Schönheitsreparaturen – Mietvertrag über Gewerberäume
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
84/06
Urteil vom
08.10.2008
Leitsätze:
Eine
Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem
Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn
der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach
Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom
23. Juni 2004 VIII ZR 361/03 NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das
Senatsurteil vom 6. April 2005 XII ZR 308/02 NJW 2005, 2006).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger des Klägers für die Zeit von April
1991 bis März 2006 ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei
gemietet. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte zur Ausführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
In § 13 des vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages war u.a. folgendes
vereinbart:
"§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit
Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der
Miete keine Kosten kalkuliert sind.
2. ...
3.1 Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in
Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die
Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände
und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der
Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von
innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren
Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker
ausführen zu lassen.
...
3.8 Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen fachmännisch
und innerhalb der vereinbarten Mindestfristen durchgeführt worden sind.
3.9 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für
die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvorschlages eines vom Vermieter
auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu
zahlen.
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Einzug oder seit einer späteren Vornahme
länger zurückliegen als:
bei Küche, Bad, WC:| bei allen übrigen Räumen:
7 Monate mit 20 %| 12 Monate mit 20 %
11 Monate mit 30 %| 18 Monate mit 30 %
15 Monate mit 40 %| 24 Monate mit 40 %
19 Monate mit 50 %| 30 Monate mit 50 %
23 Monate mit 60 %| 36 Monate mit 60 %
27 Monate mit 70 %| 42 Monate mit 70 %
31 Monate mit 80 %| 48 Monate mit 80 %
34 Monate mit 90 %| 54 Monate mit 90 %
3.10 ...
3.11 Die vorstehend genannten Fristen beginnen nicht vor dem erstmaligen Ablauf
der in § 13 Abs. 3.1 genannten Fristen, wenn der Mietgegenstand sich beim Beginn
des Mietverhältnisses in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden hat."
Der Kläger beantragt die Feststellung, dass die Beklagte nach Maßgabe der in §
13 Nr. 3.1 des Mietvertrages enthaltenen Vereinbarung zur Vornahme der
Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben
die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht
zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW 2006, 2047 veröffentlicht ist,
hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:
Die Vereinbarung in § 13 Nr. 3.1 des Mietvertrages (im Folgenden MV) sei nach §
307 BGB insgesamt unwirksam. Die Klausel sei einheitlich so auszulegen, wie sie
von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werde. Sie könne nur die
Bedeutung haben, dass der Mieter zur Ausführung der Renovierungsarbeiten in
Küche, Bad und Toilette spätestens nach drei Jahren und in allen übrigen Räumen
spätestens nach fünf Jahren verpflichtet sei, auch wenn die gemieteten Räume
nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig
seien.
Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung sei gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie
dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlege. Zwar sei
grundsätzlich auch eine formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf
den Mieter wirksam. Anderes ergebe sich nach der Rechtsprechung des VIII.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aber, wenn ein Wohnungsmietvertrag einen
starren Fristenplan enthalte, der dem Mieter die Ausführung der
Schönheitsreparaturen nach Ablauf genau fixierter Zeiträume verbindlich
vorschreibe. In solchen Fällen werde der Mieter mit Renovierungspflichten
belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen und ihm
eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlege, als ihm der Vermieter ohne
eine solche Klausel schulden würde.
Ob dies auch für Mietverträge über Geschäftsräume gelte, sei umstritten. Das
Oberlandesgericht folge der Auffassung, wonach die Rechtsprechung zur
Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen auch auf gewerbliche Mietverträge zu
übertragen sei, weil ein gewerblicher Mieter insoweit nicht weniger
schutzbedürftig sei als ein Wohnungsmieter. Nach dem Inhalt des Mietvertrages
der Parteien gelte der Fristenplan nicht lediglich für den Regelfall, sondern
schreibe eine Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Frist vor.
Damit werde auch dem gewerblichen Mieter ein Übermaß an Instandhaltungspflichten
auferlegt, zumal kein Anhaltspunkt erkennbar und vorgetragen sei, dass ein zum
Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietetes Ladenlokal zwangsläufig nach
Ablauf der genannten Fristen renovierungsbedürftig sein müsse. Dem legitimen
Interesse des Vermieters an einer ansehnlichen Dekoration des Mietobjekts könne
in ausreichender Weise auch mit einer Klausel ohne starren Fristenplan genügt
werden.
