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Schulaufsicht – Überprüfung einer Schulnote


Oberverwaltungsgericht Hamburg

Az: 1 Bs 121/14

Beschluss vom 30.06.2014


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Oberstudienrätin, unterrichtet am Gymnasium O… u.a. das Fach Deutsch. Sie wollte zunächst erreichen, dass die Schulaufsicht (vorläufig) davon absieht, die Bewertung der Abitur-Klausur einer bestimmten Schülerin im Fach Deutsch schulaufsichtlich zu überprüfen. Nachdem diese Überprüfung inzwischen erfolgt ist, möchte sie erreichen, dass die Antragsgegnerin noch vor Ende des laufenden Schuljahres ihr und den Eltern der Schülerin gegenüber „ihr vollstes Vertrauen in die untadelige Amtsführung“ der Antragstellerin erklärt, namentlich hinsichtlich der „einwandfreie(n) Sachlichkeit und Objektivität in der Notengebung“, insbesondere auch bezüglich der Herabsetzung der Benotung einer Deutschklausur dieser Schülerin von mangelhaft auf ungenügend.

Die Antragstellerin hatte die Anfang Februar 2014 geschriebene Deutsch-Klausur einer Schülerin zunächst mit 3 Punkten („mangelhaft“) bewertet, bei der Rückgabe der Klausur am 20. März 2014 aber bereits den Verdacht geäußert, die Schülerin habe in Teilen der Klausur einen fremden Text verwendet. Nachdem die Antragstellerin diesen Verdacht aufgrund von Internet-Recherchen bestätigt sah, änderte sie die Klausurnote am 11. April 2014 auf 0 Punkte („ungenügend“) ab. Hiergegen protestierten die Eltern der Schülerin und wandten sich an die Schulaufsichtsbeamtin Frau B… und an den Landesschulrat. Frau B… hob die nachträgliche Notenänderung nach einer behördeninternen Besprechung mit der Rechtsabteilung aufgrund der wegen des Zeitablaufs inzwischen schwierigen Beweislage auf und unterrichtete die Eltern der Schülerin hierüber mit E-Mail vom 17. April 2014. Hierin teilte sie ihnen außerdem mit, sie werde die Korrektur und Benotung der schriftlichen Deutsch-Abiturarbeit von deren Tochter „im Rahmen (ihres) Amtes überprüfen und eine gerechte Bewertung sicherstellen“. Nachdem eine Beschwerde der Antragstellerin über Frau B… von der zuständigen Abteilungsleiterin zurückgewiesen worden war, erhob die Antragstellerin durch ihren inzwischen eingeschalteten Bevollmächtigten Widerspruch gegen die schulaufsichtliche Abänderung der Klausurbenotung mit 0 Punkten und gegen die Zusage der Behörde gegenüber den Eltern der Schülerin, die Bewertung deren bevorstehender Abitur-Klausur im Fach Deutsch behördlicherseits präventiv zu überprüfen. Die Antragstellerin machte geltend, die diskriminierend-herabsetzenden Umstände der sachlich nicht gerechtfertigten Präventivkontrolle verletzten sie in ihrem amtsbezogenen Persönlichkeitsrecht. Eine solche Verletzung sei durch die Begleitumstände geschehen, nämlich in einer sie ungerecht diskriminierenden, in ihrem Ansehen als sachlich-objektiv bewertende Pädagogin herabsetzenden, ja geradezu beleidigenden Weise. Einer bewährten Lehrerin, die auf den offensichtlichen Täuschungsversuch einer Schülerin untadelig sachgemäß reagiert habe, geschehe schwerwiegendes Unrecht seitens der Schulbehörde mit negativer allgemeiner Auswirkung.

Hinsichtlich der angekündigten schulaufsichtlichen Kontrolle der Bewertung der Abiturklausur im Fach Deutsch beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2014 ablehnte. Der Antrag sei mangels einer Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin könne nicht geltend machen, durch die bevorstehende Überprüfung der Klausurbewertung durch die Schulaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es sei schon fraglich, ob die angekündigte Maßnahme der Antragstellerin gegenüber ein Verwaltungsakt sei. Die Maßnahme sei ihr gegenüber weder eine dienst- noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme, sondern nur die Ankündigung, von einer im Schulgesetz angelegten schulaufsichtlichen Kompetenz Gebrauch zu machen. Als Amtswalterin habe die Antragstellerin grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihre dienstlichen Handlungen durch ihre Vorgesetzten nicht überprüft würden. Sie könne eine (drohende) Verletzung der individuellen Rechtsstellung auch nicht aus einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Ein Fall, in dem aufgrund der Begleitumstände des Handelns des Dienstherrn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beamten verletzt sein könnte, liege hier eindeutig nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Das Beschwerdegericht hat es mit Beschluss vom 11. Juni 2014 abgelehnt, eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu treffen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Antragsgegnerin missachte mit der Überprüfung der Bewertung der Deutsch-Abiturklausur die aufschiebende Wirkung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs (1.). Die Antragstellerin kann auch nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, zu ihren Gunsten eine „Ehrenerklärung“ abzugeben (2.).

1. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihr Widerspruch gegen die Ankündigung der Schulaufsichtsbeamten, die Bewertung der Abiturklausur einer bestimmten Schülerin werde schulaufsichtlich überprüft, „um eine gerechte Bewertung sicherzustellen“, aufschiebende Wirkung habe.

Nach der inzwischen durchgeführten schulaufsichtlichen Überprüfung der Klausurbewertung dürfte für dieses Begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen. Das kann hier jedoch dahinstehen, weil das Begehren jedenfalls aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben kann.

Die Ankündigung, die Klausurbewertung schulaufsichtlich zu überprüfen, stellt gegenüber der Antragstellerin keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund entbehrt die Annahme der Antragstellerin der rechtlichen Grundlage, ihr hiergegen erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die tatsächliche Überprüfung der Abiturklausur ein Verstoß hiergegen sei und durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhindert werden müsse. Zwar wird es für die Zulässigkeit eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 VwGO ausreichen, dass die Möglichkeit der behaupteten Beeinträchtigung in eigenen Rechten besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 66). Jedoch kann die vorrangig zu prüfende Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, nicht nach den Maßstäben der „Möglichkeitstheorie“ beantwortet werden.

Eine Weisung an eine Lehrerin, Klausurbewertungen durch den Schulleiter oder die Schulaufsicht überprüfen zu lassen, ist – daran zweifelt auch die Antragstellerin nicht – für sich genommen kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung (vgl. für ähnliche Fallgestaltungen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.1999, NVwZ-RR 2000, 161; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.2.1999, NVwZ-RR 2000, 371, 372). Daran ändert sich nichts, wenn die Begleitumstände aus Sicht der Lehrerin diskriminierend sind. Auch die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des VGH München (Urt. v. 16.10.1991, BayVBl. 1992, 243, 244) und des VG München (Urt. v. 4.7.2000, M 5 K 98.5078, juris Rn. 16) sprechen nur die Möglichkeit an, dass im Einzelfall wegen der Begleitumstände ausnahmsweise subjektive Rechte des Beamten betroffen sein können, enthalten aber keine Aussage darüber, dass sich dadurch die Rechtsqualität der kritisierten Maßnahme ändern würde. Die Rechtsqualität einer Organisationsverfügung oder einer aufsichtlichen Anordnung bestimmt sich nicht danach, ob im Einzelfall tatsächlich Rechte des Beamten betroffen werden. Würde sich hieran entscheiden, ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder nicht, so entschiede erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber, welche Klageart zulässig ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 1.6.1995, 2 C 20.94, BVerwGE 98, 334 ff., juris Rn. 15 für den Fall der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch Organisationsverfügung; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 413/00, NordÖR 2002, 83; wo im Fall einer innerdienstlichen Weisung, durch die sich eine Lehrerin in ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen sah, eine Feststellungsklage, nicht aber eine Anfechtungsklage, als – ausnahmsweise – zulässig erachtet wurde).

2. Der Senat legt das im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Begehren auch angesichts des Schriftsatzes vom 21. Juni 2014 (Seite 3) dahin aus, dass die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr sowie den Eltern der Schülerin gegenüber eine Ehrenerklärung zu ihren Gunsten abzugeben. Dieses Begehren hat keinen Erfolg.

