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Schulgelände – Unterlassung von Lärmbelästigungen

OVG NRW

Az: 7 A 1016/09

Beschluss vom 01.07.2010


Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin kritisiert die „immissionsschutzrechtlich ausgerichteten“ Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit dem Einwand, diese träfen das „ausschließliche und eigentliche Begehren“ der Klägerin nicht, die Nutzung der an ihr Grundstück grenzenden Rasenfläche auf dem Schulgrundstück der Beklagten zum Fußballspielen zu unterbinden. Dieses Begehren sei baurechtlich und nur nachrangig immis-sionsschutzrechtlich geprägt.

Diese Kritik greift schon deswegen nicht, weil sie den Streitgegenstand des Verfahrens verfehlt. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht zusprechen, was nicht dem Klagebegehren entspricht. Es darf nur über den zur Beurteilung gestellten Antrag entscheiden, auch wenn es nicht an dessen Fassung gebunden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervorgehenden Klageantrags war dieser nicht auf die Unterbindung der Nutzung der besagten Rasenfläche zum Fußballspiel, sondern lediglich auf geeignete Maßnahmen mit dem Ziel gerichtet, mit den vom Schulgrundstück der Beklagten – insgesamt – ausgehenden Lärmimmissionen die im Antrag bezeichneten Immissionsrichtwerte nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 – Freizeitlärmrichtlinie – einzuhalten. Raum für eine von diesem Wortlaut abweichende Auslegung besteht nicht, weil eine solche von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin bewusst ausgeschlossen wurde. Denn sie hat den in der Klageschrift angekündigten Klageantrag, der noch auf die Unterbindung von Spielen, insbesondere Fußballspielen, an der Grundstücksgrenze gerichtet war, auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in voller Kenntnis der Bedeutung dieser Neuformulierung umgestellt. Das folgt gerade aus der – durch das Sitzungsprotokoll bestätigten – Darstellung der Klägerin, dass der Umformulierung des Antrags ein „nachdrücklicher gerichtlicher Hinweis“ zugrunde gelegen habe.

Unabhängig hiervon ermangelte ein konkret gegen die Nutzung der streitbetroffenen Rasenfläche zum Fußballspielen gerichteter Unterlassungsanspruch einer tragfähigen Rechtsgrundlage; der angesprochene Hinweis des Verwaltungsgerichts war dementsprechend sachdienlich. Wie auch die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede stellt, kommt als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen schlicht hoheitlich verursachte Immissionen in Betracht. Ein solcher gewährt dem Störungsbetroffenen jedoch regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern allein darauf, dass Lärmbelästigungen oberhalb der zu ermittelnden Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung. Ein individueller Rechtsanspruch, hierauf bestimmend einzuwirken, besteht grundsätzlich nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 -, BVerwGE, 79, 254 = BRS 48 Nr. 99; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 21 A 2435/02 -, BRS 67 Nr. 186.

Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, etwa weil andere Maßnahmen der Beklagten zur Reduzierung des von dem Schulgelände ausgehenden Lärms von vornherein zum Scheitern verurteilt wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist der – nach eigener Einschätzung der Klägerin – „baurechtlich geprägte“ Zulassungsvortrag, die Beklagte habe die streitbetroffene Rasenfläche entgegen deren Zweckbestimmung faktisch zu einem „Platz für Ballspiele“ umgewidmet, bereits im Ansatz nicht zielführend. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch setzt voraus, dass auf das Grundstück des Störungsbetroffenen nach dem Maßstab des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbare Immissionen einwirken. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine tatrichterliche Wertung im Einzelfall voraus, die sich im Sinne einer „Güterabwägung“ nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit richtet; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine eventuelle tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung des Grundstücks des Immissionsbetroffenen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171; Urteile vom 24. April 1991 – 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 = BRS 52 Nr. 191, und vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 -, a. a. O.

An diesen Maßstäben, an denen sich das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung orientiert hat, geht die Argumentation der Klägerin vorbei, es komme nicht allein darauf an, ob die von der streitbefangenen Rasenfläche ausgehenden Emissionen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben entsprächen; entscheidend sei vielmehr in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte aufgrund „der expliziten Festlegung einer Fläche für Ballspiele auf dem südlichen Schulgelände“ dahingehend gebunden sei, lediglich diese Fläche für Ballspiele zu nutzen. Selbst wenn hier einmal – entgegen den nachstehenden Ausführungen – unterstellt würde, dass das Fußballspielen auf der fraglichen Rasenfläche deren Zweckbestimmung widerspräche, führte dies nicht dazu, dass die Klägerin losgelöst von den genannten – immissionsschutzrechtlichen – Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch auf die Nutzung des Schulgeländes entsprechend Einfluss nehmen könnte. Das Abwehrrecht ist vielmehr auch insoweit davon abhängig, dass auf das Grundstück der Klägerin nach den vorstehenden Maßgaben wesentliche Belästigungen einwirken. Hierfür wäre allein mit der Feststellung einer zweckfremden Nutzung auf dem Nachbargrundstück nichts gesagt. Ebenso ist ohne Belang, ob der beanstandete Lärm durch eine Verlegung des Fußballspiels auf die für Ballspiele hergerichtete Fläche im südlichen Bereich des Grundstücks der Beklagten vermieden werden könnte. Die mit dem Zulassungsvorbringen geäußerte Kritik an der in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Aussage, mit einer solchen Verlegung würde „in die der Beklagten obliegende pädagogische Freiheit“ eingegriffen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Ob das Verwaltungsgericht insoweit den Begriff der pädagogischen Freiheit – wie die Klägerin geltend macht – überdehnt hat, mag dahinstehen, weil die hierauf gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne eine solche Verlegung nicht beanspruchen, jedenfalls aus den oben dargelegten Gründen zutrifft.

