Skip to content

Schulrauswurf wegen Äußerungen im Internetgästebuch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Az.: 7 CS 02.875

Beschluss vom 03.06.2002

Vorinstanz: VG Regensburg – Az.: RO 1 S 02.283


In der Verwaltungsstreitsache wegen Androhung der Entlassung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2002, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2002 folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung der Entlassung aus der von ihm noch besuchten Schule.

Der am 4. August 1982 geborene Antragsteller besucht im noch laufenden Schuljahr die 13. Jahrgangsstufe des Stiftlandgymnasiums T (Schule). Im November 2001 stellte die Schulleitung im Gästebuch der privaten Homepage des Antragstellers im Internet verschiedene teils vom Antragsteller selbst, teils von Dritten stammende Einträge fest, die u.a. für den Fall des Todes eines Mitschülers ein Fest in Aussicht stellten, Bemerkungen zur Mutter des Mitschülers enthielten und mögliche Angriffe auf die Schulleitung mit einer automatischen Waffe zum Gegenstand hatten.

Nach Anhörung des Antragstellers verhängte die Schule mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 ihm gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Schulentlassung.

Den Widerspruch des Antragstellers wies die Schule mit Bescheid vom 25. Februar 2002, der Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit enthält, zurück. In einem Schreiben vom 27. Februar 2002 ergänzte die Schule den Widerspruchsbescheid im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzugs.

Bereits am 19. Februar 2002 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2001 wieder herzustellen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. RO 1 K 02.563), die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 14. März 2002 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2002 ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter.

Der Antragsgegner trat dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Die nach § 146 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 statthafte Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Hinblick darauf, dass er die 13. Jahrgangsstufe – soweit ersichtlich – mit dem Abitur abschließt bzw. abgeschlossen hat, noch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die bloße Androhung einer Schulentlassung geltend machen kann. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die getrennt von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts selbst zu bewerten sind.

Es mag zweifelhaft sein, ob der Ausgangsbescheid vom 12. Dezember 2001 eine hinreichende Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs enthält. Dies bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2002 den Anforderungen genügt.

Es ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (bejahend: HessVGH vom 17.5.1984, DÖV 1985, 75; OVG NRW vom 26.6.1985, NJW 1986, 1894; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 27 a zu § 80; Pietzner/ Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., §55; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 760). Jedenfalls aber ist nach allgemeiner Meinung die erlassende Behörde nicht gehindert, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen, wenn die vorhergehende Anordnung formell fehlerhaft war (vgl. BayVGH vom 6.3.1997, BayVBI 1998, 373 m.w.N.; Schmid in Eyermann, VwGO, II. Aufl., RdNrn. 93, 98 zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNrn. 87, 149 zu §80; Schoch in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 179, 298, 360 zu § 80; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl., RdNr. 982).

Von letzterem ist im zu entscheidenden Fall auszugehen. Noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Schule im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2002 unter Nr. 6 des Bescheids eine den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nachgeholt. Sie hat im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Nr. 6 des Bescheids ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung „deshalb nicht nur rechtsgültig, sondern im Interesse des Schutzes der Mitschüler vor einem aggressiven und zugleich uneinsichtigen volljährigen Schüler dringend geboten“ war.

Darin ist der konkludente Neuerlass der Vollzugsanordnung – mit Wirkung ex nunc -zu sehen, der bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage zu berücksichtigen war (vgl. BayVGH a.a.O.; Schenke a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O. RdNr. 149 zu § 80). Einer erneuten Anhörung bedurfte es dabei nicht.

2. Die nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Sache getroffene eigene, originäre Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat unter Abwägung der gegenläufigen Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen. Die Ordnungsmaßnahme der Androhung einer Entlassung von der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BayEUG. In Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats geht das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen davon aus, dass die Wahl der Ordnungsmaßnahme als pädagogische Ermessensentscheidung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 GSO) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt, dem die Schule im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Einschaltung des Disziplinarausschusses (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, § 99 Abs. 2 GSO) hinreichend Rechnung getragen hat. Der Senat verweist insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss erhobenen Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist die Begründung nur noch zu ergänzen:

Der Senat hat sich bereits in seiner – dem Antragsteller mitgeteilten – Entscheidung vom 13. August 2001 (Az. 7 ZS 01.1428) mit der Bewertung von Einträgen auf einer privaten, von einem Schüler der 9. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums verantworteten Homepage auseinandergesetzt und im dort entschiedenen Fall sogar die Entlassung des Schülers von der Schule nach Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9, Art. 87 BayEUG als gerechtfertigt angesehen. Dabei wurde im Einzelnen ausgeführt:

