer
feindseligen Tendenz im Sinne des OEG fehle. Den hiergegen eingelegten, aber
nicht begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster
(Abteilung 00 - Landesversorgungsamt) mit Bescheid vom 22.06.2004 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2004 fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der
Ansicht, die operativen Eingriffe des B. stellten vorsätzliche, rechtswidrige
tätliche Angriffe im Sinne des OEG dar.
Die Klägerin hat erstinstanzlich
beantragt,
den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 zu verurteilen, für die Zeit ab
Antragstellung Versorgung nach dem OEG nach einer MdE von mindestens 25
v.H. zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten
festzustellen, dass bei ihr Gesundheitsstörungen vorliegen, die
ursächlich durch schädigenden Ereignisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
OEG hervorgerufen worden sind.
Das seinerzeit beklagte Land Nordrhein-Westfalen hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, dass die im Rahmen der Operationen begangenen ärztlichen
Kunst- und Behandlungsfehler lediglich fahrlässig vorgenommen worden seien. Der
Vorwurf des Vorsatzes ergebe sich ausschließlich daraus, dass der Arzt den ihm
obliegenden Aufklärungspflichten bewusst nicht nachgekommen sei. Es handele sich
dabei um eine reine Unterlassung, aus der sich die für eine Entschädigung nach
dem OEG erforderliche feindselige Willensrichtung nicht entnehmen lasse.
Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Krankenunterlagen
und Befundberichten von den die Klägerin behandelnden Ärzten und medizinischen
Einrichtungen. Sodann hat es Gutachten von der Fachärztin für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M (Gutachten vom 14.03.2006) sowie des Arztes
für Innere Medizin und Gastroenterologie Dr. P (Gutachten vom 24.08.2006)
eingeholt.
Mit Urteil vom 21.12.2006 hat das SG das Land NRW unter Aufhebung des Bescheides
vom 09.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 verurteilt,
die bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörung "Zustand nach
Abdominalplastik mit zwei großen quer verlaufenden Narben im Ober- und
Unterbauch mit korrigiertem Nabel mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich"
als durch ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG
hervorgerufene Gesundheitsstörung anzuerkennen. Den darüber hinausgehenden
Antrag auf Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von
mindestens 25 v.H. hat das SG abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
durch B. am 13.01.2000 und 20.06.2000 durchgeführten Operationen stellten
Vorsätzliche, rechtswidrige und tätliche Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
OEG dar. Die Eingriffe seien tatbestandlich Körperverletzungshandlungen i.S.d. §
223 StGB (vorsätzliche Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige
Körperverletzung). Jeder ärztliche Heileingriff erfülle den äußeren Tatbestand
einer Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 229 StGB. Die Körperverletzungen
seien rechtswidrig. Eine wirksame Einwilligung habe nicht vorgelegen. B. habe
die Klägerin nicht über die spezifischen Risiken und Erfolgsaussichten der
Eingriffe informiert. B. habe vorsätzlich gehandelt. Er habe es bewusst
vermieden, die Klägerin auf Risiken und mögliche Komplikationen der geplanten
Eingriffe hinzuweisen und sie über seine Befähigung zur Durchführung der
Operationen getäuscht. Es handele sich bei den Eingriffen jeweils um einen
tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Darunter sei eine in
feindseliger Willensrichtung und in strafbarer Weise unmittelbar auf den Körper
eines anderen zielende Einwirkung zu verstehen. Auch eine gewaltfreie
Vorgehensweise schließe einen tätlichen Angriff nicht aus. Eine Einwirkung,
welche unmittelbar auf den Körper der Klägerin wirke, sei mit den Eingriffen vom
13.01.2000 und 20.06.2000 gegeben. Diese Einwirkung sei auch in objektiv
feindseliger Willensrichtung erfolgt. Grundsätzlich hätten alle Eingriffe, die
in die körperliche Integrität einer anderen Person eingriffen, die Tendenz,
diese Person zum bloßen Objekt herab zu würdigen und missachteten damit deren
