|














































| |
Schuldbeitritt
und Formvorschrift des § 4 VerbrKrG
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR
49/03
Urteil vom
27.04.2004
Leitsatz:
a) Das
Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht
auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.
b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer
GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.
In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die
mündliche Verhandlung vom 27. April 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den Beklagten aus einer
Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren
Gesellschafter der Beklagte war.
Die Klägerin gewährte der M. GmbH (im folgenden: GmbH) am 5. September 1997 ein
von der D. bank refinanziertes sogenanntes Eigenkapitalergänzungsdarlehen in
Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit
Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer
Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag
nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Gewinnen, aus einem
Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden
übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, daß
die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des
Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der
gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das
Eigenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur
Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost)
war das Darlehen durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Haftung der
Anteilseigner des Unternehmens zu besichern.
Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages unterzeichnete u.a.
der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine Erklärung, als Gesellschafter
der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Vertrag die
Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf
unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an
der dafür vorgesehenen Stelle auf Seite 6 des Vertragsformulars.
In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren
eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 kündigte die Klägerin das
Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 %
entsprechenden Teil in Höhe von 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte
die Zahlung verweigert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von
12.000 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung
des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvorschrift des § 4 VerbrKrG.
Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Dies sei aber
unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zugang der Annahmeerklärung
nach der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich sei. Der Beklagte habe daher
konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer
schriftlichen Manifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im übrigen
sei eine formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeichnung
des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis
der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten aufgefaßt werden könne.
Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet
worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der
Mithaftung der vollständige Text des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der
Beklagte über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert
gewesen sei.
Die zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages vereinbarte
Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die
Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und den Sicherungszweck der
Mithaftungsverpflichtung nicht zugute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die
gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß
§ 32 a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter
aufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur
Eigenkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte Hauptschuld
wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei.
Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die als Schuldbeitritt zu wertende
Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die
Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs.
1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der
schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai
1993 gültigen Fassung) gewahrt, wenn Antrag und Annahme durch die
Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall
hat das Berufungsgericht hier zu Recht bejaht.
a) Zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - hat das
Berufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf
Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt.
Danach müssen dem Verbraucher bei Unterzeichnung der Mithaftungserklärung
sämtliche Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich
vor Augen geführt werden (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI
ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des
Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten
Darlehensvertragsurkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach §
4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht
ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankounterschrift des
Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des
Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann
auch zu einem erst künftig abzuschließenden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie
hier - die Schuld hinreichend bestimmt bezeichnet ist (BGHZ 133, 220, 222, 226
m.w.Nachw.).
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von einer formgerechten Annahme des
Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegangen.
aa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin war entbehrlich.
Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande,
ohne daß diese Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn
eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der
Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts
- wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach
der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen keiner Erklärung der
Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR
192/92, WM 1994, 303, 305). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier
entgegen der Auffassung der Revision kein Grund. Der Inhalt des
Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der
Gesellschafter war zwischen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden.
Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaftungserklärung der
Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der
Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der
Mithaftungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkenntnis:
Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, WM 2000, 1113, 1114).
Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus dem Schriftformerfordernis
des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkludenter Zugangsverzicht ist vielmehr
auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern
nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der
Annahmeerklärung verlangt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - KZR 38/85, WM 1986,
1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem
mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis des
§ 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (BGHZ
142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799,
1800). Dieser ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden
unterzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher einem -
konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB
nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 4 Rdn. 33; ders.,
Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 35; ebenso für die Regelung eines
Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in: v.
Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 30
ff.; Ulmer in: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 23;
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A.
Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdn. 194).
bb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß
entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des
Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das
Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung.
Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer
Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf
Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert.
Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Annahme durch die Parteien jeweils
getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme
der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. Rottenburg in: v.
Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 18 f.; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn.
12; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz
2. Aufl. Rdn. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des
einheitlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem
Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin eine
Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem
angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2
VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht
entgegen. Entscheidend ist, daß sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar
auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das
Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag einen
entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf
Seite 7 des Darlehensvertrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des
Darlehensvertrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin
vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch gegen die Auslegung des
Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages zugunsten der
Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den
mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die
Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den
Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu
erinnern, so daß es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers
erörterte Frage, ob der Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
selbst auslegen kann, nicht ankommt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswortlaut (st. Rspr., vgl. BGHZ
121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371,
2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.
Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886
und vom 27. Juni 2001 - VII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem wird die
Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der
Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflichtungen der
Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört
insbesondere die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückgewähr des
Darlehens. Diese ist durch die vom Berufungsgericht genannten vertraglichen
Regelungen auch nicht etwa erloschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht
vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld
aus dem Förderdarlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine
Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehensnehmerin
mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre
Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus dem Liquidationserlös oder
aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann
(so zu einer vergleichbaren Klausel: Senat, BGHZ 134, 42, 45). Damit erweist
sich der Einwand der Revision als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen
rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin
übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.
b) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaftendem die aus der
Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungsbeschränkungen
unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt
sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit
der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 -
XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der
Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des
Berufungsgerichts, daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB
grundsätzlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät angenommen
hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat.
Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum
eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR
245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die
Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und
aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von
einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen
Bürgschaften ausgegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH,
Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Grund für die
Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß die Bürgschaft
gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin absichern sollte.
Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht,
da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den
Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn
ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit der
Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines
Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung der
Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht
ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf
Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die
Beitretenden ebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der
Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige
Sicherheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das
Berufungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die
Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der
vertraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der
Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es widerspräche auch
den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter
für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH
verantwortlich ist und sich der Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, daß
er an Stelle der an sich erforderlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere
Finanzierungsweise wählt (vgl. BGHZ 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu
Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur
Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es
aber nicht an. Entscheidend ist, daß auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen
der Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die
Rückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren
soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.
c) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Berufungsgericht zu Recht
ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Transparenzgebot. Auf die
Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die
objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem
Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu
ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit
nicht beseitigt werden kann (BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter
Berücksichtigung der Art des ausgereichten Darlehens und des Sinns und Zwecks
der Rückzahlungssperre können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der
Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten
Verständnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen
Kreditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.
III.
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
|