Für die Übertragung der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht auf gewerbliche
Mietverhältnisse spreche zudem die Entscheidung des XII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 6. April 2005 (XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006). Danach
behandele das Gesetz gewerbliche Mieter und Wohnungsmieter hinsichtlich der
Schönheitsreparaturen gleich. Aus der vereinzelten Besserstellung des
Wohnungsmieters könne nicht der Schluss gezogen werden, das Gesetz habe den
Mieter von Gewerberäumen generell weniger vor belastenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen schützen wollen. Zwar seien die §§ 308 und 309 BGB nach §
310 BGB nicht auf Unternehmer anwendbar. Die Überwälzung der
Schönheitsreparaturen sei aber nicht an diesen Vorschriften, sondern an § 307
BGB zu messen. Auch ein gewerblicher Mieter gehe in der Regel nicht davon aus,
in jedem Fall und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mieträume eine
Renovierung durchführen zu müssen. Der Einwand, die Übertragung der
Schönheitsreparaturen sei Teil der kalkulierten Miete, berücksichtige nicht
hinreichend, dass dem Mieter mit dem starren Fristenplan ein Übermaß an
Renovierungspflichten auferlegt werde. Dass mit der Unwirksamkeit der Klausel
die vertragliche Äquivalenz gestört werde, sei unerheblich, weil der Vermieter
als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Risiko der
Gesamtunwirksamkeit trage. Für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibe deswegen
kein Raum.
Die Unangemessenheit der Fristenregelung führe insgesamt zur Unwirksamkeit der
Vertragsklausel. Die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
lasse sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich
heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen
Regelungsteil trennen lasse. Hieran fehle es. Der Fristenplan bilde mit der
Überwälzung der Schönheitsreparaturen eine Einheit, indem er den Umfang der
Renovierungsverpflichtung konkretisiere. Wollte man im Rahmen des Fristenplans
das Wort "mindestens" streichen, um die Renovierungsverpflichtung auf das gerade
noch zulässige Maß zurückzuführen, sei das eine unzulässige geltungserhaltende
Reduktion der Formularklausel.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter
die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das folgt aus der in § 535 Abs. 1 Satz
2 BGB geregelten Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt während der
gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Allerdings
weicht die mietvertragliche Praxis, insbesondere in Formularverträgen, seit
langem von diesem gesetzlichen Leitbild ab. Wegen dieser langjährigen Übung, die
bereits allgemeine Verkehrssitte geworden ist, hat es der Bundesgerichtshof
gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den
Mieter verlagert werden, obwohl nach § 307 BGB Bestimmungen, die vom
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, in der Regel als
unangemessen und damit unwirksam anzusehen sind (BGH Rechtsentscheid vom 30.
Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84 - WuM 1985, 46; Senatsurteil vom 6. April 2005 -
XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006, 2007; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9.
Aufl. § 538 Rdn. 112). Denn das Gesetz hat die Pflicht zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen grundsätzlich disponibel ausgestaltet, weswegen die dafür
notwendigen Kosten - wie hier ausdrücklich in § 13 Nr. 1 MV niedergelegt - nicht
zwingend in die Miete einkalkuliert sein müssen. Der Gesetzgeber hat die
überwiegende mietrechtliche Praxis einer Übertragung der Schönheitsreparaturen
auf den Mieter bei entsprechend geringerer Miete also auch mit der Neuregelung
des Mietrechts durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.
1149) als im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages stehend
akzeptiert.
2. Ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung auch im Einzelfall zulässig ist, hängt
von ihrem Inhalt ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Entgegen der
Rechtsauffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragsklausel in §
13 Nr. 3.1 MV zutreffend als starre Fristenregelung ausgelegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Kreise verstanden werden (BGH Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92 - NJW 1992,
2629). Nach dem Wortlaut der Vertragsklausel in § 13 Nr. 3.1 ist der Mieter
verpflichtet, auf seine Kosten "mindestens" in den dort genannten Fristen
Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies kann - wie das Berufungsgericht
richtig erkannt hat - aus Sicht eines verständigen Mieters nur bedeuten, dass er
zur Ausführung der Renovierungsarbeiten spätestens bei Ablauf der genannten
Fristen verpflichtet ist, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem
tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig sind. Dem
entspricht auch die Formulierung in § 13 Nr. 3.8, wonach dem Mieter der Beweis
dafür obliegt, dass er die Schönheitsreparaturen fachmännisch innerhalb der
vereinbarten "Mindestfristen" durchgeführt hat.
3. Die grundsätzlich zulässige Abänderung dispositiver gesetzlicher Regelungen
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen findet ihre Grenze in den Vorschriften der
§§ 305 ff. BGB. Zwar sind die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nach § 310 Abs.