Persönlichkeit. Sie seien somit als feindselig anzusehen. Hiervon abweichend
seien Eingriffe in die körperliche Integrität, die als regelrecht ausgeführte
ärztliche Maßnahmen erfolgten und denen eine Einwilligung des Betroffenen zu
Grunde liege, regelmäßig nicht als tätlicher Angriff in diesem Sinne zu
bewerten. Insoweit fehle es normalerweise an der objektiv feindseligen
Willensrichtung. Denn zum einen handele der Arzt in der Regel mit der Absicht zu
heilen. Zum anderen sei derjenige, der zu einem ärztlichen Eingriff auf Grund
ordnungsgemäßer Aufklärung seine Einwilligung erteile, nicht bloßes Objekt,
sondern begebe sich auf Grund einer bewussten Entscheidung nach Abwägung aller
maßgeblichen für und gegen den Eingriff sprechenden Gesichtspunkte in die Hände
des Arztes. Anders liege der Fall hier. B. habe die Klägerin bewusst und aus
finanziellen Motiven über die Risiken des Eingriffs getäuscht und habe sie so
dazu veranlasst, die Einwilligung zu den Eingriffen zu erteilen. Es sei B. bei
der Durchführung beider operativer Eingriffe bewusst gewesen, dass eine
rechtswirksame Einwilligung nicht vorgelegen habe und die Klägerin sich bei
ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Eingriffe entschieden hätte. Dieses
Verhalten des B. stelle eine gravierende Missachtung der Persönlichkeit der
Klägerin dar. Durch sein vorsätzliches Vorgehen habe B. die Klägerin zu einem
bloßen Objekt seines Willens gemacht und daran gehindert, sich und ihre
körperliche Integrität zu schützen. Die Auffassung des Beklagten, nach der das
OEG nur der Entschädigung solcher Kriminalitätsopfer diene, die der Staat durch
Polizeischutz nicht habe ausreichend schützen können und nach der ärztliche
Kunstfehler "naturgemäß" nicht durch polizeilichen Schutz gedeckt würden und
somit nicht durch das OEG entschädigt werden könnten, greife nicht durch. Für
eine derartig einschränkende Auslegung fänden sich im Gesetz keine
Anhaltspunkte. Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG scheide beim Vorliegen
eines vorwerfbaren ärztlichen Behandlungsfehlers zwar regelmäßig aus, jedoch nur
deswegen, weil es sich fast immer um fahrlässig begangene Delikte (fahrlässige
Körperverletzung/fahrlässige Tötung) handele. Der Vorwurf eines vorsätzlichen
Handelns sei einem Arzt aber dann zu machen, wenn dieser bewusst einen Patienten
bei der Aufklärung über den Eingriff täusche. Die Klägerin habe durch den
Angriff auch unstreitig eine gesundheitliche Schädigung erlitten und leide noch
heute an den gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung. Bei ihr liege in Folge
des schädigenden Eingriffs als Gesundheitsstörung ein "Zustand nach
Abdominalplastik mit zwei großen quer verlaufenden Narben im Ober- und
Unterbauch mit korrigiertem Nabel mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich"
mit einer MdE von 10 v. H. vor. Diese seien vom Beklagten als Schädigungsfolge
anzuerkennen.
Mit der hiergegen fristgerecht eingelegten Berufung hält das Land NRW an seiner
Auffassung fest, dass die Handlungen des B. (kosmetische Operationen) keine
tätliche Angriffe im Sinne des OEG darstellen, auch wenn B. dafür strafrechtlich
verurteilt worden sei. Vorsätzlich habe B. nur bezüglich der unterlassenen
Aufklärung gehandelt, hinsichtlich der nachfolgenden Kunstfehler habe er nur
fahrlässig gehandelt. Dies genüge nicht, um einen tätlichen Angriff im Sinne des
OEG anzunehmen. Für das OEG gelte ein "qualifizierter Gewaltbegriff". Die
feindselige Willensrichtung sei neben Vorsatz und Rechtswidrigkeit ein weiteres
Tatmerkmal. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Den Eingriffen liege keine
feindselige Willensrichtung zugrunde. Es sei nicht erkennbar, dass B. der
Klägerin bei den eigentlichen Operationen rechtsfeindlich gesonnen gewesen sei.
Aus den streitigen Heilbehandlungen könne nicht auf eine feindliche Gesinnung
des B. geschlossen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des
Sozialgerichts Aachen vom 21.12.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und
vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt sich auf das als
zutreffend erachtete Urteil des SG.
