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Gehörschaden
durch Einsatz einer Schreckschusspistole bei Theateraufführung - SEA
OLG Frankfurt
Az.: 1 U
254/03
Urteil vom
29.07.2004
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 8.7.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird
das am 10.10.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Ersatzverpflichtung des beklagten Landes
(nachfolgend: des Beklagten) für einen Gehörschaden, den der Kläger nach seinen
Angaben durch einen während einer Theateraufführung abgegebenen Schreckschuss
erlitten hat.
Der Kläger erlitt am ...3.1997 infolge eines Pistolenschusses ein Knalltrauma.
Er klagte danach über einen chronischen Tinnitus, den er bis zum 26.5.1997
ohrenärztlich behandeln ließ. Am ...4.1999 besuchte er im ...theater O1 eine
Aufführung des "X", der dort zuvor 73 mal gegeben worden war. Kurz vor der Pause
setzte ein Schauspieler einen Gehörschutz auf und gab einen Schuss aus einer 9
mmSchreckschusspistole ab, der am Sitzplatz des Klägers zwischen 128 und 129
dB(A) laut war. Der Kläger erkundigte sich bei Bediensteten des Theaters, ob mit
weiteren Schüssen zu rechnen sei, wartete den ihm angekündigten zweiten Schuss
unmittelbar nach der Pause ab und nahm dann den Rest der Aufführung wahr.
Er hat behauptet, sein Tinnitus habe sich seit 1997 so weit verbessert gehabt,
dass er sich beinahe beschwerdefrei gefühlt habe. Die Beschwerden hätten sich
durch den Schuss in der "X"-Aufführung dramatisch verschlimmert.
Das Landgericht hat durch Einholung zweier Sachverständigengutachten Beweis
erhoben. Der Sachverständige A hat die Lautstärke des Schreckschusses am
seinerzeitigen Sitzplatz des Klägers auf zwischen 128 und 129 dB(A) beziffert.
Der Sachverständige Prof. Dr. B, ein Ohrenarzt, hat u. A. ausgeführt, das
Knallereignis sei für den Innenohrschaden des Klägers ursächlich; die bei ihm
vorhandene Überempfindlichkeit des Innenohrs sei bei etwa 5 % der Bevölkerung zu
erwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das
Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte insbesondere, das Landgericht habe die
"Übermäßigkeit" des durch den Schreckschuss hervor gerufenen Schalldrucks nicht
begründet. Mit Gehörschäden im Publikum sei konkret nicht zu rechnen gewesen,
wie die Tatsache zeige, dass das Stück zuvor von etwa 20.000 Besuchern ohne
Beschwerden gesehen und gehört worden sei. Die Ursächlichkeit des Schusses für
die Beschwerden des Klägers sei durch das Sachverständigengutachten B nicht
bewiesen. Dieses bestätige nur eine abstrakte Eignung des Knalles, einen
Tinnitus zu verursachen, schließe die vom Beklagten aufgezeigten möglichen
Alternativursachen aber nicht überzeugend aus. Ein Anscheinsbeweis für die
Ursächlichkeit komme nicht in Betracht. Das Landgericht habe es versäumt, sich
mit Widersprüchen und fest stehenden Unrichtigkeiten im Klagevortrag auseinander
zu setzen.
Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen C und durch die Einholung eines
mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B Beweis erhoben.
Zur Darstellung des Beweisergebnisses nimmt er auf die Sitzungsniederschrift vom
8.7.2004 (Bl. 342 ff. d. A.) Bezug.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat wegen des
Pistolenschusses vom ...4.1999 keine Ansprüche gegen den Beklagten. Es kommt
nicht darauf an, ob sich das bereits zuvor bestehende Tinnitusleiden des Klägers
durch den Schuss wesentlich verschlimmert hat, was sowohl hinsichtlich der kaum
durch objektive Daten belegten und abgrenzbaren Verschlimmerung als auch
hinsichtlich der Ursächlichkeit des Schusses zweifelhaft erscheinen mag. Den
Bediensteten des Beklagten fällt hinsichtlich der streitgegenständlichen
Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung jedenfalls keine Fahrlässigkeit zur
Last.
1. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. = § 276 Abs. 2 BGB n. F.). Welche
Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, kann nicht abschließend
abstrakt-generell definiert, sondern nur von Fall zu Fall unter Abwägung
zahlreicher Gesichtspunkte konkretisiert werden (vgl. BGHZ 5, 318, 319; BGHZ 58,
149, 156). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist das Integritätsinteresse des
Inhabers des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts (Leben, Körper,
Gesundheit etc.; vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 405). Dieses
Integritätsinteresse verdichtet sich nicht ohne Weiteres zu einem entsprechenden
Integritätsanspruch, weil es mit den Handlungs- und Entfaltungsmöglichkeiten
anderer Menschen kollidieren kann (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O.) und weil ein
vollkommener Schutz jener Rechtsgüter praktisch nicht zu erreichen ist (vgl. BGH
VersR 1975, 812 [unter II. der Entscheidungsgründe]; VersR 1976, 149 [unter II 1
der Entscheidungsgründe]; 1978, 1163 ff. [unter II 3 c) aa) der
Entscheidungsgründe]). Zu den wesentlichen Kriterien für die danach
erforderliche Interessenabwägung gehören der Grad der Bedrohung des Rechtsguts,
die soziale Nützlichkeit des potentiell gefährlichen Verhaltens sowie die
Gefahr- und Sicherungserwartungen des Verkehrs (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O.). Je
größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher müssen die
Sicherungsanforderungen sein (vgl. BGH VersR 1961, 64, 66; 1978, 1163 ff. [unter
II 3 c) aa) der Entscheidungsgründe]; LM Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB; NJW 1965,
197, 199; 1966, 40, 41; BGHZ 58, 149, 156 a. E.); dabei gehen in die Bewertung
der Gefahr sowohl das Gewicht der drohenden Schäden als auch die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ein. Eine Verletzung beruht nicht auf
einem fahrlässigen Verhalten, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad
erreicht war, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende
Verkehrsauffassung für erforderlich erachtete (vgl. BGH VersR 1975, 812 [unter
II. der Entscheidungsgründe]; 1978, 721 f. [unter II 2 der
Entscheidungsgründe]). Ein Hinweis auf die Gefahrund Sicherungserwartungen des
Verkehrs kann sich aus einschlägigen technischen Regelwerken oder
Unfallverhütungsvorschriften, aber auch aus den im betreffenden Verkehrskreis
üblichen Vorsichtsmaßregeln ergeben (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O., Rn. 413). Der
Schluss von den im Verkehr üblichen auf die im Verkehr erforderlichen
Schutzmaßnahmen verbietet sich nur dann, wenn der übliche Standard als Unsitte,
"eingerissener Schlendrian", Nachläs- sigkeit, Missbrauch oder Schlamperei
angesehen werden muss (vgl. BGHZ 5, 318, 319; 23, 288, 290; 29, 176, 185 f.; 30,
7, 15; BGH NJW 1953, 779, 780; 1970, 1963; LM Nr. 2 zu § 286 (D) ZPO; Nr. 4 zu §
823 (Eb) BGB; Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB; VersR 1960, 22; 1961, 64, 67; VersR
1972, 953 f. [unter 5. der Entscheidungsgründe]; RGRK-Steffen, a. a. O.). Der
Verkehr erwartet einen Schutz insbesondere vor unvermuteten Gefahren (vgl. BGH
LM Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB).
2. In Anwendung dieser Grundsätze kann die Abgabe des Schusses in der
streitgegenständlichen "X"-Inszenierung nicht als fahrlässig qualifiziert
werden.
Der Schuss führte nur eine geringe Gefahr herbei.
Zwar drohte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B einem
besonders empfindlichen Theaterbesucher eine erhebliche, nach derzeitigem
Wissensstand nicht heilbare Gehörschädigung in Form einer Minderung des
Hörvermögens und/oder eines Ohrgeräuschs, wie der Kläger dies beklagt.
Impulslärm in der Form eines Schusses ist besonders geeignet, die Sinneshärchen
im Innenohr "umzuknicken", weil der Körper auf den Anstieg des Lärmpegels nicht
schnell genug mit einem in den Einzelheiten bislang noch nicht bekannten
Selbstschutzmechanismus reagieren kann. Ein einmal "umgeknicktes" Sinneshärchen
richtet sich nicht wieder auf. Die Ohrschädigung ist nicht rückgängig zu machen
und addiert sich in der Folgezeit mit weiteren Schäden, was zu einer deutlichen
Verschlimmerung der Beschwerden führen kann.
Der Eintritt eines entsprechenden Schadens war aber außerordentlich
unwahrscheinlich. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zwar
den potentiell gefährdeten Personenkreis zunächst auf etwa 25 % der Bevölkerung
geschätzt (20 % Schwerhörige und 5 % Überempfindliche ohne Schwerhörigkeit). In
der Berufungsverhandlung hat er aber hierzu erläutert, die Wahrscheinlichkeit
eines tatsächlichen Schadenseintritts hänge von Ausmaß, Zeit und Geschwindigkeit
des Anstiegs des Lärmpegels ab. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat er
danach die Wahrscheinlichkeit "unterhalb des Promillebereichs" angesiedelt und
auf gerichtliches Befragen die glaubhafte Angabe des Zeugen C, von den über
23.000 Besuchern der streitgegenständlichen "X"-Inszenierung habe allein der
Kläger wegen einer Gehörschä- digung aufgrund des Pistolenschusses Beschwerde
geführt, zur Konkretisierung seines Wahrscheinlichkeitsurteils heran gezogen;
bei seinem Wahrscheinlichkeitsurteil war für den Sachverständigen offenkundig,
dass ein Teil der Besucher weiter von dem Schützen entfernt saß als der Kläger
und deshalb den Schuss in geringerer Lautstärke vernahm.