1 Satz 1 BGB nicht anwendbar, wenn sie im Rahmen eines gewerblichen
Mietvertrages gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Auch in solchen
Fällen kann die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB allerdings zur Unwirksamkeit
einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führen, insbesondere wenn sich die Regelung
noch weiter als im Rahmen der mietrechtlichen Praxis erforderlich vom
gesetzlichen Leitbild entfernt und zu einer unangemessenen Verschärfung der
vertraglichen Verpflichtungen zu Lasten des Mieters führt.
a) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz
1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr.
1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Unter Bezug auf diese gesetzliche Regelung hat der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen
Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auf den Mieter übertragen
werden, für unwirksam erachtet, weil sie den Mieter mit Renovierungspflichten
belasten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und dem
Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als sie den
Vermieter ohne eine solche vertragliche Klausel treffen würde (BGH Urteil vom
23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586, 2587). Ausnahmen lässt der
VIII. Zivilsenat nur für solche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu, die eine
Renovierung innerhalb bestimmter Fristen nur für den Regelfall vorsehen, diese
aber vom tatsächlichen Erhaltungszustand abhängig machen (BGH Urteile vom 13.
Juli 2005 - VIII ZR 351/04 - NJW 2005, 3416 und vom 26. September 2007 - VIII ZR
143/06 - NJW 2007, 3632 f.). Knüpft die Vertragsklausel die Renovierungspflicht
des Mieters allerdings allein an feste zeitliche Grenzen und führt die Auslegung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier - dazu, dass der
Erhaltungszustand für die Verpflichtung keine Rolle spielt, führt dies
regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel (BGH Urteile vom 5. April 2006 - VIII
ZR 178/05 - NJW 2006, 1728 f. und vom 7. März 2007 - VIII ZR 247/05 - WuM 2007,
260, 261).
b) Ob dies auch für Mietverträge über Geschäftsräume gilt, ist umstritten.
Eckert (ZfIR 2005, 673, 674 f.) spricht sich gegen eine Übertragung dieser
Rechtsprechung auf gewerbliche Mietverträge aus. Der Zustand der Mieträume sei
bei gewerblicher Nutzung nicht bloß Privatsache des Mieters, weil dem Vermieter
regelmäßig daran gelegen sei, das Mietobjekt, das auf die Umgebung ausstrahle,
in einem ansehnlichen Zustand zu erhalten. Eine übermäßige Belastung des Mieters
sei nicht zu befürchten, wenn zusätzlich klargestellt werde, dass der Mieter zur
Endrenovierung nur verpflichtet sei, wenn die Schönheitsreparaturen vor
Vertragsende fällig gewesen wären. Liege bei Rückgabe des Mietobjekts die letzte
Renovierung nur kurze Zeit zurück, handle der Vermieter rechtsmissbräuchlich,
wenn er gleichwohl erneut die Schönheitsreparaturen fordere (vgl. auch
Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9.
Aufl. Rdn. 376).
Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter nach einem starren Fristenplan vorsehen, seien auch im gewerblichen
Mietrecht unwirksam. Denn die Unwirksamkeit beruhe nicht auf dem besonderen
sozialen Aspekt der Wohnraummiete, sondern auf den allgemeinen Pflichten eines
Vermieters und den Grenzen einer formularmäßigen Abänderung (Neuhaus Handbuch
der Geschäftsraummiete 2. Aufl. Rdn. 773; Bieber/Ingendoh AnwaltFormulare
Geschäftsraummiete § 5 Rdn. 14; OLG Düsseldorf [neben dem Berufungsurteil]
NJW-RR 2005, 13 und OLGR 2007, 199). Auch Ahlt (DWW 2005, 96, 99) befürwortet
eine Übertragung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
auf das gewerbliche Mietrecht. Allerdings scheide im gewerblichen Mietrecht eine
Erhöhung der Miete wegen der nicht kalkulierten Schönheitsreparaturen aus (zum
Wohnungsmietrecht vgl. jetzt BGH Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 - zur
Veröffentlichung bestimmt), was zu einer grundlegenden Störung der
Vertragsparität führe, die nur durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder nach
den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wiederhergestellt werden
könne (so auch Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. § 535 Rdn. 47 a und Börstinghaus WuM
2005, 675).
c) Der Senat schließt sich der Auffassung an, die auch für Mietverträge über
Gewerberäume eine starre Fristenregelung für Schönheitsreparaturen durch den
Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam hält. Die Unwirksamkeit
einer starren Fristenregelung für die Übernahme der Schönheitsreparaturen folgt
aus der gesetzlichen Wertung, die insoweit nicht zwischen Wohnungsmiete und
gewerblicher Miete unterscheidet, und aus den Grenzen, die die §§ 305 ff. BGB
vertraglichen Vereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen setzen. Auch
der Schutzzweck ist in Bezug auf starre Fristenregelungen für
Schönheitsreparaturen bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht grundsätzlich
anders zu bewerten als im Falle einer Wohnungsmiete.