Soweit die Klägerin mittels der von ihr fristgerecht eingelegten Berufung neben
der Anerkennung von Schädigungsfolgen zunächst auch Versorgung nach einer MdE
von zumindest 25 v.H begehrt hat, ist dies nicht mehr Streitgegenstand.
Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Klägerin die Berufung im
Verhandlungstermin vom 21.05.2008 zurückgenommen. Zudem hat der Beklagte die im
erstinstanzlichen Urteil tenorierten Schädigungsfolgen im Verhandlungstermin
unstreitig gestellt, meint allerdings weiterhin, dass die beiden von B.
vorgenommenen operativen Maßnahmen nicht als rechtswidrige, tätliche Angriffe im
Sinne des § 1 Abs. 1 OEG zu werten seien.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befund- und
Behandlungsberichten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L, des
Internisten Dr. V, der Ärztin für Anästhesiologie Dr. N und des Arztes für
plastische Chirurgie Dr. M1. Weiterhin hat der Senat einen Krankenhausbericht
des Marienhospitals B1 vom 12.12.2006 über die Behandlung der Klägerin in der
Zeit vom 15.11. bis zum 24.11.2006 "wegen unklarer Bauchbeschwerden bei
bekannter Colitis ulcerosa" beigezogen. Sodann hat der Senat ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. F (31.03.2008) sowie ein
chirurgisches-sozialmedinisches Gutachten von Dr. X (14.03.2008) eingeholt. Auf
den Inhalt der Gutachten wird verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen nimmt der Senat auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Akten S 3 SB
163/0 und S 3 SB 55/03 des SG Aachen Bezug. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des
Beklagten ist nicht begründet.
I.
Die Berufung ist statthaft und im
Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Klägerin hat ihre Klage zutreffend zunächst gegen das Land NRW gerichtet.
Das der Klägerin günstige Urteil des SG Aachen hat das Land NRW mit der Berufung
angegriffen. Berufungsführer war mithin das Land NRW. Infolge von Artikel 1 des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen (Eingliederungsgesetz), das Teil des Zweiten Gesetzes
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (Straffungsgesetz) vom
30.10.2007 ist (GV. NRW S. 482), ist ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes
eingetreten. Berufungsführer ist seit dem 01.01.2008 nicht mehr das Land NRW
sondern der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Das Berufungsverfahren ist durch
den Beteiligtenwechsel nicht unterbrochen worden und musste auch nicht
ausgesetzt werden (Urteil des Senats vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -; vgl. auch
LSG NRW, Urteil vom 21.11.2003 - L 4 (2) U 55/01 -; OVG NRW, Beschluss vom
19.04.2007 - 6 B 2649/06 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2007 - L 10
R 739/04 -). Soweit es die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts (SER)
anlangt, ist das Eingliederungsgesetz zur Überzeugung des Senats zwar
verfassungswidrig; es verstößt mehrfach gegen bundesrechtliche Vorgaben, nämlich
gegen §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der
Kriegsopferversorgung vom 12.03.1951 (ErrG), zuletzt geändert durch das Zweite
Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I, 632, 635) i.V.m. Art.
125b Abs. 2 Grundgesetz (GG), u.U. auch gegen Art 85 GG (eingehend hierzu
Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -). Eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG scheidet angesichts
der konkreten prozessualen Situation aus. An die Entscheidungserheblichkeit im
Sinn des Art. 100 GG legt das BVerfG strenge Maßstäbe. Das Gericht muss im
Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden haben als bei
deren Gültigkeit (BVerfGE 98, 169, 99; BVerfGE 105, 61, 67). Grundsätzlich ist
der Tenor der Entscheidung dafür maßgeblich, ob eine andere Entscheidung
vorliegt (BVerfGE 44, 297, 300). Ausgehend hiervon kommt eine Vorlage nach Art.
100 GG nicht in Betracht. Das SG hat den Beklagten zutreffend verurteilt, die
tenorierten Schädigungsfolgen anzuerkennen. Ob sich nun der Landschaftsverband
als neuer Beklagter gegen die Feststellung dieser Schädigungsfolge wendet oder
dies dem nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladenen Land NRW als weiterhin
materiell Verpflichtetem obliegt, ändert am Tenor der Berufungsentscheidung
("Die Berufung wird zurückgewiesen.") nichts. Weder das Land noch der
Landschaftsverband haben einen Anspruch auf Aufhebung des zutreffenden Urteils
des SG.