a) Es kann dahinstehen, ob dieses Begehren bereits in dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag enthalten war, wie dies in der Beschwerdebegründung anklingt. Danach habe sich die Antragstellerin von Anfang an nicht gegen eine Überprüfung der Klausurbewertung an sich gewandt, sondern nur gegen die Überprüfung unter den gegebenen, sie angeblich diskriminierenden Umständen („so nicht“). Allerdings ist diese Einschränkung dem anwaltlich formulierten Antrag (Seite 1 der Antragsschrift vom 4. Juni 2014) nicht zu entnehmen. Falls das Begehren auf Abgabe einer Ehrenerklärung im erstinstanzlich gestellten Antrag noch nicht enthalten gewesen sein sollte, läge im jetzt gestellten Antrag eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit in einem Beschwerdeverfahren nach 146 Abs. 4 VwGO sehr zweifelhaft wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2003, 4 Bs 278/03, NordÖR 2004, 203; Beschl. v. 26.10.2012, 5 Bs 187/12). Das bedarf aber keiner näheren Prüfung, da die Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis hiermit nicht durchdringen kann.

b) Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (für Landesbeamte jetzt in 45 BeamtStG geregelt) verbietet es dem Dienstherrn, einen Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Im Falle unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 10.93, BVerwGE 99, 56; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10 Rn. 37 f. m.w.N.).

c) Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es überhaupt Fälle geben kann, in denen ein Dienstherr im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abgabe einer solchen (vorläufigen) „Ehrenerklärung“ verpflichtet werden kann. Es ist schwer vorstellbar, wie eine solche vorläufige Erklärung, falls das etwaige Hauptsacheverfahren für den Beamten negativ ausgeht, widerrufen oder zurückgenommen werden soll, ohne dass gerade dies für den Beamten einen negativen Effekt haben kann. Insofern unterscheidet sich das hiesige Begehren von der einer einstweiligen Regelung durchaus zugänglichen, hier aber nicht in Rede stehenden Verpflichtung, eine als kränkend empfundene Äußerung einstweilen nicht zu wiederholen. Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin jedenfalls kein Anordnungsgrund für ihr einstweiliges Rechtsschutz-Begehren zur Seite. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb die von ihr gewünschte Ehrenerklärung unbedingt bis zum Ende des laufenden Schuljahres abgegeben werden muss.

d) Abgesehen davon steht der Antragstellerin für ihr Begehren auch kein Anordnungsanspruch zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter von seinem Dienstherrn eine Ehrenerklärung verlangen kann, liegen nach dem Erkenntnisstand, der dem Beschwerdegericht unterbreitet wurde, nicht vor.

Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Amtsführung zu kontrollieren und etwaige Verstöße in sachlicher, aber deutlicher Form zu beanstanden, ferner auch kundzutun, in welcher Weise sie Ermessens- und sonstige Handlungsspielräume ausgefüllt wissen wollen. Die Verantwortung nach außen kann es auch erfordern, dass Betroffene oder die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen informiert werden. Soweit die Amtsführung bestimmter Beamter nach außen kritisch gewürdigt wird, kommt der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, BVerwGE 99, 56, 59). Ein Beamter muss somit ein gewisses Maß an Vorhaltungen und Rügen von Seiten seines Vorgesetzten durchaus ertragen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.8.1988, NJW 1989, 1753).

Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch das Verhalten der Schulaufsicht im Zusammenhang mit der Bewertung der Deutschklausur einer Schülerin und der angekündigten und inzwischen durchgeführten Überprüfung der Bewertung von deren Abiturklausur im Fach Deutsch „bloßgestellt“ worden ist.

aa) Die ursprüngliche Bewertung der im Februar 2014 geschriebenen Deutschklausur mit 3 Punkten wurde von der Schulaufsichtsbeamtin B… im Gespräch mit der Schülerin und deren Eltern als angemessen bezeichnet (E-Mail von Frau B… an die Antragstellerin vom 17.4.2014; vgl. auch Schreiben des Landesschulrats an die Eltern der Schülerin vom 24.4.2014 unter 3.). Einen von den Eltern gegenüber der Antragstellerin geäußerten Mobbingvorwurf hielt Frau B… in der genannten E-Mail für ungerechtfertigt (ebenso schon E-Mail vom 11.4.2014, Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.6.2014). Zur Frage, ob die von der Antragstellerin nachträglich vorgenommene Bewertungsänderung (nunmehr 0 Punkte) zulässig ist, hat sich Frau B… im Gespräch mit den Eltern der Schülerin einer abschließenden Bewertung enthalten, stattdessen sich vor der schriftlichen Antwort bei der Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung rückversichert. Das Beschwerdegericht hat keinen Anlass, hier die zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin umstrittene rechtliche Zulässigkeit der Bewertungsänderung näher zu überprüfen. Jedenfalls kann es die Antragstellerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, wenn eine Schulaufsichtsbeamtin und der Landesschulrat den beschwerdeführenden Eltern das Ergebnis einer internen rechtlichen Prüfung mitteilt. Selbst wenn die rechtliche Beurteilung unzutreffend gewesen sein sollte, ergäbe sich hieraus noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, NordÖR 2002, 83, 84).

