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Schulunfall – Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 17/05
Verkündet am 14.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 2 O 220/04
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das am 30. Dezember 2004 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt
ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 über das vom Landgericht unter
1. des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein
weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000 EUR seit dem 26. März 2004 und
auf weitere 5.000 EUR seit dem 29. Juli 2004 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird
zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 28 % und die Beklagte 72 %. Die
Beklagte trägt 72 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und 67 % der
außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3. Der Kläger zu 1 trägt 28 % der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1 zu 13 % und der Beklagten zu 87 %
auferlegt. Außerdem trägt die Beklagte 87 % der außergerichtlichen Kosten des
Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 in vollem
Umfang. Der Kläger zu 1 trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch
die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.816 EUR bis zum 6. Juni
2005 und auf 39.000 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der
Folgen eines Unfalls, den der Kläger zu 1 (im Folgenden: der Kläger) am 2.
November 2003 erlitt, mit der Begründung in Anspruch, dass diese ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Der Unfall ereignete sich am Nachmittag des genannten Tages im Rahmen einer
privaten Kindergeburtstagsfeier auf dem Grundstück der H...schule in C., deren
Trägerin die Beklagte ist, und zwar im Außenbereich der dortigen Turnhalle. Der
am 20. Juni 1992 geborene Kläger zog sich an einem in 1,20 m Höhe im Mauerwerk
angebrachten Metallanker von 6 bis 10 cm Länge erhebliche Verletzungen seines
rechten Auges zu, als er seinen heruntergefallenen und in ein mit Eiben
bewachsenes Beet gerollten Fahrradhelm aufheben wollte.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verneint,
weil sich der Metallanker in einem Bereich befunden habe, der dem öffentlichen
Verkehr erkennbar nicht zur Verfügung gestanden habe.
Nach der Vernehmung von sieben Zeugen und der Inaugenscheinnahme der
Unfallstelle hat das Landgericht dem Kläger unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldens von 20 %, weil er die ihm verordnete Sehbrille nicht getragen
habe, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zuerkannt und dem
Feststellungsantrag mit derselben Einschränkung stattgegeben. Außerdem hat es
den Eltern des Klägers (den Klägern zu 2 und 3) materiellen Schadensersatz in
Höhe von 816 EUR zugesprochen. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Klage
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren
Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit
der er seinen - vom Landgericht abgewiesenen - Antrag weiterverfolgt, die
Beklagte zusätzlich zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente
in Höhe von 250 EUR zu zahlen. Dieses Begehren stützt der Kläger insbesondere
darauf, dass sein rechtes Auge erhebliche Schäden erlitten habe, die die
Sehfähigkeit auf Dauer beeinträchtigten und derer er sich lebenslang immer
wieder neu schmerzlich bewusst werde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils zu verurteilen, an ihn beginnend ab August 2004 eine vierteljährlich
vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 250 EUR jeweils zum 1. August, 1.
November, 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 hat der Kläger darüber
hinaus - hilfsweise - eine angemessene Erhöhung des ihm vom Landgericht
zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrages durch den Senat geltend gemacht.
Die Beklagte hat dieses Begehren als unzulässige Klageänderung gerügt. Sie
beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die vom Kläger geltend
gemachte Schmerzensgeldrente abgewiesen worden ist. Darüber hinaus wendet sich
die Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihrerseits gegen dieses Urteil,
soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Nach der Rücknahme ihres zunächst auch
gegen die Kläger zu 2 und 3 gerichteten Anschlussrechtsmittels beantragt die
Beklagte nunmehr,
die Klage des Klägers (zu 1) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Während die Berufung des Klägers teilweise Erfolg hat, erweist sich die
Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet.
1. Anschlussberufung der Beklagten
Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gegen ihre Verurteilung durch das
Landgericht gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch.
a) So teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als
Trägerin der H...schule gegen ihre Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG
verstoßen hat, die Schulanlagen ordnungsgemäß zu unterhalten. Der aus der
Backsteinmauer hervorragende Metallanker hinter den Eibenbüschen stellte eine
Gefahrenquelle für Kinder dar, die für die Beklagte erkennbar und deren
Beseitigung ihr auch zumutbar war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
insoweit auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen unter I. der
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hervorgehoben sei
in diesem Zusammenhang nur noch einmal, dass auf dem Gelände einer Grundschule
überall mit spielenden und „Versteck" spielenden Kindern zu rechnen ist.