Örtlich zuständiger Landschaftsverband und damit Beklagter ist der LVR, in
dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin wohnt (§ 6 Abs. 1 S. 1 OEG i.V.m. § 2
Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen
Entschädigungsrechts (ZustVO SER) vom 18.12.2007 (GV. NRW S. 740)).
Der LVR ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 70 Nr. 1 2.
Alt. SGG auch beteiligungsfähig, allerdings nicht prozessfähig. Prozessfähig ist
nach § 71 Abs. 1 SGG grundsätzlich nur, wer sich durch Verträge verpflichten
kann. Abs. 1 bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar sowohl auf natürliche als
auch auf juristische Personen (vgl. § 70 SGG). Überwiegend wird davon
ausgegangen, dass Personenvereinigungen ohne Rücksicht darauf, ob sie
rechtsfähig sind oder nicht, wegen ihrer Handlungsunfähigkeit prozessunfähig
sind, folglich nur natürliche Personen als solche prozessfähig sein können
(Krasney in: KassKomm, § 11 SGB X, Rdn. 7 sowie von Wulffen, § 11 SGB X, Rdn. 9;
Düring in: Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, § 71 Rdn. 1; Keller/Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 71 Rdn. 3a m.w.N.). Der
Senat tritt dem bei (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 SB 40/06 -). Die
Prozessfähigkeit des LVR ergibt sich aber aus § 71 Abs. 3 SGG. Hiernach handeln
für rechtsfähige Personenvereinigungen und Behörden ihre gesetzlichen Vertreter,
im Fall der Landschaftsverbände also die Direktoren (§ 17 Abs. 1 Ziffer d
LVerbO; Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).
Ungeachtet dessen ist § 71 Abs. 5 SGG auf die Landschaftsverbände analog
anzuwenden. Die Landschaftsverbände müssen daher die besonderen
Qualitätskriterien des ErrG erfüllen, andernfalls sind sie nicht (mehr)
prozessfähig. Insoweit verdrängt die Sonderregelung (§ 71 Abs. 5 SGG) die
allgemeine Regelung des § 71 Abs. 3 SGG. Für den Senat ist eine ordnungsgemäße
Prozessvertretung durch den LVR derzeit noch sichergestellt, denn das Personal
folgt nach der Konzeption des Eingliederungsgesetzes den Aufgaben (§ 22). Ob
dies aber auch zukünftig gilt und insoweit nicht ggf. droht, dass der
Landschaftsverband seine über die Sondervorschrift des § 71 Abs. 5 SGG analog
begründete Prozessfähigkeit verliert, erscheint allerdings fraglich (hierzu
Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das angegriffene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom
09.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 beschwert
die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit es das Versorgungsamt
abgelehnt hat, die bei ihr vorliegende Gesundheitsstörung "Zustand nach
Abdominalplastik mit zwei großen, querlaufenden Narben im Ober- und Unterbauch
mit korrigiertem Nabel mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich" als eine
durch ein schädigende Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG hervorgerufene
Gesundheitsstörung anzuerkennen.
1.
Die streitbefangenen operativen Maßnahmen sind tätliche Angriffe im Sinne von §
1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige, der durch einen
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere
Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Ein tätlicher Angriff ist
grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper
eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Der tätliche Angriff als
entscheidendes Merkmal des nach § 1 Abs.1 OEG vorausgesetzten schädigenden
Vorgangs bezeichnet das erste Glied der opferentschädigungsrechtlichen
Kausalkette. Ein derartiges schädigendes Ereignis muss eine gesundheitliche
Schädigung hervorgerufen haben; weiter ist erforderlich, dass es auf Grund der
Schädigung zu einer in Grad der Schädigungsfolge (GdS) zu bewertenden
Schädigungsfolge gekommen ist. In aller Regel wird die Angriffshandlung den
Tatbestand einer - versuchten oder vollendeten - vorsätzlichen Straftat gegen
das Leben i.S. der §§ 211 ff StGB oder gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.
der §§ 223 ff. StGB erfüllen. Deshalb ist - für den inneren Tatbestand (Vorsatz)
- in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges
(Verletzung, Tötung) von Belang. Daneben sind aber Begehungsweisen denkbar, bei
denen kein derartiger Erfolg angestrebt wird. Es ist nicht einmal die
körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters
erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R -). Feindseilig
handelt sonach, wer (objektiv) gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den
Körper eines anderen verletzt (BSG, Urteil vom 08.11.2007 - B 9/9a VG 2/06 R -).