Darüber hinaus kann von einer „Umwidmung“ der streitbetroffenen Rasenfläche zu einem „Platz für Ballspiele“ auch keine Rede sein. Dem Zulassungsvorbringen liegt die Vorstellung einer rechtlich bindenden Zweckbestimmung der Rasenfläche als gewissermaßen von regelmäßigen Ballspielen freizuhaltender Fläche zugrunde. Woraus sich eine derartige Bindung ergeben soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte Baugenehmigung vom 29. (richtig: 23.) Mai 2006 ist insoweit unergiebig. Gegenstand der Genehmigung ist nicht die Rasenfläche, sondern die Erweiterung der Schule um ein Gebäude mit 4 Klassenräumen und einer offenen Ganztagseinrichtung im südlichen Grundstücksbereich. Soweit die strittige Fläche im zugehörigen Lageplan als „Rasen“ bezeichnet ist, handelt es sich um eine nachrichtliche Darstellung, die keinerlei Schlüsse auf eine entsprechende verbindliche Festlegung zulässt. Hierauf kommt es indes nicht einmal an. Selbst wenn eine Festlegung als Rasenfläche vorläge, wäre damit nicht die von der Klägerin behauptete Nutzungseinschränkung verbunden. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist der baurechtliche Genehmigungsstatus ihres Grundstücks der einer Schule. Zur hiervon erfassten schulischen Nutzung zählt auch die Nutzung der Außenanlagen zum Zwecke der körperlichen Betätigung der Schulkinder. Eine Einschränkung dieser Nutzung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in den Jahren 2006/2007 die bereits angesprochene Ballspielfläche im südlichen Grundstücksbereich – nach Angaben der Schulleiterin zwecks „Aufrechterhaltung der gut nachbarlichen Beziehungen – hat herrichten lassen. Für eine von der Klägerin angenommene Bindungswirkung dahingehend, dass lediglich diese Fläche für Ballspiele zu nutzen sei, fehlt es an jeglicher Grundlage. Es handelt sich bei der Errichtung des Spielfeldes nicht – wie die Klägerin meint – um eine „förmliche Festlegung eines Platzes für Ballspiele“, sondern um einen dem innerorganisatorischen schulischen Bereich zuzurechnenden Realakt, der nicht einmal ansatzweise einen Rechtsbindungswillen der Beklagten erkennen lässt, sich gegenüber außenstehenden Dritten wie der Klägerin bestehender Nutzungsmöglichkeiten des Schulgrundstücks zu begeben.

Die der erstinstanzlichen Bewertung der auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Immissionen als zumutbar zugrunde liegende Interessenabwägung wird nicht durch das Argument der Klägerin erschüttert, das Ausmaß der beanstandeten Lärmbelastung sei für sie bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 2004 nicht vorhersehbar gewesen, weil die streitbetroffene Rasenfläche erst zwei Jahre später nach Beseitigung des bis dahin dort befindlichen Schulpavillons zum Zwecke des Fußballspielens „umgewidmet“ worden sei. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die Nutzung der Rasenfläche für Ballspiele – wie ausgeführt – keine „Umwidmung“ dieser Fläche beinhaltet, sondern deren Zweckbestimmung als Teil des Schulgeländes entspricht; mit einer solchen zweckentsprechenden Nutzung muss aber – wie das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt hat – grundsätzlich gerechnet werden.

Darüber hinaus ist die Argumentation der Klägerin auch deswegen nicht geeignet, die Abwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, weil sie aus der Vielzahl der in diese wertende Gesamtbetrachtung eingestellten Aspekte mit der Lärmvorbelastung des immissionsbetroffenen Grundstücks nur einen herausgreift und diesen auch nicht entkräftet, sondern allenfalls abschwächt. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass die Klägerin die auf den Schulbetrieb zurückzuführenden Lärmeinwirkungen als sozialadäquat und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Schule unerlässlich hinzunehmen habe. Gegen einen etwaigen Missbrauch des Schulgeländes für außerschulische Aktivitäten habe die Beklagte ausreichende Maßnahmen ergriffen. Die Lärmaufzeichnungen des Ehemannes der Klägerin für die Zeit vom 27. Mai 2008 bis zum 13. November 2008, die nur ein Lärmereignis außerhalb der Schulzeiten vermerkten, bestätigten dies und ließen nicht erkennen, dass die protokollierten Belästigungen die Erheblichkeitsschwelle auch nur berührten. Schließlich sei das Grundstück der Klägerin in für sie erkennbarer Weise seit jeher mit schulisch verursachtem Lärm vorbelastet gewesen. Als sie das Grundstück im Jahr 2004 erworben habe, hätten sich Kinder dort bereits bis in den Nachmittag aufgehalten. Diese mit dem Zulassungsvorbringen in ihrem Tatsachengehalt nicht bestrittenen Gesichtspunkte tragen die erstinstanzliche Wertung, es fehle an jeglichem Anhalt für ein unzumutbares Ausmaß der auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geräuschimmissionen, unabhängig davon, inwieweit für die Klägerin gerade eine Nutzung der streitbetroffenen Rasenfläche zum Fußballspielen vorherzusehen war. Dies gilt umso mehr, als für eine beachtliche Intensität der durch das Fußballspielen ausgelösten Lärmbelästigungen weiterhin nichts dargetan ist. Der Zulassungsvortrag der Klägerin, sie könne gegebenenfalls mittels eidesstattlicher Erklärung ihres Ehemannes verdeutlichen, dass das Fußballspielen seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zugenommen habe und ihr Grundstück nunmehr „mit extremer Lautstärke belaste“, erschöpft sich in einer den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügenden Behauptung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.

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