b) Die mit der Verkehrssicherungspflicht für die H...schule betrauten Amtsträger
der Beklagten handelten auch fahrlässig. Sie haben die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt dadurch verletzt, dass sie den Metallanker, der ohne jegliche Funktion
war - früher hatte er als Rankhilfe gedient , nicht entfernt haben, obwohl
dessen Gefährlichkeit für spielende Kinder ohne weiteres erkennbar war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet sie nicht nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 599 BGB findet hier nämlich von vornherein
keine Anwendung, weil das Einverständnis des Rektors der Schule, des Zeugen S.,
mit der Nutzung der Turnhalle durch die Lehrerin Sch. zu privaten Zwecken - der
Durchführung eines Kindergeburtstages am Sonntagnachmittag (2. November 2003) -
kein rechtsgeschäftliches Leihverhältnis i. S. v. § 598 BGB begründete. Vielmehr
handelte es sich, ganz abgesehen davon, dass der Rektor als Landesbediensteter
nicht befugt war, die kommunale Schule der Beklagten zu verleihen, um ein reines
Gefälligkeitsverhältnis, auf das die Haftungserleichterung des § 599 BGB keine
Anwendung findet (vgl. BGHZ 21, 102 ff.; BGH NJW 1992, 2474, 2475 [jeweils m. w.
N.]).
Aber selbst wenn man hier ein Leihverhältnis im Rechtssinne annehmen wollte,
griffe die Haftungserleichterung des § 599 BGB, die sich grundsätzlich auch auf
deliktische Ansprüche erstreckt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 599
Rdnr. 3), hier nicht ein. Wie der Bundesgerichtshof nämlich bezogen auf die
gleichartige Vorschrift des § 521 BGB ausgeführt hat, rechtfertigt die
Großzügigkeit des Schenkers es nicht, die Haftungsmilderung auch da eingreifen
zu lassen, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im
Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen (BGH NJW 1985, 794, 795).
Gegenstand
des (unterstellten) Leihverhältnisses wäre aber nur die Turnhalle mit ihren
Gerätschaften gewesen, nicht dagegen die Außenanlagen der H...schule, in deren
Bereich sich der Kläger verletzt hat, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß
unterhalten hat.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten greift hier auch die
Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII nicht ein. Bei der Annahme eines reinen
Gefälligkeitsverhältnisses versteht sich dies von selbst. Aber auch im Übrigen
vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hier eine Situation vorlag, die der in
§ 104 SGB VII vorausgesetzten entspricht. Zwischen der Schulorganisation und den
Teilnehmern an der privaten Kindergeburtstagsfeier bestand kein Verhältnis, das
eine auch nur entsprechende Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen könnte.
Nach alledem hat die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie sich gegen
ihre Haftung dem Grunde nach zur Wehr setzt, keinen Erfolg.
2. Berufung des Klägers
Dieses Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung des
erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldkapitalbetrages um 10.000 EUR.
a) Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines 20 %igen
Mitverschuldens wegen der unfallbedingten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit des
rechten Auges ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zugesprochen, die Klage
aber abgewiesen, soweit der Kläger damit neben dem Kapitalbetrag eine monatliche
Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 EUR geltend macht. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers, mit der er sein Verlangen einer monatlichen
Schmerzensgeldrente weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Nimmt man eine Kapitalisierungsberechnung der geltend gemachten Rente in
Höhe von 250 EUR ab August 2004 vor, so ergibt sich ein Kapitalbetrag von ca.
57.500 EUR. Bei einer fünfprozentigen Verzinsung und einem Ausgangsalter
des am 20. Juni 1992 geborenen Klägers zum Zeitpunkt des Beginns der
Rentenzahlung von 12 Jahren ist von einem Kapitalisierungsfaktor von 19,126
auszugehen (vgl. Anhang I zum Barwert einer vorschüssig zahlbaren Monatsrente
bei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl.). Multipliziert man
die geltend gemachte Jahresrente in Höhe von 3.000 EUR (= 250 EUR/Monat x 12
Monate) mit diesem Kapitalisierungsfaktor, so errechnet sich ein Betrag von
57.378 EUR. Addiert man zu diesem Betrag das Schmerzensgeld in Höhe von 20.000
EUR, das das Landgericht dem Kläger in dem angefochtenen Urteil bereits
zuerkannt hat, so errechnet sich eine Summe aus Schmerzensgeldkapitalbetrag und
kapitalisierter Schmerzensgeldrente in Höhe von ca. 77.500 EUR.