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senat sich zu eigen macht,
hat die Klägerin den B. vor den operativen Maßnahmen auf ihre Vorerkrankungen
aufmerksam gemacht (Urteil S. 126 ff.). Ungeachtet dessen hat B. sie vor dem
Eingriff vom 13.01.2000 bewusst nicht darauf hingewiesen, dass angesichts der
Vorerkrankungen mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko, ggf. sogar mit
Todesfolge, während und nach den Operationen zu rechnen ist. Die notwendige
Aufklärung hat B. aus finanziellen Motiven unterlassen, weil er befürchtete, die
Klägerin würde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Operation absehen.
Entsprechend hat B. weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Einwilligung der
Klägerin in die Eingriffe dokumentiert. Ihm war während der Operationen bewusst,
dass die mündlich erteilten Einwilligungen der Klägerin in die Operationen
rechtsunwirksam waren und dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung
gegen die Operationen entschieden hätte. Er nahm dies zumindest billigend in
Kauf. Auch soweit es den Eingriff vom 20.06.2000 anbelangt, hat er es bewusst
unterlassen, die Klägerin über die Risiken aufzuklären. Ihm war wiederum klar
oder er nahm es zumindest billigend in Kauf, dass sich die Klägerin bei einer
ordnungsgemäßen Aufklärung gegen den weiteren Eingriff entschieden hätte.
b) Das Landgericht hat festgestellt, dass die von B. vorgenommenen ärztlichen
Eingriffe wegen bewusster und gewollter Aufklärungspflichtverletzungen
vorsätzliche Körperverletzungstaten darstellen, hingegen die im Rahmen der
Operationen begangenen ärztlichen Kunst- und Behandlungsfehler nur fahrlässiger
Natur waren (Urteil S. 390). Dies steht der Annahme, dass B. die Klägerin i.S.
d. § 1 Abs. 1 OEG tätlich angegriffen hat, nicht entgegen. Beide operativen
Eingriffe sind tatbestandlich vorsätzliche Körperverletzungen i.S.d. § 223 StGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erfüllt jeder
ärztliche Heileingriff den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne
dieser Norm (BGH, Urteil vom 10.07.1954 - VI ZR 45/54 -; zuletzt BGH, Urteil vom
05.07.2007 - 4 StR 549/06 -; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Auflage, 2006, §
223 Rdn. 29; zu abweichenden Auffassungen in der Literatur vgl. Ulsenheimer in:
Laufs/Uhlenbruch, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, 2002, § 138 Rdn. 5 ff.).
Sofern eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt, ist diese Körperverletzung
rechtswidrig (BGH a.a.O.). Die Einwilligung kann wirksam nur erteilt werden,
wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine
Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt
worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007 - 4 StR 549/06 -; Ulsenheimer a.a.O.
§ 139 Rdn. 38). Daran fehlt es. Die mündlichen Einwilligungen in die Operationen
sind unwirksam, denn B. hat die Klägerin bewusst nicht über die Risiken und
Erfolgsaussichten der von ihm geplanten operativen Eingriffe hingewiesen; er hat
sie darüber hinaus über seine nicht vorhandene Befähigung zur Durchführung der
Operationen getäuscht. Dies folgt aus den Feststellungen des Landgerichts im
Urteil vom 17.07.2002, denen sich der Senat anschließt.
Mittels der Operationen hat B. jeweils unmittelbar in die körperliche Integrität
der Klägerin eingegriffen. Zwar musste B. keinen Widerstand der Klägerin
überwinden. Dies steht einem tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG indes nicht
entgegen. Denn die ihm insoweit günstige Situation konnte sich B. nur
verschaffen, indem er die Klägerin zuvor über die Risiken der Operationen und
seine Befähigung, die Eingriffe fachgerecht vornehmen zu können, getäuscht hat.
Grundsätzlich haben alle in die körperliche Integrität einer anderen Person
eingreifenden Handlungen die Tendenz, diese Person zum bloßen Objekt herab zu
würdigen und damit deren Persönlichkeit zu missachten. Sie sind als feindseliger
tätlicher Angriff anzusehen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 16.03.1990 - L 10 VG
1/89 -; Kunz/Zellner, Opferentschädigungsgesetz, 4. Auflage, 1999, § 1 Rdn. 10).
