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Schulrecht:
Zuweisung an eine andere Schule
VG Mainz
Az.: 6 L
725/04.MZ
Beschluss vom
27.08.2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Schulrecht Zuweisung an eine andere Schule und Antrag auf
Prozesskostenhilfe
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 27.
August 2004 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Mai 2004
wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird
abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs vom 12. Mai 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.
April 2004 wiederherzustellen, mit dem sie der XXXXXXXX-Schule in XXXXX
zugewiesen wurde, bleibt erfolglos.
Bei der insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung ist in
materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung
des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es
regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die
sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet
werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse
des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur
Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der
summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die
angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte
Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im
Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden,
ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend
oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der
widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 04. Aufl. 1998, RNr. 853 m.w.N.; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die
durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im
Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger
verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung
nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes
öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt
seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (Finkelnburg/Jank, a.a.O., RNr. 851
a.E.).
Im Falle der Antragstellerin erweist sich die angefochtene Verfügung vom 28.
April 2004 als offensichtlich rechtmäßig.
Die getroffene Anordnung ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil die
Antragstellerin vor deren Erlass nicht gemäß § 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört wurde. Abgesehen von der später
noch zu klärenden Frage, ob ein ent-sprechender Fehler möglicherweise im
Hinblick darauf nach § 46 VwVfG unerheblich ist, dass eine andere Entscheidung
in der Sache nicht hätte getroffen werden können, ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG ein möglicher Verfahrensfehler geheilt. Nach dieser Vorschrift kann die
erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten
Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21. Juli 2004 im Widerspruchsverfahren
zu den Einwänden der Antragstellerin Stellung genommen und damit unter
Einbeziehung der Argumente der Antragstellerin seine Entscheidung nochmals
kritisch hinterfragt. Damit ist aber den Anforderungen an eine Anhörung der
Beteiligten nach § 28 VwVfG Genüge getan.
Die vom Antragsgegner getroffene Anordnung, die Antragstellerin der
XXXXXXX-Schule in XXXXXXXX zuzuweisen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs.
4 Satz 2 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl
Seite 219). Nach dieser Vorschrift kann die Schulbehörde eine Schülerin aus
wichtigem Grund einer anderen Sonderschule als derjenigen, in deren
Einzugsbereich sie wohnt, zuweisen. Im Falle der Antragstellerin liegt ein
wichtiger Grund für eine derartige Zuweisung vor. Das Vorliegen eines wichtigen
Grundes beschränkt sich jedenfalls im Falle der Sonderschulen nicht allein auf
örtlich-organisatorische Erwägungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 12
der Sonderschulordnung mit der Überschrift „Entscheidung über Fördermaßnahmen"
versehen ist. Bei der Frage der Zuweisung an eine bestimmte Schule ist stets auf
den pädagogischen Aspekt einer den Defiziten des Schülers oder der Schülerin
ent-sprechenden schulischen Förderung abzustellen. Maßgebend für die Beschulung
in einer Sonderschule ist der nach § 11 Abs. 2 Sonderschulordnung ermittelte
individuelle Förderbedarf des Betroffenen. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung
an eine andere Sonderschule ergibt sich hiernach auch immer dann, wenn dem
individuellen Förderbedarf in der nach der Sonderschulordnung eigentlich
vorgesehenen Sonderschule nur noch unzureichend oder gar nicht genügt werden
kann. Gerade wenn dieses Defizit mit den spezifischen Verhältnissen an der
bisherigen Sonderschule in Zusammenhang steht und auf absehbare Zeit durch
interne Re-gelungen keine Verbesserung zu erwarten ist, liegt die Zuweisung an
eine andere Sonderschule nahe. Im Falle der Antragstellerin kann aufgrund der im
Zusammenhang mit ihrer Person eingetretenen Konflikte nicht erwartet werden,
dass sie in der XXXXXXXXX-Schule eine ihrem sonderpädagogischen Bedarf
entsprechende Förderung erfährt. Dabei können die Einzelheiten der Vorfälle vom
23. und 26. April 2004 dahinstehen, die Anlass für die von dem Antragsgegner
getroffene Anordnung waren. Unstreitig dürfte jedenfalls sein, dass es zu
nachhaltigen Konflikten zwischen den Mitschülern der Antragstellerin, ihren
Lehrern einerseits und ihren Familienangehörigen andererseits gekommen ist.
Zudem stellen auch die Eltern der Antragstellerin in ihren eidesstattlichen
Versicherungen darauf ab, dass die Antragstellerin in der Schule wiederholt in
erheblichem Umfange von ihren Mitschülern geärgert und gehänselt wurde und sich
teilweise sogar veranlasst sah, hiernach das Schulgelände zu verlassen. Auch die
Schulleiterin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2004 entsprechende
Konflikte mit den Mitschülern, die sie aber auch darauf zurückführt, dass die
Antragstellerin nicht in der Lage ist, ihr eigenes Verhalten zu reflektieren und
ihren Anteil an diesen Konflikten einzuschätzen. Die Schulleiterin führt des
Weiteren aus, dass es in der eingetretenen Situation nicht mehr möglich gewesen
sei, den Sachverhalt mit den Beteiligten in Ruhe zu klären und entsprechende
Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere der Vorfall vom 26. April 2004 hat nach
Darstellung der Schulleiterin zu erheblichen Verwerfungen innerhalb des
Schulgefüges geführt. Hiernach war aber im Zeitpunkt der Entscheidung des
Antragsgegners mit einer weiteren Eskalation der Situation zu rechnen, die eine
adäquate Förderung der Antragstellerin nicht mehr erwarten ließ.
Vor diesem Hintergrund war die getroffene Zuweisungsentscheidung nach § 12 Abs.
4 Satz 2 Sonderschulordnung nicht nur möglich, sondern geboten, da eine ihren
Defiziten entsprechende Beschulung der Antragstellerin an ihrer bisherigen
Schule jedenfalls einstweilen unmöglich war. Ihrem sonderpädagogischen
Förderbedarf konnte nur durch die Zuweisung an eine andere Sonderschule genügt
werden. Insoweit ist das dem Antragsgegner nach § 12 Abs. 4 Satz 2
Sonderschulordnung eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.
Die getroffene Entscheidung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der
Schulweg zur XXXXXXXX-Schule in Ingelheim kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln
in einem angemessenen Zeitraum zurückgelegt werden. Nach Darstellung des
Antragsgegners werden die entsprechenden Kosten von dem Schulträger, dem
XXXXXXXXX, übernommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes bemisst sich nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §
52 Abs. 2 GKG n.F.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im
Eilverfahren entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
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