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bb) Die Formulierungen in den Schreiben der Schulaufsichtsbeamtinnen B… und R… sowie des Landesschulrats, in denen die Antragstellerin in besonderer Weise eine Herabwürdigung ihrer Beurteilungspraxis sieht, sind bei der gebotenen Beurteilung nach einem verobjektivierten Empfängerhorizont nicht als die Antragstellerin diskriminierend zu bewerten. Die Maßnahmen der Schulaufsicht, speziell die Ankündigung, die Bewertung der Deutsch-Abiturklausur der betreffenden Schülerin aufsichtlich zu überprüfen und eine gerechte Bewertung sicherzustellen, waren ersichtlich von dem Bestreben geleitet, die angespannte Stimmung zwischen der Schülerin und ihren Eltern einerseits und der Antragstellerin andererseits zu entspannen und eine sonst von den Eltern der Schülerin möglicherweise beabsichtigte rechtsförmliche Auseinandersetzung um die Bewertung der Abiturklausur zu vermeiden. Dieses Bestreben ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird im Grunde auch von der Antragstellerin akzeptiert (vgl. Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.6.2014, S. 2).

Wenn auf die einzelnen Schreiben geblickt wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass einige Schreiben nur an die Antragstellerin selbst gerichtet waren und der Familie der Schülerin nicht zur Kenntnis gelangten; insoweit könnte schon deshalb jedenfalls eine Ehrenerklärung gegenüber den Eltern der Schülerin nicht verlangt werden. Lediglich die E-Mail von Frau B… an die Eltern vom 17. April 2014 enthält die Formulierung

„Die Korrektur und Benotung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Deutsch, die Ihre Tochter schreiben wird, werde ich im Rahmen meines Amtes überprüfen und eine gerechte Bewertung sicherstellen.“

Das Schreiben des Landesschulrats vom 24. April 2014 referiert dies unter Ziffer 4 nochmals mit der Formulierung

„Im zweiten Teil des Gesprächs wurde Ihrer Tochter Mut zugesprochen und zugesagt, dass die Schulaufsicht für eine objektive Bewertung der Abiturklausur sorgen werde.“

Diese E-Mails beinhalten bei der gebotenen objektivierten Betrachtung nicht die Aussage, dass Zweifel an einer gerechten und unbefangenen Bewertung der Abiturarbeit durch die Antragstellerin bestehen; hierzu äußern sich die E-Mails nicht. Vielmehr wird mit diesen allein bekundet, mit welcher Maßnahme die Aufsichtsbehörde eine gerechte Bewertung gewährleisten wird. Eine Diskriminierung der Antragstellerin liegt in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht vor, da sie über die Bewertung der Abiturklausuren nicht allein entscheidet (§ 24 Abs. 3 und 4 APO-AH).

Auch die von der Antragstellerin besonders beanstandeten Formulierungen in den an sie selbst gerichteten Schreiben enthalten bei objektiver Betrachtung keine diskriminierende Zielsetzung. Der Formulierung in der E-Mail von Frau B… vom 17. April 2014 an die Antragstellerin

„Damit nicht noch einmal der Verdacht aufkommt, Sie würden zu streng bewerten, möchte ich mit Ihnen ein „schlankes Verfahren“ verabreden, um mir einen Überblick über die Bewertung der Abitur-Klausur Deutsch zu verschaffen. Wir werden das nach Ostern in Ruhe besprechen.“

entnimmt das Beschwerdegericht eine Schutztendenz zugunsten der Antragstellerin vor ungerechtfertigten Angriffen. Das Schreiben der Leitenden Oberschulrätin R… vom 22. Mai 2014 an die Antragstellerin umreißt mit der Formulierung, es werde bei der Überprüfung der Bewertung der Abiturklausur „nur um die Feststellung gehen, ob grobe Bewertungsfehler vorliegen, nicht darum, den auf pädagogischer Freiheit und Eigenverantwortlichkeit beruhenden Beurteilungsspielraum zu begrenzen“, nur die rechtlichen Grenzen der aufsichtlichen Überprüfung, unterstellt aber nicht unterschwellig, die Antragstellerin mache grobe Bewertungsfehler.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.


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