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Verkauf von Rauschgift an der Schule – Schulverweis?

Verwaltungsgericht Oldenburg – 5. Kammer
Az.: 5 B 1468/01
Beschluss vom 21.05.2001


In der Verwaltungsrechtssache – Streitgegenstand: Schulordnungsmaßnahme – hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 5. Kammer – am 21. Mai 2001 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 2. Mai 2001 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 NSchG. Dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule derselben Schulform ist deshalb ein größeres Gewicht beizumessen, als dem Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die bisherige Schule weiter besuchen zu können.

Formfehler bei Erlass der angefochtenen Verfügung sind nicht ersichtlich, die Formvorschriften des § 61 NSchG wurden beachtet. Insbesondere wurden die Eltern des Antragstellers über die diesem vorgeworfenen Verfehlungen bereits mit der Ladung zur Klassenkonferenz informiert. Sie waren auch bei der Klassenkonferenz am 29. März 2001 anwesend. Zudem hat der Vater des Antragstellers eine umfangreiche „Gegendarstellung“ zu den Vorwürfen vorgelegt, die Gegenstand dieses Verfahrens ist. Darauf, ob den Eltern des Antragstellers der schriftliche „Ermittlungsbericht“ zur Kenntnis gegeben wurde, kommt es danach nicht an, denn dieser Bericht war Gegenstand der Erörterungen der Klassenkonferenz vom 29. März 2001.

Hinzu kommt, dass der wesentliche Kern des Vorwurfs, auf den die angefochtene Überweisung des Antragstellers auf eine andere Schule derselben Schulform gestützt wurde, nicht streitig ist. Auch nach der „Gegendarstellung“ des Vaters des Antragstellers hat dieser außerhalb der Schule zwei Gramm des Rauschmittels „Peace“, einem Haschischprodukt, erworben und davon ein Gramm auf einer Klassenfahrt an Mitschüler weiterverkauft. Ebenfalls ist es unstreitig, dass der Antragsteller auch das zweite Gramm dieses Rauschmittels an Mitschüler weiterverkauft hat, Unklarheit besteht lediglich, wo dies erfolgte. Nach dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsteller das Rauschmittel im Januar im Klassenraum der Klasse 8 K an Mitschüler verkauft, nach der Darstellung des Vaters erfolgte dies in der Wohnung eines Mitschülers. Dem misst die erkennende Kammer – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Maßgeblich ist für die Kammer vielmehr ausschließlich, dass der Antragsteller im Umfeld der Schule Kontakte zur Rauschgiftszene hergestellt und Rauschmittel im Verantwortungsbereich der Schule an Mitschüler verkauft hat. Er hat damit seine Pflichten zweifelsfrei in grober Weise verletzt, § 61 Abs. 2 NSchG. Die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme steht nach Ansicht der erkennenden Kammer offensichtlich auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Verfehlung des Antragstellers. Das der Schule anvertraute Rechtsgut der Erziehung der Mitschüler ist von Beeinträchtigungen durch den erwiesenen Umgang eines Schülers mit Rauschgift freizuhalten.

Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil dort keine aufnehmende Schule bestimmt wurde. Sind – wie vorliegend durch die Stadt Oldenburg – für Gymnasien keine Schulbezirke festgelegt, kann das zu besuchende Gymnasium frei gewählt werden (vgl. Seyderhelm/Nagel/Brockmann, § 63 NSchG, Rdnr. 4.3); für eine Festlegung der durch den Antragsteller konkret zu besuchenden Schule hätte es mithin an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Aus welchen Gründen es den Eltern des Antragstellers nicht gelungen ist, unverzüglich eine aufnahmebereite Schule zu finden, ist nicht bekannt, hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung jedoch auch ohne Belang. Ungeachtet dessen wäre der begehrte vorläufige Rechtsschutz aber auch deshalb nicht zu gewähren, weil die Frage, welche Schule der Antragsteller zu besuchen hat, aufgrund einer Weisung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. April 2001 noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2001 geklärt wurde.

Schließlich stößt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf rechtliche Bedenken. Sie wurde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert und – wenn auch nur knapp – zutreffend begründet. Denn es liegt auf der Hand, dass den Schülern zur Aufrechterhaltung der schulischen Ordnung unverzüglich und nachdrücklich vor Augen zu führen ist, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln im Verantwortungsbereich der Schule sofort wirksam und dauerhaft unterbunden wird.

Der Antrag war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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