aa) Das Gesetz sieht für Teilbereiche des Mietrechts zwar einen besonderen
Schutz des Wohnraummieters vor. So ist z.B. der Kündigungsschutz des
Wohnraummieters stärker ausgeprägt (§ 573 BGB); auch das Minderungsrecht darf
nicht zum Nachteil des Mieters beschränkt werden (§ 536 Abs. 4 BGB). Eine
vergleichbare Privilegierung des Wohnungsmieters fehlt allerdings für den
Bereich der Schönheitsreparaturen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs.
1 Satz 2 BGB schuldet der Vermieter von Geschäftsräumen die Durchführung der
Schönheitsreparaturen ebenso wie der Wohnungsvermieter. Das Gesetz behandelt die
Vermieter in beiden Fällen also gleich.
Aus der vereinzelten Besserstellung des Wohnungsmieters kann nicht der Schluss
gezogen werden, das Gesetz habe den Mieter von Geschäftsräumen generell weniger
vor belastenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen wollen. Zwar erlaubt
das Gesetz für Mietverträge über Geschäftsräume eine weitergehende Beschränkung,
zumal die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB für Unternehmer nicht gelten. Die
Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist aber in diesen
Vorschriften nicht geregelt und deswegen an § 307 BGB zu messen, einer
Bestimmung, die für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen gilt (Senatsurteil
vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 206, 207).
bb) Auch die allgemein geringere Schutzbedürftigkeit eines Geschäftsraummieters
kann starre Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den
Mieter nicht rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass ein geschäftserfahrener
Unternehmer als gewerblicher Mieter nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist
wie ein Verbraucher als Wohnungsmieter. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der
Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließt oder innerhalb
einer Gesellschaft solche Tätigkeiten einem mit dem Mietrecht besonders
vertrauten Angestellten übertragen werden. In diesen Fällen kann der Mieter mit
den Risiken eines Mietvertrages sogar besser vertraut sein als der Vermieter und
dadurch seine Interessen hinreichend durchsetzen (zur sittenwidrig überhöhten
Miete vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - NJW 2004, 3553). Zu
Recht weist das Berufungsgericht aber darauf hin, dass diese Überlegungen für
die Zulässigkeit starrer Fristen zur Übertragung von Schönheitsreparaturen nicht
greifen. Auch ein erfahrener gewerblicher Mieter geht regelmäßig nicht davon
aus, dass er die übernommenen Schönheitsreparaturen allein nach dem starren
Zeitplan und völlig unabhängig vom Erhaltungszustand der Räume schuldet. Selbst
wenn der gewerbliche Mieter die Problematik erkennt, kann nicht ohne weiteres
unterstellt werden, dass ihm die örtliche Marktsituation die Abwehr einer
solchen - seine gesetzlichen Rechte beschneidenden - Klausel ermöglicht (vgl.
Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006 f.).
cc) Soweit teilweise vertreten wird, ein Geschäftsraummieter könne die Kosten
der Schönheitsreparaturen in die Preise für seine Waren und Dienstleistungen
einkalkulieren, überzeugt dies nicht. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die
jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt. Zum anderen ließe sich
mit dieser Argumentation jede für den Geschäftsraummieter nachteilige Klausel
rechtfertigen. Dem Mieter von Geschäftsräumen kann auch nicht zugemutet werden,
die finanziellen Nachteile, die ihm durch eine seine gesetzlichen Rechte
beschneidende Klausel auferlegt werden, durch die mit geschäftlichen Risiken
verbundene Erhöhung seiner Preise aufzufangen. Dass in Einzelfällen ein
Geschäftsraummieter sich auf die Nachteile, die mit einer solchen Klausel
verbunden sind, einzustellen vermag, ist nicht entscheidend. Denn auch im
Verkehr mit Unternehmen ist nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall,
sondern auf eine überindividuelle, generalisierende Betrachtungsweise
abzustellen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006,
2008).
dd) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen in Form einer starren
Fristenregelung hält auch nicht deswegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
stand, weil der Mieter durch andere Regelungen hinreichend geschützt wäre (so
aber Eckert ZfIR 2005, 673, 674 f.). Insbesondere schließen die §§ 305 ff. BGB
in ihrem Anwendungsbereich als Spezialregelung einen Rückgriff auf § 242 BGB
aus. Deswegen wäre es verfehlt, die den Mieter übermäßig belastende
Renovierungsklausel für wirksam zu erachten und ihm lediglich im Einzelfall die
Berufung auf eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 242 BGB zu ermöglichen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit ist im Rahmen des § 307 BGB nämlich nicht auf
den Einzelfall abzustellen, sondern von einem generalisierenden objektiven
Maßstab auszugehen.