„… So wurde in der einen vom Antragsteller verantworteten Homepage ein Mitschüler, in der anderen ein Lehrer verunglimpft und bedroht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Verhalten des Antragstellers nicht nur um das unreflektierte Gehabe eines pubertierenden Schülers, sondern um nachhaltiges, schwerwiegendes Fehlverhalten im Schutz der (vermeintlichen) Anonymität des Internets und dessen nahezu unbegrenzter Verfügbarkeit und Verbreitungsmöglichkeit. Dieses in der Internet-Öffentlichkeit ausgelebte Fehlverhalten des Antragstellers musste das Verhältnis zu Mitschülern und Lehrern und damit das gesamte Klima im Gymnasium des Antragstellers massiv stören, so dass ihm die Schule nachdrücklich, mithin auch mit der Ordnungsmaßnahme der Entlassung entgegentreten konnte. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall Texte mit massiven Bedrohungen und zum Teil obszönen Beleidigungen ins Internet eingestellt bzw. dort zu verantworten. Angesichts dessen erscheint die Entlassung des Antragstellers aus der Schule auch ohne vorherige Androhung …. gerechtfertigt. Insgesamt gehen die dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen über das hinaus, was die Schule als „Schülerstreich“ noch ohne Entlassung hinnehmen musste und nur mit einer weniger einschneidenden Ordnungsmaßnahme ahnden dürfte (vgl. BayVGH vom 2.9.1993, BayVB11994, 346; vgl. dazu auch OVG Münster vom 26.1.2000, NVwZ-RR2001,163).“

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller neben anderen von der Schule beanstandeten Texten u.a. folgende Sentenzen selbst in seine Homepage eingestellt:

„Wisst ihr was morgen ist da B** tot und übermorgen da könnten wir eigentlich doch mal wieder a K 13-Fest machen oder!…“

und auf Nachfrage eines Dritten

„Des Fest ist nur wenn da B** stirbt, wobei ja jetzt ein gewisser Anreiz da ist oder?“

Darüber hinaus enthält die Homepage des Antragstellers u.a. folgende Eintragungen anderer Schüler (gegen die die Schule gleichfalls vorgegangen ist):

„Hab die M4A1 wieder am Laufen!“

„Na sauber! Du musst Geld haben! Aber es mit Sicherheit a saugeiles Teil“

„Sorry, aber was ist eine M4A1?? …“

„Eine automatische Waffe! Colt M4A1 …“

„He he mit ner echten M4A1 wuerd ich das Direktorium plattmachen. Die Stuemper haettens mal verdient…“

„Geilgeilgeil“

Der Antragsteller hat durch seine eigenen Einträge, wie auch durch das Belassen von fremden Einträgen auf der von ihm verantworteten Homepage die Grenzen des „Scherzhaften“ bei weitem überschritten, wenn er, noch dazu als volljähriger Schüler einer 13. Klasse und als Schulsprecher, den Tod eines Mitschülers als Anlass zu einem Fest des Abiturjahrgangs ins Internet stellt und Einträge in der Homepage belässt, die sich nicht nur des Besitzes einer automatischen Waffe berühmen, sondern in üblem Jargon Bedrohungen enthalten.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Einträge teilweise mit dem grafischen Signet eines lachenden Gesichtes versehen waren. Die Verantwortung des Antragstellers für den Inhalt seiner Homepage wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass besonders gravierende Einträge von Dritten stammen, vom Antragsteller aber auf der Homepage belassen wurden, um den Besuchern der Homepage Gelegenheit zu geben, ihre persönliche Meinung niederzulegen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Es ist daher auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, wenn die Schule das Fehlverhalten des Antragstellers mit der Androhung der Entlassung von der Schule geahndet und dabei auch sein Alter und seine Stellung als Schülersprecher mit berücksichtigt hat.

Wenn der Antragsteller darauf hinweisen lässt, dass er seine Homepage – später -vom Netz genommen und sich entschuldigt habe, ändert dies nichts an dem von ihm zunächst gezeigten Fehlverhalten, auf das die Schule mit der von ihm angegriffenen Ordnungsmaßnahme reagiert hat und reagieren durfte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schule im Rahmen ihrer pädagogischen Erwägungen deutlich machen durfte, dass sie im Interesse aller bereits erste Anzeichen einer Verletzung der Menschenwürde konsequent und glaubwürdig entgegentrete und damit auch generalpräventiv wirke (vgl. dazu auch BayVGH vom 10.6.1997, BayVB11998, 54).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20, Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos