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einstweilige Verfügung gegen SCHUFA-Eintrag

Landgericht DÜSSELDORF

Az.: 12 O 392/01

Beschluss vom 13.09.2001


I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung,

1. aufgegeben, in ihrem über den Antragsteller geführten Datenbestand den Negativeintrag „Saldo DM 590,00 13.08.2001“ sowie alle mit diesem Negativeintrag verbundenen Daten, die den Antragsteller betreffen, aus ihrem Datenbestand, sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form, zu löschen.

2. untersagt, diesen Negativeintrag „Saldo DM 590,00 / 13.08.2001“ an Dritte; auch Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, weiterzuleiten.

II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot gemäß I. 2. Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V. Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

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