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Anerkennung
eines Anspruchs – Einrede der Verjährung
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 87/06
Urteil vom
26.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 3 O 295/05
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. März 2003 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die
vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu
vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin gewährte einer Firma E. GmbH durch schriftliche Vereinbarung vom
30. Juli/11. August 1997 einen im November 1998 auf 1,35 Mio. DM erhöhten
Kredit. Für die Rückzahlungsverpflichtung der E. GmbH übernahm die Beklagte, die
Dipl.Ing. F. G. GmbH, durch Erklärung vom 11. Oktober 1998 ausdrücklich die
gesamtschuldnerische Mithaft i. S. v. § 421 BGB. Der Kredit ist gegenüber der E.
GmbH mit Schreiben der Klägerin vom 29. Juni 2001 zum 16. Juli 2001 gekündigt,
die Kündigung ist der Beklagten mitgeteilt worden. Im Zeitpunkt der Kündigung
belief sich der offene Saldo auf 1.230.172,95 DM. Die E. GmbH hat den Kredit
nicht zurückgeführt.
Die Klägerin forderte in der Folgezeit die Beklagte, die zunächst aufgrund eines
entsprechenden Angebots der Klägerin in den Monaten Juli bis September 2001
Raten in Höhe von 7.500 DM gezahlt hatte, mehrfach zur Rückführung des Kredits
auf, unter anderem mit Schreiben vom 7. November 2001. Die Beklagte antwortete
am 27. November 2001, dass die Rückführung des Kredits vom Ausgang eines
Prozesses gegen eine Frau H. abhängig sei. Am Ende jenes Schreibens heißt es,
man wünsche sich die weitere Begleitung der Klägerin und hoffe, in
beiderseitigem Einvernehmen den Prozess zu Ende führen zu können.
Am 5. November 2002 mahnte die Klägerin erneut ihre Forderung an und forderte
die Beklagte auf, Auskunft über ihre wirtschaftliche Lage zu erteilen;
anderenfalls werde die Forderung mit Mahnbescheid geltend gemacht. Die Beklagte
bat daraufhin mit Telefax vom 5. Dezember 2002 um Fristverlängerung. Am 8.
Dezember 2002 übersandte sie der Klägerin eine betriebswirtschaftliche
Auswertung für
November 2002 und erklärte, weitere Auskünfte nicht erteilen zu können. Am 11.
April 2003 mahnte die Klägerin wiederum und übersandte der Beklagten - wie schon
in ihrem Schreiben vom 5. November 2002 - ein vorgefertigtes Schuldanerkenntnis
mit der Aufforderung, zur Vermeidung der gerichtlichen Geltendmachung der
Forderung dieses Schuldanerkenntnis von einem Notar beglaubigen und der Klägerin
eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen. Dieser
Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat daraufhin am 15. Dezember 2003 einen am 18. Dezember 2003
zugestellten Mahnbescheid erwirkt. Gegen diesen hat die Beklagte am 5. Januar
2004 Widerspruch eingelegt, worüber die Klägerin am 7. Januar 2004
benachrichtigt worden ist. Am 23. August 2005 hat sie unter Einzahlung der
weiteren Gerichtsgebühren die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und einen
letztrangigen Teilbetrag von 100.000 EUR aus ihrer mit 1.230.172,95 DM
bezifferten Forderung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der von
ihr verfolgte Zahlungsanspruch sei nicht verjährt, da die Beklagte die Forderung
der Klägerin zunächst durch Abschlagszahlungen, später durch Übermittlung der
angeforderten Unterlagen anerkannt habe. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten
eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie den Anspruch als gerechtfertigt
akzeptiere.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000 EUR zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2001 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Höhe der geltend gemachten Forderung ausdrücklich unstreitig
gestellt, gegenüber dem Zahlungsanspruch jedoch die Einrede der Verjährung
erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Verjährungseinrede der Beklagten
greife nicht durch. Durch die vorgerichtlich geführte Korrespondenz,
insbesondere mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2002, in dem sie
für die Übergabe der von der Klägerin geforderten Unterlagen Fristverlängerung
erbat, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie den geltend gemachten Anspruch
anerkenne. Infolge dieses Anerkenntnis habe die Verjährung erneut begonnen,
§ 212 BGB.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auffassung
des Landgerichts, sie habe die klägerische Forderung mit ihrem Schreiben vom 5.
Dezember 2002 anerkannt, angreift und die beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. März 2006 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die von der Klägerin geltend gemachte
Forderung ist verjährt. Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Abweisung der
Klage.
1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zwar einen Zahlungsanspruch in Höhe
von 100.000 EUR aus dem von der Beklagten abgegebenen Schuldversprechen, §§ 780
i. V. m. 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat in jener Urkunde ausdrücklich
zugesagt, für die der Klägerin gegenüber der E. GmbH bestehende Schuld die
Mithaft i. S. v. § 421 BGB und damit die Schuld als eigene zu übernehmen. Der
der Sache nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Rückführung des der E. GmbH
gewährten Darlehens ist durch Kündigung seitens der Klägerin vom 29. Juni 2001
zum 16. Juni 2001 fälliggestellt. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf
1.230.162,95 DM. Die Beklagte hat die Höhe des Saldos zwar zunächst mit
Nichtwissen bestritten, nach Vorlage einer Kontoverdichtung durch die Klägerin
jedoch ihre Verteidigung ausschließlich auf die Einrede der Verjährung
beschränkt.