Demgemäss sind vielerlei Angriffshandlungen denkbar, z.B. auch solche, bei denen
nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender
Vorsatz des Täters erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG
4/01 R -: Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe; vgl.
auch BSG, Urteil vom. 24.09.1992 - 9a RVg 5/91 - NJW 1993, 880; LSG Hamburg,
Urteil vom 25.09.2007 - L 4 VG 8/06 -) oder aber die Tathandlungen mit List und
unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnis begangen wird (LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2005 - L 13 VG 5/03 -; LSG NRW, Urteil
vom 16.07.2002 - L 6 VG 31/01 -; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 -).
Schon deswegen vermag der Einwand des Beklagten, das OEG sei nach seinem
Grundgedanken nicht auf Taten anwendbar, bei denen zwischen Opfer und Täter ein
Vertrauensverhältnis bestehe, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus hat der Senat
schon mehrfach betont, dass die Annahme, zwischen Arzt und Patient bestehe
(generell) ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf einer einseitig
zielgerichteten und interessengeleiteten gedanklichen Konstruktion beruht (vgl.
Senatsbeschluss vom 09.08.2006 - L 10 B 6/06 KA ER - in MedR 2007, 374 ff.), das
Verhältnis Arzt-Patient sich vielmehr zunehmend zu einer schlichten
geschäftsmäßigen Beziehung entwickelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.10.1998 - L
11 KA 62/98 - in MedR 1999, 333 ff.). Ein besonderes Vertrauensverhältnis mag
idealerweise angenommen werden können, kann indessen nicht unbesehen generell
unterstellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.07.2002 - L 10 B 8/02 SB -).
Letztlich kann die Frage dahinstehen, ob zwischen B. und der Klägerin ein
besonderes Vertrauensverhältnis bestand, denn dieser rechtliche Ansatz ist im
hier interessierenden Zusammenhang irrelevant. Zuzugeben ist dem Beklagten
allein, dass sich Vorgänge innerhalb eines Arzt-Patienten-Verhältnisses
präventiver Verbrechensbekämpfung mittels staatlicher Schutzorgane weitestgehend
entziehen, so dass die Entschädigung des Opfers kaum mit dem Versagen
staatlichen Schutzes vor Gewalttaten begründet werden kann. Dieser Ansatz vermag
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der CDU/CSU-Entwurf eines OEG, der
Entschädigung versagte, wenn die Schädigung im Rahmen bestimmter (abstrakter)
Vertrauensverhältnisse geschehen ist, wurde nicht Gesetz. Danach spricht die nur
eingeschränkte Möglichkeit staatlicher Verbrechensbekämpfung nicht dafür, den
Begriff des tätlichen Angriffs zu Lasten der Klägerin eng auszulegen (vgl. auch
BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 -). Vielmehr gilt: Das OEG hat sich
eindeutig gegen eine Einschränkung des Opferentschädigungsrechts unter dem
Gesichtspunkt entschieden, dass sich Vorgänge innerhalb eines (potentiellen)
Vertrauensverhältnisses präventiver Verbrechensbekämpfung weitestgehend
entziehen (zutreffend LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001 - L 6 VG 31/01.-). Dem
entspricht die Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG. Dort ist ausgeführt,
dass der Entwurf planmäßig davon absehe, einzelne Vorschriften des
Strafgesetzbuchs als Grundlage für die Entschädigung zu nennen. Ein solches an
sich wünschenswertes Listensystem sei deshalb nicht eingeführt worden, weil
manche Straftaten durch unterschiedliche Begehensweisen verwirklicht werden
können und das OEG nur die Tätlichkeit gegen Personen erfassen wolle, nicht aber
andere Begehensweisen derselben Strafvorschrift. In diesem Zusammenhang wird
neben anderen Vorschriften des StGB auch § 176 StGB genannt (BT-Drucks. 7/2506
S. 10). Diese Äußerung kann nur so verstanden werden, dass das OEG anders als
das Strafrecht nicht die Prüfung voraussetzt, ob bei der Begehensweise des § 176
Abs. 1 StGB ein gewaltsam handgreifliches oder aber ein spielerisches Moment im
Vordergrund steht (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 -).
c) Die Auffassung des Beklagten, B. habe nicht in feindseliger Absicht
gehandelt, sondern heilen wollen, trägt seine Berufung gleichermaßen nicht. Die
von B. vorgenommenen Eingriffe stellen keine Heilbehandlung dar. Das ergibt sich
wie folgt: Der Arzt schuldet dem Patienten vertraglich eine aufgrund
sorgfältiger Diagnose, Beratung und Aufklärung vorgenommene Heilbehandlung.
