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Schutzplankenanbringung zum Schutz des Grundstücks – Anspruch?

Verwaltungsgericht Koblenz

Az: 4 K 1138/09.KO

Urteil vom 26.04.2010


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Straßenrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Anbringung einer Schutzplanke neben der Straße entlang seines Grundstücks.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der ….. … (Bundesstraße 131). Dieses Grundstück liegt an der Bundesstraße 256 …………….. Das Ortseingangsschild befindet sich ca. 15 m vor dem Grundstück, die Ortsdurchfahrtsgrenze liegt hinter dem Grundstück in Richtung der Ortslage etwa im Bereich der Eisenbahnlinie. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 256 ………………… auf 80 km/h begrenzt. Am Ortseingangsschild steht auch die dritte Bake, die vor dem Bahnübergang warnt (Verkehrszeichen Nr. 162 StVO). Das Grundstück grenzt auf eine Länge von ca. 25 m an die B 256 an, wobei sich der Abstand des Grundstücks zur Straße hin von 3,5 Metern auf rund einen Meter reduziert. Das Grundstück des Klägers ist – auch zur Straße hin – mit einem teilweise bis zu 30 cm aus der Erde herausragenden Betonsockel eingefasst, auf welchem sich ein Maschendrahtzaun befindet. Die Ausfahrt zur B 256 erfolgt über einen angrenzenden Weg.

Nach den Erkenntnissen der zuständigen Polizeiinspektion A. ereigneten sich seit 2003 folgende Unfälle, bei denen jeweils das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde:

– Am 29. August 2003 kam ein 80jähriger Fahrzeugführer von der Fahrbahn ab, nachdem er eine Biene im Innenraum seines Fahrzeugs bemerkte und nach dieser schlug. Hierbei beschädigte der Fahrer die Betonumrandung und den Gartenzaun am klägerischen Grundstück.

– Am 8. Januar 2005 kam ein unter Alkoholeinfluss stehender Fahrzeugführer nach rechts von der Fahrbahn ab. Eine Sachbeschädigung an einem Hindernis neben der Fahrbahn wurde in diesem Fall von der zuständigen Polizeiinspektion A. festgestellt.

– Am 29. Dezember 2007 kam der Unfallverursacher wegen nicht angepasster Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und beschädigte den Gartenzaun am klägerischen Grundstück.

– Am 3. Februar 2009 kam ein Fahrzeugführer wegen altersbedingter Einschränkungen und nicht angepasster Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte hierbei den Gartenzaun und die Betonumrandung des Anwesens des Klägers.

– Am 10. Februar 2009 kam ein Fahrzeugführer wegen starken Alkoholeinflusses und nicht angepasster Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte auch hierbei den Gartenzaun des Klägers. Das Fahrzeug kam erst auf dem Gleisbett der Eisenbahnstrecke A.-M. zum Stehen.