ee) Auch der Einwand, die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter
sei bei der Bemessung der Höhe des Mietzinses kalkuliert worden (vgl. hier § 13
Nr. 1 MV), führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar kann der Wegfall
der bei der Bemessung des Mietzinses berücksichtigten Übernahme der
Schönheitsreparaturen zu einer einschneidenden Störung der Äquivalenz der
wechselseitigen Leistungen führen. Dies steht der Unwirksamkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen allerdings nicht entgegen, weil der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen grundsätzlich das Risiko ihrer Wirksamkeit trägt. Selbst
wenn sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst aufgrund einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist ihm grundsätzlich
kein Vertrauensschutz zuzubilligen (BGH Urteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07
- NJW 2008, 1438, 1439 und vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
ff) Schließlich ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in
Form starrer Fristen auch nicht durch schutzwürdige Interessen des Vermieters
geboten. Soweit er wegen der nicht in die Miete einkalkulierten Kosten und der
Außendarstellung seines Mietobjekts daran interessiert ist, dass der Mieter die
übernommenen Schönheitsreparaturen auch tatsächlich durchführt, geht dieses
Interesse nicht über den am Zustand des Mietobjekts orientierten
Renovierungsbedarf hinaus.
Zwar kann der Vermieter daran interessiert sein, einem langwierigen Rechtsstreit
mit einer ihn treffenden Beweislast für die Notwendigkeit einer Renovierung aus
dem Weg zu gehen. Dieses legitime Interesse des Vermieters ist aber auf andere
Weise hinreichend geschützt. Wenn die Fristenregelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur für den Regelfall gelten und Ausnahmen nach dem
Erhaltungszustand zulassen würde, träfe den Mieter die Beweislast, dass entgegen
der im Vertrag genannten Frist noch keine Renovierungsbedürftigkeit besteht.
Damit wäre der Mieter in einem Rechtsstreit über diese Frage beweisbelastet und
auch für die zu erwartenden Kosten einer Beweisaufnahme vorschusspflichtig. Weil
der Formularvertrag im Gewerberaummietrecht regelmäßig gegenüber einem
Unternehmer verwendet wird und das Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB in solchen
Fällen nicht gilt (§ 310 Abs. 1 BGB), wäre die damit verbundene Übertragung der
Beweislast für Umstände, die ohnehin im Einflussbereich des Mieters liegen,
nicht unwirksam. Dem Interesse des Vermieters ist damit weitgehend gedient;
jedenfalls kann ein weiter gehendes Interesse keine Renovierungspflicht ohne
Renovierungsbedarf begründen.
4. Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen verpflichtet.
a) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nicht vom Umfang
der durchzuführenden Schönheitsreparaturen trennbar (vgl. insoweit Senatsurteil
vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 96 und Wolf/Eckert/Ball
Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 373).
aa) Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen §
307 BGB verstößt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im
Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch
zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden. Lässt sich
eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und
sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil
trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der gleichfalls
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich
(Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 86 m.w.N.).
bb) Hier lässt sich die Übertragung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf
den Mieter allerdings nicht isoliert vom Umfang der durchzuführenden Arbeiten
beurteilen. Wäre der Umfang in Form einer starren Fristenregelung unwirksam,
verbliebe für die Verpflichtung des Mieters kein hinreichender Rahmen. Wegen des
inneren Zusammenhangs beider Aspekte wäre eine Gesamtregelung sogar dann
unwirksam, wenn eine Regelung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen in zwei
verschiedenen Klauseln enthalten wären (BGH Urteil vom 22. September 2004 - VIII
ZR 360/03 - NJW 2004, 3775). Schließlich würde sich allein aus einer zulässigen
Freizeichnung des Vermieters von den ihn treffenden gesetzlichen
Renovierungspflichten noch keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen ergeben.
b) Darauf, ob sich die unwirksame Klausel über die Übernahme der
Schönheitsreparaturen durch die Mieterin in § 13 Abs. 3.1 von der Freizeichnung
des Vermieters in § 13 Abs. 1 des Mietvertrages trennen lässt (vgl. insoweit
Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2226 und BGHZ
145, 203, 212), kommt es nicht an, weil die Parteien hier um eine
Renovierungspflicht der Beklagten als Mieterin streiten.
5. Die Vorinstanzen haben die Klage deswegen zu Recht als unbegründet
abgewiesen.