Hierunter sind alle Eingriffe und Behandlungen zu verstehen, die am Körper des
Menschen vorgenommen werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche
Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu
erkennen, zu heilen oder zu lindern. Voraussetzungen einer jeden Heilbehandlung
ist die (objektive) Heiltendenz, d.h. die Behandlung muss zur Heilung oder
Linderung von Krankheiten, Beschwerden oder Schmerzen bestimmt oder geeignet
sein. Beim Arzt muss ferner eine subjektive Heiltendenz vorliegen (zum Ganzen
Uhlenbruck/Laufs, a.a.O., § 44 Rdn. 1 m.w.N.). Soweit verlangt wird, von diesen
Anforderungen an den Begriff der Heilbehandlung abzuweichen, um auch rein
diagnostische Maßnahmen oder die wiederherstellende Chirurgie zu erfassen (so
Uhlenbruck/Laufs a.a.O ...), führt das nicht weiter. Denn soweit der
Körperschaden als nicht krankhafte Entstellung verstanden wird (Uhlenbruck/Laufs
a.a.O.), lässt sich dem bei weiter Interpretation dieses Begriffs die
körperliche Situation der Klägerin insbesondere auch nach ihrem subjektiven
Verständnis unschwer zuordnen. Ausgehend hiervon ist eine objektive Heiltendenz
nicht feststellbar. Das Landgericht führt aus, dass B. in gewissen- und
verantwortungsloser Weise aus Profitdenken die gesundheitlichen und finanziellen
Risiken seiner Patienten vernachlässigt und das von ihnen in ihn gesetzte
Vertrauen missbraucht hat (Urteil S. 390, 391). Damit ist der objektive
Heilzweck in dem Sinne, dass die von B. durchgeführten Operationen dazu bestimmt
waren, eine von der Klägerin als defizitär empfundene körperliche Situation zu
bereinigen, nicht gegeben. Umso weniger werden die beiden operativen Eingriffe
von einer subjektiven Heiltendenz getragen. Das Gegenteil ist der Fall, denn B.
hat sich aus selbstsüchtigen, monetären Motiven über das Interesse der Klägerin
an körperlicher Unversehrtheit hinweggesetzt. Im Übrigen handelt es sich bei der
von § 1 Abs. 1 OEG geforderten Feindseligkeit der Tathandlung nicht um eine
innere Tatsache. Was feindselig ist, bestimmt vielmehr das Strafgesetz (BSG,
Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 -). Feindselig in diesem Sinn sind alle § 223
StGB zuzuordnenden, strafbewehrten Tathandlungen ohne Rücksicht darauf, welche
innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat
empfunden hat. Selbst eine freundschaftliche Einstellung des Täters zu dem Opfer
wäre allenfalls für die Strafhöhe, nicht aber für die Strafbarkeit entscheidend
(BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 -).
d) Der Auffassung des Beklagten, dass ärztliche Kunstfehler "naturgemäß" nicht
unter den Schutz des OEG fallen, da sie durch polizeilichen Schutz nicht gedeckt
seien, tritt der Senat entgegen. B. hat nicht (erst) aufgrund eines
Behandlungsfehlers vorsätzlich, rechtswidrig und tätlich in die körperliche
Unversehrtheit der Klägerin eingegriffen, sondern bereits mit dem Beginn seiner
beiden Operationen in Kenntnis des Fehlens einer (wirksamen) Einwilligung. Zudem
gibt es für eine derartig einschränkende Auslegung im Gesetz kein Anhaltspunkte.
Entschädigungsrechtlich ist jedermann im Allgemeinen nach seinem individuellen
(auch psychischen) Zustand gegen strafbares, vorsätzliches und rechtswidriges
Fehlverhalten geschützt (BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R -). Die vom
Beklagten letztlich in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Staat objektiv in
der Lage gewesen wäre, den Angriff des B. zu verhindern, ist rechtlich
irrelevant. Das hat das BSG bei Angriffen im familiären Nahbereich und im
Strafvollzug bereits entschieden (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 -;
BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 V 5/00 R -; so auch LSG NRW, Urteil vom
16.07.2002 - L 6 VG 31/01 -). Dem stimmt der Senat zu.
e) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, der Tatbestand des § 1 OEG werde
nicht erfüllt, weil B. lediglich eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin
unterlassen habe, trifft das nicht zu. Vielmehr hat B. durch eine falsche und
irreführenden Aufklärung aktiv eine (rechtlich unwirksame) Einwilligung
erschlichen und in einem zweiten Schritt strafbewehrte Körperverletzungen
begangen. Tathandlung ist jeweils ein aktives Tun. Maßgebend ist überdies nicht
die Täuschungshandlung im Hinblick auf die erwirkte Einwilligung. Rechtlich
erhebliche Angriffshandlung ist die nicht von einer rechtfertigenden
Einwilligung gedeckte Körperverletzung mittels zweier operativer Eingriffe. Im
Übrigen schließt auch ein Handeln durch Unterlassen nicht grundsätzlich die
Annahme einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG aus (vgl. Kunz/Zellner a.a.O. § 1
Rdn. 11; Schulz-Lüke/Wolf, OEG, 1977, § 1 Rdn. 89; a.A. Schoreit/Düsseldorf, OEG,
1977, § 1 Rdn. 63; offengelassen von BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RVg 5/91
-). Soweit das BSG entschieden hat, dass ein Unterlassungsdelikt kein tätlicher
Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S 1 OEG ist (BSG, Beschluss vom 12.06.2003 - B 9 VG
11/02 B -) steht das dem nicht entgegen, denn diese Auffassung bezieht sich nur
auf echte Unterlassungsdelikte (z. B. § 323 c StGB).
2.
Der sonach rechtswidrig tätliche Angriff des B. war auch vorsätzlich. Für den
Vorsatz des Täters gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff: Wissen um die und
Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand (zumeist einer Körperverletzung)
gehörenden objektiven Merkmale. Es genügt natürlicher Vorsatz, der sich nur auf
den tätlichen Angriff, nicht auf den Körperschaden richten muss (BSG, Urteil vom
08.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R -; Kunz/Zellner a.a.O. § 1 Rdn. 24). Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Beide operativen Eingriffe hat das Landgericht
zutreffend als vorsätzliche Körperverletzungen bewertet (Urteil S. 390).
Unschädlich ist, dass die im Rahmen der Operationen begangenen ärztlichen Kunst-
und Behandlungsfehler nur fahrlässiger Natur waren. Dies hat nur Bedeutung für
die Strafzumessung, nicht hingegen für die Frage, ob B. vorsätzlich gehandelt
hat.
3.
Soweit der Beklagte befürchtet, die Entscheidung des Senats bewirke, dass nahezu
alle ärztlichen Behandlungsfehler zu Folgeansprüchen nach dem OEG führten,
trifft das schon im Ansatz nicht zu. Im Regelfall wird der Arzt seinen Patienten
ordnungsgemäß aufklären (zu den Einzelheiten vgl. Ulsenheimer a.a.O. § 139 Rdn.
38). Im Übrigen ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falls unerheblich,
wie andere von der Beklagten befürchtete Sachverhalte rechtlich zu beurteilen
sind. Hier geht es ausschließlich um die besondere Fallkonstellation, dass in
Kenntnis einer durch vorsätzlich unzureichende und falsche Aufklärung
erschlichenen Einwilligung operiert worden ist.
4.
Die Klägerin hat durch die beiden von B. durchgeführten Operationen eine
gesundheitliche Schädigung erlitten an deren Folgen sie fortdauernd leidet. Die
insoweit verbliebene Gesundheitsstörung "Zustand nach Abdominalplastik mit zwei
großen quer verlaufenden Narben im Ober- und Unterbauch mit korrigiertem Nabel
mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich" haben die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 unstreitig gestellt.
Die Berufung der Beklagten konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die
Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.
2 SGG). Der Senat weicht von keiner Entscheidung des BSG ab. Er wendet vielmehr
die zur Auslegung des § 1 OEG entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung an.
Darüber hinausgehende klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche
Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.