Der Senat schließt aus der Aussage des Zeugen, dass andere Theaterbesucher durch
die Schüsse in jener Inszenierung keine fühlbare Gehörschädigung erlitten haben.
Es ist heutzutage mehr als unwahrscheinlich, dass ein Theaterbesucher eine
solche Verletzung hinnimmt, ohne sich bei der Leitung des Theaters zu
beschweren. Der Zeuge hat überzeugend berichtet, dass seinerzeit alle beim ...theater
O1 eingehende Post über seinen Schreibtisch lief, und dass er über entsprechende
Beschwerden wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung in jedem Falle unterrichtet
worden wäre.
Die Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird ferner dadurch verdeutlicht,
dass der Einsatz von Schreckschusspistolen in der deutschen Theaterlandschaft
und nicht nur in dieser alltäglich ist. Ausweislich der auch insoweit
überzeugenden Aussage des Zeugen C werden allein am ...theater O1 jährlich ca.
180 bis 200 Schreckschüsse abgegeben, wobei Pistolen des Kalibers 9 mm am
häufigsten zum Einsatz kommen. Der Senat geht davon aus, dass sich dies an den
anderen 150 öffentlich-rechtlichen Theatern in Deutschland mit über 20 Mio.
Besuchern im Jahr, von denen der Zeuge berichtet hat, und an privatrechtlich
organisierten Bühnen ähnlich verhält. Dennoch sind Streitigkeiten um die Haftung
für Gehörschäden aufgrund solcher Schüsse bislang nicht bekannt geworden. Der
Zeuge C hat hierzu glaubhaft bekundet, er habe sich etwa beim Deutschen
Bühnenverein nach derartigen Streitigkeiten erkundigt, Nämliches habe der
zuständige Waffenmeister des ...theaters O1 bei Kollegen getan; beide Anfragen
hätten nur Fehlanzeigen erbracht. Rechtsprechung zu Fällen der
streitgegenständlichen Art ist soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht
worden.
Der am ...4.1999 bei der Aufführung des "X" abgegebene Schreckschuss korrelierte
mit den Gefahr- und Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Nach der
Verkehrsauffassung versteht es sich von selbst, dass es im Theater nicht immer
leise zugeht. Jeder Theaterbesucher weiß, dass häufig das Gegenteil der Fall ist
und dass er insbesondere mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu Fall ist und
dass er insbesondere mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu rechnen hat. Er
kann nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte
verzichtet, weil sich einmal ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum
befinden könnte, zumal viele Zuschauer gerade auf jene Effekte Wert legen.
Ebenso ist allgemein bekannt, dass das moderne Theater auch bei klassischen
Stücken häufig unabhängig von der Textvorlage zu derartigen Stilmitteln greift,
ohne dass hierauf jeweils warnend hingewiesen würde. Die weit gehende Üblichkeit
derartiger Geräuschimmissionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener
Warnhinweise lassen hier wie regelmäßig auf das Maß der im Verkehr als
erforderlich angesehenen Sorgfalt schließen. Unter Berücksichtigung der
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Unterhaltungserwartungen des Publikums
kann diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit, Missbrauch oder Schlamperei
angesehen werden. Dass sich wie der Sachverständige ausgeführt hat im
Bewusstsein der Öffentlichkeit zunehmend die Einschätzung durchsetzt, dass von
Geräuschimmissionen in Diskotheken, aber auch in Theatern oder bei sonstigen
Veranstaltungen eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht, entsprach nicht der
allgemeinen Einschätzung im Jahr des Schadenseintritts 1999. Dem steht nicht
entgegen, dass das allgemeine Bewusstsein um die Gefährlichkeit von
Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich
ausgeprägt war und zu Unfallverhütungsvorschriften geführt hatte; solche
Vorschriften oder technische Regeln fehlen für den streitgegenständlichen
Bereich. Das gestiegene Problembewusstsein hinsichtlich schädlicher Geräusche
wird etwa wie der Sachverständige weiter erläutert hat im Bereich des
Kinderspielzeugs deutlich. Handelsüblich sind etwa 135 dB laute
Spielzeugpistolen und 145 dB laute Spielzeug-Handys; erst in jüngster Zeit ist
eine CE-Norm erlassen worden, die insoweit einen Grenzwert von 100 dB vorgibt.
Für eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt
spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass sich der den Schuss abgebende
Schauspieler unmittelbar vor Abgabe des Schusses einen Gehörschutz aufsetzte.
Der Schalldruck war im Bereich des Schützen deutlich höher als im Bereich des
Publikums. Der Schauspieler war dem Geräusch nicht nur einmalig, sondern bei
jeder Aufführung ausgesetzt. Das Aufsetzen des Gehörschutzes kann auch auf
anderen als gesundheitlichen Erwägungen beruht haben, etwa auf gestalterischen
der Inszenierung. Der vorgeschädigte, überempfindliche Kläger ging mit dem
Besuch des Theaters ersichtlich ein Risiko ein. Wenn sich dieses Risiko
verwirklicht hat, muss er die Folgen selbst tragen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.
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