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist jedoch verjährt.
a) Für die Verjährung des Anspruchs gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der
Klägerin ist durch Kündigung des Darlehens zum 16. Juli 2001 fällig gestellt
worden. Damit begann die Verjährung am 1. Januar 2002 und wäre zum 31. Dezember
2004 abgelaufen.
b) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist allerdings zunächst gemäß § 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB durch Beantragung und Zustellung des Mahnbescheides am 18. Dezember
2003 gehemmt worden. Da die Klägerin aber, nachdem die Beklagte am 5. Januar
2004 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, erst am 23. August 2005
das Verfahren durch Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses für das streitige
Verfahren weiter betrieben hat, endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 204
Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 Abs. 2
Satz 2 BGB. Letzte Verfahrenshandlung war die Mitteilung des Widerspruchs durch
das Mahngericht an die Klägerin am 7. Januar 2004. Die Hemmung endete damit am
7. Juli 2004. Für die Verjährung folgt daraus dass diese zunächst am 1. Januar
2002 begann und bis zum 18. Dezember 2003 lief, dann bis zum 7. Juli 2004
unterbrochen war und erneut vom 8. Juli 2004 bis zum 23. August 2005 - der
Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses - lief. Insgesamt waren damit bei
Weiterbetrieb des Verfahrens 37 Monate abgelaufen. Zutreffend hatte die Beklagte
geltend gemacht, dass hiernach die Verjährung des klägerischen Anspruchs am 22.
Juli 2005 eingetreten ist.
3. Weitere, eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung bewirkende Umstände
liegen nicht vor.
a) Ob die Parteien bereits im Jahr 2001 zu einer Hemmung der Verjährung führende
Verhandlungen geführt haben, kann dahinstehen, da diese Verhandlungen vor
Verjährungsbeginn geführt worden sind. Unerheblich ist damit auch, dass durch
Teilzahlungen der Beklagten von jeweils 7.500 DM in den Monaten Juli bis
September 2001 ein Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Parteien im Jahr
2002 keine Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch geführt haben.
Zwischen den Parteien war und ist vielmehr unstreitig, dass der von der Klägerin
geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Ein
Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen hat
zwischen den Parteien nicht weiter stattgefunden. Die Schreiben der Klägerin vom
7. November 2001 sowie 5. November 2002 sind einfache Mahnschreiben. Die
Beklagte hat hierauf nur insoweit reagiert, als dass sie die Übersendung von
Unterlagen zugesagt hat.
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte den Anspruch auch
nicht in anderer Weise i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt und damit einen
Neubeginn der Verjährung bewirkt. Einer solchen Würdigung des Verhaltens der
Beklagten steht zwar nicht ihr früheres Anerkenntnis durch Abschlagszahlungen
entgegen; denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Anspruch, der
bereits anerkannt worden ist, nicht später nochmals - auch und gerade zum Zweck
des Neubeginns der Verjährung - anerkannt werden könnte (vgl. BGH WM 88, 168
ff.). Es fehlt jedoch an einem Verhalten der Beklagten als Schuldnerin, welches
als erneutes Anerkenntnis zu werten wäre.
aa) Grundsätzlich genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine
Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis (jetzt: Neubeginn der Verjährung)
jedes auch rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger,
aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde
nach - unzweideutig ergibt und dass deswegen das Vertrauen des Gläubigers
begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist
alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa BGH NJW 2002, 2872 ff. m. w. N.).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Ein ausdrückliches Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben. Deren
Schreiben vom 5. Dezember 2002 enthält keine Erklärung, die Forderung der
Klägerin anerkennen zu wollen. Das Schreiben beschränkt sich seinem Inhalt nach
darauf, dass die Beklagte die Übersendung angeforderter Unterlagen zusagt.
Allerdings wird man dem Verhalten der Beklagten entnehmen können, dass sie sich
des Umstandes bewusst war, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch
bestand und auch, dass sie, wie die Bereitschaft zur Übersendung von Unterlagen
zeigt, den Rückzahlungsanspruch der Klägerin akzeptierte. Nach der zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt jedoch ein Anerkenntnis i. S. v. §
212 BGB (n. F.) voraus, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des
Schuldners begründeterweise davon ausgehen durfte, dass sich dieser nicht nach
Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen würde. Gegen ein
solches berechtigtes Vertrauen auf Seiten der Klägerin spricht hier
entscheidend, dass die Beklagte der mehrfachen Aufforderung der Klägerin, ein
ihr übersandtes Schuldanerkenntnis notariell beglaubigen zu lassen und hierüber
eine vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden, gerade nicht nachgekommen ist.
Die Klägerin hatte die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und entsprechende
vorbereitete Erklärungen übersandt. Die Beklagte ist hierauf aber zu keinem
Zeitpunkt eingegangen. Im Ergebnis geht das Verhalten der Beklagten und der aus
ihren Erklärungen zu entnehmende Inhalt nicht über das übliche Verhalten eines
Schuldners hinaus, der versucht, seiner Inanspruchnahme zu entgehen, zumindest
jedenfalls Zeit zu gewinnen. Die Klägerin selbst hat dies zutreffend gewürdigt
und daher die Notwendigkeit, einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen,
erkannt. Sie hat deshalb ein gerichtliches Verfahren nicht nur angedroht,
sondern das Mahnverfahren in Gang gesetzt. Dies belegt, dass auch sie selbst das
Verhalten der Beklagten nicht als ein die Hemmung der Verjährung bewirkendes
Anerkenntnis verstanden hat; sie hat gerade nicht darauf vertraut, die
Schuldnerin werde nach Verjährungseintritt von der ihr zustehenden Einrede
keinen Gebrauch machen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen,
bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht
gegeben.
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