Ein Gesamtschmerzensgeld in dieser Größenordnung, wobei zudem das vom
Landgericht angenommene 20 %ige Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen
ist, ist mit der sog. Vergleichsrechtsprechung unter keinen Umständen vereinbar.
Auch wenn der Kläger unter den Folgen der Augenverletzung lebenslang leiden
wird, liegt hier daher kein Fall vor, der die Gewährung einer
Schmerzensgeldrente in der geltend gemachten Höhe rechtfertigt. Denkbar wäre
allenfalls die Ausurteilung einer niedrigeren Schmerzensgeldrente bei
gleichzeitiger entsprechender Herabsetzung des Schmerzensgeldkapitalbetrages.
Von dieser Möglichkeit will der Kläger, wie sein Prozessbevollmächtigter in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, jedoch keinen
Gebrauch machen.
b) Auf den Hilfsantrag des Klägers war der vom Landgericht ausgeurteilte
Schmerzensgeldkapitalbetrag allerdings angemessen zu erhöhen.
Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Begehren nach § 264 Nr. 2 ZPO um
keine Klageänderung im Rechtssinne handelt, hält der Senat die Klageerweiterung,
wenn sie denn eine Klageänderung darstellte, für sachdienlich im Sinne von § 533
ZPO. Sie wird nämlich auf dieselben Tatsachen gestützt wie die bisherigen
Klageanträge.
Zwar hat das Landgericht auch die Dauerfolgen, unter denen der Kläger infolge
der Verletzung seines rechten Auges lebenslang leiden wird, bei der Bemessung
des Schmerzensgeldes unter IV. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils im Einzelnen aufgeführt und also auch berücksichtigt. Die
Entscheidungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich der Einzelrichter
überhaupt mit der bereits erwähnten Vergleichsrechtsprechung befasst hat. Bei
Beachtung dieser Rechtsprechung hält der Senat unter Berücksichtigung aller
bisher eingetretenen und zum jetzigen Zeitpunkt vorhersehbaren immateriellen
Unfallfolgen hier ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 EUR für
angemessen. Dies gilt auch angesichts des vom Landgericht festgestellten 20
%igen Mitverschuldens des Klägers, bei dem es sich allerdings ohnehin nur um
einen von verschiedenen Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes handelt.
Im Hinblick auf den genannten Betrag wird beispielsweise auf die Nachweise unter
den laufenden Nrn. 2548, 2564, 2609, 2611, 2645, 2661 und 2665 bei Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Bezug genommen. Dabei ist auch auf das
Bestreben des Senats hinzuweisen, Schmerzensgeldbeträge einer Empfehlung des
Verkehrsgerichtstages folgend durchaus großzügig zu bemessen.
Nach alledem war auf den Hilfsantrag des Klägers hin der vom Landgericht
ausgeurteilte Schmerzensgeldkapitalbetrag von 20.000 EUR um weitere 10.000 EUR
zu erhöhen.
Die Zinsentscheidung ergibt sich, soweit der Kläger die Beklagte mit
Anwaltsschreiben vom 11. März 2004 (Bl. 14 ff.) aufgefordert hat, einen
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 EUR bis zum 25. März 2004
anzuerkennen, aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und im Übrigen aus § 291 BGB.
Die Klage mit dem Antrag zu 1., an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in
das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (nebst Zinsen) zu zahlen,
ist der Beklagten am 29. Juli 2004 zugestellt worden (vgl. Bl. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO sowie - bezogen
auf die durch die Beteiligung der Kläger zu 2 und 3 am Rechtsstreit verursachten
Gerichtskosten - auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Gründe für die
Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 39.816 EUR bis zum 6. Juni
2005 (= Berufung des Klägers: 15.000 EUR [= 12 Monate x 250 EUR/Monat x 5] +
Anschlussberufung der Beklagten: 24.816 EUR [= vom Landgericht ausgeurteiltes
Schmerzensgeld: 20.000 EUR + Feststellungsausspruch: 4.000 EUR + materieller
Schadensersatzanspruch der Kläger zu 2 und 3: 816 EUR]) und auf 39.000 EUR für
die Zeit danach festzusetzen, nachdem die Beklagte ihre gegen die Kläger zu 2
und 3 gerichtete Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vom 7. Juni 2005 zurückgenommen hat.
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