In allen Fällen war der Straßenzustand „nass/feucht“, die vier Unfälle von 2005 bis 2009 sind bei Dunkelheit geschehen. Nach Klageerhebung ereignete sich in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2010 ein weiterer Unfall, bei dem der Zaun am klägerischen Grundstück erneut durchbrochen und beschädigt wurde. Die Straße war winterglatt, es herrschte Dunkelheit. Bei keinem der bekannten Unfälle konnte ein Personenschaden festgestellt werden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2009 forderte der Kläger den Landesbetrieb Mobilität auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen, um die sich aus dem Durchbrechen des Gartenzauns durch Fahrzeuge ergebende Gefahren zu verhindern.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 teilte der Landesbetrieb Mobilität dem Kläger mit, dass er nach Abwägung der Belange des Klägers und Prüfung alternativer Möglichkeiten nicht beabsichtige, Schutzplanken aufzustellen. Man werde jedoch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz bitten, einen Geschwindigkeitstrichter, mit einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 und 50 km/h vor der Ortstafel anzubringen, und gleichzeitig die zuständige Polizeiinspektion A. bitten, im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, eine Überwachung des Verkehrs durchzuführen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 bestätigte der Landesbetrieb Mobilität das Schreiben vom 25. Mai 2009 und nahm zur Begründung seiner Entscheidung Bezug auf die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS). Er führte dazu aus, die Voraussetzungen lägen nicht vor, da auf einem Abschnitt von 3 km Länge innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren keine 3 Unfälle mit schwerem Personenschaden entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben und trägt vor, der Streckenverlauf der B 256 entlang seines Grundstücks sei für den Eintritt der Unfälle ursächlich. Der Streckenverlauf außerorts verleite zu einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die seit Jahren durchgeführten verkehrsüberwachenden Maßnahmen und die mögliche Anordnung eines Geschwindigkeitstrichters erzielten nicht die erhoffte Wirkung. Er habe einen Anspruch aus der Richtlinie RPS. Neben der Möglichkeit der Anbringung der Schutzplanke bestehe keine Alternative mit gleicher Schutzwirkung zu seinen Gunsten. Die unfallverursachenden Fahrzeuge seien auf seinem Grundstück zum stehen gekommen. Da die Unfälle sich zudem sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit ereigneten, sei jederzeit die Gefahr gegeben, dass der Kläger von Fahrzeugen erfasst und verletzt werden könnte. Es habe in der Vergangenheit lediglich vom Zufall abgehangen, dass er nicht verletzt worden sei, da er sich zum Zeitpunkt der Unfälle nicht in seinem Garten auf seinen Grundstück aufgehalten habe. Bezüglich des Unfalls vom 3. Februar 2009 habe es allein an der Urzeit gelegen, dass er sich nicht außerhalb seines Hauses auf seinem Grundstück aufgehalten und sich dabei nicht verletzt habe. Das unfallverursachende Fahrzeug habe gleich einem Panzer seinen Gartenzaun durchbrochen und sei erst rund 70 Meter hinter seinem Grundstück auf der Eisenbahnstrecke zum Stehen gekommen. Vom 16. auf den 17. Januar 2010 habe erneut ein Fahrzeug den Zaun seines Grundstücks zerstört und diesen durchbrochen. Der Fahrer habe Fahrerflucht begangen.

Er habe auch Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Diese könnten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Daher seien außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten mit der Klage geltend zu machen. Er sei ansonsten gezwungen den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und müsste im Falle des Obsiegens eine neuerliche Klage auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erheben.

Der Kläger beantragt:

1. den Beklagten zu verurteilen, entlang der B 256, Ortseingang K. in Fahrtrichtung K. (somit rechts der Fahrbahn), auf der gesamten Länge des Grundstücks B 131 eine Schutzplanke anzubringen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus sei Rechtshängigkeit zu zahlen

Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen

Der Beklagte führt aus, es sei bei den genannten Unfällen am Grundstück des Klägers zu keiner Gefährdung von sich auf dem Anwesen des Klägers aufhaltenden Personen gekommen, da sämtliche verunfallten Fahrzeuge, sofern sie nachweislich auf dem Anwesen des Klägers zum Stehen gekommen seien, durch die Betonumrandung und den Gartenzaun des Grundstücks aufgehalten worden seien. Sämtliche Unfälle seien im Wesentlichen nicht auf den Charakter der Strecke zurückzuführen, sondern auf in der Person der Unfallverursacher liegende Gründe, wie altersbedingte Einschränkungen, Alkoholkonsum und überhöhte Geschwindigkeit. Die Ortslage K. sei aus Richtung M. kommend aufgrund der Topografie auch in der Dämmerung und bei Dunkelheit wegen der in bebauten Flächen üblichen Beleuchtung für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar. Zudem könne aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens die vor der Ortslage K. erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ohnehin kaum ausgenutzt werden.

Am 18.11.2009 führten Mitarbeiter des Landesbetriebs Mobilität, der Straßenmeisterei K., der Polizeiinspektion A., sowie der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz einen Ortstermin an der B 256 M.-K., kurz vor Ortseingang K., eine Geschwindigkeitsprüfung durch. Die Notwendigkeit einer weiteren Reduzierung der Geschwindigkeit auf der B 256 auf Höhe des klägerischen Grundstücks wurde von allen Anwesenden nicht für notwendig erachtet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. zulässig und hinsichtlich des Klageantrages zu 2. unzulässig.

1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben und dem Kläger steht für seine allgemeine Leistungsklage eine Klagebefugnis zu.

Die Abwehr von möglichen Einwirkungen hoheitlich betriebener öffentlicher Einrichtungen wie einer Bundesstraße auf ein Anliegergrundstück unterfällt in Rheinland-Pfalz dem öffentlichen Recht i.S.d. § 40 VwGO. Die Straßenbaulast und die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen einschließlich der durch das Land Rheinland-Pfalz verwalteten Bundesstraßen sind nach § 48 Landesstraßengesetz hoheitlich organisiert (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, § 3 FStrG Rn. 2, 19 und dort Fn. 63 m.w.N). Daraus folgt, dass auch die Geltendmachung von Abwehr-, Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsansprüchen gegenüber dem Bau und Betrieb öffentlicher Straßen dem öffentlichen Recht unterfällt und vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (so schon BVerwG, Urteil vom 25.08.1971 – IV C 23.69 – NJW 1972, 160 und Urteil vom 21.09.1984 – 4 C 51.80, NJW 1985, 1481; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl., § 40 VwGO Rn. 29 m.w.N.; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Loseblatt-Kommentar zur VwGO, § 40 VwGO Rn. 419ff. m.w.N.). Eine abdrängende Zuweisung ist nicht ersichtlich.

Die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage ist statthaft. Insoweit kann für die Zulässigkeit mangels im Detail aufgeklärten Sachverhalts dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Abwehr- und Unterlassungsanspruch, einen Leistungsanspruch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen oder eine Folgenbeseitigungsanspruch handelt. Dazu wäre zunächst die Historie der Entstehung von Haus und Straße einschließlich aller relevanten Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen aufzuklären. In jedem Fall kann mit der Leistungsklage die Unterlassung der Einwirkung auf das klägerische Grundstück durch von der Straße regelmäßig abkommende Fahrzeuge begehrt werden, zu deren Umsetzung nach der nicht fernliegenden Auffassung des Klägers eine Schutzplanke geeignet sein könnte.

Dem Kläger steht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis zu. Diese folgt jedoch nicht aus § 11 Landesstraßengesetz bzw. § 3 FStrG, da diesen keine drittschützende Wirkung zukommt. Die Wahrnehmung der Straßenbaulast wirkt nur zugunsten der Allgemeinheit und begründet keine Ansprüche Dritter (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, § 3 FStrG Rn. 2, Witting in: Müller/Schulz, FStrG-Kommentar, § 3 Rn. 117 m.w.N.).

Soweit die Leistungsklage auf Abwehr von Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers gerichtet ist, steht diesem eine Klagebefugnis zu. Grundlage des Abwehranspruchs des Klägers ist Art. 14 Grundgesetz – GG –, dessen Ausformung durch eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB angenommen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.1985 – 5 S 1064/85 – AgrarR 1986, 241; OVG Bremen, Urteil vom 19.01.1993 – 1 BA 11/92 – NVwZ-RR 1993, 468). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält es für zulässig, zu Lasten des Straßenbaulastträgers außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens Schutzauflagen durchzusetzen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entsprechend § 74 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bzw. § 17 Abs. 4 FStrG a.F. bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 – IV C 24.77 – NJW 1981, 239, und vom 21.09.1984 – 4 C 51/80 – NJW 1985, 362). Die öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte des Grundstückseigentümers sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt, vielmehr ist die Rechtslage vergleichbar mit der Situation im Privatrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 – 4 C 51/80 – NJW 1985, 362).

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Der Kläger hat insgesamt sechs Unfälle benannt, davon drei allein innerhalb eines Jahres, bei denen nachweislich Fahrzeuge von der Fahrbahn auf sein Grundstück abgekommen sind und seinen Zaun beschädigt haben. Die Unfallart bestand jeweils in „Abkommen von der Fahrbahn nach rechts“ und die Straße war in jedem Falle nass bzw. einmal winterglatt. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass die Unfälle auch Ausfluss der Gestaltung der Straße und ihrer Oberfläche sind und im Hinblick auf ihre Häufung nicht bloße Zufälle bleiben, sondern dem Beklagten als Straßenbaulastträger möglicherweise zugerechnet werden können. Aufgrund der Zahl der Unfälle und ihrer Gleichartigkeit in den Abläufen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat nachvollziehbar nicht nur die Besorgnis der Beschädigung seines Grundstücks, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Person dargetan. Durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderte Aufstellung eines Gastanks im theoretischen Einwirkungsbereich möglicher Unfälle (auf der der Straße zugewandten Seite seines Hauses) ist diese auch nicht nur fernliegen. Damit ist auch nicht von einer von vornherein gegebenen Unverhältnismäßigkeit der geforderten Abwehrmaßnahme im Vergleich zu dem drohenden Schaden auszugehen. Es ist nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, sondern vielmehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus möglich, dass dem Kläger ein entsprechender Abwehranspruch selbst in der von ihm geltend gemachten Form der Anbringung einer Leitplanke zusteht. Wie der Beklagte selbst dargelegt hat, kann sie eine Planfeststellung der betroffenen Strecke der B 256 nicht nachweisen, sodass ein Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 17 Abs. 6 FStrG a.F. bzw. §§ 74, 75 VwVfG nicht in Betracht kommt.

Der Kläger ist ebenso klagebefugt hinsichtlich des von ihm ausdrücklich geltend gemachten Anspruchs auf Aufstellung der Schutzplanke aus der von der Beklagten vorgetragenen ständigen Anwendung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2009) in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Zwar erfolgt die Ausübung der Straßenbaulast regelmäßig nur zugunsten der Allgemeinheit und begründet keine Ansprüche Dritter (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, § 3 FStrG Rn. 2, Witting in: Müller/Schulz, FStrG-Kommentar, § 3 Rn. 117 m.w.N.). Jedoch geht die RPS sowohl in Nr. 1 Abs. (2) als auch in Nr. 3.3 Abs. (1) erster und zweiter Spiegelstrich von einem – wenn auch eingeschränkten – Schutz für Anlieger der Straße und deren Eigentum aus. Daher ist es nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass auch der Kläger und sein Grundstück, insbesondere im Hinblick auf den vorhandenen Gastank, in den Schutzbereich der RPS fallen können und dass insoweit eine Selbstbindung des Beklagten entstehen kann. Eine nähere Analyse der Reichweite der Drittwirkung und des Inhalts der RPS und ihrer praktischen Anwendung durch den Beklagten muss daher mangels Offensichtlichkeit im Rahmen der Begründetheit geprüft werden.

Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 1., da er sein Begehren bereits mit Schreiben vom 22. April 2009 der zuständigen Behörde vorgetragen hat und von dieser mit Schreiben vom 25. Mai und 24. Juni 2009 inhaltlich und zuletzt auch unter Bezugnahme auf die Regelungen der RPS abschlägig beschieden wurde.

2. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Der Kläger hat kein Rechtschutzbedürfnis, mittels gesonderten Antrags den Beklagten zu verurteilen, seine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung begehrt der Kläger die gerichtliche Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht aus einem gesonderten Anspruch heraus, sondern als Folge seines mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruchs und dessen Geltendmachung. Insoweit sieht jedoch die Verwaltungsgerichtsordnung vor, dass der Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Rahmen des der Entscheidung in der Sache folgenden Kostenfestsetzungsverfahrens geltend machen kann und muss (vgl. § 162 Abs. 1 i.V.m § 164 VwGO). Aus der typisierenden Regelung der Notwendigkeit der Anwaltskosten in § 162 Abs. 2 VwGO lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass andere als die dort genannten Anwaltskosten niemals notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sein könnten. Vielmehr können diese Anwaltskosten, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach notwendig und sachgerecht waren, durchaus erstattet werden (Kopp/Schenke § 162 VwGO Rn. 6, 16a). Voraussetzung für die Erstattung ist ein entsprechender Kostenausspruch des Gerichts (§§ 154 ff. VwGO), welcher hier vom Kläger weder behauptet wurde noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag. Zudem kann dieser Anspruch nicht klageweise, sondern nur auf Antrag bei dem Kostenbeamten des Gerichts geltend gemacht werden (§ 164 VwGO). Damit ist der Klageantrag zu 2. insgesamt unzulässig und schon daher abzuweisen.

II.

Die Klage hat jedoch auch, soweit sie zum Klageantrag zu 1. zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anbringung der mit dem Antrag zu 1. begehrten Schutzplanke im Bereich seines Grundstücks. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 3 GG i.V.m. der Anwendung der RPS (1.), noch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB aus Art. 14 GG (2.), noch aus einem Folgenbeseitigungsanspruch (3.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstellung der geforderten Schutzplanke aus Art. 3 GG i.V.m. der Anwendung der RPS.Der RPS kommt als Richtlinie keine Gesetzeswirkung zu. Die Verwaltung ist über Art. 3 Abs. 1 GG jedoch an diese Vorschriften gebunden, sofern sie sie in ihrer Verwaltungspraxis regelmäßig zugrunde legt. Denn über diese regelmäßige Anwendung bindet sich die Verwaltung selbst. Ein Recht zur Gleichbehandlung gibt es nur gegenüber derjenigen Behörde, die in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich eine ständige Verwaltungspraxis ausgeübt und dadurch ihr Ermessen selbst gebunden hat.

Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus Nr. 1 Abs. (3) Buchstabe (d) RPS. Danach gilt die RPS für Bereiche an vorhandenen Straßen mit Unfallhäufungen nach den Kriterien der 3-Jahres-Karte gemäß dem „Merkblatt für die Auswertung von Straßenverkehrsunfällen, Teil 1: Führen und Auswerten von Unfalltypen-Steck­karten“, bei denen die Unfallart „Abkommen von der Fahrbahn“ überwiegt. In der für die Anwendung maßgeblichen Verwaltungspraxis werden nach den Angaben der Beklagten-Vertreter die Unfallhäufungsstellen nach Maßgabe der RPS in Verbindung mit Ziffer 4.2 des Merkblatts Auswertung von Straßenverkehrsunfällen Teil 1 (Empfehlungen des Institutes für Straßenverkehr des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen und der Polizei-Führungsakademie Nr. 12 vom Mai 1998) überprüft. Wenn auf der Dreijahreskarte fünf leichte Personenschäden oder drei schwere Personenschäden verzeichnet sind, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, sonst nicht. Sachschäden bleiben insoweit unberücksichtigt. In Anwendung dieser Verwaltungspraxis zur Nr. 1 Abs. (3) Buchstabe (d) RPS geht der Beklagte deshalb zu Recht davon aus, dass eine Anordnung einer Schutzplanke im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht angezeigt ist. Hier haben sich in den letzten sechs Jahren keine Unfälle mit Personenschaden ereignet.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aus Nr. 1 Abs. (3) Buchstabe (e) RPS. Danach gilt die Richtlinie auch für Bereiche von vorhandenen Straßen, in denen sonstige Unfallauffälligkeiten vorliegen. Diese Regelung wird nach ständiger Praxis der Beklagten als Auffangtatbestand gesehen. Hierbei werden Sachschäden nur dann berücksichtigt, wenn sich hieraus eine Gefahr für die „Allgemeinheit“ ergibt und nicht für einen einzelnen Anlieger. Was insoweit von dem Beklagten als Gefahr für die „Allgemeinheit“ angesehen wird, ergibt sich aus weiteren Vorschriften der Richtlinie. So wird die Nr. 3.3 Abs. 1, Gefährdungsstufe 1 RPS so verstanden, dass ein intensiv genutzter Aufenthaltsbereich nicht schon dann gegeben ist, wenn es sich um einen Vorgarten eines Wohngrundstücks handelt. Unter einem intensiv genutzten Aufenthaltsbereich ist nach der Praxis viel mehr zu verstehen, dass es sich dabei um Bereiche der Allgemeinheit handelt (z.B. Schulhof, Kindergartenhof, Schwimmbad usw. oder Wegeflächen), in dem sich viele Personen regelmäßig bewegen. Bei der hier bedeutsamen Drittgefährdung wird Nr. 3.2. Abs. 3 RPS, wonach nur auf das Unfallgeschehen der LKW abzustellen ist, in der Praxis des Beklagten nicht wörtlich angewandt. Maßgebend ist die Zahl der Unfälle und in diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob diese Unfälle von Lastkraftwagen oder von Personenkraftwagen verursacht worden sind. Nur die von ihnen ausgehende Gefährdung der schutzbedürftigen Bereiche wird analysiert und zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

Die Anwendbarkeit der Nr. 3.3 Abs. 1, Gefährdungsstufe 1 RPS folgt auch nicht aus der behaupteten Anordnung eines Gastanks im Einwirkungsbereich der Kurve vor dem Haus des Klägers. Unabhängig davon, dass hier der Kläger vorrangig selbst für den Schutz zu sorgen hat, da er diesen Gastank nachträglich aufgestellt und somit die Erhöhung der Gefährdungslage gegenüber der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Straße zu verantworten hat (siehe unten), liegen die Voraussetzungen nicht vor. Es handelt sich bei dem Gastank von 2.700 Liter Inhalt nicht um eine „explosionsgefährdete Chemieanlage“ oder ein „einsturzgefährdetes Bauwerk“. Die Gefährdungslage ist bei ausreichendem Schutz des Tanks erheblich geringer als nach der Richtlinie typischerweise für die Gefährdungsstufe 1 gefordert.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufstellung der Schutzplanken zum Schutz seiner Grundstücksnutzung aus Art. 14 GG in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.1985 – 5 S 1064/85 – AgrarR 1986, 241; OVG Bremen, Urteil vom 19.01.1993 – 1 BA 11/92 – NVwZ-RR 1993, 468), bzw. in analoger erweiternder Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 – IV C 24.77 – NJW 1981, 239). Die Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks in der derzeitigen Form ist erkennbar nach der Anlage der Straße erfolgt, so dass nach dem Grundsatz von störender und gestörter Nutzung der Kläger für Abwehrmaßnahmen im Hinblick auf die gesteigerte Nutzung verantwortlich ist.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die für Abwehr- bzw. Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist, da zwischen dem 3. Februar 2009 und dem 17. Januar 2010 drei Unfälle der Art „Abkommen von der Fahrbahn“ das klägerische Grundstück mehr als nur marginal betroffen haben. Damit liegt ein nicht nur gelegentliches, zufälliges ausnahmsweises Tangieren des Grundstücks vor, sondern eine in unregelmäßigen Abständen wiederholte Beeinträchtigung.

Es bedarf auch keiner näheren – ggf. sachverständig unterstützten – Prüfung der Frage, ob die Einwirkung von Fahrzeugen, die von einer Straße abkommen, regelmäßig der Straße zugerechnet werden kann. Denn unabhängig davon, dass die Eröffnung eines Verkehrs auf einem Grundstück grundsätzlich (entweder zivil- oder öffentlich-rechtlich) eine Verkehrssicherungspflicht begründet und damit auch eine Verantwortung des Initiators des Verkehrs (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, § 3 FStrG Rn. 17 ff.), ist hier die Zurechnung jedenfalls im Hinblick auf die Häufung der Unfälle nach der Unfallart „Abkommen von der Fahrbahn nach rechts“ in den Jahren 2009 und 2010 auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zumindest naheliegend. In Nr. 1 der VwV-StVO zu § 44 „Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle“ heißt es:

„I. Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle setzt eine möglichst genaue Kenntnis aller mitwirkenden Ursachen voraus. Für allgemeine Maßnahmen sind die Unfallstatistiken unentbehrlich. Diese bedürfen aber der Ergänzung durch die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle, weil nur so die Verwaltungsbehörden Unterlagen für die Behebung örtlicher Gefahrenquellen erhalten. Diese Erhebungen dienen vor allem dem Ziel, zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese gerade dort zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen als angezeigt erscheinen, um erkannte Unfallquellen zu beseitigen.

II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der Polizei als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straßenbaubehörden für straßenbauliche Maßnahmen.

III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfallsteckkarten, wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen. Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu führen oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßenstellen mit besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen gleichartiger Unfälle sind Kollisionsdiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgfältig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig darauf hin, daß die bauliche Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzulänglich ist.

Aus dieser Verwaltungsvorschrift folgt, dass auch der Vorschriftengeber von der naheliegenden Möglichkeit ausgeht, dass an Stellen, an denen regelmäßig Unfälle der vorgenannten Art vorkommen, durchaus Handlungsbedarf für den Straßenunterhaltungspflichtigen oder die Verkehrsbehörde besteht. Diese Vermutung besteht danach zunächst unabhängig davon, worauf etwa der Verlust der Fahrzeug­kontrolle zurückzuführen war. Damit ist eine Zurechnung der Gefahrenlage zum Betrieb der Straße durchaus möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.1985 – 5 S 1064/85 – AgrarR 1986, 241).

Eine Abwehrpflicht des Straßenbaulastträgers ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Kläger eine wesentliche (Mit-)Verantwortung für den derzeitigen störenden Zustand trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1971 – IV C 23.69 – NJW 1972, 269; zum zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch vgl. Bassenge in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 1004 Rn. 44ff.; Medicus in: Münchner Kommentar zum BGB, § 1004 Rn. 81 ff.). Insoweit bedarf es auch im Öffentlichen Recht einer Aufklärung der Frage der Priorität von störender und gestörter Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1988 – 4 N 1/87 – BVerwGE 80, 184). Die Bahnlinie A.-M. und die hier betroffene B 256 (bzw. ihre Vorgängerstraße) waren nach Angaben der Beteiligten bereits vor über 100 Jahren vorhanden, was den Bau eines schienengleichen Bahnüberganges erforderte. Zu dessen Betrieb gehörte nach der Zunahme des Straßenverkehrs (nach Ende des zweiten Weltkriegs) häufig auch ein Schrankenwärterhaus. Nach Angaben des Klägers ist sein Haus noch keine 100 Jahre alt, somit zu der vorhandenen Straße hinzugetreten. Der Kläger ist nach seinen Angaben erst seit ca. 1991 Eigentümer des Grundstücks mit dem aufstehenden Haus. Dieses hat er nach eigenen Angaben von der Deutschen Bahn gekauft, was dafür spricht, dass dieses außerhalb der Ortslage liegende Gebäude im Zusammenhang mit dem naheliegenden Bahnübergang durch die frühere Deutsche Bundesbahn genutzt wurde. Hierbei handelt es sich um eine ggf. dem § 38 BauGB unterfallende oder anderweitig privilegierte Nutzung, so dass eine private Folgenutzung nach § 35 Abs. 4 BauGB und außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze nur bei Sicherung der Erschließung genehmigungsfähig war und ist. Daher waren auch die Fragen der Zufahrt zur B 256 und des Anbauverbotes nach § 9 FStrG bei der Nutzungsänderung erneut zu prüfen. Insbesondere die Neuaufstellung des Gastanks im möglichen Einwirkungsbereich der Straße bedurfte einer Beteiligung des Landesbetriebs Mobilität (1991 noch: Landesstraßenverwaltung) nach § 9 FStrG, welche nach Angaben des Beklagten nicht erfolgt ist. Damit ist auch die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastanks nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht gegeben, da dieses jedenfalls rechtlich zu der vorhandenen Straße hinzugetreten ist.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch gegen den Straßenbaulastträger deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ausreichend erfolgversprechend sind. Auf der Grundlage der technischen Darlegungen der RPS ist davon auszugehen, dass etwa eine effektive Reduzierung der Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge auf der B 256 eine Schutzplankenanlage – auch zum Schutz von Anliegergrundstücken – i.d.R. überflüssig macht. So ist danach der voraussichtliche Einwirkungsbereich von Fahrzeugen auf benachbarte Bereiche entscheidend von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängig (vgl. Nr. 3.3.1.1 sowie die Diagramme auf S. 11 der RPS). Nach den Einsatzkriterien (Bild 7 auf S. 13 der RPS) sind Maßnahmen bei Straßen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h nicht erforderlich. Hier liegt das Ortseingangsschild nur ca. 15 m vor dem klägerischen Grundstück, was nicht einmal dem Bremsweg bei 50 km/h entspricht. Die davor zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h scheint im Hinblick auf die nachgewiesenen Unfälle ein rechtzeitiges Abbremsen sämtlicher Verkehrsteilnehmer und eine gefahrlose Kurvenfahrt nur bei trockener Fahrbahn zu gewährleisten, zumal dieser Bereich in Richtung Ortslage K. leicht abschüssig ist. Daher erscheint es naheliegend, dass eine effektive Geschwindigkeitsreduzierung – jedenfalls bei Nässe, Glätte etc. – im Vorfeld des Ortseingangsschildes ggf. kombiniert mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 der StVO zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Kurve auch bei Dunkelheit oder Regen die Aufstellung von Schutzplanken erübrigen könnte. Solche Maßnahmen können jedoch nur von der Verkehrsbehörde, hier der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, getroffen werden. Der Beklagte ist für derartige verkehrsrechtliche Maßnahmen schon nicht passivlegitimiert. Im Übrigen kann der Gastank isoliert und auf dem Grundstück des Klägers selbst ausreichend geschützt werden, so dass eine Schutzplanke entlang des gesamten Grundstücks bereits nicht erforderlich erscheint.

Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob eine mehr als nur unerhebliche und die Nutzung des Grundstücks tatsächlich oder voraussichtlich beeinträchtigende Einwirkung für den Abwehranspruch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu fordern ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.05.1993 – 6 UE – 876/92 – NJW 1993, 3088). Insoweit kann der Kläger nicht auf die Tatsache abstellen, dass sein Gartenzaun ständig beschädigt werde und er durch häufige Unfallflucht der Verursacher seine Ersatzansprüche nicht immer durchsetzen könne. Hieraus folgt nicht, dass die Nutzung des Grundstücks in irgendeiner Form beeinträchtigt wäre. Lediglich in zwei Fällen haben Fahrzeuge bei Unfällen das Grundstück mehr als nur im Randbereich tangiert. Nur bei dem Unfall am 16. auf den 17. Januar 2010 wurde der Zaun im näheren Bereich des Hauses (ca. 7-10 Meter davon entfernt) beschädigt. Die Überfahrt des Fahrzeuges am 3. Februar 2009 fand im vorderen Eckbereich des dort mit Bäumen und hohen Sträuchern bewachsenen Grundstücks statt. Bei sämtlichen sechs genannten Unfällen wurde der an das Wohnhaus angrenzende Freibereich nicht betroffen. Eine schwere und nicht hinzunehmende Nutzungseinschränkung liegt damit selbst bei Unterstellung der Angaben des Klägers nicht vor. Der Schutz des Gastanks erfordert keinen vollständigen Schutz des Grundstücks mittels Schutzplanke, sondern kann – wie oben erwähnt – isoliert erfolgen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufstellung der Schutzplanke aus einem Folgenbeseitigungsanspruch. Ein solcher Anspruch könnte in Betracht kommen, wenn die Straße durch eine bauliche Veränderung an dieser zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1984 – 4 C 51/80 – NJW 1985, 1481, und vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 – BVerwGE 94, 100). Eine Änderung der B 256 in dem hier relevanten Abschnitt für die Zeit seit 1990 wurde von den Beteiligten nicht berichtet. Damit steht fest, dass die Nutzungsänderung durch den Kläger im Jahr 1991 und damit später zu der bereits fertigen Straße hinzugetreten ist. Dem Kläger steht ein Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf den Bau oder die Änderung einer Straße nicht zu.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.402,82 € festgesetzt (hinsichtlich des Klageantrages zu 1. § 52 Abs 2 GKG, hinsichtlich des Klageantrages zu 2 § 52 Abs. 3, jeweils i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG). Streitgegenstand des Klageantrags zu 1. ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers. Die Vermeidung eigener Vorkehrungen für den Schutz des Grundstücks war bisher nicht vorgetragen, die Minderung der Nutzung des Grundstücks nicht näher dargelegt. Daher verbleibt zur Bemessung des Streitwerts nur der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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